Rechtsprechung / Sozialgericht Hamburg
Sozialgericht Hamburg Beschluss vom 12.07.2023 – S 32 SF 84/22 E D
ECLI:DE:LSGHH:2023:0712.S32SF84.22E.D.00
Orientierungssatz
Eine Anwendung des RVG auf den Vergütungsanspruch eines im Klageverfahren bevollmächtigten Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule kommt nicht in Betracht. (Rn.16)
Tenor
Auf die Erinnerung wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Dezember 2021 aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Kostenfestsetzungsverfahren für eine Untätigkeitsklage mit dem Aktenzeichen S 4 R 396/21. Streitig ist, ob ein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule nach dem RVG abrechnen kann.
Bei dem Ausgangsverfahren handelt es sich um eine Untätigkeitsklage vom 17.6.2021, mit der die Erinnerungsgegnerin Rentenauskünfte begehrte. Die Erinnerungsgegnerin wurde von ihrem Ehemann, einem Hochschulprofessor vertreten.
Mit Schriftsatz vom 5.4.2021 teilte die Erinnerungsgegnerin mit, der Rentenversicherungsträger habe die begehrten Auskünfte erteilt. Das Verfahren wurde für erledigt erklärt.
Der Erinnerungsführer erklärte sich bereit, die Kosten zu erstatten.
Mit Kostennote vom 4.11.2021 begehrte der Prozessbevollmächtigte die Erstattung von Kosten in Höhe von 200 €, enthalten war eine halbe Verfahrensgebühr nach Nummer 3102 VV RVG in Höhe von 180 € und die Auslagenpauschale in Höhe von 20 €. Als Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule könne er ohne Rechtsanwaltszulassung auf dem Gebiet des Sozialgerichts tätig werden und nach Maßgabe des RVG abrechnen.
Die Kostennote wurde dem Erinnerungsführer zur Stellungnahme binnen 3 Wochen zugesendet.
Mit Beschluss vom 15.12.2021 wurden die Gebühren auf 200 € festgesetzt. Zur Begründung hieß es, eine Stellungnahme des Erinnerungsführers sei nicht erfolgt. Die Gebühren seien deshalb antragsgemäß festzusetzen. Der Beschluss ging am 27.12.2021 beim Erinnerungsführer ein.
Hiergegen hat die Erinnerungsführerin am 26.1.2022 Erinnerung eingelegt. Pandemiebedingt sei es nicht möglich gewesen, die Frist zur Stellungnahme einzuhalten. Der Prozessbevollmächtigte sei als Hochschullehrer nicht berechtigt, eine Kostenrechnung nach dem RVG zu stellen. Er sei kein zugelassener Rechtsanwalt und auch kein registrierter Rechtsbeistand der zur Rechtsdienstleistung befugt sei.
Der Prozessbevollmächtigte meint, die Monatsfrist sei nicht eingehalten. Als Hochschullehrer könne er nach dem RVG abrechnen. Es sei auch nicht geboten, aus Billigkeitsgründen von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Er habe erheblichen Aufwand betrieben.
Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab (Beschluss vom 23.2.2022). Zur Begründung führt sie aus, die Frage, ob sich die Vergütung eines anwaltlich tätigen Hochschullehrers nach dem RVG richten darf, sei umstritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten verwiesen und ergänzend Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht (vgl. § 11 Abs. 3 S. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. § 197 Abs. 2 SGG) erhobene Erinnerung ist zulässig und begründet.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.12.2021 ist ausweislich der Gerichtsakte am 27.12.2021 beim Erinnerungsführer eingegangen. Die Erinnerung vom 26.1.2022 ist daher fristgemäß erhoben worden.
Nach § 193 SGG entscheidet das Gericht, welcher Beteiligte die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen zu erstatten hat. Eine Kostengrundentscheidung war hier nicht erforderlich, weil der Erinnerungsführer ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben hat.
Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§ 193 Abs. 2 SGG).
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten kommt eine Anwendung des RVG auf seinen Vergütungsanspruch nicht in Betracht.
Das RVG regelt seinen Anwendungsbereich in § 1. Danach richtet sich die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwälte nach diesem Gesetz. Der Prozessbevollmächtigte hat zwar eine anwaltliche Tätigkeit erbracht ist aber selber nicht als Rechtsanwalt zugelassen.
Nach dem Wortlaut ist jedoch erforderlich, dass es sich um die Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts handelt.
Dennoch gibt es Rechtsprechung, die zu einem anderen Ergebnis kommt (siehe dazu: Müller-Rabe RVG, 23. Aufl. zu § 1 RVG Rdnr. 13).
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 19.1.1978 – VII A 3.75 entschieden, dass die Gebühren, die ein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend macht, in gleicher Höhe erstattungsfähig sind wie sie ein Rechtsanwalt nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung geltend machen kann. In der Entscheidung heißt es, die Gebühren seien in entsprechender Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig. Der Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule habe dabei den gleichen Gebührenanspruch wie ein Rechtsanwalt. Das Oberverwaltungsgericht Münster habe zu Recht entschieden, dass ein Bevollmächtigter, dessen Tätigkeit der eines Rechtsanwaltes gleichwertig ist, auch Anspruch auf gleich hohe Gebühren wie ein Rechtsanwalt hat. Zwar habe das OVG Münster über einen Fall entschieden, in dem der betroffene Bevollmächtigter ein eigenes Büro gehabt habe, welches einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule in der Regel nicht zur Verfügung stehe. Dies sei aber kein Grund, einem Rechtslehrer geringere Gebühren festzusetzen.
Das SG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 6.8.2004 – S 22 RA 250/03, auf die der Prozessbevollmächtigte Bezug nimmt, ausgeführt, die Gebühren, die ein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule in einem sozialgerichtlichen Verfahren geltend macht, seien in Höhe der Anwaltsgebühren in analoge Anwendung der Vorschriften der BRAGO erstattungsfähig. Das SG Düsseldorf bezieht sich auf den Kommentar von Meyer-Ladewig ohne näher genannte Fundstelle und den Kasseler Kommentar zu § 63 Rdnr. 28, die jedoch nach näherer Durchsicht nicht einschlägig erscheint.
Das Verwaltungsgericht München hat in seinem Beschluss vom 29.6.1988 (MF 036501 K) entschieden, dass ein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule nicht nach der BRAO liquidieren kann.
Ebenso kommentiert Müller-Rabe zum RVG, 23. Aufl. zu § 1 Rdnr. 13: Der Wortlaut der Norm sei eindeutig. Für die Entscheidung des Gesetzgebers, Hochschullehrer nicht zu nennen, gebe es auch einen guten Grund. Hochschullehrer unterhalten regelmäßig keine eigene Kanzlei und hätten deshalb erheblich niedrigere Kosten. Dass in der VwGO die Vertretungsbefugnis von Hochschullehrern vor Gericht geregelt sei, ergebe nicht, dass automatisch eine Vergütung nach dem RVG erfolgen könne.
Diese Auffassung wird auch im Kommentar Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. zu § 1 Rdnr. 10; § 5 Rdnr. 11 vertreten. Auf Hochschullehrer sei das RVG nicht anwendbar. Unabhängig davon sei ein Vergütungsanspruch nach bürgerlichem Recht denkbar.
Unter Berücksichtigung des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes sieht das Gericht keine Möglichkeit, eine Kostenerstattung eines Hochschullehrers auf Grundlage des RVG zuzulassen. Für eine analoge Anwendung sieht das Gericht ebenfalls kein Raum, weil die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vorliegen. Insbesondere ist eine Gesetzeslücke oder Regelungslücke nicht ersichtlich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Prozessbevollmächtigte eine ordentliche Leistung erbracht hat oder umfänglich gearbeitet hat. Eine Anlehnung der Vorschriften des RVG ist auf zugelassene Rechtsanwälte beschränkt.
Dies bedeutet freilich nicht, dass die Erinnerungsgegnerin keinerlei Kosten geltend machen kann. Nur eine Abrechnung auf Grundlage des RVG ist nicht möglich. Da der Prozessbevollmächtigte der Ehemann der Erinnerungsgegnerin ist, ist naheliegend, dass die Erinnerungsgegnerin mit ihrem Ehegatten keine Vergütungsvereinbarung geschlossen hat. Eine solche wurde nicht behauptet und belegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).