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Sozialgericht Hamburg Urteil vom 15.12.2023 – S 40 U 19/23

ECLI:DE:SGHH:2023:1215.S40U19.23.00

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 26.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 22.12.2022 wird abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin wegen der anerkannten Unfallfolgen des Arbeitsunfalles vom 07.09.2008 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. ab 01.05.2021 zu gewähren.

3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalles vom 7.9.2008.

2

Die 1986 geborene Klägerin war Profisportlerin, als sie am 7.9.2008 beim Handballspielen eine Verletzung des rechten Kniegelenks erlitt. Hierbei zog sie sich eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes, einen Innenmeniskusriss, eine Außenbandruptur sowie eine Impressionsfraktur im rechten Kniegelenk zu, die operativ versorgt werden musste.

3

Im Jahr 2015 wurden kernspintomographisch Knorpelschädigungen gesichert und ein weiterer operativer Eingriff mit Knorpelglättung durchgeführt.

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Aufgrund von persistierenden Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 15.10.2020 unter Hinweis auf einen Befundbericht vom 17.9.2020 die Gewährung einer Rente wegen einer Instabilität des Kniegelenkes.

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Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch Dr. W. nach einer Untersuchung am 4.4.2021. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 17.6.2021 unter anderem zu dem Ergebnis, dass das rechte Kniegelenk nicht vollständig in die Streckung gebracht werden könne. Die weitere Überprüfung der vorderen Schublade mit dem Rollimeter ergab eine messbare Laxizität von 1,5 cm. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei mit 20 vom Hundert ab 4.4.2021 einzuschätzen.

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Mit Schreiben vom 3.5.2022 holte die Beklagte eine ergänzende Stellungnahme von Dr. W. vom 15.5.2022 ein. In seiner Stellungnahme verblieb er aufgrund der deutlichen Instabilität im rechten Kniegelenk bei seiner Einschätzung der MdE von 20 vom Hundert.

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Mit Bescheid vom 26.7.2022 erkannte die Beklagte den Unfall der Klägerin vom 7.9.2008 als Arbeitsunfall an und lehnte die Gewährung einer Verletztenrente ab. Als Folge des Arbeitsunfalles der Klägerin stellte die Beklagte eine

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„Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes bei der Streckung und der Beugung mit nicht vollständig kompensierter Instabilität im Sinne einer sogenannten vorderen Schublade des rechten Kniegelenkes sowie Knorpelschädigung des außen gelegenen knöchernen Fortsatzes des Oberschenkelknochens rechts nach operativ versorgtem Riss des vorderen Kreuzbandes, Innenmeniskusschädigung und Außenbandriss des rechten Kniegelenkes“ fest.

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Nicht Folge des Arbeitsunfalles sei eine retropatellare Chondropathie rechts.

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Die Beklagte wies darauf hin, dass die ärztliche Einschätzung zur MdE für sie keine bindende Wirkung hätte. Laut Messblatt vom 4.4.2021 sei Beugung und Streckung des rechten Kniegelenks um 20° im Vergleich zum Normalwert und zur Gegenseite gemindert gewesen. Bei den Messwerten würde es sich laut ergänzender Stellungnahme des Gutachters um die aktiven schmerzfreien Bewegungsausmaße handeln. Grundsätzlich seien bei Begutachtungen die vom Arzt geführten Bewegungsausmaße heranzuziehen. Hierbei hätte der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme mitgeteilt, dass die Beugung unter diesem Gesichtspunkt um 10 Grad und die Streckung um 5 Grad verbessert seien würden. Die Umfangsmaße des rechten Knies würden um 1 cm im Vergleich zum linken Knie abweichen. Dies spräche nicht für eine Schonhaltung des rechten Knies. Nach den Erfahrungswerten zur MdE bestünde bei nicht muskulär kompensierbarer Instabilität des Knies eine MdE in Höhe von 20 vom Hundert. Laut Gutachter sei die sogenannte vordere Schublade im rechten Kniegelenk der Klägerin muskulär nicht vollständig kompensiert, d.h. eine Kompensation liege grundsätzlich vor, jedoch nicht vollständig. Die objektivierbaren und messbaren Funktionseinschränkungen würden somit nach Auswertung der Beklagten keine MdE von mindestens 20 vom Hundert begründen können.

11

Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2022 als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte wiederholte und vertiefte ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

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Am 23.1.2023 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben und ist der Auffassung, aufgrund der anerkannten Unfallfolgen würde ihr eine Rente nach einer MdE von 20 vom Hundert zu stehen. Hierzu legte sie eine umfangreiche Begründung vor.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 26.7.2022 in der Gestalt Widerspruchs-bescheides vom 22.12.2022 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin wegen der anerkannten Folgen des Arbeitsunfalles vom 7.9.2008 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 vom Hundert ab 1.5.2021 zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

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Das Gericht hat zur Aufführung des Sachverhaltes die Verwaltungsunterlagen der Beklagten beigezogen.

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Weiter hat das Gericht ein unfallchirurgisches-orthopädisches Gutachten des Dr. O. vom 20.11.2023 eingeholt.

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 15.12.2023 hat der Sachverständige sein Gutachten erläutert. Zusammengefasst kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die im Bescheid der Beklagten anerkannten Unfallfolgen, insbesondere bei muskulär nicht kompensierbarer Knieinstabilität, mit einer MdE von 20 vom Hundert einzuschätzen sei. Dies entspricht sowohl der einschlägigen Gutachterliteratur, als auch den Feststellungen des Gutachters Dr. W..

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig und begründet.

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Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

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Die Klägerin hat aufgrund der von der Beklagten im Bescheid vom 26.7.2022 festgestellten Unfallfolgen einen Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente auf unbestimmte Zeit ab 1.5.2021, denn diese Unfallfolgen begründen eine MdE von 20 vom Hundert.

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Nach § 56 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente.

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Diese Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente sind erfüllt. Die Klägerin erlitt am 7.9.2008 einen Arbeitsunfall, der ihre Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert mindert. Nach den bindenden Feststellungen der Beklagten im Bescheid vom 26.7.2022 liegen als Unfallfolgen eine Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes bei der Streckung und der Beugung mit nicht vollständig kompensierter Instabilität im Sinne einer sogenannten vorderen Schublade des rechten Kniegelenkes sowie Knorpelschädigung des außen gelegenen knöchernen Fortsatzes des Oberschenkelknochens rechts nach operativ versorgtem Riss des vorderen Kreuzbandes, Innenmeniskusschädigung und Außenbandriss des rechten Kniegelenkes vor.

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Die MdE richtet sich im Grundsatz nach dem Umfang der sich aus den unfallbedingten Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Entscheidend für die Bewertung der MdE als Grundlage der Bemessung der Verletztenrente sind hierbei nicht medizinische Diagnosen oder die Feststellung bestimmter Krankheitsbilder. Ausschlaggebend für die Bewertung der Unfallfolgen in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind, welche tatsächlichen Funktionseinschränkungen sich aus den festgestellten Unfallfolgen konkret ergeben. Es handelt sich hierbei regelmäßig um Feststellungen, die aufgrund medizinischen Sachverstands getroffen werden müssen (vgl. Scholz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 56 SGB VII (Stand: 15.01.2022), Rn. 47).

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Bei der Klägerin ist als Unfallfolge des Arbeitsunfalls vom 7.9.2008 im Wesentlichen eine nicht (vollständig) kompensierbare Instabilität des rechten Kniegelenkes festzustellen. Diese begründet nach der medizinischen Einschätzung des gerichtlich gehörten Sachverständigen Dr. O. eine MdE von 20 vom Hundert.

29

Im Kern geht es im vorliegenden Verfahren um die Auslegung, Bewertung und Feststellung der MdE bei den im Bescheid der Beklagten festgestellten Unfallfolgen einer nicht vollständig kompensierbaren Instabilität im Sinne einer sogenannten vorderen Schublade des rechten Kniegelenks bei der Klägerin.

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Nach Meinung der Beklagten liege ein erheblicher Unterschied zwischen einer „nicht kompensierbaren Kniegelenksinstabilität“ und einer „nicht vollständig kompensierbaren Kniegelenksinstabilität“ vor, die es rechtfertige, die MdE mit unter 20 vom Hundert (vorliegend mit 10 vom Hundert) einzuschätzen. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer nicht an.

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In der Literatur (u.a. Schönberger/Mehrtens/Valentin 9 Aufl. 2017, S. 658) wird ausdrücklich zwischen muskulär kompensierbarer Instabilität und der nicht mehr muskulär kompensierbaren Instabilität eines Kniegelenkes unterschieden. Eine weitere Unterscheidung oder Abstufung in „nicht vollständig kompensierbar“, wie es die Beklagte annehmen möchte, findet sich nicht. Bei einer muskulär kompensierbaren Instabilität eines Kniegelenkes wird regelmäßig eine MdE von 10 vom Hundert angenommen. Bei einer nicht mehr muskulär kompensierbaren Kniegelenksinstabilität liegt die Bewertung hingegen bei 20 vom Hundert. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Eine feinere Abstufung bei einer muskulär nicht mehr oder nicht vollständig kompensierbaren Instabilität wird in der Literatur nicht gemacht. Dies wäre auch weder angemessen, noch erforderlich. Die Unterscheidung ist nur nach „muskulär kompensierbar“ oder „muskulär nicht kompensierbar“ zu treffen. Erst wenn die Instabilität soweit fortgeschritten ist, dass das Kniegelenk nur noch durch eine Schiene/Orthese geführt werden kann, liegt eine weitere Erhöhung der MdE auf von 30 vom Hundert vor.

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Eine medizinisch (auch passiv) festgestellte sogenannte „Schublade“ als objektives Zeichen einer Gelenkinstabilität nach einer Bandverletzung im Kniegelenk, die muskulär noch kompensierbar ist, führt zutreffend zu einer MdE-Bewertung von 10 vom Hundert, denn durch die eigene muskuläre Kompensationsfähigkeit des Gelenkes sind noch weitere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes – subjektiv und objektiv – möglich, als bei nicht muskulären Instabilitäten. Die funktionellen Einschränkungen, die durch muskulär nicht mehr (vollständig oder unvollständig) kompensierbare Kniegelenksinstabilitäten begründet werden, schränken die funktionellen (Erwerbs-)Fähigkeiten erheblich weiter ein, als bei muskulär kompensierbaren Kniegelenksinstabilitäten. Wenn ein Kniegelenk nicht mehr, auch nicht vollständig, durch die eigene Muskelkraft in ihrer Stabilität gehalten werden kann, liegt mithin eine erheblich höhere Einschränkung in der Gebrauchsfähigkeit des Kniegelenkes und der Einschränkung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor. Dies ist sowohl objektiv, als auch subjektiv begründet. Eine subjektiv empfundene Gelenksinstabilität kann unter anderem zu Einschränkungen und Gangunsicherheiten beim Treppensteigen, bei Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie auf unebenem Boden führen.

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Hieraus resultieren die objektiven Funktionseinschränkungen für den allgemeinen Arbeitsmarkt, denn bei einer muskulär nicht, oder nicht vollständig kompensierbaren Kniegelenksinstabilität dürfen solche Arbeiten nicht mehr verrichtet werden.

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Nach Auffassung der Kammer ist danach für die MdE-Feststellung kein wesentlicher Unterschied zu machen, ob eine Kniegelenksinstabilität muskulär „nicht kompensierbar“ oder „nicht vollständig kompensierbar“ ist. Beides führt zu ähnlichen und erheblichen objektiven Funktionseinschränkungen, die sich auf die Erwerbsfähigkeit und mithin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken. Diese muskulär nicht mehr gänzlich kompensierbaren Instabilitäten rechtfertigen unterschiedslos eine MdE-Einschätzung von 20 vom Hundert. In solchen Fällen ist die tatsächliche Beeinträchtigung durch die Unfallfolgen im Kniegelenk erheblich höher, als wenn das Kniegelenk noch muskulär und mithin körpereigen stabil gehalten werden kann.

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Nach den Feststellungen des Gutachters Dr. W. liegt auch ein nachweisbarer Umfangsunterschied zwischen dem linken Kniegelenk und dem rechten Kniegelenk im Sinne einer Muskelminderung vor, die mithin objektiv nachweisen, dass die Klägerin das rechte Bein minderbelastet.

36

Die Kammer stellt die MdE bei der Kniebandinstabilität im rechten Knie der Klägerin mit 20 vom Hundert fest, denn es liegt eine muskulär nicht (vollständig) kompensierbare Instabilität vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.