Rechtsprechung / Sozialgericht Hamburg

Sozialgericht Hamburg Urteil vom 30.01.2024 – S 8 SB 56/20

ECLI:DE:SGHH:2024:0130.S8SB56.20.00

Orientierungssatz

1. Bei der Bewertung von Funktionsbeeinträchtigungen im Schwerbehindertenrecht sind die Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung zu berücksichtigen, §§ 153 Abs. 2, 241 Abs. 5 SGB 9.(Rn.15)

2. Besteht bei der Person eine schwere, tief infiltrierende Endometriose des Grades 4, so ist diese nach Teil B 14.5 der Anlage zu § 2 VersMedV mit einem GdB von 50 zu bewerten.(Rn.16)

3. Diese liegt dann vor, wenn ein Übergreifen auf die Nachbarorgane, starke Beschwerden und/oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes sowie Sterilität gegeben sind.(Rn.19)

Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 05.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2020 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 01.09.2020 und des Neufeststellungsbescheides vom 08.11.2021 – soweit diese entgegenstehen -, bei der Klägerin mit Wirkung ab dem 09.04.2019 einen Gesamt-GdB von 50 festzustellen.

2. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um einen Grad der Behinderung (GdB) von 50.

2

Die am xxxxx1989 geborene Klägerin beantragte am 09.04.2019 bei der Beklagten die Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht des Sozialgesetzbuchs, Neuntes Buch (SGB IX). Am 05.08.2019 erließ die Beklagte einen Ablehnungsbescheid mit der Begründung, dass bei der Klägerin kein Gesamt-GdB von wenigstens 20 festzustellen sei. Sie stellte bei der Klägerin eine Endometriose mit einem Teil-GdB von 10 und eine Schilddrüsenerkrankung (Hashimoto) mit einem Teil-GdB von ebenfalls 10 fest.

3

Dagegen legte die Klägerin am 12.08.2019 Widerspruch ein und wies darauf hin, dass ihre bestehenden Beschwerden nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Insbesondere die Endometriose im Stadium IV müsse stärker in die Bewertung einbezogen werden. Sie habe Schmerzen, die bis ins Zwerchfell hinaufreichen würden und die Nebenwirkungen der erforderlichen Hormonbehandlung wie depressive Stimmungsschwankungen, Schlafstörungen Gelenkschmerzen, Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit und dysfunktionelle Blutungen über bis zu 5 Wochen würden sie sowohl im Berufsleben wie in ihrer privaten Situation stark einschränken. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.01.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

4

Mit ihrer am 05.02.2020 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. In der Klagebegründung hat sie nochmals deutlich gemacht, welchen Einschränkungen sie durch die Endometriose und deren Therapie unterliege. Sie leide seit Jahren an einer schweren, tief infiltrierenden Endometriose (Stadium IV) mit ausgeprägten Wucherungen von Gebärmutterschleimhaut außerhalb der Gebärmutterhöhle im gesamten Bauchraum bis hin zum Zwerchfell. Sie habe starke chronische Schmerzen, die während der Periode besonders schlimm würden und während eines stationären Aufenthaltes im Jahr 2019 sei eine laparoskopische Endometriosesanierung durchgeführt worden.

5

Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid vom 05.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2020 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 01.09.2020 und des Neufeststellungsbescheides vom 08.11.2020 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, bei der Klägerin mit Wirkung ab dem 09.04.2019 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung ihres Antrags nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den Inhalt ihrer Verwaltungsakte. Ergänzend verweist sie auf die versorgungsärztliche Stellungnahme ihrer Ärztin für Allgemeinmedizin Frau K..

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Mit Bescheid vom 01.09.2020 hat die Beklagte nach Durchführung der medizinischen Ermittlungen des Gerichts den Teil-GdB für die Endometriose auf 20 angehoben und entsprechend einen Gesamt-GdB von 20 festgestellt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen, wollte den Rechtsstreit aber fortsetzen, da das Klageziel von einem Gesamt-GdB von 30 noch nicht erreicht worden sei.

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Daraufhin hat das Gericht ein Gutachten von Amts wegen von der Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, Chefärztin für Urogynökologie, Frau Dr. C. eingeholt. Diese hat nach einer ambulanten Untersuchung der Klägerin vom 20.01.2021 am 09.04.2021 ihr Gutachten erstattet. Darin kam sie zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine Endometriose schweren Grades mit einem Teil-GdB von 50 gegeben sei. Den Gesamt-GdB bewertete die Sachverständige ebenfalls mit 50 und sah die Schwerbehinderteneigenschaft als erfüllt an. In einer Stellungnahme vom 02.06.2021 widersprach die Beklagte den Feststellungen der medizinischen Sachverständigen und vertrat die Auffassung, dass bei der Klägerin eine leichte bis mittelgradige Endometriose mit einem Teil-GdB von lediglich 20 gegeben sei. Bei der Klägerin sei durch die laparoskopische Endmetriosesanierung eine deutliche Beschwerdebesserung eingetreten, die lediglich noch mit Schmerzmedikamenten der Stufe I nach WHO behandelt werden müsse. Die Beklagte kam daher weiterhin zur Feststellung eines Gesamt-GdB von 20. Nachdem die Klägerin weitere Befundberichte über eine Behandlung in der Schmerpsychologie des U. sowie einen Entlassungsbericht der Klinik und Polyklinik für Anästhesiologie über einen teilstationären Aufenthalt eingereicht hatte, stellte die Beklagte mit einem Neufeststellungsbescheid vom 08.11.2021 bei der Klägerin einen Teil-GdB von 20 für eine psychische Störung mit funktionellen Organbeschwerden fest und hab den Gesamt-GdB auf 30 an. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nahm dies als Teilanerkenntnis an und änderte die Klage dahingehend ab, dass nunmehr ein Gesamt-GdB von 50 aufgrund des Gutachtens von Frau Dr. C. beantragt würde.

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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.01.2024 hat das Gericht Frau Dr. C. zu ihrem Gutachten angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

13

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang, der dem Gericht vorgelegen hat und der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

14

Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 54 SGG). Denn sie hat einen Anspruch auf die Feststellung eines GdB von 50 seit der Erstantragstellung am 09.04.2019.

15

Auf Antrag des behinderten Menschen stellt die Beklagte das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes, in Kraft getreten 1.1.2018). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben am Leben in der Gesellschaft werden dabei als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Für die Feststellung sowohl der einzelnen GdB als auch des Gesamt-GdB sind die Vorgaben Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) zu berücksichtigen (§§ 153 Abs. 2, 241 Abs. 5 SGB IX).

16

Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Regelungen zählt die Klägerin zum Kreis der Menschen mit Behinderung, denn sie hat körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), wobei eine Beeinträchtigung nur vorliegt, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Die Klägerin ist auch schwerbehindert, denn ihr GdB ist 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX), da die Klägerin an einer schweren, tief infiltrierenden Endometriose Grad IV (von IV) leidet, die nach Teil B 14.5 der Anlage zu § 2 VersMedV mit einem GdB von 50 zu bewerten ist.

17

Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen der medizinischen Sachverständigen, Frau Dr. C., die in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2024 noch einmal darauf hingewiesen hat, dass die Endometriose eine chronisch entzündliche Erkrankung sei. Das bedeutet, dass die erste Operation, die in vielen Fällen erst die histologische Diagnosesicherung bringe, typischerweise keine heilende Operation sei. An die erste Operation würden sich Anschlussheilbehandlungen im Sinne einer hormonellen Behandlung und/oder einer schmerztherapeutischen Behandlung anschließen. Trotz einer kontinuierlichen hormonellen Behandlung sei es typisch für die Endometriose, dass weitere Beschwerden und weitere Probleme im Bereich des inneren Genitals oder der Bauchhöhle aufträten. Hier könnten sich zum Beispiel im Verlauf große Zysten im Bereich der Eierstöcke bilden, die eben nicht die normalen funktionellen Zysten darstellten, sondern sogenannte Endometriosezysten seien, welche persistierten und dann erneut operiert werden müssten. Ein typischer Verlauf sei, dass die Patienten regelmäßig sanierende Operationen über sich ergehen lassen müssten, die eine gewisse Linderung brächten, aber je mehr Zeit zwischen Operation und aktuellem Verlauf vergangen sei, wieder mit stärkeren Beschwerden zu kämpfen hätten und im weiteren Verlauf eine erneute Operation nach sich zögen. Des Weiteren würden destruktive Operationen – denn hier werde aktiv Gewebe aus gesundem Gewebe herausgeschnitten – durch die Wundheilungsmechanismen zu Verwachsungen in der Bauchhöhle oder zu narben am Bauchfell führen können oder an den betroffenen Geweben, was weitere Beschwerden auslöse. Insofern sei die Endometriose eine chronisch verlaufende Erkrankung, die sich, was ihre aktive Phase anbelange, auf die fertile bzw. auf die östrogenproduzierende Phase einer Frau beschränke. Deren Folgen könnten allerdings auch bis weit in die Menopause der Patientin hineinreichen.

18

Für die Kammer überzeugend hat die medizinische Sachverständige beschrieben, dass die Klägerin an einer schweren Endometriose rASM IV leidet. Die Erkrankung hat bei ihr zu anhaltenden, starken, chronischen Schmerzen, teils atemabhängig, teil bewegungsabhängig rechtsbetont im Ober-, Mittel – und Unterbauch zu schmerzhafter Dysmenorrhoe und durch die notwendige Hormontherapie zur Beeinträchtigung durch typische Nebenwirkungen geführt. Eine mäßige Symptomkontrolle ist nur durch die dauerhafte Einnahme von gestagenbetonten Präparaten möglich, welche ein breites Nebenwirkungsprofil (Wie depressive Verstimmungen, Müdigkeit, Libidoverlust oder Gewichtszunahme) aufweisen. Es besteht eine hochdosige Medikation mit M., welches zur Behandlung starker Schmerzen zugelassen ist und eine Bedarfsmedikation mit einem Morphinderivat, welches bei Nichtausreichen der Grundmedikation mindestens 7 Tage im Monat zusätzlich eingenommen wird. Des Weiteren ist die Klägerin seit August 2023 im Ambulanzzentrum des U. im Fachbereich Schmerztherapie in Behandlung. dort wurde bei ihr eine chronische Schmerzstörung mi somatischen und psychischen Faktoren, ein komplexes chronisches Schmerzsyndrom mit Bauchfell- und Flankenschmerzen bei Endometriose des Zwerchfells und Beckens sowie eine rezidivierende depressive Störung festgestellt.

19

Deshalb geht die Kammer davon aus, dass bei der Klägerin ein GdB von 50, also die Schwerbehinderteneigenschaft, vorliegt. Nach der Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV -, Teil B Nr. 14.5 liegt eine Endometriose leichten Grades vor, wenn eine geringe Ausdehnung vorliegt und keine oder nur geringe Beschwerden bestehen. Diese Funktionsstörung wird mit einem Teil-GdB von 0 – 10 bewertet. Eine Endometriose mittleren Grades wird mit einem Teil-GdB von 20 – 40 bewertet und eine schwere Endometriose wird mit einem Teil-GdB von 50 – 60 bewertet. Diese liegt vor, wenn ein Übergreifen auf die Nachbarorgane, starke Beschwerden und /oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes sowie Sterilität gegeben sind. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte es abgelehnt hat, bei der Klägerin einen Gesamt-GdB von 50 für die Endometriose festzustellen. Bei der Klägerin liegt nicht nur ein Übergreifen auf die Nachbarorgane vor. Durch die Verwachsungen im Zwerchfell ist bereits sogar ein weiter entfernt liegendes Organ betroffen.

20

Die Klägerin hat bereits zwei sanierende Operationen hinter sich und die nächste Operation steht in diesem Monat an, da bei ihr eine 6 cm große Zyste am Eierstock gewachsen ist, die entfernt werden muss, da sie Schmerzen verursacht. Außerdem sollen noch Verwachsungen durch die vorigen Operationen entfernt werden und am Zwerchfell kontrolliert werden, ob dort weitere Endometriose Verwachsungen entstanden sind. Bei der Klägerin liegen auch starke Beschwerden vor. Sie nimmt hochdosiert M. ein und bei Nichtausreichen dieser Medikation wird bei Bedarf von ihr noch ein Morphinderivat – dabei handelt es sich um ein sogenanntes Stufe III Medikament nach WHO – eingenommen. Sie ist seit dem vergangenen Jahr im Ambulanzzentrum des U. im Fachbereich Schmerztherapie in Behandlung und muss folglich fachärztliche Schmerzbehandlung in Anspruch nehmen. Gleichwohl kann auch durch diese Behandlung keine Schmerzfreiheit bei der Klägerin erreicht werden. Dies hat zu einer psychischen Störung in Form einer Depression geführt, die ebenfalls behandlungsbedürftig ist und auch behandelt wird. Eine Sterilität ist nach Aussage der medizinischen Sachverständigen, Frau Dr. C., bei der Klägerin höchst wahrscheinlich. Damit sind die wesentlichen Punkte der VersMedV, Teil B Nr. 14.5 für eine schwere Endometriose eindeutig erfüllt. Nach den überzeugenden Ausführungen der medizinischen Sachverständigen bestehen diese Beschwerden bei der Klägerin auch bereits seit Antragstellung am 09.04.2019.

21

Nach alledem, hatte die Klage auf einen GdB 50 statt 30 Erfolg.

II.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus §§193, 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.