Rechtsprechung / Sozialgericht Hamburg
Sozialgericht Hamburg Beschluss vom 05.07.2024 – S 45 KR 753/24 ER
ECLI:DE:SGHH:2024:0705.S45KR753.24ER.00
Orientierungssatz
1. Art. 24 VO 883/2004 regelt, wie Personen zu krankenversichern sind, die in ihrem Wohnortmitgliedstaat der EU oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eine Rente beziehen und nicht Mitglied der Krankenversicherung sind, aber aus einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eine Rente beziehen.(Rn.6)
2. Dabei erbringt der Träger des Wohnorts die Sachleistungen als aushelfender Träger. Diese werden gemäß Art. 24 Abs. 1 S. 2 VO 883/04 nach den Vorschriften über das Leistungsrecht im Wohnstaat für Rechnung des primär leistungszuständigen Trägers erbracht.(Rn.9)
3. Erhält der Antragsteller Renten aus zwei Mitgliedstaaten, so scheidet eine Anwendung des Art. 24 Abs. 2a VO 883/04 aus, weil dieser Anspruch auf Sachleistungen von mehreren Staaten hat.(Rn.13)
4. Hat der Rentner dagegen prinzipiell Anspruch auf Sachleistungen nach den Vorschriften von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten, so ist in erster Linie derjenige zuständige Träger des Mitgliedstaates verpflichtet, dessen Rechtsvorschriften für die betreffende Person am längsten gegolten haben.(Rn.14)
5. Dabei ist nicht auf die Dauer der Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung abzustellen, sondern auf die Zugehörigkeit zum System der Alterssicherung.(Rn.16)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Die Beteiligten streiten um die Versicherung in der gesetzlichen Krankernversicherung bei der Antragsgegnerin, während sich die Antragstellerin in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, in dem sie weder eine Rente bezieht, noch in dem sie Anspruch auf Sachleistung im Falle der Krankheit hat.
Die Antragstellerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Bescheid vom 06.02.2024 aufzuheben und die Antragstellerin wieder in die gesetzliche Krankenversicherung in D. aufzunehmen und alle gesetzlichen Sach- und Dienstleistungen zu gewährleisten.
Dieser Antrag ist unbegründet. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1); es kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Satz 2). Hierzu bedarf es eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die Entscheidung eilbedürftig ist und es nach den Umständen des Einzelfalls für den Betroffenen unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Anordnungsanspruch ist der materiell-rechtliche Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden auf Grund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 86b Rn. 27). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung auch dann abzulehnen, wenn ein Anordnungsgrund gegeben ist. Ist die Klage hingegen offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Bei offenem Ausgang der Hauptsache, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist eine Abwägung unter Berücksichtigung der Folgen und Interessen erforderlich (Keller a. a. O. Rn. 29). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind unter Beachtung der objektiven Beweislastverteilung glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Zivilprozessordnung [ZPO]), die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen daher überwiegend wahrscheinlich sein.
Nach diesen Maßstäben war der Antrag abzulehnen, denn die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nicht glaubhaft gemacht.
Wie diese Personen, die in ihrem Wohnortmitgliedstaat der Europäischen Union keine Rente beziehen und nicht Mitglied der Krankenkasse sind, aber aus einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eine Rente beziehen, zu versichern sind, bestimmt sich nach Art. 24 VO 883/2004.
Hierbei ist zunächst festzustellen, dass die Antragstellerin gem. Art. 24 Abs. 1 VO Anspruch auf sog. Sachleistungsaushilfe hätte. Eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats hat, erhält dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch
auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts für Rechnung des in Absatz 2 genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hätte.
Der Träger des Wohnorts erbringt die Sachleistung als aushelfender Träger. Es gelten die allgemeinen Grundsätze der Sachleistungsaushilfe (vgl. K Art. 17 Rz 42 ff.). Die Sachleistungen werden gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 2 VO 883/04 nach den Rechtsvorschriften über das Leistungsrecht im Wohnstaat für Rechnung des primär leistungszuständig Trägers erbracht (Anders Leopold in: Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 13.Ergänzungslieferung, Art. 24 EGV 883/2004, Rn. 27).
Demnach ist im Faller der Antragstellerin der der s. Sozialversicherungsträger für die Kostenerstattung an den i. Sozialversicherungsträger zuständig und ein Anspruch auf Aufnahme in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung durch die Antragsgegnerin besteht nicht.
In einem zweiten Schritt ist (nämlich) zu fragen, welcher Träger die Kosten an den aushelfenden Träger zu erstatten hat. Im Sinne dieser Verordnung gilt die S. im Übrigen als Mitgliedsstaat, denn die S. übernahm sie mit Wirkung vom 1. April 2012.
(Albrecht Otting in: Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 13.Ergänzungslieferung, Das europäische koordinierende Sozialrecht – von den Anfängen bis zur Gegenwart, Rn. 44 m.w.N.).
Die Antragstellerin erhält Renten aus zwei Mitgliedsstaaten (D. und der S.). Die Anwendung des Art. 24 Abs. 2 lit. a scheidet aus, da die Antragstellerin Anspruch auf Sachleistung von mehreren Staaten hat.
Hat der Rentner dagegen prinzipiell Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, ist gemäß Art. 24 Abs. 2 lit. b VO 883/04 zweistufig anzuknüpfen:
In erster Linie zur Kostentragung verpflichtet ist der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für die betreffende Person am längsten gegolten haben. Für die Berechnung der Zeiten ist nicht abstrakt auf das nach Titel II ermittelte Statuts abzustellen. Heranzuziehen sind stattdessen die Zeiten der konkreten Zugehörigkeit zum jeweiligen System der gesetzlichen Altersvorsorge (EuGH v. 16. 10. 2013 - C-321/12 [van der Helder & Farrington], ECLI:EU:C:2013:648; dem folgend z. B. Fuchs, in Beck. Komm. zum Sozialrecht, VO 883/04 Rz 106; Janda, in Fuchs/Janda, NK-EuSozR, VO 883/04, Art. 24 Rz 9; Wolf, in BeckOK-Sozialrecht, VO 883/04, Art. 24 Rz 10; Kahil-Wolff, Droit Social Européen, Rz 697; DRV Bund, Soziale Sicherheit in Europa, S. 161; a. A. Schreiber, in Kass. Komm., VO 883/04, Art. 24 Rz 8: Zeiten der Zugehörigkeit zum System für Leistungen bei Krankheit), ggf. nach Umrechnung gemäß Art. 13 VO 987/09. Die rein abstrakte Geltung der Rechtsvorschriften über Leistungen bei Alter genügt nicht (Anders Leopold in: a.a.O, Rn. 39).
Entgegen der Antragsschrift ist folglich nicht auf die Dauer der Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung abzustellen ist, sondern auf die Zugehörigkeit zum System der Alterssicherung. Dies ist im Falle der Antragstellerin die S., denn dort erhält sie seit dem 01.04.2012 eine Rente, während der Rentenbezug in D. erst fünf Monate später, nämlich am 01.09.2012 begann (vgl. Bl. 1 d. Verwaltungsakte). Die Antragstellerin ist demnach in der S. zu versichern.
Die Kostentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.