Rechtsprechung / Sozialgericht Hamburg

Sozialgericht Hamburg Beschluss vom 18.07.2024 – S 7 AY 410/24 ER

Orientierungssatz

Die Festlegung einer Obergrenze für Bargeldabhebungen ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles bei Ausgabe einer Bezahlkarte (hier: Orientierung an einem empfehlenden Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 20.6.2024) ist ermessensfehlerhaft. (Rn.25)

Verfahrensgang

nachgehend Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 17. September 2024, L 4 AY 11/24 B ER, Beschluss

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnungverpflichtet, vorläufig ab Eingang des Antrages bei Gericht den Antragstellern zu 1. un d3. die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bewilligten Mehrbedarfe bzw. Bedarfserhöhungen soweit noch nicht durch Buchung auf der ausgestellten S. gewährt wahlweise als Erhöhung des Barbetrages auf der S. oder als bare Geldleistung für die Dauer des Aufenthaltes in der Erstaufnahmeeinrichtung zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller halten sich als geflüchtete Familie seit ... 2024 in Deutschland auf und leben aktuell in einer H. Erstaufnahmeeinrichtung

im Sinne von §44 Abs.1 Asylgesetz(AsylG). Der Antragsteller zu 3. ist im ... 2022 geboren und die Antragstellerin zu 1. erwartete ihr zweites Kind im... 2024.

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Die Familie bezieht mit Leistungsbescheid vom 3. Mai 2024 Grundleistungen gemäß den §§ 1 und 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 20. März 2024 bis 31. Oktober 2024. Der Antragstellerin zu 1. wird dabei ein Mehrbedarf Schwangerschaft nach § 6 AsylbLG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 SGB XII bis einschließlich Juli 2024 in Höhe von 70,21 € gewährt und der Bedarf des Antragstellers zu 3. wird als unter 3jähriger in einer Erstaufnahmeeinrichtung um monatlich 89,48€ erhöht.

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Mit Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 21. Juni 2024 haben sich die Antragsteller wegen der Leistungsgewährung in Form einer digitalen Buchung auf eine sog. S. an das Sozialgericht gewandt.

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Bargeldabhebungen sind mit der Karte nur beschränkt möglich. Für jede erwachsene Person ist eine Bargeldabhebung monatlich auf 50,00€beschränkt. Mit jedem minderjährigen Kind erhöht sich der Betrag umjeweils10,00 €. Die Antragsteller können mithin aktuell 110,00€ Bargeld monatlich abheben. Mehrbedarfe bzw. die Bedarfserhöhung für den Antragsteller zu 3. erhöhen den Barbetrag nicht.

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Die Antragsteller vertreten zusammengefasst die Auffassung, dass die unbare Auszahlung der Leistungen ihr Recht auf Deckung ihres menschenwürdigen Existenzminimums beeinträchtigt. Die Leistungsgewährung könne rechtmäßig nur in Form der baren Geldleistungerfolgen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin vor der Wahl der Bezahlkarte ihr Auswahlermessen ausgeübt habe. Die Leistungserbringung in Form der S. überschreite die gesetzlichen Grenzen des Ermessens.

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Die Antragsteller beantragen,

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die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichtet, vorläufig ab Eingang dieses Antrages bei Gericht den Antragstellern zu 1., 2. und 3.

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Leistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs nach §§ 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 5, 3a Abs. 1 AsylbLG sowie der Antragstellerin zu 1.

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Leistungen zur Deckung des Mehrbedarfs bei Schwangerschaft nach § 6 AsylbLG i.V.m. § 30 Abs. 2 SGB XII in Form einer Geldleistung durch Auszahlung als Bargeld oder Überweisung auf ein reguläres Zahlungskonto monatlich zu gewähren,

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hilfsweise

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die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig ab Eingang dieses Antrages bei Gericht den Antragstellern zu 1., 2. und 3.

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Leistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs nach §§ 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 5, 3a Abs. 1 AsylbLG sowie für die Antragstellerin zu 1.

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Leistungen zur Deckung des Mehrbedarfs bei Schwangerschaft nach § 6 AsylbLG i.V.m. § 30 Abs. 2 SGB XII nach den gesetzlichen Vorgaben sowie hinsichtlich der Art und Höhe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzuweisen.

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Es seien weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch von den Antragstellern geltend gemacht worden. Eine besondere Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteilesei nicht erkennbar. Indem Antrag sei eine Vorwegnahme der Hauptsache zu sehen. Die Einführung der S. stimme mit der aktuellen Gesetzeslage überein. Die Festlegung eines einheitlichen Barbetrages bei der Einführung der Bezahlkarte sei auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 20. Juni 2024 festgelegt worden. Die Bargeldbeschränkung sei zeitlich begrenzt und entfalle bei Auszug aus einer Erstaufnahmeeinrichtung.  Eine Entscheidung bezüglich einer möglichen Ausweitung der Bezahlkarte mit Bargeldbeschränkung auf Folgeunterkünfte sei derzeit noch nicht gefallen.

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Eine Eilbedürftigkeit sei daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gegeben.Der monatliche Barbetrag orientiere sich an § 27b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Barbetrag für Personen instationären Einrichtungen. Es erfolge keine direkte Übertragung der Regelung. Für die Berechnung sei vielmehr Grundlage der notwendige persönliche Bedarf der Regelbedarfsstufe1 für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG in Höhevon204,00€undhiervon27%.HinsichtlichdesBarbetragesfür Minderjährige in Höhe von10,00€ erfolge ebenfalls eine Orientierung an der Regelung des § 27b SGB XII. Die Festsetzung des zur Abhebungfreigeschalteten Barbetrages erfolge durch die zuständige Behörde. Hinsichtlich des Einsatzes und der Ausgestaltung von Bezahlkarten bestehe nach der Gesetzesbegründung ein Ermessenspielraum. Bei Minderjährigen habe die Behörde demnach einen größeren Handlungsspielraum. Begrenzt sei nur der in bar verfügbare Teil.DieLeistungwerdeinsgesamt nichtgemindert.Auchein Mehrbedarf könne nicht zu einem höheren Barbetrag führen. Es würde einen enormen Verwaltungsaufwand bedeuten, wenn in jedem Einzelfall der Barbetrag aufgrund eines Mehrbedarfes neu berechnet werden müsse. Zudem könnten die Antragsteller nicht glaubhaft machen, dass sie die für die Schwangerschaft und Geburt benötigten Sachen nicht auch mit der S. erwerben könnten. Schwangerschaftskleidung und Babykleidung gäbe es auch kostenlos bei Hilfsorganisationen.

II.

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Der nach den Maßstäben des § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu beurteilende Antrag, im Falle eines Hauptsacheverfahrens wäre eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsentscheidung die statthafte Klageart, ist zulässig, insbesondere wurde gegen den Leistungsbescheid vom 3. Mai 2024 von den Antragstellern Widerspruch eingelegt, aber nur im Umfang der Tenorierung begründet.

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Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt demnach voraus, dass ein Anordnungsanspruch – also ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die Leistung - und ein Anordnungsgrund – also ein Eilbedürfnis - bestehen. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gem. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen. Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselwirkung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist (vgl. BverfG vom 12. Mai 2005, Az. 1 BvR 569/05). Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers zu entscheiden (vgl. BVerfG a.a.O.).

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Nach § 3 Abs. 2 AsylbLG stehen der Antragsgegnerin bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Abs. 1 AsylG verschiedene Formen der Leistungserbringung zur Verfügung. Anders als die Antragsteller geht das Gericht nicht davon aus, dass diese rechtmäßigerweise nur in Form der Geldleistung erfolgen kann.

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Gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG soll der hier in Rede stehende notwendige persönliche Bedarf durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Andernfalls können diese nach § 3 Abs. 2 Satz 5 AsylbLG in der Fassung vom 8. Mai 2024, gültig ab dem 16. Mai 2024 (Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht – DÜV – AnpassG – BGBl. I Nr. 152) auch in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen, durch andere vergleichbare unbare Abrechnungen oder in Form von Geldleistungen erbracht werden.

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DieS.ist alseineBezahlkarteimSinnedes§3Abs.2Satz5AsylbLG einzuordnen.Da s„Ob“ des Karteneinsatzes bewegt sich damit nach Auffassung des Gerichts unzweideutig im Rahmen des Gesetzes und erscheint vor dem Hintergrund des allgemeinengesellschaftlichen Trends, Bedarfe durch Kartenzahlung statt durch Bargeld zu decken, auch nicht schon per se unwürdig bzw. diskriminierend. Entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts aber die Ausgestaltung des Karteneinsatzes, mithin das „Wie“ der Leistungserbringung durch Ausstellungeiner Bezahlkarte.

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Das Gesetz sieht eine Ermessensentscheidung über die Art der Leistung vor (sog. Auswahlermessen). Es dürfte sich dabei nicht nur einsog. „Kompetenz-Kann“handeln, das der Verwaltung lediglich die Befugnis einräumt, eine bestimmt Maßnahme durchzuführen.

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Und auch wenn der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zuzugestehen sein wird, ist damit zwingend verbunden, dass die Entscheidung sich nach den „örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen“ (BT-Drs. 20/11006, Seite 102) richtet, und damit insbesondere auch in der Person der Leistungsberechtigten liegende Besonderheiten (z.B. Alter, Behinderung, Krankheit, Alleinerziehung, vgl. zum Ganzen ausführlichst Frerichs, jurisPK-SGB XII, 4. Auflage 2024, § 3 AsylbLG, Rn. 132 – 138) berücksichtigt, mithin eine Einzelfallentscheidung erforderlich ist.

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Wie sich die bisherige Ausgestaltung der Bezahlkarte – Sperrung für bestimmte Ausgabenpositionen, Einsatzbeschränkungen, Einschränkung und Ausschluss von Überweisungen und Lastschriften - zu diesem Gebotverhalten, ist rechtspolitisch umstritten und wird gegebenenfalls über das Hauptsachverfahren einer Klärung zuzuführen sein. Für das Gericht aber bereits im Anordnungsverfahren deutlich ist im Hinblick auf die Bargeldobergrenze das Fehlen jeglicher Einzelfallbetrachtung.Wie von der Antragsgegnerin dargelegt hat, orientiert sich H. hierbei an einem empfehlenden Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom20. Juni 2024, wonach erwachsene Geflüchtete maximal 50,00 € pro Monat abheben können sollen.Neben der Frage nach der Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung einer Bargeldobergrenze (so aufgeworfen und im Ergebnis mit dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelungen bejaht von Frerichs, eben da, Rn. 138.12) drängt sich für das Gericht unmittelbar die Frage auf, wie die Leistungsverwaltungmiteinerstarren Obergrenze individuellen Bedürfnissen und Umständen vor Ort gerechtwerdenkann.Um dieses Ziel zu erreichen, wird es verschiedene Wege geben und tatsächlich werden im Bundesgebiet auch unterschiedliche Bargeldobergrenzen bis hin zur Aufhebung der Obergrenzepraktiziert (vgl. wieder Frerichs, eben da, Rn. 138.11). Das Gericht ist hier nicht berufen, einen bestimmten Weg vorzugeben.

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Für eine individuelle Bedürfnisdeckung während des zeitlich offenen Aufenthaltes in der Erstaufnahmeeinrichtung erscheint es im Rahmen des Anordnungsverfahrens aber geboten wie auch praktikabel, zunächst jedenfalls die für die Antragsteller zu1. und 3. anerkannten besonderen Mehrbedarfe bzw. Bedarfserhöhungen sich in einem erhöhten Bargeldbetrag für die Zeit ihres Aufenthaltes in der Erstaufnahmeeinrichtung niederschlagen zu lassen. Soweit technisch möglich, kann dies durch eine Erhöhung der Bargeldobergrenze auf der ausgegebenen S. geschehen oder durch Geldleistungin bar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt das nicht vollständige Obsiegen der Antragsteller.