Rechtsprechung / Sozialgericht Hamburg

Sozialgericht Hamburg Urteil vom 25.09.2024 – S 16 AS 2373/22

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von dem Beklagten höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom Januar 2022 bis März 2022 und wendet sich gegen die Anrechnung von Einkommen.

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Der im Jahre 1989 geborene Kläger war eingeschriebener Student und beantragte zunächst am 30. September 2021 Leistungen nach dem SGB II. Bereits am 14. September 2021 hatte er von seiner Mutter eine Zuwendung auf sein Konto in Höhe von 2.000,- € erhalten. Der Beklagte versagte eine Leistung. Der Kläger erhob keinen Widerspruch.

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Im weiteren Verlauf beantragte der Kläger am 31. Januar 2022 bei dem Beklagten wiederum die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Kosten der Unterkunft machte der Kläger in Höhe von 400 € geltend. Zudem legte er entsprechende Kontoauszüge vor. Aus diesen ergaben sich Gutschriften der Mutter am 10. Januar 2022 und am 14. Januar 2022 jeweils in Höhe von 1000 €.

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Mit Bescheid vom 24. Mai 2022 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Januar 2022 in Höhe von 145,67 €, für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis 28. Februar 2022 in Höhe von 292,33 € und für die Zeit vom 1. März 2022 bis 31. März 2022 in Höhe von 545,67 €, unter Anrechnung eines Sechstels der einmaligen Einnahmen in Höhe von 2000 € für diesen Zeitraum.

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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und erklärte, dass die Gutschriften der Mutter nicht zu berücksichtigen seien, da es sich um ein Privatdarlehen gehandelt habe. Der Kläger legte ein mit „Darlehensvertrag zwischen Privatleuten“ überschriebenes Schriftstück vor, welches der Kläger und seine Mutter am 31. Mai 2022 unterzeichnet hatten. In § 2 war geregelt, dass das Darlehen (in Höhe von 2.000,- €) bis zum 14. Januar 2022 auf das Konto des Klägers eingezahlt werden sollte. Zudem werde das Darlehen unverzinst gewährt. Das Darlehen solle spätestens am 31. Dezember 2025 in einer Summe zurückgezahlt werden.

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Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2022 den Widerspruch zurück. Die zwei Gutschriften der Mutter mit jeweils 1000 € seien als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu berücksichtigen, da eine Rückzahlungsverpflichtung erst im Nachhinein vertraglich vereinbart worden und auch die Rückzahlungsverpflichtung wenig plausibel sei. Soweit das Darlehen zur Überbrückung bis zu Leistungsgewährung von Jobcenter bestimmt gewesen sei, wäre eine kurzfristigere Rückzahlungsverpflichtung nachvollziehbar gewesen. Eine Rückzahlungsverpflichtung zum 31. Dezember 2025 spreche gegen die Ernstlichkeit des Darlehens. In der Gesamtschau seien die erhaltenen Zahlungen als Schenkung bzw. Unterhaltsbeitrag zu werten. Dieses Einkommen sei aufgrund der Zuordnung als einmalige Einnahme und nicht als laufende Einnahme auf 6 Kalendermonate anteilig aufzuteilen, sodass für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 ein Einkommen in Höhe von monatlich 333,33 € zu berücksichtigen sei. Nach Abzug eines Pauschalbetrages gemäß § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II in Höhe von 30 €, ergebe sich ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 303,33 €. Ausgehend von einem sozialhilferechtlich in Gesamtbedarf in Höhe von monatlich 849 €, ergebe sich ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 in Höhe von monatlich 545,67 €.

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Der Kläger hat am 2. November 2022 Klage erhoben und vorgetragen, dass der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021 keinerlei Leistungen zum Lebensunterhalt gezahlt habe, obwohl dies lange beantragt gewesen sei. Zudem sei dem Beklagten bekannt, dass der Kläger aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung, nämlich einer schweren depressiven Episode, mehrfach in der A. gewesen sei. Dass die Unterlagen für die Leistungsbewilligung im Herbst 2021 nicht früher eingereicht worden seien, sei auf die schwere Erkrankung des Klägers im September 2021 zurückzuführen. So habe sich der Kläger vom 7. September 2021 bis zum 19. September 2021 und erneut vom 20. September 2021 bis 28. Oktober 2021 in der A. aufgehalten. Der Kläger sei daher außerstande gewesen, die geforderten Unterlagen zeitnah einzureichen. Die Auszahlung eines Darlehens durch die Mutter erfolgte zudem in einer Notsituation da der Kläger mehrfach einen Suizid angekündigt habe, sei im Übrigen lebensnah und deshalb glaubhaft. Eine vereinbarte Rückzahlung müsse auch realistisch sein. Da der Kläger kaum über ein eigenes Einkommen verfüge, sei auch die Frist durchaus lebensnah. Die Mutter habe im Winter 2021/2022 unter dem Eindruck jüngster mehrfacher Suizidversuche ihres Sohnes gestanden. In dieser Situation habe für die Mutter vernünftigerweise gar keine andere Handlungsmöglichkeit bestanden, als ihrem Sohn akut zu helfen.

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Er beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2022 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 849 € zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Klageverfahrens die Einkommensanrechnung bei der Leistungsbewilligung nach dem SGB II in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 sei. Bei dem angerechneten Einkommen handele es sich um Geldzuwendungen der Mutter des Klägers.

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Erstmalig seien vom Kläger Leistungen nach dem SGB II am 30. September 2021 beantragt worden. Eine erste Darlehenszahlung in Höhe von 2000 € am 14. September 2021 könne daher nicht im Hinblick auf die noch zutreffende Leistungsbewilligung gesehen werden. Nach Versagung der Leistungen sei ein neuer Antrag am 31. Januar 2022 gestellt worden. Die Zahlungen der Mutter des Klägers am 10. und 14. Januar 2022 in Höhe von jeweils 1000 € seien auch noch vor der Antragstellung verfolgt. Zu dieser Zeit habe sich der Kläger im Krankenhaus befunden. Soweit der Kläger vortrage, Anlass der Zahlungen sei die Linderung der größten finanziellen Not wegen der ausgebliebenen Leistungsbewilligung für die vorangegangenen Monate September bis Dezember 2021, werde darauf hingewiesen, dass im vorgenannten Zeitraum ein Bedarf in Höhe von 826 € monatlich bestanden habe, also im gesamten Zeitraum lediglich in Höhe von 2478 €, was die deutlich höheren Zahlungen der Mutter des Klägers nicht erkläre. Vielmehr dürften für die Zahlungen der Mutter des Klägers die im Entlassungsbericht vom 24. November 2021 dargestellten Ankündigungen des Klägers seiner Mutter gegenüber ursächlich gewesen sein, sodass trotz der für die Mutter des Klägers der belastenden Situation von Zahlungen ohne Rückzahlungserwartung auszugehen sei.

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Das Gericht hat die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.

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Außer der Gerichtsakte hat die den Kläger betreffende elektronische Verwaltungsakte vorgelegen und war Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht hat den Rechtsstreit gemäß § 105 Abs. 1 SGG per Gerichtsbescheid entschieden, da der Sachverhalt geklärt ist und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten besonderer Art bestehen.

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Die angefochtenen Bescheide des Beklagten erweisen sich als rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die von der Mutter erhaltenen Gutschriften auf sein Konto in dem Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 nicht als (Unterhalts-) Einkommen auf seinen monatlichen Bedarf angerechnet werden.

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Die Gutschriften der Mutter sind gemäß § 11 SGB II als Einkommen auf den monatlichen Bedarf des Klägers anzurechnen. Zu Recht hat der Beklagte für den hier in Streit stehenden Zeitraum auf zwei wesentliche Argumente hingewiesen. Zum einen hat die Mutter den Kläger bereits weit vor der Antragstellung am 31. Januar 2022 Gutschriften in Höhe von insgesamt 2000 € auf sein Konto zukommen lassen, sodass eine Hilfebedürftigkeit nicht bzw. nur eingeschränkt, gesehen auf den gesamten Zeitraum, angenommen werden konnte.

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Des Weiteren muss sich der von der Klägerin mit seiner Mutter eingegangene Darlehensvertrag an den Kriterien messen lassen, die auch für Verträge mit Dritten gelten würden. Für ein Darlehen spricht, wenn in der Vergangenheit (vergleichbare) Geldzuwendungen tatsächlich zurückgezahlt worden sind (LSG NRW vom 3. März 2008 – Az. L 7 B 240/07 AS) oder wenn die Rückzahlungspflicht außer Zweifel steht (LSG NRW vom 12. Dezember 2008 – Az. L 7 B 62/08). Ferner muss bereits zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung eine konkrete Rückzahlungsabrede bestanden haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ausschlaggebend ist u.a., dass, wenn schon das Darlehen nicht verzinst werden sollte, zumindest eine ernsthafte und nachvollziehbare Rückzahlungsabrede getroffen wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Rückzahlungsabrede der gesamten Darlehenssumme bis zum 31. Dezember 2025 ist zu unbestimmt. Gegen eine Ernsthaftigkeit spricht vor allem, dass zum Beispiel keine regelmäßige monatliche Rate, auch mit Festlegung des Beginns der Ratenrückzahlung, vereinbart worden ist und von dem Kläger auch bis heute nicht nachgewiesen wurde, gegebenenfalls schon Teilzahlungen an die Mutter geleistet zu haben, sowohl bezogen auf das gewährte Darlehen im Januar 2022, als auch im September 2021. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Zuwendungen der Mutter als freiwillige Unterhaltszahlungen angesehen hat. Dafür spricht auch, dass die Mutter des Klägers, wie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers auch vorgetragen, stark unter dem Eindruck der vom Kläger angekündigten Suizidversuche gestanden hat und dementsprechend von Zahlungen ohne Bedingung auszugehen ist.

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Darüber hinaus spricht gegen eine Rückzahlungspflicht zum Zeitpunkt der Zuwendung auch die erst viereinhalb Monate nach der Zahlung zustande gekommene Darlehensvereinbarung am 31. Mai 2022.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.