Rechtsprechung / Sozialgericht Hamburg

Sozialgericht Hamburg Beschluss vom 02.01.2025 – S 17 AS 1734/22

Tenor

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Gründe

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Das Gericht entscheidet über die Kostenerstattung nach § 193 SGG nach billigem Ermessen. Es hat hierbei den bisherigen Sach- und Streitstand unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles – insbesondere der Erfolgsaussichten der Klage – zu berücksichtigen, ist aber nicht an den Grund für die Erledigung des Verfahrens gebunden. Die Gedanken der §§ 91 ff. der Zivilprozessordnung werden herangezogen.

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Neben den Erfolgsaussichten der Klage ist anknüpfend an den Rechtsgedanken des § 93 ZPO und des § 156 VwGO auch zu berücksichtigen, welche Beteiligten mit welchen Anteilen das Klageverfahren veranlasst haben. Das ist etwa der Fall, wenn eine rechtmäßige Entscheidung unvollständig oder irreführend begründet worden ist, oder wenn der Kläger nicht hinreichend mitgewirkt oder den Sachverhalt nicht hinreichend dargestellt hat. Das sog. Veranlasserprinzip rechtfertigt aber auch eine Kostenlast einer Verwaltungsbehörde, wenn diese die Klageerhebung durch ersichtlich nicht hinreichende tatsächliche Ermittlungen verursacht hat.

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Gemessen an diesen Maßstäben entspricht es hier der Billigkeit, dass der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers erstattet. Denn die Kammer ist überzeugt, dass der Widerspruch des Klägers bereits am 29. April 2022 beim Beklagten eingegangen ist, sodass die Untätigkeitsklage Aussicht auf Erfolg hatte und der Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat.

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Der OK-Vermerk im Sendeprotokoll stellt bei einer Übersendung per Fax ein Indiz für den Zugang des Faxes dar (LSG Hamburg, Urteil vom 27.02.2020 – L 4 AS 72/18, BEckRS 2020, 15725, Ls. 1).

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Der Bevollmächtigte des Klägers hat die Kopie eines Faxsendeberichts vorgelegt, auf dessen unteren Bereich das Widerspruchsschreiben vom 29. April 2022 gedruckt ist. Dieser weist als Datum den 29. April 2022 aus, als Faxnummer die dem Beklagten zuzuordnende Nummer 04030084299. Er gibt die Seitenzahl mit „6“. Unter „Übertr“ heißt es „OK“.

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Der Beklagte hat diesem Indiz nichts entgegengehalten. Dass der Widerspruch nach dem Vortrag des Beklagten in der Leistungsakte nicht vorlag, steht der Überzeugungsbildung nicht entgegen, da nicht zwingend angenommen werden kann, dass die Akten des Beklagten stets vollständig sind. Auch die Tatsache, dass der Bevollmächtigte des Klägers ein Schreiben vom 16. Mai 2022 per elektronischem Rechtsverkehr eingereicht hat, kann die Überzeugung, dass er ein anderes Schreiben zuvor per Fax eingereicht hat, nicht erschüttern. Angesichts dessen, dass nach den Angaben des Beklagten dort keine Empfangsprotokolle geführt werden, ist eine weitere Aufklärung der Vorgänge auf der Empfangsseite nicht weiter möglich. Vor diesem Hintergrund lässt sich der Indizwirkung des OK-Vermerks aus Sicht der Kammer nichts entgegenhalten und ist somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem Zugang des Widerspruchs bereits am 29. April 2022 auszugehen. Gewisse Restzweifel, die sich naturgemäß nicht ausschließen lassen, sind für die Annahme der Überzeugung im Sinne eines Vollbeweises unschädlich (LSG Hamburg, a.a.O., Rn 25).