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Sozialgericht Hamburg Beschluss vom 18.06.2025 – S 36 U 55/25 ER

ECLI:DE:SGHH:2025:0618.S36U55.25ER.00

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erbringung von Sachleistungen bzw. Sachleistungsaushilfe wegen eines Arbeitsunfalls.

2

Der Antragsteller ist u. Staatsbürger, der in P. beschäftigt war und dem p. Sozialversicherungssystem angehört. Ab dem 01.08.2023 sollte er in Deutschland als Lüftungsmonteur arbeiten. Eine Bescheinigung des p. Sozialversicherungsträgers Z. vom 11.01.2024 belege nach seinen Angaben, dass die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 VO 883/2004 (Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten) vorliegen und er auch während seiner Entsendung ab dem 16.10.2023 dem p. System der sozialen Sicherheit angehöre.

.

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Am 29.11.2023 erlitt der Antragsteller in H. auf einer Baustelle einen schweren Arbeitsunfall, bei dem sein Kopf eingequetscht wurde, was zu einer Erblindung auf dem linken Auge, Kopfschmerzen und Gesichtsschwellungen führte. Er wurde vom 29.11.2023 bis

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11.01.2024 stationär in der A. behandelt.

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Die Beigeladene, die D. e.V. Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (D1, D2) wurde am 06.12.2023 erstmals über den Unfall des in P. geborenen Antragstellers informiert. Zu diesem Zeitpunkt lagen keine Versicherungs- oder Anspruchsnachweise wie ein portables Dokument DA1 oder eine A1Bescheinigung in Verbindung mit einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) oder einer Provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) vor, die eine vorläufige Leistungserbringung ermöglicht hätten. Daraufhin forderte die Beigeladene umgehend mittels strukturiertem elektronischen Dokument (SED) DA001 eine Bescheinigung des Sachleistungsanspruchs beim p. N. an

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Am 08.01.2024 lehnte der N. mittels SED DA002 den Anspruch auf Sachleistungen und die Anerkennung des Arbeitsunfalls ab, unter anderem mit der Begründung, dass kein Kontakt zum Arbeitgeber des Antragstellers hergestellt werden konnte und zu diesem Zeitpunkt keine A1-Bescheinigung ausgestellt war.

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Trotz dieser Ablehnung leitete die Beigeladene weitere Ermittlungen ein, um einen Anspruchsnachweis zu erwirken und den korrekten Arbeitgeber zu ermitteln. Parallel dazu wurde der Beigeladenen am 11.01.2024 eine A1-Bescheinigung übermittelt, die für den Zeitraum vom 16.10.2023 bis zum 04.03.2024 galt. Diese Bescheinigung dokumentierte, dass der Antragsteller zum Unfallzeitpunkt dem p. Sozialversicherungsrecht unterlag, da er als in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätige Person im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 anzusehen war. Die A1-Bescheinigung wurde daraufhin an den N. weitergeleitet, und ihre Gültigkeit wurde vom N. am 19.03.2024 bestätigt.

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Mit SED DA002 vom 16.09.2024 teilte der N. schließlich die Anerkennung des Arbeitsunfalls sowie einen Sachleistungsanspruch für den eng begrenzten Zeitraum vom 29.11.2023 bis 29.12.2023 mit. Dieser Zeitraum wurde später bis zum 11.01.2024 verlängert. Mit SED DA002 vom 09.01.2025 lehnte der N. jedoch einen weiteren Anspruch auf Sachleistungen über den 11.01.2024 hinaus ab, da kein Kontakt zum p. Arbeitgeber des Antragstellers bestehe und dieser nicht auf Anfragen des N. reagiere. Darüber hinaus enthält die Verwaltungsakte der Beigeladenen enthält widersprüchliche Angaben zum Wohnort des Antragstellers. Es liegt ein Asylantrag des Antragstellers in Deutschland vor.

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Der Antragsteller hat am 13. März 2025 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gegen die Antragsgegnerin, die B., erhoben und die Beiladung der D1, D2 sowie im weiteren Verlauf auch der AOK B1 beantragt, welche durch entsprechende gerichtliche Beschlüsse beigeladen worden sind.

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Er trägt vor, dass die dringende medizinische Behandlung des Antragstellers, insbesondere aufgrund eines Schädel-Hirn-Traumas und einer Erblindung auf einem Auge, nicht durch die allgemeine Krankenversicherung abgedeckt ist, sondern als spezielle Leistung bei Arbeitsunfällen gemäß EU-Verordnungen beansprucht wird. Da er am 29.11.2023 in Deutschland einen Arbeitsunfall erlitten habe und sich in Deutschland aufhalte, habe er gemäß Art. 36 Abs. 2 VO 883/2004 Anspruch gegen den für Deutschland zuständigen Träger auf die besonderen Sachleistungen bei Arbeitsunfällen, die im deutschen Recht vorgesehen seien, so als ob er nach deutschen Vorschriften versichert wäre. Die Sache sei eilbedürftig und könne nicht auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Eine weitere Verzögerung könne gravierende, irreversible Auswirkungen aufgrund der bereits aufgetretenen erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen des Antragstellers haben. Das B2-Krankenhaus hat zugesichert zu helfen, sobald die Kostenfrage geklärt sei.

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Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2025 hat der Antragsteller erklärt, dass die Beiladung der AOK B1 sowie die Beteiligung der B. aufgehoben werden könne.

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Der Antragsteller beantragt danach sinngemäß noch, die Beigeladene zu 1. zu verpflichten, ihm aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 29.

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November 2023 Sachleistungsaushilfe im Rahmen des SGB VII zu erbringen.

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Die Beigeladene zu 1. beantragt, den Antrag abzulehnen.

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Sie trägt vor, dass insbesondere kein Anspruchsnachweis für den Antragsteller für die Erbringung von Sachleistungen bei Arbeitsunfall durch die Beigeladene über den 11. Januar 2024 hinaus vorliege.

II.

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Der Antrag des Antragstellers auf vorläufige Gewährung von Sachleistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund – d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile – als auch ein Anordnungsanspruch – d.h. eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs – glaubhaft gemacht werden. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfGE 79, 69, 74).

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Ausgehend vor diesen Grundsätzen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch gegenüber der Beigeladenen zu 1. nicht ausreichend dargetan.

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Zu Recht hat die Beigeladene zu 1. ausgeführt, dass sie grundsätzlich gemäß § 139a des

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Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) als Trägerin des Aufenthaltsorts im Sinne des Art. 1 Buchstabe r), 2. Alternative der Verordnung (EG) Nr. 883/04 agiert. Sie erbringt als Trägerin des Aufenthaltsorts nach Art. 36 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 aushilfsweise Sachleistungen für im EU-Ausland versicherte Personen, wenn die entsprechenden europarechtlichen Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Diese Voraussetzungen sind:

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a) Das Recht der sozialen Sicherheit des zuständigen Mitgliedstaats muss gemäß den kollisionsrechtlichen Vorschriften des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/04 (hier Art. 13) auf die verletzte Person anwendbar sein.

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b) Die Person muss nach dem nationalen Recht des zuständigen Staates für einen bestimmten Zeitraum Versicherungsschutz bei Arbeitsunfall haben.

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c) Der zuständige Träger im anderen Mitgliedstaat muss nach seinen nationalen Rechtsvorschriften bestätigen, dass es sich bei dem Ereignis, das die

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Behandlungsbedürftigkeit ausgelöst hat, um einen Arbeitsunfall handelt und ein Anspruch auf Sachleistungen besteht.

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Im vorliegenden Fall ist zwar die erste Voraussetzung (a) durch die vorliegende A1Bescheinigung erfüllt. Diese Bescheinigung dokumentiert, dass zum Unfallzeitpunkt p. Sozialversicherungsrecht anzuwenden war und der p. Träger dies bis heute auch nicht bestritten hat.

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Die zweite Voraussetzung (b) wurde vom N. nur für einen begrenzten Zeitraum (29.11.2023 bis 11.01.2024) bestätigt.

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Die entscheidende dritte Voraussetzung (c) ist jedoch für den begehrten Zeitraum über den 11.01.2024 hinaus nicht erfüllt. Der N. hat mit SED DA002 vom 09.01.2025 den weiteren Anspruch auf Sachleistungen ab diesem Datum explizit abgelehnt. Die Begründung hierfür war, dass kein Kontakt zum p. Arbeitgeber bestehe und dieser nicht auf Anfragen reagiere.

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Nachvollziehbar hat die Beigeladene weiter erklärt, dass sie gemäß Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bei der Erbringung von Sachleistungen von der Entscheidung und Ausstellung einer entsprechenden Anspruchsbescheinigung durch den zuständigen Träger im Ausland (hier der N. in P.) abhängig ist. Die Beigeladene ist als Trägerin des Aufenthaltsorts ausschließlich treuhänderisch für den zuständigen Träger tätig und von dessen

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Verwaltungsentscheidung abhängig. Ohne einen gültigen Anspruchsnachweis über die

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Sachleistungen würde die Kostenübernahme durch die Beigeladene den europarechtlichen Verpflichtungen gemäß Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 und dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Trägern widersprechen.

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Weder das Gericht noch die Beigeladene kann einen Träger in P. zur Übernahme von Kosten für Sachleistungen verpflichten oder für zuständig erklären.

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Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Systematik der Koordinierungsvorschriften bei grenzüberschreitenden Fällen klar zwischen der Zuständigkeit für die Erbringung von Sachleistungen bei Arbeitsunfall und der Erbringung von Geldleistungen (wie z.B. Verletztengeld) unterscheidet. Für eine etwaige Erbringung von Geldleistungen bei Arbeitsunfall ist der p. Träger nach seinen Rechtsvorschriften zur Prüfung verantwortlich. Ein Anspruch auf Geldleistungen gegen die Antragsgegnerin oder die Beigeladene besteht nicht

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Selbst wenn ein Anordnungsanspruch bestünde, fehlt es vorliegend auch an einem Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung setzt eine besondere Eilbedürftigkeit voraus, die hier nicht gegeben ist, da die medizinische Versorgung des Antragstellers auf anderem

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Wege sichergestellt ist. Denn unabhängig vom Ergebnis dieses Verfahrens hat der

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Antragsteller die Möglichkeit, medizinische Sachleistungen in Deutschland ggf. über die Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes zu erhalten. Sollte der Antragsteller seinen Wohnsitz in P. haben, ist er transportfähig und könnte nach P. zurückkehren, um dort über den N. medizinische Sachleistungen nach p. Recht in Anspruch zu nehmen

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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.