Rechtsprechung / Sozialgericht Hamburg
Sozialgericht Hamburg Gerichtsbescheid vom 15.07.2025 – S 50 KR 3430/19
ECLI:DE:SGHH:2025:0715.S50KR3430.19.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einer Personenvereinigung nach niederländischem Recht, die Zahlung nicht abgeführter Herstellerabschläge.
Die Klägerin hat am 4. Dezember 2019 Klage vor dem Sozialgericht erhoben.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.260,28 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 7. Dezember 2016 an die Klägerin zu zahlen.
In der Klageschrift hat die Klägerin die Beklagte mit Adresse bezeichnet, ohne jedoch gesetzliche Vertreter der Beklagten zu benennen. Das Sozialgericht hat Anfang des Jahres 2020 die Klage der Beklagten durch ein Einschreiben mit Rückschein übermittelt. Der Rückschein kam nicht zurück. Zu einem weiteren Übermittlungsversuch vom 24. Februar 2020 erreichte das Gericht ein Rückschein am 16. März 2020. Die Beklagte wurde in der Folge vom Gericht an die Klageerwiderung erinnert. Die Beklagte reagierte nie.
Das Gericht wies die Klägerin im August 2024 darauf hin, dass eine förmliche Zustellung in den Niederlanden sachdienlich sein dürfte. Im Oktober 2024 wies das Gericht die Klägerin darauf hin, dass für eine förmliche Zustellung bisher die erforderlichen Angaben nicht vorliegen dürften, das Gericht aber über keine spezifischen Kenntnisse des niederländischen Gesellschaftsrechts verfüge. Im Dezember 2024 wies das Gericht die Klägerin darauf hin, dass auch eine Zustellung an eine deutsche juristische Person ohne weitere Angaben nicht möglich sei. Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 12. Februar 2025, das der Klägerin am 13. Februar 2025 zuging, wurde die Klägerin aufgefordert, die gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu bezeichnen, da ansonsten das Klageverfahren nicht gefördert werden könne. Der Vorsitzende nehme zudem an, dass die EuZVO und das Haager Übereinkommen nicht anwendbar seien. Für die Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter der Beklagten wurde eine Frist von 2 Monaten gesetzt. Die Klägerin wurde dazu angehört, dass bei einem Versäumen der Frist eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei.
Die Klägerin hat gesetzliche Vertreter der Beklagten nicht benannt.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt erfolglos, weil sie unzulässig ist.
I.
Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Beteiligten angehört wurden (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG).
II.
Der Klägerin wurde eine Frist nach § 92 Abs. 2 Satz 2 SGG gesetzt, um gesetzliche Vertreter der Beklagten zu bezeichnen. Die Frist ist mit Ablauf des 13. April 2025 verstrichen, ohne dass die Beklagte reagiert hat.
III.
Das Gericht kann das Verfahren nicht sinnvoll führen, ohne dass gesetzliche Vertreter der Beklagten bezeichnet sind. Denn es kann weder eine Zustellung vorgenommen werden, die sicherstellen könnte, dass der Beklagten rechtliches Gehör gewährt wurde und sie Kenntnis von der Klageschrift erlangt hat, noch kann das Gericht Zeugen laden oder das persönliche Erscheinen der Beklagten im Termin anordnen. Für die Beklagte, eine Personenvereinigung, handelt gemäß § 71 Abs. 3 SGG ihre gesetzlichen Vertreter, die dem Gericht aber unbekannt sind. Sie wären von der Klägerin anzugeben gewesen, § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG. Nur bei Beklagten, die Behörden sind, reicht die Bezeichnung der Behörde aus, § 92 Abs. 1 Satz 2 SGG.
IV.
Die Kosten sind der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen, § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.