Rechtsprechung / Sozialgericht Hamburg
Sozialgericht Hamburg Beschluss vom 10.10.2025 – S 10 SO 749/25 ER
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Dauer von drei Monaten ab 10.10.2025, längstens jedoch bis zur Aufnahme der Antragstellerin in eine besondere Wohnform bzw. bis zu einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung über diesen Zeitraum, Eingliederungshilfe in der Form eines persönlichen Budgets für Assistenzleistungen (Arbeitgebermodell) in Höhe von 18.170,55 Euro monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin zu 2/3.
Gründe
I.
Die am xxxx1994 geborene Antragstellerin leidet am CHARGE-Syndrom. Festgestellt sind ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen G, B, RF und Bl. Pflegegrad IV liegt vor. Ausweislich des Gesamtplans vom 20.06.2025 benötigt die Antragstellerin aufgrund ihrer Behinderung eine 24-Stunden-Betreuung.
Die Antragstellerin lebte seit dem 16.03.2015 in der besonderen Wohnform „T.“ in K., wo sie bei allen Tätigkeiten eng begleitet werden musste. Strukturelle Veränderungen in der Wohneinrichtung sowie äußere Einflüsse wie die Corona Pandemie und der Wegfall der Tagesroutine wirkten sich negativ auf das Verhalten der Antragstellerin aus, die Nahrung und Medikamente verweigerte sowie Aggressionen zeigte. Die Eltern der Antragstellerin entschlossen sich deshalb dazu, sie zum 30.06.2025 aus der besonderen Wohnform zu nehmen und zunächst zu Hause zu betreuen.
Die Antragstellerin wohnt seit Juni 2025 wieder bei ihren Eltern, die bislang den Assistenzaufwand übernommen haben. Unterstützt wurden sie durch die befristete Beschäftigung des Bruders der Antragstellerin, die aus eigenen Mitteln finanziert worden ist.
Im Gesamtplan vom 20.06.2025 wurde u.a. ein Wohnen in besonderer Wohnform, die Förderung in einer Tagesförderstätte sowie pädagogische 1:1 Zusatzbetreuung befürwortet. Während der Betreuung zur Überbrückung bis zum Einzug in eine Wohngruppe wurden Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe befürwortet.
Am 20.06.2025 beantragte die Antragstellerin ein Persönliches Budget für eine qualifizierte persönliche Assistenz mit Gebärdensprachkompetenz sowie pädagogischer und pflegerischer Erfahrung im Umfang von 14 Stunden täglich zu einem Stundensatz von 28,07 Euro. Nach einer vorgelegten Personalkostenkalkulation würden Gesamtkosten von 18.170,55 Euro pro Monat anfallen. Mit Bescheid vom 01.07.2025 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab, da das Arbeitgebermodell die Anstellung von „fremden“ Personen erfordere, pflegende Angehörige könnten nicht beschäftigt werden. Am 22.07.2025 erhob die Antragstellerin Widerspruch, da das Ziel die Beschäftigung von externen Fachkräften sei.
Mit Leistungsbescheid vom 29.07.2025 wurde der Antragstellerin ein Platz in der Tagesförderstätte im Tagewerk O. bewilligt, das die Antragstellerin seit dem 11.08.2025 besucht. Nach Mitteilung der Assistenzteamleitung Frau B. benötigt die Antragstellerin eine Einzelbegleitung aufgrund eines vehementen Bewegungsdrangs. Da die Antragstellerin nicht verkehrssicher sei, müsse sie beaufsichtigt werden. Dies könne das Personal nicht leisten, da dann die Aufsicht der Kolleginnen der Antragstellerin nicht gewährleistet sei. Es bestehe nicht die Kapazität für eine Einzelbegleitung.
Mit Antrag vom 18.07.2025 beantragte die Antragstellerin zusätzliche Assistenz im Umfang von 60 Wochenstunden als Unterstützung in einer besonderen Wohnform. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 04.08.2025 abgelehnt, da im Rahmen des vereinbarten Trägerbudgets eine umfassende Betreuung sichergestellt sei. Der Leistungserbringer A. habe der Antragstellerin einen Wohnplatz angeboten und wäre bereit gewesen, diese aufzunehmen. Das sei von der Familie abgelehnt worden. Gegen die Ablehnung wurde mit Schreiben vom 25.08.2025 Widerspruch erhoben. Das Wohnangebot der A. erfülle den Bedarf nicht, da keine individuelle, kontinuierliche 1:1 Betreuung angeboten werde. Für etwa 19 Bewohner stünden tagsüber lediglich zwei Mitarbeiter zur Verfügung.
Mit Eilantrag vom 25.08.2025, bei Gericht eingegangen am 28.08.2025, verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren, ein Persönliches Budget für eine qualifizierte persönliche Assistenz im Umfang von 14 Stunden täglich gewährt zu bekommen.
Für die Antragstellerin wird vorgetragen, dass ihre Eltern auf der Suche nach einer geeigneten Wohneinrichtung in H. seien. Bislang sei keine Einrichtung gefunden worden, die den hohen Betreuungsaufwand leisten könne. Bis diese gefunden werden könne, sei beabsichtigt, ein qualifiziertes Assistenzteam im Arbeitgebermodell aufzubauen. Dies sei aber erst möglich, wenn die Finanzierung gesichert sei. Eine dauerhafte Angehörigenbeschäftigung sei weder gewünscht noch sachgerecht. Allenfalls in der Übergangsphase werde weiterhin der Bruder oder andere der Antragstellerin nahestehende Personen beschäftigt werden. Die Eltern würden über das Persönliche Budget nicht angestellt. Die derzeitige Betreuung durch die Eltern sei nicht zumutbar. Aufgrund der Betreuung der Tochter sei es den Eltern nicht möglich, ihren beruflichen Tätigkeiten in Gänze oder überhaupt parallel nachzugehen, was erheblichen Verdienstausfall, Reputationsverlust und auf Dauer weniger Nachfrage bedeute. Der Bruder der Antragstellerin studiere in K. und könne die Unterstützung nur bis Ende der Semesterferien leisten. Das Budget solle durch die Eltern verwaltet werden.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab dem 01.09.2025 ein Persönliches Budget gemäß § 29 SBG IX zur Finanzierung von Assistenzdienstleistungen im Arbeitgebermodell in Höhe von monatlich 18.170,55 Euro bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Die soziale Teilhabe sei in einer besonderen Wohnform zu erbringen. Ausreichende Bemühungen um einen Platz seien nicht dargelegt. Die Voraussetzungen eines Persönlichen Budgets seien nicht weiter geprüft worden aufgrund der Bekanntgabe, dass die Familie selbst die Unterstützung übernehme. Zudem sei soziale Teilhabe unter anderem durch den Besuch in der Tagesförderstätte gesichert. Mit dem Leistungserbringer sei ein Budget verhandelt worden, mit dem die gesamte Betreuung gesichert werden soll. Eigene Mittel für eine Zusatzbetreuung seien deshalb nicht zu leisten. Dieser Konflikt lasse sich derzeit nicht auflösen.
Dem Gericht lagen neben der Gerichtsakte auch die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin vor. Für weitere Einzelheiten zum Sachverhalt wird hierauf Bezug genommen.
II.
Der zulässige Eilantrag ist überwiegend begründet.
1.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (Anordnungsanspruch) vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund; Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind aber auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Erforderlich für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf das materielle Recht, für das vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird. Anordnungsgrund sind Umstände, die die Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich machen. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers und der effektive Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG umfassend in die Abwägung einzubeziehen. Sowohl Anordnungsanspruch wie Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
2.
Hinsichtlich eines Anspruchs auf die begehrten Eingliederungshilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) ist ein Anordnungsanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
a)
Nach § 113 Abs. 1 Satz 3 SGB IX sind maßgeblich für die Bestimmung der Leistungen der Sozialen Teilhabe die Feststellungen nach Kapitel 7. Die hiernach erforderliche Gesamtplanung stellt ein komplexes Verfahren unter Beteiligung einer Vielzahl von fachkundigen Akteuren dar. Das Gesetz bestimmt ein geordnetes partizipatives Verfahren unter gezielter Einbeziehung der Sichtweise des Leistungsempfängers für eine systematische Hilfeplanung. Die Verwaltung hat die prognostische Wertung zu treffen, ob auch unter Berücksichtigung der Wünsche der leistungsberechtigten Person die Rehabilitationsziele erreicht werden können. Hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfanges der zu gewährenden Leistungen der Eingliederungshilfe besteht notwendigerweise ein Umsetzungsspielraum, welcher durch den Leistungsträger und die leistungsberechtigte Person auszufüllen ist und welcher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen kann.
Zur Durchsetzung des gesetzlich eingeräumten Anspruchs auf Eingliederungshilfe haben die Sozialgerichte gleichwohl zu prüfen, ob der Träger der Eingliederungshilfe die Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt und alle für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte ermittelt hat. Darüber hinaus muss die Entscheidung, die nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen darf, fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein (vgl. in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der in § 35a Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) geregelten Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche: BVerwGE 109, 155; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 114 Rn. 30).
Unabhängig von dem der Behörde bei ihrer Entscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum kann die Behörde im Rahmen des § 86b Abs. 2 SGG zu einer bestimmten Handlung verpflichtet werden, wenn und soweit das zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist. Hierfür besteht im vorliegenden Fall Anlass, da der Bedarf der Antragstellerin auf Teilhabeleistungen derzeit allein als Notlösung durch familiäre Betreuungsleistungen gedeckt wird.
Dass die Antragstellerin zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 99 SGB IX gehört und grundsätzlich ein Bedarf für die Eingliederungshilfe nach Verlassen der besonderen Wohnform besteht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Uneinigkeit besteht hingegen hinsichtlich der Frage, ob der Bedarf durch die Antragsgegnerin in Form einer Betreuung außerhalb einer besonderen Einrichtung zu decken ist, bis eine geeignete Einrichtung gefunden werden kann sowie hinsichtlich der Finanzierung einer zusätzlichen Assistenzkraft während des Besuchs der Tagesförderstätte.
Die Antragsgegnerin hat gegen die Bewilligung des persönlichen Budgets letztlich lediglich einwenden können, dass die Antragstellerin derzeit von ihren Eltern betreut wird und Familienangehörige über das Persönliche Budget nicht beschäftigt werden dürften, sowie, dass das Setting einer besonderen Wohnform kategorisch abgelehnt werde. Das Gericht hat nach kursorischer Prüfung und unter Berücksichtigung der ihm in der Kürze der Zeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten jedenfalls starke Zweifel, dass dies zutrifft, ohne die Frage abschließend klären zu können. Einleuchtend erscheint dem Gericht die Argumentation der Antragstellerin jedenfalls insoweit, als dass eine Suche und Einstellung von Fachkräften ohne Finanzierungszusage schwierig ist und überbrückungsweise die Betreuung durch Familienangehörige sichergestellt werden müsse. In vielen Fällen wird sich die Anstellungsbereitschaft des Personals erst dann klären, wenn Rechtssicherheit über das zur Verfügung stehende persönliche Budget besteht. Es wurde jedenfalls erklärt, dass eine Einstellung der Eltern nicht erfolgen wird. Hinsichtlich der Suche nach einer besonderen Wohnform haben die Eltern der Antragstellerin erklärt, auf der Suche nach einer Einrichtung zu sein. Der der Antragstellerin angebotene Wohnplatz der A. gewährleiste nach Angabe der Eltern der Antragstellerin keine 1:1:-Betreuung. Der demgemäß gestellte Antrag auf Zusatzbetreuung in dieser Einrichtung wurde von der Antragsgegnerin abgelehnt. Auch wohnte die Antragstellerin bis zu ihrem Auszug im Juni 2025 in einer besonderen Wohnform. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Gerichts glaubhaft dargelegt, dass die Eltern auf der Suche nach einer geeigneten Einrichtung für ihre Tochter sind.
Die Antragstellerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 99, 102, 103 Abs. 2, 113 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Die Antragstellerin ist behinderungsbedingt nicht in der Lage, ohne Unterstützung zu wohnen und benötigt umfangreiche Assistenz sowohl im pflegerischen Bereich, als auch im Bereich der sozialen Teilhabe. Dies dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein. Gleiches gilt für den Bedarf der Antragstellerin an einer engen Betreuung in der Tagesförderstätte, die aktuell von der Tagesförderstätte nicht geleistet wird.
Offenbleiben kann, ob die Antragstellerin entsprechend § 104 SGB IX Anspruch darauf hat, außerhalb einer besonderen Wohnform zu leben. Denn eine besondere Wohnform wurde bislang nicht gefunden, sodass die Antragstellerin auch nicht umgehend auf eine solche verwiesen werden kann. Nach dem Gesamtplan vom 20.06.2025 werden Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe während der Betreuung zur Überbrückung bis zum Einzug in eine Wohngruppe befürwortet. Ob die von der Antragstellerin abgelehnte Wohneinrichtung aufgrund eines zu geringen Betreuungsschlüssels tatsächlich nicht den Bedarf der Antragstellerin decken kann, kann im Eilverfahren nicht abschließend geprüft werden. Vor dem Hintergrund des von der Antragstellerin vorgetragenen Personalschlüssels in der Einrichtung von tagsüber zwei Mitarbeitern auf etwa 19 Bewohner sowie dem Umstand, dass der Antragstellerin in ihrer bisherigen Wohneinrichtung eine Zusatzbetreuung zur Gewährleistung einer 1:1-Betreuung bewilligt worden ist, ist die fehlende Bedarfsdeckung aber plausibel dargelegt.
Nach alldem ist glaubhaft gemacht, dass der unstreitig bestehende Teilhabebedarf der Antragstellerin jedenfalls vorübergehend, bis eine geeignete Einrichtung gefunden werden kann, von der Antragsgegnerin zu gewähren ist. Auch der Bedarf an zusätzlicher Betreuung in der Tagesförderstätte ist von der Antragsgegnerin zu decken. Die Antragstellerin kann nicht selbst unmittelbar von der Tagesförderstätte entsprechende Betreuungsleistungen verlangen, weil sie keine eigene Vereinbarung mit dem Leistungserbringer abgeschlossen hat. Vereinbarungen bestehen nur zwischen Antragsgegnerin und Leistungserbringer. Dass die Antragsgegnerin der Ansicht ist, der Leistungserbringer müsse die erforderliche Betreuung im Rahmen der bestehenden Vereinbarungen leisten, führt zu keinem anderen Ergebnis, solange der Bedarf tatsächlich offen ist. Der Gesetzgeber erlaubt dabei, dass der Teilhabebedarf im Rahmen eines Arbeitgeber-Assistenz-Modells sichergestellt wird.
Dass die nach § 29 Abs. 4 Satz 1 SGB IX abzuschließende Zielvereinbarung im Eilverfahren noch nicht vorliegt, weil die Behörde einen Anspruch bestreitet, steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen des Fehlens einer Zielvereinbarung und einer entsprechenden Hilfeplanung nicht entgegen. Das wäre mit dem Gebot des effektiven Rechtschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.05.2020 - 2 B 66/20, BeckRS 2020, 11465). Art. 19 Abs. 4 GG gebietet effektiven vorläufigen Rechtsschutz, wenn ansonsten dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.2019 - 1 BvR 169/19, juris Rn. 14). Eine solche Rechtsverletzung droht in Streitigkeiten über ein persönliches Budget nach § 29 SGB IX dann, wenn der Anspruchsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung das von ihm präferierte Assistenzmodell nicht aus eigenen Mitteln finanzieren und es daher bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für einen längeren Zeitraum nicht durchführen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19, juris Rn. 17). Davon ist hier auszugehen aufgrund der Höhe der monatlichen Aufwendungen sowie des Umstands, dass der Antragstellerin ausweislich des Leistungsbescheids der Antragsgegnerin vom 29.07.2025 gleichzeitig Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetz gewährt werden.
Die Höhe des vorläufigen Budgets war mit monatlich 18.170,55 Euro für 14 Stunden täglich auf den Betrag festzulegen, den die Antragstellerin kalkuliert hat. Die Antragsgegnerin hat sich trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts, Stellung zur beantragten Höhe des Persönlichen Budgets zu nehmen, hierzu nicht geäußert und damit auch keine Einwände formuliert. Auch seitens des Gerichts sind bei kursorischer Betrachtung keine Einwände erkennbar. Das Gericht hat hierbei berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Vergangenheit eine Zusatzbetreuung innerhalb der besonderen Wohnform bewilligt hatte. Die Zusatzbetreuung erstreckte sich zunächst auf 38,5 Wochenstunden. Ausweislich der Verwaltungsakte lag eine Folgebefürwortung für den Zeitraum 01.10.2024 bis 30.09.2025 vor zu einem Umfang von 43 Wochenstunden und kalkulierten Gesamtkosten von 11.915,54 Euro pro Monat. Im Verhältnis hierzu scheinen weder die von der Antragstellerin kalkulierten Gesamtkosten für 98 Wochenstunden noch die angesetzten 14 Stunden Assistenzleistungen täglich außerhalb einer besonderen Wohnform unverhältnismäßig.
b)
Auch liegt ein Anordnungsgrund vor. Dieses ergibt sich bereits aus der Art der begehrten Leistungen, die die Antragstellerin derzeit nur durch familiäre Unterstützung sicherstellen kann. Eine weitere Verweisung der Antragstellerin auf die Hilfe der Familie wäre nicht zumutbar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Bruder nur innerhalb der Semesterferien unterstützen konnte und die Eltern ihre berufliche Tätigkeiten durch die notwendige Betreuung einschränken müssten.
c)
Die zeitliche Begrenzung ergibt sich aus der Vorläufigkeit der Entscheidung. Die Begrenzung auf einen Zeitraum von drei Monaten ab der Entscheidung im Eilverfahren soll einerseits Gelegenheit geben, mit Unterstützung der Antragsgegnerin weiter nach einer geeigneten Wohneinrichtung für die Antragstellerin zu suchen. Andererseits war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in einem angemessenen zeitlichen Rahmen zu klären, ob die Höhe und der Umfang der beantragten Leistung insgesamt erforderlich ist. Der Leistungszeitraum soll den Beteiligten Gelegenheit geben, dies zu prüfen und kooperativ im dafür vorgesehenen Verfahren die weitere Bedarfsdeckung sicherzustellen. Das Gericht geht davon aus, dass die Antragsgegnerin im anhängigen Widerspruchsverfahren nunmehr zeitnah den gesamten aktuellen Hilfebedarf der Antragstellerin bezogen auf Leistungen der Eingliederungshilfe konkret aufklären wird und die Beteiligten sodann bezogen auf das Persönliche Budget eine entsprechende Zielvereinbarung schließen werden. Auch gibt die zeitliche Begrenzung der Antragsgegnerin die Möglichkeit, im Anschluss an den Zeitraum der Regelungsanordnung zu prüfen, ob der Bedarf der Antragstellerin durch die Leistungen tatsächlich gedeckt worden ist.
Überdies hat die Antragsgegnerin es in der Hand, die Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung zu beschränken, in dem sie sich nun unverzüglich bereit erklärt, mit der Antragstellerin über den Abschluss einer Zielvereinbarung und eine Hilfeplanung auf Basis eines persönlichen Budgets zu sprechen, und dann im Lichte des Ergebnisses dieser Besprechung zügig über den Antrag auf Bewilligung eines persönlichen Budgets bzw. den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid entscheidet.
Was den Beginn der zuerkannten Leistung betrifft, macht das Gericht von seinem Ermessen (§§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG, 938 Abs. 1 ZPO) dahingehend Gebrauch, dass Leistungen nicht ab Eingang des Eilantrags bei Gericht, sondern für den Zeitraum ab Erlass des Beschlusses zuerkannt werden. Denn für die Vergangenheit war die Betreuung der Antragstellerin durch familiäre Eigenleistung sichergestellt, sodass erst für die Zukunft eine Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 86b Abs.2 Satz 2 SGG möglich und sinnvoll erscheint.
3.