Rechtsprechung / Sozialgericht Hamburg
Sozialgericht Hamburg Gerichtsbescheid vom 21.10.2025 – S 19 AS 1187/23WA
Tenor
1. Die Bescheide des Beklagten vom 19.03.2019 und vom 20.03.2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18.09.2019 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, die an die Kläger vorläufig bewilligten Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum vom 01.04.2018 bis 30.09.2018 in der ursprünglich bewilligten Höhe der Ausgangsbescheide (vom 24.05.2018 und Änderungsbescheid vom 19.07.2018) abschließend festzusetzen.
3. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer sogenannten Nullfestsetzung nach § 41a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und den Erstattungsforderungen in Höhe von insgesamt 4.622,20 Euro.
Die Kläger stehen/standen im laufenden Bezug von SGB-II-Leistungen. Für den streitigen Bewilligungszeitraum vom 01.04.2018 bis 30.09.2018 beantragten die Kläger am 06.03.2018 Leistungen.
Mit dem Bewilligungsbescheid vom 24.05.2018 und Änderungsbescheid vom 19.07.2018 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum.
Mit Schreiben vom 11.09.2018 forderte der Beklagte die Kläger auf, die tatsächlichen Einnahmen im Bewilligungszeitraum nachzuweisen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Das Schreiben enthielt einen Hinweis zu § 41a SGB II.
Mit dem Bescheid vom 19.03.2019 stellte der Beklagte fest, dass den Klägern für den Bewilligungszeitraum keine Leistungen zugestanden hätten (Nullfestsetzung nach § 41a Abs. 3 SGB II). Erstattungsbescheide ergingen am 20.03.2019.
Mit Schreiben vom 25.03.2019 legten die Kläger am 28.03.2019 Widerspruch ein und teilten mit, sie hätten sämtliche Unterlagen bereits eingereicht.
Der Widerspruch der Kläger wurde mit den Widerspruchsbescheiden vom 18.09.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte führte umfangreich aus, dass die Kläger die erforderlichen Unterlagen nicht nachgereicht hätten und die Voraussetzungen nach § 41a SGB II vorliegen würden, so dass auch die Erstattung zu recht gefordert werden würde.
Am 02.10.2019 haben die Kläger dagegen Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, dass vorliegend eine Nullfestsetzung rechtswidrig sei, denn sie hätten die erforderlichen Unterlagen bereits vorgelegt.
Die Kläger beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen(sachdienlich gefasst),
die Bescheide des Beklagten vom 19.03.2019 und vom 20.03.2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18.09.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die an die Kläger vorläufig bewilligten Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum vom 01.04.2018 bis 30.09.2018 in der ursprünglich bewilligten Höhe des Ausgangsbescheides vom 24.05.2018 und des Änderungsbescheides vom 19.07.2018 abschließend festzusetzen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Verwaltungsunterlagen des Beklagten beigezogen.
Die Kläger haben im gerichtlichen Verfahren diverse Unterlagen (EKS, Kontoauszüge, Ausgabenbelege usw.)auch für den streitigen Zeitraum eingereicht. Diese hat das Gericht zur Prüfung eines möglichen Leistungsanspruchs an den Beklagten weitergeleitet.
Der Beklagte hat mitgeteilt, dass er sich nicht veranlasst sehe, eine Prüfung vorzunehmen, denn dies sei Aufgabe des Gerichts, weil die Unterlagen erst im laufenden Gerichtsverfahren eingereicht worden sind.
Mit Beschluss vom 03.06.2022 hat das Gericht im Hinblick auf das Verfahren beim Bundessozialgericht (B 4 AS 58/21 R) das Ruhen des Verfahrensangeordnet.
Nach Wideraufnahme des Verfahrens hat der Beklagte erneut darauf hingewiesen, dass es nicht seine Aufgabe wäre, die eingereichten Unterlagen im Gerichtsverfahren zu prüfen.
Im Erörterungstermin am 17.01.2025 hat das Gericht nach Prüfung der nunmehr vorliegenden Unterlagen darauf hingewiesen, dass diese vollständig seien und sich bei summarischer Prüfung ergebe, dass die Nullfestsetzung rechtswidrig sei. Dem Beklagten wurde eine erneute eigenständige Prüfung eines möglichen Leistungsanspruchs der Kläger anheimgestellt.
Unter dem 18.07.2025 hat der Beklagte mitgeteilt, dass die nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens eingereichten Unterlagen nicht von ihm geprüft werden würden. Außerdem seien einige Unterlagen vorgelegt worden, die einen anderen Zeitraum betreffen würden.
Mit Schreiben vom 27.08.2025 hat das Gericht dem Beklagten mitgeteilt:
Gemäß § 106a Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer richterlich gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund setze ich für die Vorlage einer möglichen "Neu-"Berechnung der Leistungen der Kläger nach erfolgter Vorlage der erforderlichen Unterlagen im Rahmender prozessualen Mitwirkungspflichtendes Beklagten eine Frist bis zum 25.9.2025. Das Gericht weist daraufhin, dass es die originäre Aufgabe des Beklagten ist, mögliche Fehler bei der Nullfestsetzung – auch noch im Klageverfahren – zu korrigieren. Die Sozialgerichtsbarkeit überprüft die Bescheide auf deren Rechtsmäßigkeit.
Ergänzend weist das Gericht daraufhin, dass es um eine „Nullfestsetzung“ nach § 41a SGB II geht. Der Beklagte hat diese Nullfestsetzung nach der genannten Vorschrift zutreffend getroffen, weil der Kläger die erforderlichen Unterlagen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nicht – vollständig – vorgelegt hatte.
Der Beklagte weist regelmäßig daraufhin, dass nach der BSG-Rechtsprechung auch im Klageverfahren noch Unterlagen „nachgereicht“ werden können, die zu berücksichtigen sind, weil es sich bei § 41a SGB II nicht um eine Präklusionsvorschrift handelt. Weiter ist es zutreffend, dass die Bescheide insoweit rechtmäßig waren (Hinweis auf Rz. 39). Hieraus folgt nach Auffassung des Gerichts aber nur, dass nach einem Nachreichen und einer abschließenden Prüfung der Unterlagen (durch den Beklagten) ein Kostenrisiko beim Kläger verbleibt, wenn die Ausgangsbescheide – zeitnah – geändert werden. Dies folgt aus dem Grundsatz des § 93 ZPO.
Das Gericht weist darauf hin, dass es sich bei § 106a SGG um eine gesetzliche Präklusionsvorschrift handelt, die sich an beide Beteiligte im sozialgerichtlichen Verfahren richtet. Wenn ein Sozialgericht einem Beteiligten aufgibt, im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit oder sogar im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung (abschließende Feststellung der konkreten leistungshöhe), entsprechend mitzuwirken und dies nicht fristgerecht erfolgt, liegt ein Fall der echten Präklusion vor.
Das Gericht weist daher nochmals daraufhin, dass der Beklagte für die tatsächliche Höhe und Feststellung der konkreten Leistung nach dem SGB II zuständig ist.
Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, ist beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) zu entscheiden.
Eine Stellungnahme des Beklagten ist nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten des Gerichts sowie der beigezogenen umfangreichen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid setzt kein Einverständnis der Beteiligten voraus.
Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG) statthaft.
Die Kläger verfolgen ihr Begehren, die Bescheide des Beklagten vom 19.03.2019 und vom 20.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2019 aufzuheben und die Verpflichtung des Beklagten, abschließend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in gleicher Höhe der vorläufig festgestellten und ausgezahlten Leistungen festzusetzen, nach herrschender Auffassung mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. Bundes-sozialgericht -BSG-, Urteil vom 13. Dezember 2023 – B 7 AS 24/22 R –, Rn. 13, juris).
Einer isolierten Anfechtung der abschließenden Entscheidung des Beklagten mit dem Ziel, die vorläufig bewilligten Leistungen weiter behalten zu dürfen bzw. wiederherzustellen, fehlt im Grundsatz das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Verfahren zur abschließenden Feststellung der Leistungshöhe nach vorläufiger Bewilligung durch einen entsprechenden Leistungs-bescheid abzuschließen ist. Allein die Aufhebung eines abschließenden Bescheids im gerichtlichen Verfahren beendet das Verfahren grundsätzlich nicht dauerhaft. Daher ist nach der gebotenen Auslegung des Antrages der Kläger und im Sinne des „Meistbegünstigungsgrundsatzes“ davon auszugehen, dass der Kläger eine Erweiterung der Klage um die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die Leistungen in der bisher gezahlten Höhe festzusetzen und infolgedessen die bereits gezahlten Leistungen behalten zu dürfen.
Nach der Rechtsprechung des BSG liegt hierin keine unzulässige Klageänderung im Sinne des §99 Abs 3 Nr 2 SGG vor (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember2023 – B 7 AS 24/22 R –, Rn. 13, juris). Höhere Leistungen als die vorläufig bewilligten hat der Kläger im gesamten Klageverfahren nicht geltend gemacht oder erkennbar begehrt.
Die Klage ist auch im Übrigen zulässig und begründet.
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 19.03.2019 und vom 20.03.2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18.09.2019 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben Anspruch auf die Aufhebung der Bescheide des Beklagten hinsichtlich der Nullfestsetzung und der Erstattungsforderungen in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie auf die Verpflichtung des Beklagten, die ursprünglich vorläufigen Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 01.04.2018 bis 30.09.2018 in der bewilligten Höhe abschließend festzusetzen.
Grundsätzlich hat das Gericht festzustellen, in welchem Umfang – also ggf. auch nur teilweise – ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist. In der vorliegenden Konstellation ergibt sich, dass die Nullfestsetzung als solche rechtswidrig ist und eine Neubescheidung (nach Neuberechnung) erforderlich wäre, denn die Kläger haben spätestens im Klageverfahren die vom Beklagten angeforderten Unterlagen/Erklärungen über die Einnahmen und Ausgaben zur Feststellung eines möglichen Leistungsanspruchs für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis 30.09.2018 nachgereicht. Deshalb käme grundsätzlich eine Verurteilung des Beklagten zur Neubescheidung in Betracht, wenn feststeht, dass dem Grunde nach (irgend-)ein Leistungsanspruch besteht. Denn die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind bereits rechtswidrig, wenn sich auch nur ein noch so kleiner Leistungsanspruch für den Bewilligungszeitraum ergibt.
Nach Auffassung des Gerichts steht vorliegend aber bereits fest, dass im Hinblick auf diese Neubescheidung nur die Festsetzung in gleicher Höhe wie vorläufig erfolgen kann, weil der Beklagte nach § 106a SGG auch im nunmehr nachfolgenden Verwaltungsverfahren der Neubescheidung nichts Neues mehr Vorbringen kann. Denn aufgrund der beharrlichen Weigerung des Beklagten, seiner gesetzlichen und rechtsstaatlichen Verpflichtung einer möglichen (Neu-)Berechnung der abschließenden Leistungen der Kläger nachzukommen und die (ggf. neu) vorgelegten Tatsachen zu prüfen, besteht der Anspruch auf Festsetzung der Leistungen in ursprünglich bewilligter Höhe. Der Beklagte ist nunmehr hinsichtlich weiterer inhaltlicher Tatsachenprüfungen aus Rechtsgründen präkludiert.
Für das Gericht ergibt sich nach der rechtlichen Prüfung der von den Klägern im Klageverfahren eingereichten Unterlagen, dass die Bescheide des Beklagten offensichtlich fehlerhaft und mithin rechtswidrig sind, denn der Beklagte hat diese Unterlagen der Kläger nicht einmal zur Prüfung angenommen.
Das Gericht stellt nach Durchsicht der eingereichten Unterlagen und Erklärungen fest, dass bei den Klägern ein gesetzlicher Bedarf nach dem SGB II im streitigen Zeitraum bestanden hat. Dies ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen der Kläger, in denen sie die Einnahmen und Ausgaben auch anhand der Kontoauszüge dezidiert dargelegt und nachgewiesen haben. Die vom Beklagten vorgenommene vollständige Aufhebung (Nullfestsetzung) für die einzelnen Monate im Bewilligungszeitraum ist rechtswidrig und die angefochtenen Bescheide waren daher vollständig aufzuheben. Dies hat das Gericht dem Beklagten bereits im Termin am 17.01.2025 erläutert.
Das Gericht musste bei dieser Prüfung nicht, wie der Beklagte meint, den konkreten (tatsächlichen) Bedarf bzw. die genaue Höhe der Hilfebedürftigkeit der Kläger summenmäßig für den Bewilligungszeitraum bzw.für die einzelnen Monate feststellen, denn dieses obliegt als originäre (rechtsstaatliche) Aufgabe dem Beklagten im Sinne einer ordnungsgemäßen Leistungsverwaltung.
Vorliegend war im Rahmen der Klage gerichtlich im ersten Schritt festzustellen, ob die angefochtenen Bescheide des Beklagten hinsichtlich eines vollständigen Leistungsentzuges rechtmäßig sind und welche rechtliche Verpflichtung hieraus möglicherweise für den Beklagten folgt. Ergibt diese gerichtliche Prüfung, dass ein Verwaltungsaktrechtswidrig ist, so ist es nicht die rechtsstaatliche Aufgabe des Gerichts, den „restlichen“ Inhalt eines Verwaltungsaktes für die Behörde „zu retten“ und ggf. festzustellen, ob möglicherweise ein „Restanteil des Bescheides“ rechtmäßig sein könnte.
Dies folgt nicht nur aus dem grundgesetzlich verankerten Prinzip der Gewaltenteilung, sondern auch aus der einfachgesetzlichen Zuweisung der (öffentlichen-rechtlichen) Aufgaben. Nach § 20Abs. 1 SGB X (Untersuchungsgrundsatz)ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Nach Absatz 2 gilt: Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Die Behörde darf nach Absatz 3 die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Bereits aus diesen allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Umstände zur Leistungsfestsetzung originär prüfen muss.Auchwennim Klageverfahrendas Gericht „Herr des Verfahrens“ ist, bedeutet dies nicht, dass die Behörde nicht (mehr) mitwirken und ihren eigenen Aufgaben innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs nachkommen muss.
Im Rahmen des SGB II ist der Trägerder Grundsicherung für Arbeitsuchende dafür zuständig, über den Leistungsanspruchabschließend zu entscheiden(vgl. u.a. § 41aAbs. 5 Nr.2 SGB II).
Dies gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren, insbesondere bei einer Verpflichtungsklage, bei der das Gericht den Trägerder Grundsicherung für Arbeitsuchende dazu verpflichtet, über den Leistungsanspruch, ggf. nach der Rechtsauffassung des Gerichts, neu und abschließend zu entscheiden.
Im sozialgerichtlichen Verfahren findet eine „Kontrolle“ der streitigen Einzelfragen hinsichtlich der Leistungsgewährung der Behördestatt, aber keine generelle Prüfung und Festsetzung des eigentlichen Leistungsanspruchs bzw. der konkreten Berechnung der Leistungen nach dem SGB II. Die Leistungen nach dem SGB II werden auch nach einem Gerichtsverfahren mittels Verwaltungsakts durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend festgesetzt. Die Sozialgerichtsbarkeit ist als Judikative für die Überprüfung der streitigen Punkte einer Verwaltungsentscheidung sachlich-inhaltlich zuständig, nicht für eine vollständige (Neu-)Berechnung eines rechtswidrigen Bescheides. Dies folgt auch nicht aus dem Meistbegünstigungsprinzip.
Hiernach ist ein Gericht gehalten, bei der Prüfung eines Bescheides solche Regelungen („Fehler“) bei der Rechtsprüfung zu korrigieren, die offensichtlich sind, ohne dass Kläger oder Beklagte diese erkannt haben. Aus dem Grundsatz folgt aber nicht, dass ein Gericht jedes Detail, jede einzelne Berechnungsposition, inhaltlich hinterfragenbzw.von Amts wegen prüfen muss, es sei denn, diese sind konkret angegriffen.
Nur am Rande sei erwähnt, dass ein Gericht auch keine abschließende Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des SGB VI konkret berechnet und feststellt, wenn eine solche im Verfahrengegen einen Rentenversicherungsträger streitig ist. Ein Sozialgericht stellt dann „nur“ fest, dass ggf. „volle Erwerbsminderung“ vorliegt und die Rentenversicherung stellt dem folgend - in originärer Zuständigkeit - den tatsächlichen Rentenzahlbetrag fest. Bei Grundsicherungsleistungen gilt dies ebenfalls.
Zu beachten ist weiter, dass der Beklagte eine (Neu-)Berechnung durch das Gericht regelmäßig selbst noch „überprüfen“ und ein aus seiner Sicht unzutreffendes – rechnerisches-Ergebnis anzweifeln oder im Rechtsmittelverfahren angreifen würde. Dass ein solches „doppeltes“ Überprüfungsverfahren weder erforderlich ist, noch rechtsstattlich verlangt werde, ist nicht ersichtlich.
Daher bleibt es bei der Verpflichtung der Leistungsverwaltung, auch die im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen zur Berechnung der konkreten Leistungen im streitigen Zeitraum eigenständig und nach den zu Grunde zu legenden Leistungsgesetzen zu prüfen und möglicherweise auch im laufenden Verfahren einen Änderungsbescheid (im Sinne eines Ersetzungsbescheides) zu erlassen, der ggf. Streitgegenstand des Klageverfahrens werden würde. Diese Bescheide des Beklagten wären (neue) Tatsachen im gerichtlichen Verfahren, die das Gericht bei seiner weiteren Prüfung beachten müsste.
Das Gericht weist daraufhin, dass es um eine „Nullfestsetzung“ nach § 41a SGB II geht. Der Beklagte hat diese Nullfestsetzung nach der genannten Vorschriftzutreffend getroffen, weil die Kläger die erforderlichen Unterlagen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nicht – vollständig – vorgelegt hatten.
Der Beklagte weist zutreffend daraufhin, dass nach der BSG-Rechtsprechung auch im Klageverfahren noch Unterlagen „nachgereicht“ werden können, die zu berücksichtigen sind, weil es sich bei § 41a SGB II nicht um eine Präklusionsvorschrift handelt. Weiter ist es zutreffend, dass die Bescheide insoweit rechtmäßig waren. Hieraus folgt nach Auffassung des Gerichts aber nur, dass nach dem Nachreichen und einer abschließenden Prüfung der Unterlagen (durch den Beklagten) ein Kostenrisiko bei den Klägern verbleibt, wenn die Ausgangsbescheide – zeitnah im gerichtlichen Verfahren – geändert werden. Dies folgt aus dem Grundsatz des § 93 ZPO.
Im Unterschied hierzu handelt es sich bei § 106a SGG um eine gesetzliche Präklusionsvorschrift, die sich an beide Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren richtet. Wenn ein Sozialgericht einem Beteiligten aufgibt, im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit oder sogar im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung (abschließende Feststellung der konkreten Leistungshöhe), entsprechend mitzuwirken und dies nicht fristgerecht erfolgt, liegt ein Fall der echten Präklusion vor.
Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Beklagte für die tatsächliche Höhe und Feststellung der konkreten Leistung nach dem SGB II originär zuständig ist.
Im Übrigen weist das Gericht daraufhin, dass nach § 106 Abs. 1 SGG der Vorsitzende u.a. darauf hinzuwirken hat, dass alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Zu diesem Zweck kann er nach Absatz 3 Nummer 3 der Vorschrift insbesondere Auskünfte jeder Art einholen und nach § 103 Abs.1 SGG die Beteiligten zu Erforschung des Sachverhalts dabei heranziehen. Der Aufklärungspflichten des Vorsitzenden steht die Pflicht der Beteiligten gegenüber, auf die Aufforderungen des Gerichts hin, die erforderlichen Angaben zu machen.
Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG entbindet die Beteiligten nicht davon, nach ihren Kräften bei der Sachaufklärung mitzuwirken. Bei der Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 103 SGG sind die Beteiligten heranzuziehen. Machen die Beteiligten trotz gerichtlicher Aufforderung die gerichtlich angeforderten und erforderlichen Angaben (Tatsachenvortrag) nicht, so besteht keine weitere Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung aufgrund des § 103 SGG (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 14. September 2022 – L 2 U 1/21 –, juris). Die prozessualen Mitwirkungspflichten treffen die Beteiligten, Kläger und Beklagten, auch im sozialgerichtlichen Verfahren. Diese Pflicht zur eigenständigen Berechnung der Leistungen durch den Beklagten hat er dadurch umgesetzt, dass er einen eigenen „Standort für Selbstständige“ (xxx) eingerichtet hat. Er ist demnach speziell für die Bearbeitung der Fallgestaltungen bei Selbstständigen personell und sachlich ausgestattet und hält dies entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung vor. Das ist bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Weise nicht der Fall.
Die originäre Prüfungs- und Neuberechnungsverpflichtung des Beklagten ergibt sich vorliegend weiter daraus, dass der Vorsitzende der Behörde innerhalb einer gesetzten richterlichen Frist aufgegeben und einräumt hat, ihren eigenen rechtswidrig (gewordenen) Verwaltungsakt inhaltlich zu überprüfen und ggf. (auch teilweise) abzuändern. Eine solche „Korrekturmöglichkeit“ folgt prozessrechtlich u.a. daraus, dass sich die angefochtenen Bescheide vormals mangels ausreichender Mitwirkung der Klägerseite als rechtmäßig erweisen könnten und sich erst durch die rechtliche Möglichkeit einer Nachreichung der erforderlichen Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Klageverfahren als tatsächlich rechtswidrig herausstellen würde. Insoweit wäre der Rechtsgedanke aus § 93 ZPO anzuwenden und der beteiligten Behörde ein erweitertes, aber zeitlich begrenztes Prüfungs- und Korrekturrecht einzuräumen, welches bei der abschließenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen wäre. Dies folgt nach Auffassung des Gerichts aus der zutreffenden Entscheidung des BSG (BSG - B 4 AS 64/21 R vom 29.11.2022, BSGE 135, 134-142, SozR 4-4200 § 41a Nr 7 und in Juris).
Bereits im Termin am 17.01.2025 hat das Gericht den Beklagten auf die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide hingewiesen. Da der Beklagte seiner Verpflichtung zur (möglichen) Neuberechnung eines Leistungsanspruchs im streitigen Bewilligungszeitraum nicht nachgekommen ist, waren die rechtswidrigen Bescheide aufzuheben.
Im zweiten Schritt ist im Rahmen der Verpflichtungsklage der Beklagte zur Neubescheidung im Sinne der Festsetzung der ursprünglichen vorläufig bewilligten Leistungen, ohne ein weiteres inhaltliches Prüfungsrecht, zu verurteilen.
Inhaltlich ist der Beklagte nunmehr präkludiert. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BSG auch im gerichtlichen Klageverfahren noch fehlende Unterlagen nachgereicht werden können, denn die Vorschrift des § 41a SGB II ist keine Präklusionsvorschrift (vgl. BSG - B 4 AS 64/21 R vom 29.11.2022, BSGE 135, 134-142, SozR 4-4200 § 41a Nr 7 und in Juris).
Die von Amts wegen durch den Beklagten vorzunehmende „erneute“ und abschließende Berechnung der möglichen Leistungen an den Kläger anhand der vorgelegten Unterlagen in den Bewilligungszeiträumen ist unterblieben und auch trotz der rechtlichen Hinweise des Gerichts durch den Beklagten nicht erfolgt.
Vorliegend greift nunmehr die Präklusionswirkung nach § 106a SGG zum Nachteil des Beklagten.Nach §106aAbs.2SGG kann der Vorsitzende einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen (Nr. 1), soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist. Tatsachen sind hiernach Vorgänge der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft, die einem Wahrheitsbeweis zugänglich sind (vgl. Mushoffin:Schlegel/Voelzke,jurisPK-SGG,2.Aufl.,§ 106aSGG -Stand:03.05.2024-, Rn.36). Die Aufforderung nach § 106a Abs. 2 SGG setzt einen bestehenden Ermittlungs- oder Aufklärungsbedarf voraus. Sie muss sich auf bestimmte Vorgänge beziehen. Der Begriff des Vorgangsoder der Tatsacheist gesetzlich nicht definiert. Da die Aufforderung dazu dient, den Sachverhalt aufzuklären, sind tatsächliche Vorgänge gemeint (vgl. Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 106a SGG -Stand: 03.05.2024-, Rn. 59). Das Gericht kann demnach die Beteiligten dazu „zwingen“, ihre Positionen mit einem entsprechenden Tatsachenvortrag zu untermauern und entsprechenden Beweis anzutreten (vgl. Jüttner in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 106a SGG, Rn. 7).
Die konkreten Berechnungen über den Umfang der Leistungen sind Tatsachen bzw. tatsächliche Vorgänge im Sinne dieser Vorschrift. Insoweit stellen die Berechnungen „Tatsachen“ im Rechtssinne dar und sind dem Beweis zugänglich, mithin gerichtlich überprüfbar.Hierzu wäre der Beklagte verpflichtet gewesen (siehe oben).
Eine konkrete Aufforderung nach §106a Abs. 2 SGG hinsichtlich einer Neuberechnung (Angabe von Tatsachen)bzw.der Abgabe einer Erklärung im Sinne des § 106a SGG, hat das Gericht dem Beklagten mit Schreiben vom 27.08.2025 – formell mit Fristsetzung und Rechtsfolgenbelehrung am 27.08.2025 gegen Empfangsbekenntnis – bekannt gegeben und mitgeteilt, dass ein entsprechender Aufklärungsbedarf hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen der Kläger besteht.
Nach § 106a Abs. 3 SGG kann das Gericht daher Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist bis zum 25.09.2025 vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn 1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und 2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und 3.der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Nunmehr wäre weiteres Vorbringen als verspätet zurück-zuweisen, weil es nicht innerhalb der angemessenen gesetzten Frist vorgelegt worden ist, die verspätete Vorlage nicht ausreichend entschuldigt worden ist und der Beklagte ausdrücklich auf die Folgen der Fristversäumung hingewiesen worden war; ferner würde mit einer nachträglichen Befassung eine Verzögerung im Rechtsstreit einhergehen.