Rechtsprechung / Sozialgericht Hamburg

Sozialgericht Hamburg Beschluss vom 05.11.2025 – S 3 KA 90/24

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Abrechnung von humangenetischen Leistungen, insbes. Mutations- und Segregationsanalysen, nach Kapitel 11 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM-Ä).

2

Der am 01.12.2011 approbierte Kläger ist seit dem 27.02.2019 Facharzt für Neurologie. Weitere Weiterbildungen hat der Kläger laut Registerauszug Zulassungsbezirk H. nicht durchlaufen, weitere Schwerpunktbezeichnungen oder Fachkundebezeichnungen nicht erlangt. Er ist bei dem Beigeladenen als Facharzt für Neurologie angestellt. Seit dem 01.01.2022 ist er aufgrund des Beschlusses des Zulassungsausschusses für Ärzte (ZA) vom 02.12.2021, mit dem ihm in Nachfolge des ursprünglich ermächtigten Prof. X... eine persönliche Ermächtigung für die Tätigkeit in der Neurofibromatose-Ambulanz des Beigeladenen erteilt worden war, dort mit einem substanziellen Teil seiner Arbeitszeit tätig. Seinen Antrag auf erneute Ermächtigung befürwortete die Beklagte nicht, weil der Kläger die von ihm regelmäßig erbrachten Leistungen des Kapitels 11 EBM-Ä als Facharzt für Neurologie nicht abrechnen könne. Die erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen lägen nicht vor (Schreiben vom 07.11.2023). Auf Anfrage des ZA erteilte sie zunächst die Auskunft, dass sie eine Äquivalenzbescheinigung der Ärztekammer akzeptieren würde. Der Kläger selbst gab an, Zusatzqualifikationen im Bereich Genetik zu haben. Er legte eine Äquivalenzbescheinigung der Ärztekammer Hamburg vom 03.02.2024 vor. Darin hieß es, der Kläger erfülle vollumfänglich die Voraussetzungen für das Erlangen der Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik nach der Weiterbildungsordnung (WBO) der H. Ärzte vom 01.04.1996. Die formelle Erteilung der Zusatzbezeichnung könne nur deshalb nicht erfolgen, weil die Zusatzbezeichnung seit 2005 nicht mehr vergeben werde und eine Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik sowohl in der WBO von 2005 wie auch in der von 2020 nicht mehr vorgesehen sei. Die Qualifikation des Klägers entspreche jedoch den für die frühere Erlangung der Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik geforderten Qualifikationsvorgaben.

3

Mit Beschluss vom 06.03.2024 ermächtigte der ZA den Kläger als Facharzt für Neurologie am U. (Beigeladener) für die Zeit vom 01.04.2024 bis zum 31.03.2027 zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung für die ambulante Behandlung von Neurofibromatose-Kranken und deren Familien sowie Durchführung von Mutationsanalysen und Segregationsanalysen bei Neurofibromatose.

4

Mit Bescheid vom 05.04.2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er könne ab Zugang ihres Bescheides Leistungen des Kapitels 11 EBM-Ä im Rahmen seiner Ermächtigung nicht mehr abrechnen. Nach erneuter Prüfung und Mitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) erfülle die Äquivalenzbescheinigung der Ärztekammer nicht die Voraussetzungen der Präambel 11.1 Nr. 1 EBM-Ä, weil die Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik nicht vorliege. Die Inhalte der einstigen Zusatzweiterbildung seien nicht mehr aktualisiert und angepasst worden. Er habe die Zusatzbezeichnung daher nicht mehr erwerben können. Eine Erlaubnis ergebe sich auch nicht aus den Regelungen in der Präambel zu den neurologischen und neurochirurgischen Gebührenordnungspositionen (GOP) unter 16.1. Nr. 4 EBM-Ä.

5

Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 16.04.2024 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die Entscheidung über den Inhalt der Ermächtigung stehe dem ZA zu, der bei der Feststellung des Versorgungsbedarfs einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum habe. Der Beschluss des ZA beinhalte eine Abrechnungsbefugnis. Einer positiven Bescheidung der Abrechnungsbefugnis durch die Beklagte bedürften dagegen nur genehmigungspflichtige Leistungen, die hier nicht betroffen seien. Zudem sei die Entscheidung der Beklagten inhaltlich falsch. Es bestehe Vertrauensschutz, weil die Beklagte in der Vergangenheit die Abrechnung der streitigen Leistungen aufgrund der Äquivalenzbescheinigung geduldet habe. Die Ärztekammer habe keinen Zweifel an der Sachkunde des Klägers. Es sei unverständlich, warum sich die Beklagte an die KBV gewandt habe, die für die vorliegende Frage keine Fach- und Regelungskompetenz besitze. Zu den persönlichen Fähigkeiten des Klägers könne sie keine Beurteilung abgeben. Die Haltung der Beklagten würde dazu führen, dass einer alten, nicht mehr aktuellen Zusatzausbildung mehr Bedeutung zukäme als der Auffassung der Ärztekammer. Sollte die geforderte Weiterbildung für die Abrechenbarkeit der Leistungen nach Kapitel 11 EBM-Ä nicht mehr von Bedeutung sein, wäre sie wohl aus dem EBM-Ä gestrichen worden.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2024 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie sei gesetzlich zur Feststellung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit vertragsärztlicher Abrechnungen gemäß § 106d Abs. 2 S. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verpflichtet. Hierzu gehöre insbesondere auch die Prüfung, ob die Vorgaben des EBM-Ä erfüllt würden. Dies sei hier nicht der Fall, weil der Kläger die Voraussetzungen der Präambel 11.1 Nr. 1 EBM-Ä nicht erfülle. Der Kläger sei damit unabhängig von der Ermächtigung durch den ZA von der Abrechnung der Leistungen nach Kapitel 11 EBM-Ä ausgeschlossen. Etwas anderes folge auch nicht aus der Äquivalenzbescheinigung. Der Anerkennung einer der geforderten Zusatzbezeichnung äquivalenten Qualifikation stehe der eindeutige Wortlaut des EBM-Ä, auf den es nach der Rechtsprechung zuvorderst ankomme, entgegen. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen.

7

Auf den Widerspruch der Beklagten beschränkte der Berufungsausschuss (BA) die dem Kläger erteilte Ermächtigung mit Beschluss vom 07.08.2024 in zeitlicher Hinsicht bis zum 31.12.2025 und den Inhalt betreffend durch Weglassen der Ermächtigung zur Durchführung von Mutations- und Segregationsanalysen. Der Beschluss des BA ist nach Abschluss des Verfahrens mit dem Az. S 3 KA 100/24 durch Rücknahme der ebenfalls vom Kläger geführten Klage bestandskräftig.

8

Mit der am 02.09.2025 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt weiter aus, weder seien die Leistungen vorher zu genehmigen noch handele es sich um eine sachlich-rechnerische Richtigstellung einer erfolgten Leistung. Die Bescheinigung der Ärztekammer als der Stelle, der die Beurteilung der Qualifikation von Ärzten obliege, bestätige die Gleichwertigkeit seiner Qualifikation mit der Qualifikation von Inhabern der Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik. Aus vorliegenden Zeugnissen und Beurteilungen ergebe sich, dass er diese Voraussetzungen erfülle. Eine von Prof. Dr. K., U2., erstellte gutachterliche Stellungnahme vom 07.04.2025 belege, dass er eine aktuellen wissenschaftlichen und fachlichen Maßstäben vollen Umfangs entsprechende fachliche Qualifikation habe, die mit derjenigen der Inhaber vor 2005 erworbener Zusatzbezeichnungen mindestens gleichwertig sei. Daher unterfalle seine Qualifikation dem Wortlaut des EBM-Ä. Diese Einschätzung stehe auch im Einklang mit § 7 Abs. 1 Gendiagnostikgesetz (GenDG), der bestimme, dass eine diagnostische genetische Untersuchung nur durch Ärztinnen oder Ärzte und eine prädiktive genetische Untersuchung nur durch Fachärztinnen oder Fachärzte für Humangenetik oder andere Ärztinnen oder Ärzte, die sich beim Erwerb einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung für genetische Untersuchungen im Rahmen ihres Fachgebietes qualifiziert haben, vorgenommen werden dürfe. 2023 habe die Gendiagnostik-Kommission (GEKO) ihre Richtlinie von 2011 an die genannte gesetzliche Regelung angepasst. Aus der Richtlinie ergibt sich, dass Fachärzte für Neurologie ohne die Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik nur im eigenen Fachgebiet und Facharztanerkennung auf Grundlage der Muster-WBO 2018 genetische Beratungen vornehmen dürfen, wenn sie die entsprechende Qualifikation durch Weiter- oder Fortbildung erlangt hätten. Mit diesen Regelungen sei die unterlassene Anerkennung der Äquivalenzbescheinigung nicht in Einklang zu bringen. Die Voraussetzung der Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik sei in Kapitel 11 EBM-Ä nicht aktualisiert worden, weil man davon ausgehe, dass auch die Inhaber dieser alten Zusatzbezeichnung in ihrer beruflichen Praxis dem Stand von Wissenschaft und Forschung folgen. Nur in dieser Annahme sei eine Abrechnungsmöglichkeit für sie zu verantworten.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Bescheid des Beklagten vom 05.04.2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2024 aufzuheben und

11

festzustellen, dass der Kläger dem Grunde nach berechtigt ist, Leistungen nach Kapitel 11 des EBM-Ä gegenüber der Beklagten abzurechnen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie verweist auf ihre Bescheide und den Beschluss des BA. Danach dürfe der ZA nicht zu Leistungen ermächtigen, die nach dem EBM-Ä nicht abrechenbar seien. Die Entscheidungskompetenz des ZA erstrecke sich gemäß § 96 Abs. 1 SGB V ausschließlich auf Zulassungssachen. Eine Ermächtigung für vom Arzt nicht abrechenbare Leistungen gehe ins Leere. Dagegen sei sie für die Abrechnung der Leistungen (§ 85 Abs. 4 SGB V) sowie die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit (§ 106 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 SGB V) zuständig, insbesondere für die Übereinstimmung mit den nach § 87 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 SGB V getroffenen inhaltlichen Bestimmungen des EBM-Ä. Sie habe auch die getroffene Feststellung aussprechen dürfen. Sie sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Ermächtigung befugt, vor Erlass des Honorarbescheides über zentrale (Vor-)Fragen der Abrechenbarkeit durch gesonderten Verwaltungsakt zu entscheiden. Wegen der Ermächtigung des ZA sei die Klärung auch im Interesse des Klägers gewesen, um zu verhindern, dass erbrachte Leistungen nicht vergütet würden.

15

Aus den Allgemeinen Bestimmungen 1.3 S. 4 EBM-Ä ergebe sich, dass u.a. die Berechnung von GOP, die an eine Zusatzweiterbildung gebunden sind, das Führen der Bezeichnung voraussetze. Ermächtigte Ärzte unterlägen den im Vertragsarztrecht geltenden Regelungen wie zugelassene Ärzte auch. Die Äquivalenzbescheinigung der Ärztekammer könne die Zusatzbezeichnung nicht ersetzen. Eine systematische Interpretation des EBM-Ä käme neben der überragenden Bedeutung der Wortlautauslegung nur in Betracht, wenn der Wortlaut nicht eindeutig sei. Eine ausdehnende Auslegung oder analoge Anwendung von EBM-Ä-Normen komme grundsätzlich nicht in Betracht. Vorliegend sei der Wortlaut eindeutig. Eine weitere Abrechnungsbefugnis bei Vorliegen der Qualifikation habe der Bewertungsausschuss ausdrücklich nicht vorgesehen.

16

Dass der Kläger berufsrechtlich qualifiziert sei und die Leistungen erbringen dürfe, ändere nichts an der fehlenden Abrechenbarkeit der Leistungen. Die gesetzliche Grundlage für die Normierung von Qualifikationsanforderungen im EBM-Ä sei § 82 Abs. 1 SGB V. Die übereinstimmenden Beschlüsse der Mitglieder des Bewertungsausschusses seien zugleich Vereinbarungen zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband (§ 87 Abs. 1 S. 1 SGB V). Aus der umfassenden Zuständigkeit des Bundes für das Vertragsarztrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz) ergebe sich auch die Befugnis des Gesetzgebers, bundesgesetzliche Ermächtigungen für Regelungen auf untergesetzlicher Ebene zu schaffen. An berufsrechtliche Vorgaben sei der Bundesgesetzgeber dabei nicht gebunden. Er könne aus Gründen der Qualitätssicherung Vorgaben machen, die mit anders motivierten Regelungen des ärztlichen Berufsrechts nicht notwendig übereinstimmen.

17

Sie habe durch die Vergütung der humangenetischen Leistungen in der Vergangenheit keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Es gebe keinen Anspruch auf Wiederholung rechtswidriger Begünstigungen und der Vergütung komme auch keine Feststellungswirkung zu. Sie habe die Abrechnung der genetischen Leistungen trotz fehlender Abrechnungsbefugnis auch nicht geduldet, sondern die Problematik bei der Erteilung der Ermächtigung in Nachfolge von Prof. Dr. M. lediglich übersehen.

18

Die Kammer hat das U. beigeladen. Der Beigeladene schließt sich den Ausführungen des Klägers an.

19

Gegen die sachlich-rechnerische Richtigstellung der Honorarbescheide für die Quartale 2/204 und 3/2024 hat der Kläger Widersprüche erhoben, die noch nicht beschieden sind. Ab dem Quartal 4/2024 hat der Kläger keine humangenetischen Leistungen mehr abgerechnet.

20

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte der Kammer, und die in der Sitzungsniederschrift genannten Unterlagen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.

22

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1, § 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) zulässig. Mit der Untersagung der Abrechnung humangenetischer Leistungen hat die Beklagte einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt erlassen, der nur mit einer Anfechtungsklage zu beseitigen ist. Das Begehren, darüber hinaus zu klären, dass er im Gegenteil zur Abrechnung humangenetischer Leistungen berechtigt ist, kann der Kläger nur im Wege der Feststellungsklage verfolgen. Das insofern vorausgesetzte berechtigte Interesse an einer baldigen Feststellung liegt vor, weil der Kläger nur auf diese Weise vermeiden konnte, zu erbringende Leistungen möglicherweise nicht vergütet zu bekommen.

23

Die Klage ist aber unbegründet.

24

Die Beklagte war zu der getroffenen Regelung befugt. Sie hat die Entscheidung zulässigerweise als Vorabentscheidung getroffen und dabei ihre Kompetenzen nicht überschritten.

25

Durch Vorabentscheidungen werden einzelne Teile einer Gesamtentscheidung verbindlich geregelt, um – zumal in einem Dauerrechtsverhältnis – Rechtssicherheit zu schaffen. Hierfür besteht insbesondere dann ein Bedürfnis, wenn der Betroffene Dispositionen zu treffen hat, für die es auf die Entscheidung der Behörde ankommt (Schütze, SGB X § 31 Rn. 50, Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Auflage, § 31 SGB X, Rn. 50). Dies war hier der Fall, weil der Kläger in der Erwartung einer unterbleibenden Vergütung vom ihm selbst erbrachter humangenetischer Leistungen eine Erbringung der Leistung durch andere zu erwägen hatte. Tatsächlich hat der Kläger ab dem Quartal 4/2024 humangenetische Leistungen nicht mehr selbst erbracht und abgerechnet.

26

Vorabentscheidungen sind auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig, soweit es dem jeweiligen Regelungssystem und -zweck entspricht. (Luthe a.a.O.). Danach durfte die Beklagte die vorliegende Vorabentscheidung treffen, weil ihr durch das SGB V die Verantwortung für eine rechtmäßige Honorarabrechnung zugewiesen wird. Gemäß § 87b Abs. 1, § 85 Abs. 4 SGB V ist die Honorarverteilung Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigung. Gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2 SGB V muss sie sowohl gegenüber den Kranken-kassen und ihren Verbänden die Gewähr dafür übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht als auch die Erfüllung der Vertragspflichten durch die Vertragsärzte überwachen. Dies erfolgt für die Honorarabrechnung durch die in § 106d Abs. 2 SGB V der Kassenärztlichen Vereinigung zugewiesene Aufgabe, die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen festzustellen bzw. eine Richtigstellung herbeizuführen. So sind Kassenärztliche Vereinigungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung nicht daran gehindert, vor Erlass eines endgültigen Honorarbescheides über zentrale Grundlagen der Honorarverteilung durch gesonderten Verwaltungsakt zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 02.08.2017 – B 6 KA 16/16 R).

27

Die angefochtenen Bescheide sind auch im Übrigen rechtmäßig. Der Kläger ist zur Abrechnung von humangenetischen Leistungen nach dem Kapitel 11 des EBM-Ä nicht berechtigt.

28

Das ergibt sich durch Auslegung der Regelungen des EBM-Ä, die sich zuvorderst am Wortlaut zu orientieren hat (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. nur BSG, Urteil vom 15.08.2012 – B 6 KA 34/11 R). Die Maßgeblichkeit des Wortlautes findet ihre Begründung zum einen darin, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des Normgebers des EBM-Ä, des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 SGB V ist, Unklarheiten zu beseitigen. Zum anderen folgt die primäre Bindung an den Wortlaut aus dem Gesamtkonzept des EBM-Ä als einer abschließenden Regelung, die keine Ergänzung oder Lückenfüllung durch Rückgriff auf andere Leistungsverzeichnisse bzw. Gebührenordnungen oder durch analoge Anwendung zulässt.

29

Gemäß § 95 Abs. 4 SGB V sind ermächtigte Ärzte zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet. Unter Allgemeine Bestimmungen 1.1 EBM-Ä werden den Vertragsärzten u.a. angestellte Ärzte, Medizinische Versorgungszentren sowie weitere Leistungserbringer, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gleichgestellt, wenn nicht die Berechnungsfähigkeit einzelner Gebührenordnungspositionen ausschließlich Vertragsärzten vorbehalten ist. Daraus folgt, dass ermächtigte Ärzte wie niedergelassene Ärzte für die Abrechnung von Leistungen an den EBM-Ä gebunden sind (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2008 – B 6 KA 40/07 R).

30

Die Vorschriften zu den neurologischen und neurochirurgischen GOP (Kapitel 16) enthalten keine Ausweitung der Abrechnungsbefugnis von Ärzten der Fachrichtung des Klägers auf die hier relevanten GOP aus dem Bereich der Humangenetik. Nach der Regelung in der Präam-bel zum Kapitel 11 des EBM-Ä unter 11.1 Nr. 1 können die im Kapitel 11 aufgeführten GOP ausschließlich von Fachärzten für Humangenetik, Vertragsärzten mit der Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik und von Vertragsärzten, die Auftragsleistungen des Kapitels 11 erbringen und über eine Genehmigung zur Abrechnung der GOP des Kapitels verfügen, abgerechnet werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger ist weder Facharzt für Humangenetik noch erbringt er Leistungen, die einer Abrechnungsgenehmigung bedürfen. Er erfüllt auch nicht die Anforderung betreffend die Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik. In den Allgemeinen Bestimmungen zum EBM-Ä ist unter 1.3 u.a. geregelt, dass GOP, deren Durchführung und Berechnung an eine Zusatzweiterbildung gebunden ist, das Führen der Bezeichnung voraussetzt. Das ist hier nicht der Fall, weil der Kläger die Zusatzbezeichnung nicht führt.

31

Angesichts des eindeutigen Wortlauts des EBM-Ä verbietet sich eine andere Auslegung. Denn eine systematische oder historische Auslegung kommt nur dann in Betracht, wenn der Wortlaut eines Leistungstatbestandes zweifelhaft ist und es einer Klarstellung bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 15.08.2012 – B 6 KA 34/11).

32

Vor diesem Hintergrund führt das Vorliegen der von der Ärztekammer ausgestellten Äquivalenzbescheinigung nicht zu einer Befugnis des Klägers, humangenetische Leistungen abzurechnen. Das gilt auch, obwohl dem Kläger bestätigt worden ist, dass er die Qualifikationsanforderungen zum Erlangen der früheren Zusatzbezeichnung erfüllt. Der Kläger kann die Zusatzbezeichnung nicht mehr erlangen, weil sie, wie die Ärztekammer zu Recht ausgeführt hat, in der Muster-WBO seit 2005 nicht mehr vorgesehen ist.

33

Auch soweit der Kläger sich auf die Änderung der gesetzlichen Voraussetzung für die Erbringung humangenetischer Leistungen durch das Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (GenDG), das zum 01.02.2010 in Kraft getreten ist, und die Richtlinien der GEKO beruft, führt dies nicht zu einer anderen Wertung. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die Voraussetzungen von § 7 GenDG erfüllt und eine Qualifizierung für genetische Untersuchungen im Rahmen seines Fachgebietes entsprechend § 7 GenDG durchlaufen hat. Eine Divergenz zwischen berufsrechtlicher und Abrechnungsregelung ist nicht im Sinne der Ausweitung der berufsrechtlichen Regelung auf die Abrechnungsnorm aufzulösen. Dem Bewertungsausschuss ist es im Rahmen seines Gestaltungsspielraums unbenommen, bei der Formulierung der Anforderungen im EBM-Ä nicht allein an die berufsrechtliche Qualifikation anzuknüpfen, sondern an andere Qualifikationen wie Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen und diese Anforderungen können auch über berufsrechtliche Regelungen hinausgehen (BSG, Urteil vom 09.04.2008 – B 6 KA 40/07 R). Die Weitergeltung der Abrechnungs-befugnis für solche Ärzte, die die Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik führen, bleibt für diejenigen, die die Zusatzweiterbildung noch vor 2005 abgeschlossen haben, von Relevanz. Im Übrigen hat der Bewertungsausschuss zu einer Änderung der Bestimmungen des EBM-Ä nach Inkrafttreten des GenDG offenbar keine Veranlassung gesehen.

34

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass der ZA in seinem Ermächtigungsbeschluss vom 06.03.2024 die Durchführung von Mutationsanalysen und Segregationsanalysen bei Neurofibromatose mit aufgenommen hat. Der nach Rücknahme der Klage zum Az. S 3 KA 100/24 bestandskräftige Beschluss des Berufungsausschusses ermächtigt nicht zu diesen humangenetischen Leistungen. Darüber hinaus liegt es nicht in der Zuständigkeit des ZA, über die Abrechenbarkeit von Leistungen zu entscheiden. Wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, beschränkt sich seine Kompetenz gemäß § 96 Abs. 1 SGB V auf Zulassungssachen.

35

Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe mangels Intervention bei der letzten Ermächtigung und Vergütung der humangenetischen Leistungen in der Vergangenheit einen Vertrauenstatbestand begründet, kann er damit nicht durchdringen. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Wiederholung von Unrecht. Dies gilt sowohl im Fall früherer eigener Begünstigung als auch im Fall rechtswidriger Begünstigung anderer Personen („keine Gleichheit im Unrecht“) (vgl. BSG, Urteil vom 21.05.2003 – B 6 KA 32/02 R). Aus der unbeanstandeten Abrechnung bestimmter Leistungen über einen längeren Zeitraum folgt kein Anspruch, auch in Zukunft entsprechend abrechnen zu dürfen (BSG, Urteil vom 20.03.1996 – 6 RKa 34/95). Darüber hinaus waren die Bescheide der Beklagten gerade darauf gerichtet, keinen Vertrauensschutz über den Zeitpunkt des Erkennens der Rechtswidrigkeit der Abrechnung humangenetischer Leistungen durch den Kläger hinaus entstehen zu lassen.

36

Nach den obigen Ausführungen kam die vom Kläger begehrte Feststellung nicht in Betracht und war daher der Feststellungsantrag abzuweisen.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Beklagte keinen Honorar- oder Richtigstellungsbescheid mit ggf. konkreter Bezifferung(-smöglichkeit) erlassen hat. Als Vorabentscheidung im Zusammenhang mit und im Laufe eines Verfahrens betreffend die Ermächtigung des Klägers gemäß § 116 SGB V stellt der Bescheid vielmehr eine Entscheidung gerichtet auf den Inhalt und den Umfang der Ermächtigung dar und war daher der Regelstreitwert festzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 5. Auflage 2017, VI 6.1.).