Rechtsprechung / Sozialgericht Hamburg
Sozialgericht Hamburg Gerichtsbescheid vom 13.11.2025 – S 36 U 210/24
ECLI:DE:SGHH:2025:1113.S36U210.24.00
Tenor
1.
Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2024 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass das Kläger am 6. Februar 2024 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
2.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Arbeitsunfalls.
Der 1989 geborene Kläger war Mitglied des C.. Er übte Eishockey als „Vertragsspieler“ für den C. aus. Am 19. Oktober 2023 schloss der Kläger mit dem C. einen befristeten Arbeitsvertrag (DEB-Mustervertrag) für die Saison 2023/2024, gültig vom 20. Oktober 2023 bis zum 31. März 2024. Darin verpflichtete sich der Kläger, für den Verein an allen Spielen der Saison teilzunehmen (§ 1 Abs. 1). Der Kläger erkannte die Satzung und Ordnungen des Vereins als verbindlich an, trat dem Verein bei und unterwarf sich der Vereinsgewalt (§ 2 Abs. 1). Der Verein verpflichtete sich zur Zahlung einer monatlichen Vergütung (Entgelt) in Höhe von 250,00 € (§ 5). Ferner gestattete der Kläger dem Verein die weltweite und uneingeschränkte Verwertung seiner Persönlichkeitsrechte zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung (inkl. Sponsoring), wobei die daraus erzielten Erlöse ausschließlich dem Verein bzw. dem jeweiligen dritten Verwerter zustanden (§ 3). Der Vertrag sah zudem Vertragsstrafen bis zu 520,00 € bei Pflichtverstößen vor (§ 8).
Am 6. Februar 2024 erlitt der Kläger bei einem Zweikampf im Rahmen eines Eishockey-Regionalligaspiels eine Knieverletzung mit anschließender Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit.
Mit Bescheid vom 10. Juni 2024 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht in einem unfallversicherten Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Die Beklagte führte aus, dass eine versicherte Beschäftigung das Überschreiten der 250-Euro-Grenze voraussetze und die Zahlungen einen angemessenen Gegenwert zur Sicherung des Lebensunterhalts darstellen müssten. Da die 250-€-Grenze nicht überschritten worden sei und die Bezüge als Aufwandsentschädigung deklariert seien, bestehe kein Versicherungsschutz.
Der Kläger legte Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2024 zurückgewiesen wurde.
Dagegen richtet sich die am 15. November 2024 erhobene Klage beim Sozialgericht Hamburg. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er habe eine versicherte Beschäftigung ausgeübt, da der DEB-Mustervertrag eine Eingliederung in den Betrieb und Weisungsgebundenheit belege. Die Pflichten gingen deutlich über eine bloße Mitgliedschaft hinaus. Die monatliche Zahlung von 250,00 € sei ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung, wobei die 250-€-Grenze des Statusfeststellungsverfahrens keine gesetzliche Grundlage habe.
Er beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2024 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall vom 6. Februar 2024 ein Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII ist
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass die persönliche Abhängigkeit nicht deutlich über die mitgliedschaftsrechtlichen Verpflichtungen hinausgehe. Weisungsgebundenheit und Eingliederung seien bei Mannschaftssportarten typisch. Es fehlten Regelungen zu Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die vertraglich vereinbarte Zahlung von 250,00 € sei lediglich eine pauschale Aufwandsentschädigung, die die Grenze für eine steuerfreie Aufwandsentschädigung nicht übersteige und eher für eine mitgliedschaftliche Vereinstätigkeit spreche. Eine so enge Pflichtenbindung wie im BSG-Handball-Fall von 2015 (BSG, Urteil vom 23. April 2015, Az. B 2 U 5/14), in dem ein Management-Verein ohne Mitgliedschaft involviert gewesen sei, sei hier nicht feststellbar.
Das Gericht hat die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Unfall des Klägers vom 6. Februar 2024 war ein versicherter Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
Unstreitig hat der Kläger am 6. Februar 2024 während eines Eishockeyspiels eine Verletzung des linken Kniegelenkes erlitten, die auf ein von außen einwirkendes Ereignis (Zweikampf) zurückzuführen ist.
Der Kläger ist zum Unfallzeitpunkt auch als Versicherter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig gewesen. Die Verrichtung (Teilnahme am Spiel) ist der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (sachlicher Zusammenhang).
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in Verbindung mit § 7 Abs. 1 SGB IV versichert. Eine Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte sind die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Die Eingliederung muss in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck erfolgen, dass die Ergebnisse der Verrichtung diesem und nicht dem Verletzten selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (fremdwirtschaftlicher Zweck). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Dienstleistung, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen wurde (BSG, Urteil vom 15. Mai 2012, Az. B 2 U 8/11 R sowie vom 23. April 2015, Az. B 2 U 5/14 R).
Da der Kläger auch Vereinsmitglied des C. war (§ 2 Abs. 1 des Vertrages), ist die Tätigkeit von denjenigen abzugrenzen, die lediglich auf mitgliedschaftlichen Pflichten beruhen. Nur wenn die Verrichtungen deutlich über das hinausgehen, was Vereinssatzung, Beschlüsse der Vereinsorgane oder allgemeine Vereinsübung an Arbeitsverpflichtungen der Vereinsmitglieder festlegen, kann eine Beschäftigung angenommen werden (BSG, Urteil vom 27.10.2009, Az. B 2 U 26/08 R; SG Leipzig, Urteil vom 7. Juli 2014, Az. S 23 U 20/11 sowie LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2025, Az. L 9 U 3318/23).
Die konkrete Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und dem C. hat die Schwelle einer bloßen mitgliedschaftlichen Verpflichtung überwiegend überschritten und eine abhängige Beschäftigung begründet:
Der Kläger war vertraglich verpflichtet, an allen Spielen in der Saison teilzunehmen (§ 1 Abs. 1 Vertrag). Die Organisation oblag dem Trainer, und der Kläger musste vereinsdienliche Leistungen in den denkbaren Spielklassen erbringen (§ 1 Abs. 2 Vertrag). Zudem unterwarf sich der Kläger der Vereinsgewalt. Diese Pflichtenbindung ist typisch für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Zwar sind Weisungsgebundenheit und Eingliederung in Mannschaftssportarten eigentümlich, jedoch sprechen die Regelungen des DEB-Mustervertrages deutlich für eine umfassende Eingliederung in die Organisation des Vereins, die über die eines bloß aktiven Mitglieds hinausgeht.
Der Vertrag beinhaltete zudem umfangreiche Klauseln zur Übertragung und Verwertung der Persönlichkeitsrechte des Klägers für kommerzielle Zwecke (Öffentlichkeitsarbeit, Sponsoring, Lizenzprodukte). Die Erlöse aus diesen Maßnahmen standen ausschließlich dem Verein oder Dritten (z.B. Ligaverband) zu. Diese weitreichende Verpflichtung zur Vermarktung der sportlichen Leistung und der Person des Klägers weist auf ein wesentliches wirtschaftliches Interesse des Vereins hin. Der damit ausschlaggebende Zweck des Handelns des Klägers (Spielen) war damit objektiv auf die Erfüllung dieser fremdwirtschaftlichen Zwecke gerichtet (objektivierte Handlungstendenz), so dass die beim Spielen ebenfalls zwangsläufige eigenwirtschaftliche Tätigkeit dahinter als unwesentlich zurücktritt.
Darüber hinaus hat der Kläger eine monatliche Vergütung in Höhe von 250,00 € erhalten. Zwar argumentiert die Beklagte, dies sei lediglich eine Aufwandsentschädigung und unterschreite die relevanten Grenzen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat jedoch klargestellt, dass die Zahlung eines Entgelts keine zwingende Voraussetzung für den Versicherungsschutz von Sportlerinnen und Sportlern ist (BSG, Urteil vom 23. April 2015, a.a.O.). Obwohl die Entgeltlichkeit eine wesentliche Indizwirkung haben kann (s. insbesondere LSG Baden-Württemberg, a.a.O.), muss die Abgrenzung zur rein mitgliedschaftlichen Tätigkeit nicht danach erfolgen, ob ein Entgelt gezahlt wird. Entscheidend ist, ob die Verpflichtungen in der Gesamtschau deutlich über die mitgliedschaftlichen Pflichten hinausgehen und ein fremdwirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (s. BSG a.a.O.). Im vorliegenden Fall spricht die vertragliche Bezeichnung als "Monatliche Vergütung" bzw. "Entgelt" (§ 5) und die Tatsache, dass sie für die gesamte Saison befristet vereinbart wurde, gegen eine reine Aufwandsentschädigung (wie bei der Fußballspielerin im Fall SG Frankfurt 2019, die Fahrtkosten nur bei Nachweis erhielt, SG Frankfurt, Urteil vom 14.11.2019, S 8 U 113/18).
Weitere gewichtige Indizien für eine abhängige Beschäftigung sind die Vertragsstrafe von bis zu 520,00 € bei Pflichtverstößen, die die Sanktionsmöglichkeiten im Rahmen der Satzung (§ 9 Satzung bis 1.000,00 €) ergänzen, aber die rechtliche Abhängigkeit des Klägers unterstreichen.
Die von der Beklagten angeführten fehlenden Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder zu Urlaubsansprüchen sind im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, können aber die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht ausschließen, da der Kläger zu Recht darauf hingewiesen hat, dass eine schematische Prüfung anhand isolierter Kriterien unzulässig ist.
Die strenge Pflichtenbindung des Klägers, insbesondere die Übertragung umfassender Verwertungsrechte, weist auf ein Verhältnis hin, das dem vom LSG Baden-Württemberg im Jahr 2025 (a.a.O.) bejahten Beschäftigungsverhältnis eines Junior-Vertragsspielers ähnelt. Auch wenn hier keine Dreieckskonstellation mit einem separaten Management-Unternehmen vorlag (wie z.B. bei der BSG Entscheidung aus 2015), waren die Pflichten des Klägers zur Steigerung der Attraktivität und Kommerzialität der Spiele (durch Nutzung der Persönlichkeitsrechte) derart umfassend, dass sie primär dem wirtschaftlichen Interesse des Vereins dienten.
In der Gesamtschau der Umstände überwiegen daher die Indizien für eine weisungsgebundene Eingliederung und eine Tätigkeit mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung, die deutlich über die Verpflichtungen eines gewöhnlichen Vereinsmitglieds hinausging.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Hauptsacheentscheidung.