Rechtsprechung / Sozialgericht Hamburg

Sozialgericht Hamburg Beschluss vom 19.01.2026 – S 3 KA 56/25 ER

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens

3. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Ermächtigung zur geriatrischen Versorgung als geriatrische Institutsambulanz (GIA) nach § 118a Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

2

Die Antragstellerin ist die Trägerin des Plankrankenhauses A., das u.a. eine geriatrische Abteilung betreibt. Den 2018 gestellten Antrag befürwortete die zu 1 beigeladene Kassenärztliche Vereinigung (BL). Nach den von ihr durchgeführten Ermittlungen besaßen in Hamburg 5 Vertragsärzte die notwendige geriatrische Qualifikation gemäß Anlage 1 der Vereinbarung nach § 118a SGB V, die den Bedarf nicht abdecken und die ambulante spezialisierte geriatrische Versorgung nicht sicherstellen konnten.

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Mit Beschluss vom 07.11.2018 ermächtigte der Antragsgegner die Klinik der Antragstellerin als GIA gemäß § 118a Abs. 1 SGB V mit Wirkung ab 08.11.2018 und befristet bis zum 30.06.2021 zur strukturierten und koordinierten ambulanten geriatrischen Versorgung der Versicherten entsprechend § 2 i.V.m. § 4 der Vereinbarung nach § 118a SGBV, die wegen Art, Schwere und Komplexität ihrer Krankheitsverläufe einer Versorgung bedürfen, auf Überweisung durch den behandelnden Vertragsarzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.

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Den Antrag für die weitere Ermächtigung nach dem 30.06.2021 befürwortete die BL zu 1 ebenfalls. Die GIA der Klinik der Antragstellerin hatte soweit im Quartal 1/2019 einen Fall und in 2020 gar keinen Fall zur Abrechnung gebracht, was der ärztliche Leiter mit der Einstellung des ambulanten Angebots im Rahmen der Corona-Pandemie begründet hatte. Geriatrische Leistungen (weiterführendes geriatrisches Assessment) wurden in den Quartalen 2/2020 und 3/2020 von allen GIAs insgesamt nur einmal (GOP 30981) bzw. dreimal (GOP 30984), von den zugelassenen und angestellten geriatrisch tätigen Ärzten im Quartal 2/2020 365 mal (GOP 30981) und 175 mal (GOP 30984), im Quartal 3/2020 445 mal (GOP 30981) und 191 mal (GOP 30984) abgerechnet. Hausärzte rechneten in der gleichen Zeit geriatrische Leistungen (GOP 03360 geriatrisches Basisassessment, das dem weiterführenden geriatrischen Assessment vorauszugehen hat) 32.003 mal (2/2020) bzw. 35.541 mal (3/2020) ab.

5

Mit Beschluss vom 16.06.2021 ermächtigte der Antragsgegner die Klinik der Antragstellerin wie zuvor, befristet bis zum 30.06.2024.

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Mit Beschluss vom 05.06.2024 verlängerte die Antragsgegnerin im Rahmen des Antrags der Antragstellerin vom 26.01.2024 die erteilte Ermächtigung bis zum 30.09.2024, um der BL zu 1 Zeit für eine Bedarfsermittlung zu geben.

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Die BL zu 1 sprach sich in der Folge gegen eine weitere Ermächtigung aus, weil die spezialisierte geriatrische Versorgung durch die niedergelassenen Vertragsärzte sichergestellt werden könne. Zwar hätten sich viele Praxen, die geriatrische Leistungen erbringen, im Rahmen der Bedarfsermittlung gar nicht geäußert und im Falle der Äußerung eine Ermächtigung überwiegend befürwortet. Das Leistungsgeschehen spreche aber gegen eine weitere Ermächtigung. Zu den Leistungsabrechnungen machte sie folgende Angaben:

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Niedergelassene Ärzte mit Abrechnungsgenehmigung für die spezialisierte geriatrische Versorgung:

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Abrechnungen aller ermächtigten GIAs:

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Die Klinik der Antragstellerin habe in den genannten Quartalen keinen einzigen Fall abgerechnet. Seit der ersten Ermächtigung ab dem 08.11.2018 habe sie überhaupt nur einen Fall abgerechnet.

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Mit Beschluss vom 04.09.2024 erteilte der Antragsgegner die begehrte Ermächtigung wie zuvor ab dem 01.10.2024 bis zum 31.12.2025. Nachdem die GIAs zunächst aufgrund der Corona-Pandemie nicht angelaufen seien, fehle es nun an einer Bekanntheit und Inanspruchnahme dieses vom Gesetzgeber geschaffenen besonderen Versorgungsangebots. Angesichts der zunehmenden Überalterung der Gesellschaft bestehe ein Versorgungsbedarf, der aber noch nicht sichtbar sei. Das spezielle Versorgungsangebot solle mit der Ermächtigung aufrechterhalten bleiben. Allerdings müssten die Fallzahlen steigen und die GIAs ihr Profil schärfen sowie sich den umliegenden Hausärzten vorstellen. Alle GIAs in H.seien hinsichtlich des Endes der Ermächtigung am 31.12.2025 synchronisiert, würden dann neu überprüft und bei fehlender Fallzahlsteigerung nicht weiter ermächtigt.

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In Ihrem neuen Antrag vom 26.06.2025 führte die Antragstellerin aus, es bestehe weiterhin ein Bedarf an spezialisierter geriatrischer Versorgung, den sie zu decken in der Lage sei. Wie auch 2024 bestünden Anfragen für die Gedächtnissprechstunde, die zweimal wöchentlich angeboten werde. Die angebotene Dysphalgie-Diagnostik werde nicht nachgefragt. Die BL zu 1 bezog sich auf Ihre Stellungnahme aus dem Vorjahr und wies mit Schreiben vom 11.11.2025 darauf hin, dass von der Antragstellerin weiterhin kein weiterer Fall zur Abrechnung gebracht worden sei. Es besäßen insgesamt 28 Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen mit 21,25 Vollzeitäquivalenten die Zusatzbezeichnung Geriatrie bzw. die Spezielle Weiterbildung Klinische Geriatrie. Acht von ihnen verfügten als Allgemeinmediziner und hausärztlich tätige Internisten über die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen der spezialisierten geriatrischen Versorgung, verteilt auf die Stadtteile A1., B., H2., H3., N., R. und S..

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Mit Schreiben vom 04.12.2025 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin im Wege der Vorabinformation mit, dass der Antrag auf Neuerteilung der bis zum 31.12.2025 erteilten Ermächtigung gemäß § 118a Abs. 1 SGB V abgelehnt werde und er die Beendigung der Ermächtigung zum 31.12.2025 zur Kenntnis genommen habe. Der schriftliche Bescheid mit Begründung werde der Antragstellerin in absehbarer Zeit zugehen. Mit Schreiben vom 04.12.2025 teilte die BL zu 1 der Antragstellerin mit, dass die Betriebsstättennummer ende.

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Am 23.12.2025 hat die Antragstellerin beim Gericht einstweiligen Rechtsschutz geltend gemacht. Sie habe seit Erteilung der Ermächtigung in 2018 durchgängig Leistungen erbracht und geriatrische Patienten ambulant versorgt, wegen Problemen bei der Anbindung der GIA an die IT aber nicht abgerechnet. Sie legt eine eidesstattliche Versicherung von Dr. M. vor, wonach in der GIA der Antragstellerin in 2022 fünf, in 2023 60, in 2024 40 und in 2025 57 Fälle behandelt worden seien. Eine Abrechnung sei erstmals Mitte Oktober 2025 für das Quartal 3/2025 erfolgt, am 08.01.2026 für das Quartal 4/2025. Hierzu legt sie Abschriften der KBV Prüfmodul Prüfprotokolle vor, in denen im Quartal 3/2025 43 Fälle und für das Quartal 4/2025 14 Fälle angegeben sind. Sie habe bis Ende Juni 2026 Termine vergeben, und zwar zwei Termine pro Woche. Sie biete eine Gedächtnissprechstunde für Patienten mit Hirnleistungseinschränkungen mit dem Ziel von Empfehlungen für die weitere Versorgung und Behandlung an. In der Gedächtnissprechstunde würden Patienten mit und ohne Demenzdiagnose betreut. Die Erkrankung gehe mit erheblichen psychischen Belastungen für die Patienten und deren Angehörigen einher. Aufgrund der demographischen Entwicklung stiegen die Fallzahlen und der Behandlungsbedarf. Es bestehe eine Versorgungslücke, weswegen Sie einen Anspruch auf Erteilung der Ermächtigung gemäß § 118a Abs. 1 S. 2 SGB V habe. Auf die Leistungsabrechnung komme es nicht an.

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Es bestehe Eilbedürftigkeit. Sie leiste mit der Gedächtnissprechstunde einen wesentlichen Beitrag zur Unterstützung von Patienten und Angehörigen. Demenzerkrankungen entwickelten sich häufig schnell und unvorhersehbar; trotzdem werde das Leistungsangebot häufig sehr spät in Anspruch genommen, sodass die Behandlung dann keinen Aufschub mehr dulde. Andere Einrichtungen, die eine Gedächtnissprechstunde anbieten, seien langfristig ausgebucht. Auf Nachfrage hat die Antragstellerin erklärt, sie habe bis Mitte Juni 2026 pro Woche zwei Termine mit einer Dauer von regelmäßig drei bis vier Stunden vergeben. Auf welche Leistungen sich diese Termine beziehen, hat sie nicht angegeben. Zu den geltend gemachten wirtschaftlichen Konsequenzen für die Antragstellerin hat sie auf Nachfrage der Vorsitzenden erklärt, die Abrechnungen machten eine überschaubare Summe aus. Als Trägerin der größten Geriatrie in H. und N. wolle sie aber das komplette Portfolio am Standort, also stationäre, teilstationäre und ambulante Versorgung anbieten können.

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Die zeitliche Begrenzung der begehrten vorläufigen Ermächtigung bis zum 31.12.2026 begründet die Antragstellerin mit der Einschätzung, dass die Bekanntgabe des schriftlichen Bescheides und die Entscheidung des Berufungsausschusses nach Einlegung des Widerspruchs insgesamt ein Jahr in Anspruch nehmen werden.

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Die Antragstellerin beantragt;

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einstweilen bis zur Entscheidung des Verfahrens in der Hauptsache anzuordnen, dass die A. vorläufig befristet bis zum 31.12.2026, hilfsweise bis zum 30.06.2026 als Trägerin der Geriatrischen Institutsambulanz nach § 118a Abs. 1 SGB V abermals zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung als Geriatrische Institutsambulanz gemäß § 118a Abs. 1 SGB V mit Wirkung ab dem 01.01.2026 ermächtigt wird.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Hauptantrag und den Hilfsantrag abzulehnen.

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Er teilt mit, dass der Versand der Beschlüsse aus der Sitzung vom 03.12.2025 für den 18.03.2026 vorgesehen sei. Er hält den Antrag für unzulässig, weil mangels eines wirksamen Verwaltungsaktes kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis bestehe. Die Vorabinformation stelle entgegen der Auffassung der Antragstellerin keinen rechtsverbindlichen Verwaltungsakt dar. Erst mit Ausfertigung und Bekanntgabe des schriftlichen Bescheides bringe der Antragsgegner objektiv erkennbar zum Ausdruck, eine rechtlich verbindliche Entscheidung nach außen treffen zu wollen. Es fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis, weil mit einem zügigeren Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu rechnen sei. Ein Absehen vom regulären Widerspruchs- und Verwaltungsverfahren sei daher nicht gerechtfertigt.

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Die Klägerin könne sich für den Anordnungsanspruch nicht auf zuvor erteilte Ermächtigungen berufen. Ermächtigungen seien befristet und erforderten bei jeder weiteren Erteilung eine Bedarfsprüfung. Die vorausgesetzte Versorgungslücke liege nicht vor. Er nimmt Bezug auf die Stellungnahme der BL zu 1 vom 11.11.2025. Aufgrund der Anzahl und Verteilung der Praxen in Hamburg sei der Zugang zur geriatrischen Versorgung gewährleistet. Auch die geringe Inanspruchnahme der GIA der Antragstellerin belege das Fehlen einer Versorgungslücke. Sie sei schon im Beschluss vom 04.09.2024 auf die Notwendigkeit einer Fallzahlsteigerung hingewiesen worden. Einen höheren Versorgungsumfang habe die Antragstellerin aber nicht glaubhaft gemacht. Die am Tag der Sitzung des Antragsgegners drei Stunden nach Beginn der Sitzung eingegangene Sammelerklärung vom 09.10.2025 über die Fallzahl von 43 aus ambulanter und belegärztlicher Behandlung im Quartal 3/2025 belege nicht die behaupteten 162 Fälle und bezöge sich zudem nach der LANR auf einen Arzt, der seit dem 31.12.2019 nicht mehr von der Ermächtigung der Antragstellerin umfasst sei. Dass die Gedächtnissprechstunde nicht auch von niedergelassenen Vertragsärzten durchgeführt werden könne, habe die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Der pauschale Verweis auf die demographische Entwicklung reiche ebenfalls für die Darlegung einer Versorgungslücke nicht aus. Ebenso seien die behaupteten IT-Probleme nicht hinreichend dargelegt worden. Für die Annahme eines Anordnungsgrundes fehle es an der Geltendmachung konkreter drohender Nachteile.

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Das Gericht hat die Krankenkassenverbände und die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg beigeladen. Die BL zu 1 hat dem Gericht den Honorarbescheid für das Quartal 4/2019 und für die Quartale 1/2025 bis 3/2025 eine GOP-Statistik übersandt, aus der sich für alle drei Quartale eine Fallzahl von insgesamt 43 ergibt. Wegen der späten Abrechnung seien noch keine Honorarbescheide erlassen worden. Im Übrigen lagen der BL zu 1 keine Abrechnungen der Antragstellerin vor.

II.

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Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die begehrte vorläufige Ermächtigung.

25

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere liegt das für den Antrag notwendige Rechtsschutzbedürfnis vor; dies auch obwohl die Vorabinformation entgegen der Auffassung der Antragstellerin selbst keinen Bescheid darstellt und auch bevor der schriftliche Beschluss bekanntgegeben worden ist. Für das Rechtsschutzbedürfnis wird zwar grundsätzlich vorausgesetzt, dass die entscheidende Behörde den streitigen Anspruch verneint, d.h. im Normalfall einen ablehnenden Bescheid erlassen hat (vgl. Krodel in: Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Auflage 2016, Rn. 29). Auch ohne einen ablehnenden Bescheid kann das Rechtsschutzbedürfnis aber in Ausnahmefällen zu bejahen sein, wenn die Behörde zu erkennen gegeben hat, dass sie den Antrag ablehnen werde (vgl. Krodel a.a.O. Rn. 30). So liegt es hier. Denn die Vorabinformation stellt keine bloße Ankündigung einer noch offenen Entscheidung dar. Vielmehr ist der Beschluss bereits gefasst und „verkündet“, also in der Welt und muss nur noch verschriftlicht werden. Mit einer Änderung der Entscheidung des Antragsgegners ist nicht zu rechnen. Damit ist eine Tätigkeit der GIA der Klinik der Antragstellerin jedenfalls bis zur Bekanntgabe des schriftlichen Beschlusses im März 2026 vereitelt.

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Der Antrag ist aber unbegründet. Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist im vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil das Ziel der Antragstellerin in der Hauptsache im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen wäre (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 24). Hiernach ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Das danach vorausgesetzte streitige Rechtsverhältnis liegt entgegen der Auffassung des Antragsgegners vor. § 86b Abs. 2 SGG nimmt Bezug auf das Verwaltungsrechtsverhältnis, das dem im Hauptsacheverfahren geltend gemachten materiellen Anspruch zugrunde liegt (vgl. Krodel a.a.O. Rn. 315ff.) und somit vorliegend durch den Antrag auf Erteilung der Ermächtigung entstanden ist.

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Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes – das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit – und das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs – das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt – voraus (Keller a.a.O. § 86b Rn. 27ff.). Das ist hier nicht der Fall.

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Ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor. Gemäß § 118a Abs. 1 SGB V können geriatrische Fachkrankenhäuser, Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständigen geriatrischen Abteilungen, geriatrische Rehabilitationskliniken und dort angestellte Ärzte sowie Krankenhausärzte können vom Zulassungsausschuss zu einer strukturierten und koordinierten ambulanten geriatrischen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende ambulante geriatrische Versorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sicherzustellen. In § 1 Abs. 1 der Vereinbarung nach § 118a SGB V heißt es: Gemäß § 118a Abs. 1 S. 1 SGB V ermächtigt der Zulassungsausschuss geriatrische Fachkrankenhäuser, Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständigen geriatrischen Abteilungen sowie Krankenhausärzte zu einer strukturierten und koordinierten ambulanten geriatrischen Versorgung der Versicherten, soweit und solange sie notwendig ist, um eine strukturierte und koordinierte ambulante geriatrische Versorgung der Patienten nach § 2 in Verbindung mit § 4 sicherzustellen. Eine Ermächtigung ist ausgeschlossen bei einer ausreichenden geriatrischen Versorgung durch Vertragsärzte, die die Berechtigung zum Führen einer Facharztbezeichnung im Gebiet „Innere Medizin“ mit der Schwerpunktbezeichnung „Geriatrie“ oder die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Geriatrie“ erworben haben oder es sich um Ärzte handelt, die über eine geriatrische Qualifikation, wie sie in Anlage 1 beschrieben ist, verfügen. Die Ermächtigung einer GIA setzt damit voraus, dass der Bedarf an strukturierter und koordinierter ambulanter geriatrischer Versorgung durch niedergelassene Vertragsärzte nicht gedeckt ist, also insoweit eine Versorgungslücke besteht. Dabei kommt es nach Auffassung der Kammer nicht auf den potentiellen, sondern auf den tatsächlichen Bedarf an (vgl. SG Hamburg, Urteil vom 17.07.2024 – S 3 KA 13/23). Denn auch wenn der Gesetzgeber die demographische Entwicklung zum Anlass genommen hat, die Ermächtigungsmöglichkeit gemäß § 118a SGB V zu schaffen, ist die einzelne Ermächtigung an einen aktuellen Bedarf gebunden. Dieser besteht erst dann, wenn der angenommene Bedarf sich realisiert. Dabei kann es in Phasen, die dem Aufbau einer Struktur dienen, ggf. hingenommen werden, dass vereinzelt Versorgungsmöglichkeiten und Bedarf vorübergehend nicht vollständig ausgeglichen sind. Zeigt sich aber über Jahre, dass die Versorgung an dem Bedarf vorbeigeht oder der Bedarf sich nicht wie angenommen realisiert, hat eine Anpassung zu erfolgen. So liegt es hier. Daher kann sich die Antragstellerin zur Begründung ihres Anspruchs nicht allein auf die demographische Entwicklung berufen.

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Darüber hinaus sprechen gegen das Bestehen einer Versorgungslücke nicht nur die Tätigkeit der acht niedergelassenen Ärzte mit entsprechender Qualifikation in verschiedenen Stadtteilen Hamburgs, die aktuell im Vergleich zu 2022 wegen ihrer höheren Zahl mehr Kapazitäten zur Verfügung haben dürften. Der äußerst geringe Behandlungsumfang der Antragstellerin lässt ebenfalls keinen ungedeckten Bedarf erkennen. Ausgehend von den Abrechnungen der Antragstellerin hat sie in 2019 einen Fall und in den ersten drei Quartalen 2025 insgesamt 43 sowie im Quartal 4/2025 14 Fälle behandelt. In 2025 entspricht das einer Anzahl von unter fünf Fällen pro Monat. Für die von der Antragstellerin für die Jahre 2022 (fünf), 2023 (60) und 2024 (40) behaupteten Behandlungsfälle fehlt es an einer Abrechnung, wobei der Verweis auf IT-Probleme mangels weiterer Darlegung nur schwer nachvollziehbar ist. Offenbar ist weder bei der BL zu 1 noch bei dem Antragsgegner im Rahmen vorheriger Verfahren thematisiert worden, dass die Antragstellerin die erbrachten Leistungen nicht abrechnen könne. Unterlagen zum Nachweis der Behandlungen sind nicht vorgelegt worden. Unabhängig davon belegen auch sie – unterstellt die Fallzahlen sind richtig angegeben – keinen nennenswerten Behandlungsumfang. Insbesondere stehen sie in keinem Verhältnis zu den Fallzahlen der entsprechend qualifizierten Vertragsärzte bzw. der Hausärzte für das geriatrische Basisassessment (GOP 03360), das gemäß Anlage 2 zur Vereinbarung nach § 118a SGB V Voraussetzung für die Durchführung des weiterführenden geriatrischen Assessments z.B. durch GIAs ist, die auf Überweisung der Vertragsärzte tätig werden. Die Antragstellerin hat auch eingeräumt, dass sich ihre Behandlungen auf die Gedächtnissprechstunde beschränken und die Dysphalgie-Diagnostik nicht in Anspruch genommen wird.

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Darüber hinaus fehlt es auch an einem Anordnungsgrund. Eilbedürftigkeit ist nicht ersichtlich. Zu Recht hat der Antragsgegner ausgeführt, es fehle an der Geltendmachung konkreter drohender Nachteile. Soweit die Antragstellerin mitteilt, sie habe bis Juni 2026 bereits Termine vergeben, handelt es sich wiederum um wenige Termine. Dabei erscheint die Zahl von zwei Terminen pro Woche nicht einmal wahrscheinlich angesichts der durchschnittlich maximal fünf Termine pro Monat in den letzten Jahren. Dass die Termine von anderen Leistungserbringern nicht übernommen werden können, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus darauf verweist, sie benötige die Ermächtigung, um in ihrem Portfolio vollstationäre, teilstationäre und ambulante Leistungen vorzuhalten, auch wenn die Einnahmen nur überschaubar seien, macht sie damit keinen relevanten Nachteil geltend. Das Angebot vollstationärer, teilstationärer und ambulanter Leistungen an einem Ort mag für Versicherte Vorteile haben, wenn damit eine besondere Qualifikation / Spezialisierung der Einrichtung oder etwa eine Behandlerkontinuität für Versicherte verbunden ist. Solche Vorteile hat die Antragstellerin aber nicht glaubhaft gemacht. Angesichts der geringen Behandlungszahlen haben sich solche möglichen Effekte jedenfalls nicht realisiert. Der „Verlust“ bloß möglicher Vorteile stellt in einem streng bedarfsorientierten Zulassungs- und Ermächtigungsregime ebenso wenig einen wesentlichen Nachteil dar wie der Wunsch nach einem Maximalangebot.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Höhe des festgesetzten Streitwerts folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Dabei hat das Gericht für jedes Quartal mangels bekannter Höhe der zu erwartenden Einnahmen den Regelstreitwert zugrunde gelegt (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 6. Auflage Stand 01.02.2023, B VI 6.2), bezogen auf vier Quartale, weil die Antragstellerin ihren (Haupt-)Antrag unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer auf ein Jahr beschränkt hat (vgl. auch Streitwertkatalog a.a.O. 15.3). Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens für die Antragstellerin hält die Kammer die Hälfte des sich ergebenden Betrages von 20.000 Euro, mithin 10.000 Euro für angemessen (vgl. Streitwertkatalog, A II 10.1).