Rechtsprechung / Sozialgericht Heilbronn

Sozialgericht Heilbronn Entscheidung vom 18.01.2005 – S 5 AL 815/03

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 28.12.2002.

2

Mit Bescheid vom 27.1.2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 28.12.2002 auf, weil die 1955 geborene Klägerin für die Arbeitsvermittlungen nicht mehr erreichbar sei und somit auch nicht mehr als arbeitslos gelte, nachdem sie ihren Umzug von Ma nach Mi nicht unverzüglich angezeigt habe. Die Beklagte verpflichtete die Klägerin darüber hinaus zur Erstattung zu Unrecht erhaltener Leistungen in Höhe von 112,76 EUR zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 40,73 EUR. Hiergegen erhob die Klägerin am 28.1.2003 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.3.2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

3

Hiergegen hat die Klägerin am 2.4.2003 Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, dass sie sich auf Grund einer Mobbingsituation durch ihre Vermieterin kurzfristig eine neue Wohnung habe suchen müssen. Am 16.12.2002 habe die Klägerin die Zusage für die Wohnung in Mi und am 22.12.2002 die Wohnungsschlüssel erhalten, so dass sie innerhalb von sechs Tagen den Umzug habe organisieren müssen. Die Klägerin habe einen Nachsendeantrag bei der Deutschen Post AG gestellt. Die Klägerin könne nicht erklären, weshalb auf der Sendung der Beklagten vermerkt worden sei, dass die Klägerin nicht erreichbar gewesen sei. Aufgrund der Überforderungssituation sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre Mitteilungspflicht zu erkennen.

4

Die Klägerin beantragt daher, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27.1.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.3.2003 zur Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 28.12.2002 bis 16.1.2003 in gesetzlicher Höhe zu verurteilen.

5

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

6

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung von sachverständigen Zeugenaussagen bei den behandelnden Ärzten der Klägerin Dr. T. (S H) und Dr. K. (S H). Durch Verfügung vom 7.12.2004 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

7

Die Verwaltungsakte hat vorgelegen.

Entscheidungsgründe

8

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung liegen vor. Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn der Sachverhalt aufgeklärt ist und keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art vorliegen. Die Beteiligten sind zuvor zuhören.

9

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27.1.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.3.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld für den streitgegenständlichen Zeitraum. Die Beklagte hat die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 28.12.2002 zu Recht aufgehoben und die Klägerin zur Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen verpflichtet.

10

Nach § 117 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmeranspruch auf Arbeitslosengeld, die unter anderem arbeitslos sind. Arbeitslosigkeit setzt nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III die Suche einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung voraus. Eine Beschäftigung sucht, wer den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III), also arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist (§ 119 Abs. 2 SGB III). Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser, der Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf (§ 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III).

11

Die näheren Pflichten im Sinne des §119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III wurden auf Grund der Ermächtigung des § 152 Nr. 2 i. V. m. § 376 Abs. 1 Satz 1 SGB III vom Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit in der " Erreichbarkeit-Anordnung " (EAO) bestimmt. Nach § 1 EAO hatte der Arbeitslose sicherzustellen, dass die Agentur für Arbeit ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Die Klägerin benannte der Beklagten zuletzt ihre Anschrift in Ma. Wohn- und Postanschrift müssen identisch sein. Erfolgt der Umzug innerhalb der Wohngemeinde oder in eine Nachbargemeinde und wurde rechtzeitig vor dem Umzug ein Nachsendeauftrag erteilt, liegt Erreichbarkeit vor, solange dieser wirksam ist. Eine Postnachsendung auf sonstige Weise (z. B. durch Familienangehörige oder anderer Personen) genügt nicht. Die Klägerin teilte ihren Umzug vom 28.12.2002 erst am 17.1.2003 mit. Sie ist nicht innerhalb der Wohngemeinde und auch nicht in eine Nachbargemeinde umgezogen. Auf das Stellen eines Nachsendeantrags kommt es daher nicht an. Die Klägerin stand somit den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zu Verfügung. Aufgrund des Wegfalls der Arbeitslosigkeit hatte die Klägerin aber ihren Umzug am 28.12.2002 keinen Leistungsanspruch mehr.

12

Im Rahmen des Verfahrens Az. S 5 AL 1465/00 hat das Gericht bei der Deutschen Post AG Niederlassung H eine sachverständige Zeugenaussage im Hinblick auf die durch einen Nachsendeauftrag bewirkten Postlaufzeitenverzögerungen eingeholt. Die Deutschen Post AG teilte dem Gericht damals mit, dass Nachsendeanträge fünf Tage vor dem gewünschten Nachsendetermin eingereicht werden müssten. Die Datenerstellung erfolge über das Nachsende-Auftragszentrum der Deutschen Post AG in M. Die Nachsendedaten würden von dort aus gespeichert und an die örtlichen Zustellstützpunkte und an das Nachsendezentrum K weitergegeben. Die bei den örtlichen Zustellstützpunkten vorliegenden nachzusendenden Sendungen würden vom Postzusteller an das Nachsendezentrum K übersandt. Systembedingt komme es hierdurch zu zwei Tagen Verzögerung bei der Auslieferung. In Einzelfällen oder in bestimmten Zeiträumen könne es zu weiteren Tagen Verzögerung beim Nachsendezentrum in K kommen. Dies gelte vor allem für Zeiten mit hohem Sendeaufkommen und in bzw. unmittelbar nach Ferienzeiten. Ausgenommen von diesen Verzögerungen seien Nachsendungen innerhalb desselben Zustellstützpunktes.

13

Eine Postlaufzeit von drei bis vier Tagen genügt den Anforderungen an einer orts- und zeitnahen Verfügbarkeit nach Überzeugung des Gerichts in keinem Fall. Insoweit kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Erreichbarkeits-Anordnung nach Überzeugung der Kammer nicht an. Das Gesetz geht selbst mit der Formel der Zeit- und Ortsnähe von einer zeitlichen und räumlichen Anbindung des Arbeitslosen an die Beklagte aus. Der Gesetzgeber ging bei der Abfassung des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III nicht von der Vorstellung aus, der Arbeitslose brauche nicht täglich in der Wohnung anzutreffen sein. Jedenfalls hat diese Ansicht weder im Gesetzestext noch in den Gesetzesmaterialien einen Niederschlag gefunden (Bundestags-Drucks. 13/4941, S. 176). Jenen lässt sich entnehmen, dass für die Erreichbarkeit des Arbeitslosen entscheidend sein soll, dass der Arbeitslose sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf seinen Aufenthalt jederzeit in der Lage sein soll, auf Eingliederungsmaßnahmen zu reagieren. Eine solche Begründung ermöglicht nach Auffassung des Gerichts eine Regelung, wie sie die Beklagte in § 1 Abs. 1 EAO getroffen hat.

14

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III ist die Leistungsbewilligung ab Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn der Adressat der Bewilligungsentscheidung seiner Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 SGB I vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X), nach Antragstellung oder Bewilligung Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, wobei hier als Zeitpunkt der Änderung der Beginn des Anrechnungszeitraums gilt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 SGB X) oder der Betreffende bei Beachtung seiner Sorgfaltspflicht zumindest hätte wissen müssen, dass der Leistungsanspruch ruht oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X).

15

Die Klägerin hat nach Überzeugung des Gerichts eine Veränderung in ihren tatsächlichen Verhältnissen nicht unverzüglich, sondern erst am 17.1.2003 mitgeteilt, obwohl sie nach § 60 Abs. 1 SGB I zur unverzüglichen Mitteilung verpflichtet war. Hierbei hat die Klägerin grob fahrlässig gehandelt, indem sie naheliegende Überlegungen außer Acht gelassen hat. Die Klägerin war nach Überzeugung des Gerichts im Dezember 2002 zwar psychisch beeinträchtigt, aber noch in der Lage zu erkennen, dass sie ihren Umzug der Beklagten mitzuteilen hat. Das Gericht stützt seine Überzeugung auf die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte der Klägerin im Gerichtsverfahren. Der behandelnde Arzt der Klägerin Dr. K. kommt in seiner Stellungnahme vom 24.10.2003 zu dem Ergebnis, das die Klägerin trotz ihrer psychischen Probleme noch in der Lage gewesen sei, gesetzlich vorgeschriebene Handlungen zu erkennen und danach zu handeln. Der sachverständige Zeuge Dr. T. attestiert der Klägerin eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit aufgrund ihrer Überforderung durch die eingetretene Situation. Letztlich führt der sachverständige Zeuge in einer ergänzenden Stellungnahme vom 25.11.2003 (Blatt 30 der Gerichtsakte) aus, die Handlungsfähigkeit der Klägerin nicht abschließend beurteilen zu können. Für das Gericht ist nicht zu erklären, dass die Klägerin trotz ihrer psychischen Belastung noch in der Lage gewesen sein will, einen Nachsendeantrag bei der Deutschen Post AG zustellen, hingegen im Hinblick auf die Mitteilung ihres Umzugs an die Beklagte gesundheitlich überfordert gewesen sein soll. Das Gericht hält daher den Vortrag der Klägerin nicht für ausreichend, um ein grob fahrlässiges Verhalten zu verneinen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

8

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung liegen vor. Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn der Sachverhalt aufgeklärt ist und keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art vorliegen. Die Beteiligten sind zuvor zuhören.

9

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27.1.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.3.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld für den streitgegenständlichen Zeitraum. Die Beklagte hat die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 28.12.2002 zu Recht aufgehoben und die Klägerin zur Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen verpflichtet.

10

Nach § 117 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmeranspruch auf Arbeitslosengeld, die unter anderem arbeitslos sind. Arbeitslosigkeit setzt nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III die Suche einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung voraus. Eine Beschäftigung sucht, wer den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III), also arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist (§ 119 Abs. 2 SGB III). Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser, der Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf (§ 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III).

11

Die näheren Pflichten im Sinne des §119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III wurden auf Grund der Ermächtigung des § 152 Nr. 2 i. V. m. § 376 Abs. 1 Satz 1 SGB III vom Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit in der " Erreichbarkeit-Anordnung " (EAO) bestimmt. Nach § 1 EAO hatte der Arbeitslose sicherzustellen, dass die Agentur für Arbeit ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Die Klägerin benannte der Beklagten zuletzt ihre Anschrift in Ma. Wohn- und Postanschrift müssen identisch sein. Erfolgt der Umzug innerhalb der Wohngemeinde oder in eine Nachbargemeinde und wurde rechtzeitig vor dem Umzug ein Nachsendeauftrag erteilt, liegt Erreichbarkeit vor, solange dieser wirksam ist. Eine Postnachsendung auf sonstige Weise (z. B. durch Familienangehörige oder anderer Personen) genügt nicht. Die Klägerin teilte ihren Umzug vom 28.12.2002 erst am 17.1.2003 mit. Sie ist nicht innerhalb der Wohngemeinde und auch nicht in eine Nachbargemeinde umgezogen. Auf das Stellen eines Nachsendeantrags kommt es daher nicht an. Die Klägerin stand somit den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zu Verfügung. Aufgrund des Wegfalls der Arbeitslosigkeit hatte die Klägerin aber ihren Umzug am 28.12.2002 keinen Leistungsanspruch mehr.

12

Im Rahmen des Verfahrens Az. S 5 AL 1465/00 hat das Gericht bei der Deutschen Post AG Niederlassung H eine sachverständige Zeugenaussage im Hinblick auf die durch einen Nachsendeauftrag bewirkten Postlaufzeitenverzögerungen eingeholt. Die Deutschen Post AG teilte dem Gericht damals mit, dass Nachsendeanträge fünf Tage vor dem gewünschten Nachsendetermin eingereicht werden müssten. Die Datenerstellung erfolge über das Nachsende-Auftragszentrum der Deutschen Post AG in M. Die Nachsendedaten würden von dort aus gespeichert und an die örtlichen Zustellstützpunkte und an das Nachsendezentrum K weitergegeben. Die bei den örtlichen Zustellstützpunkten vorliegenden nachzusendenden Sendungen würden vom Postzusteller an das Nachsendezentrum K übersandt. Systembedingt komme es hierdurch zu zwei Tagen Verzögerung bei der Auslieferung. In Einzelfällen oder in bestimmten Zeiträumen könne es zu weiteren Tagen Verzögerung beim Nachsendezentrum in K kommen. Dies gelte vor allem für Zeiten mit hohem Sendeaufkommen und in bzw. unmittelbar nach Ferienzeiten. Ausgenommen von diesen Verzögerungen seien Nachsendungen innerhalb desselben Zustellstützpunktes.

13

Eine Postlaufzeit von drei bis vier Tagen genügt den Anforderungen an einer orts- und zeitnahen Verfügbarkeit nach Überzeugung des Gerichts in keinem Fall. Insoweit kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Erreichbarkeits-Anordnung nach Überzeugung der Kammer nicht an. Das Gesetz geht selbst mit der Formel der Zeit- und Ortsnähe von einer zeitlichen und räumlichen Anbindung des Arbeitslosen an die Beklagte aus. Der Gesetzgeber ging bei der Abfassung des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III nicht von der Vorstellung aus, der Arbeitslose brauche nicht täglich in der Wohnung anzutreffen sein. Jedenfalls hat diese Ansicht weder im Gesetzestext noch in den Gesetzesmaterialien einen Niederschlag gefunden (Bundestags-Drucks. 13/4941, S. 176). Jenen lässt sich entnehmen, dass für die Erreichbarkeit des Arbeitslosen entscheidend sein soll, dass der Arbeitslose sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf seinen Aufenthalt jederzeit in der Lage sein soll, auf Eingliederungsmaßnahmen zu reagieren. Eine solche Begründung ermöglicht nach Auffassung des Gerichts eine Regelung, wie sie die Beklagte in § 1 Abs. 1 EAO getroffen hat.

14

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III ist die Leistungsbewilligung ab Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn der Adressat der Bewilligungsentscheidung seiner Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 SGB I vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X), nach Antragstellung oder Bewilligung Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, wobei hier als Zeitpunkt der Änderung der Beginn des Anrechnungszeitraums gilt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 SGB X) oder der Betreffende bei Beachtung seiner Sorgfaltspflicht zumindest hätte wissen müssen, dass der Leistungsanspruch ruht oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X).

15

Die Klägerin hat nach Überzeugung des Gerichts eine Veränderung in ihren tatsächlichen Verhältnissen nicht unverzüglich, sondern erst am 17.1.2003 mitgeteilt, obwohl sie nach § 60 Abs. 1 SGB I zur unverzüglichen Mitteilung verpflichtet war. Hierbei hat die Klägerin grob fahrlässig gehandelt, indem sie naheliegende Überlegungen außer Acht gelassen hat. Die Klägerin war nach Überzeugung des Gerichts im Dezember 2002 zwar psychisch beeinträchtigt, aber noch in der Lage zu erkennen, dass sie ihren Umzug der Beklagten mitzuteilen hat. Das Gericht stützt seine Überzeugung auf die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte der Klägerin im Gerichtsverfahren. Der behandelnde Arzt der Klägerin Dr. K. kommt in seiner Stellungnahme vom 24.10.2003 zu dem Ergebnis, das die Klägerin trotz ihrer psychischen Probleme noch in der Lage gewesen sei, gesetzlich vorgeschriebene Handlungen zu erkennen und danach zu handeln. Der sachverständige Zeuge Dr. T. attestiert der Klägerin eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit aufgrund ihrer Überforderung durch die eingetretene Situation. Letztlich führt der sachverständige Zeuge in einer ergänzenden Stellungnahme vom 25.11.2003 (Blatt 30 der Gerichtsakte) aus, die Handlungsfähigkeit der Klägerin nicht abschließend beurteilen zu können. Für das Gericht ist nicht zu erklären, dass die Klägerin trotz ihrer psychischen Belastung noch in der Lage gewesen sein will, einen Nachsendeantrag bei der Deutschen Post AG zustellen, hingegen im Hinblick auf die Mitteilung ihres Umzugs an die Beklagte gesundheitlich überfordert gewesen sein soll. Das Gericht hält daher den Vortrag der Klägerin nicht für ausreichend, um ein grob fahrlässiges Verhalten zu verneinen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.