Rechtsprechung / Sozialgericht Itzehoe
Sozialgericht Itzehoe Urteil vom 06.07.2025 – S 30 U 27/20
ECLI:DE:SGITZEH:2025:0706.S30U27.20.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung des Risses der Supraspinatussehne im Schultergelenk rechts als Folge des Arbeitsunfalls vom 06.03.2015.
Die Klägerin pflegte ihre Mutter im landwirtschaftlichen Betrieb in S....
Sie begab sich am 07.03.2015 zu Durchgangsarzt Dr. L... ins Westküstenklinikum. In den Hergangsangaben heißt es:
"Wollte gestern die Mutter vom Bett hochheben und ist dann selber mit der rechten Schulter gegen die Bettkante gefallen."
Dr. L... diagnostizierte eine Prellung der rechten Schulter. Es lag ein Druckschmerz über dem Humeruskopf ventral vor und die Beweglichkeit war stark eingeschränkt. Zur Nachschau am 10.03.2015 bei Durchgangsarzt Dr. C...... in H***... und beklagte die Klägerin Schulterbeschwerden im Bereich der rechten Schulter. Dieser diagnostizierte eine Schulterprellung rechts.
In ihrer am 07.04.2015 gefertigten Unfallanzeige führt die Klägerin aus,
sie habe ihre Mutter nach der Mittagspause vom Bett hochheben wollen. Dabei sei sie mit der rechten Schulter, Arm gegen die Bettkante gefallen und habe starke Prellungen erlitten. Die Arbeit habe sie nicht eingestellt, ihr Bruder habe ihr geholfen.
Im Fragebogen bestätigte die Klägerin den Hergang, nach dem es beim Hochheben aus dem Bett im Schlafzimmer zum Vorfall gekommen sei. Dr. C...... überwies die Klägerin nach fortbestehende Beschwerden am 09.04.2015 zum MRT. Dort diagnostizierte die Röntgenpraxis H***... eine Arthrose im Akromioklavikulargelenk sowie einen grenzwertig weiten Subakriomalraum in Verbindung mit einer nicht mehr ganz frischen Teilruptur der Ansatzsehne des Musculus Supraspinatus am Oberarmkopf. Ein Teilriß zeigte sich auf im Musculus subscapularis. Der Nachweis eines traumatischen Knochenödems war nicht zu führen. Die Beklagte holte eine Stellungnahme von Ltd. Oberarzt Dr. K............ ein, der am 04.08.2015 zu dem Ergebnis kam, es läge tatsächlich eine frische Läsion von Supraspinatus- und Subscapularissehne vor. Es müsse von einer Zugbelastung der Schulter und dann von einem Anpralltrauma ausgegangen werden. Degeneration liege nicht vor. Die Behandlung habe zulasten der Beklagten zu erfolgen. Die Beklagte gewährte darauf weiter Heilbehandlung. Nach Untersuchung im BG- Unfallkrankenhaus im Januar 2018 kamen Dr. K............, Prof. Dr. K*...... und Facharzt M...... zu dem Ergebnis, es könne nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich bei den Beschwerden durchweg um Folgen des Unfalls vom 06.03.2015 handele und empfahlen eine Zusammenhangsbegutachtung. Die Beklagte beauftragte dann ein Zusammenhangsgutachten von Facharzt Dr. P........., Oberarzt Dr. G...... und Prof. Dr. J....... Dies kam zu dem Ergebnis, dass als Unfallfolgen eine verheilte Prellung und Distorsion der rechten Schulter mit verheilter stattgehabter Teilläsion der Subscapularissehne und eine Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes bzgl. der Außenrotationsfähigkeit verblieben sei. Unfallunabhängig seien die Ruptur der Supraspinatussehne des rechten Schultergelenks, die Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenks und die weitergehende Funktionslosigkeit und Atrophie des linken Armes nach Ausriss des Plexus im Bereich der linken Schulter im Alter von 3 Jahren. Die Teilruptur der Supraspinatussehne habe sich im weiteren Verlauf zur Komplettruptur ausgeweitet, während die Verletzung der anderen Sehne ausgeheilt sei. Diese beiden Verläufe seien typisch für eine degenerative Schädigung. Die Verläufe gäben einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Beantwortung der Zusammenhangsfrage. Aus dem früheren Schadensbild sei zu beachten, dass die Läsionen der Strukturen räumlich getrennt voneinander gelegen hätten, eine gleichzeitige Schädigung sei damit nicht wahrscheinlich. Der angegebene Unfallhergang habe zudem nicht zu einer unphysiologischen Beanspruchung der Rotatorenmanschette geführt.
Mit Bescheid vom 08.02.2019 erkannte die Beklagte einen Arbeitsunfall an. Als Unfallfolgen erkannte sie eine folgenlos ausgeheilte Prellung und Verstauchung der Schulter rechts, einen verheilten Teilriss der Subscapularissehne rechts mit vorübergehender Einschränkung der Außendrehung des Schultergelenkes rechts mit Behandlungsbedürftigkeit bis 31.12.2015 an. Nicht unfallbedingt sei der Riss der Supraspinatussehne rechts. Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf das Zusammenhangsgutachten von Dr. G...... und Dr. P.......... Hiergegen erhob die Klägerin am 26.02.2019 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen ausführte, das Zusammenhangsgutachten sei nicht nachvollziehbar. Die Hergangsschilderung sei nicht zutreffend gewürdigt. Der Gutachter gehe davon aus, dass sie mit der rechten Schulter gegen das Bett geprallt sei. Es sei nicht nachgefragt worden, ob es zu einem Sturzereignis nach dem Anprallen gekommen sei oder ob nur ein Anprallen geschehen sei. Die Mandantin könne sich mit linkem Arm und Hand nicht halten und hätte lediglich in Bruchteilen von Sekunden mit dem rechten Arm reagieren können. Die Beklagte beauftrage darauf eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. E...... im Widerspruchsverfahren. Dieser kam im Gutachten vom 07.12.2019 zu dem Ergebnis, dass dem Zusammenhangsgutachten zuzustimmen sei. Der Aktenlage nach sei im Februar 2018 ein zu Boden Fallen in den Schilderungen ergänzt worden. Zuvor habe die Verletzte den im Gutachten zugrunde gelegten Hergang mehrfach bestätigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Voraussetzung für die Anerkennung von Gesundheitsschäden als Folge eines Arbeitsunfalles und den Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sei gemäß § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) u.a. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheits(erst)schaden. Dieser Ursachenzusammenhang müsse wahrscheinlich sein. Beim vernünftigen Abwägen aller Umstände müssten die auf die berufliche Verursachung deutenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden könne. Eine Möglichkeit verdichte sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spreche und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausschieden.
Im Bericht des BG-Klinikums vom 15.01.2018 sei tatsächlich ein protrahierter Heilverlauf beschrieben. Ein ursächlicher Zusammenhang sei für möglich gehalten, zur letztendlichen Klärung aber eine Zusammenhangsbegutachtung empfohlen. Im Übrigen habe der behandelnde Arzt, Herr Dr. C......, in seinen Berichten vom 14.11.2017 und 30.11.2017 zur Klärung der Frage, ob die Beschwerden noch auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind, eine solche Begutachtung empfohlen.
Eine leere Krankenvorgeschichte sei kein Beweis dafür, dass keine Vorerkrankungen oder Schadensanlagen bestünden. Gerade Rotatorenmanschettenschäden, sowohl die Subscapularissehne als auch die Supraspinatussehne gehörten zur Rotatorenmanschette, verliefen sehr lange symptomlos. Es sei in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zulässig, aus der zeitlichen Aufeinanderfolge von Ereignis und Auftreten von Beschwerden bzw. Diagnosestellung den ursächlichen Zusammenhang abzuleiten. Vielmehr müsse das angeschuldigte Ereignis in der Lage gewesen sein, den Gesundheits(erst)schaden rechtlich wesentlich zu verursachen. Sei dies nicht der Fall, könne keine Anerkennung erfolgen. Die Prüfung der Kausalität erfolge unter Berücksichtigung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung in zwei Stufen: Zunächst seien auf der ersten Stufe alle in Frage kommenden Ursachen für den Gesundheits(erst)schaden zusammenzutragen. Im nächsten Schritt sei festzustellen, ob und ggf. welche dieser Ursachen überhaupt Wirkursachen sind. Dabei sei zu fragen, ob es einen anerkannten medizinischen Erfahrungssatz gebe, der die in Frage stehende Ursache- Wirkung- Beziehung bejahe. Das Unfallereignis müsse auf die geschädigte Struktur eingewirkt habe. Werde diese generelle Eignung der versicherten Ursache nicht positiv festgestellt, sei die Prüfung beendet. Ein Arbeitsunfall bzw. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Unfall liege dann nicht vor. Auch wenn die aus dem versicherten Bereich kommende Ursache Wirkursache sei, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass sie dann auch die rechtlich wesentliche Ursache sei. Diese rechtliche Wertung erfolge dann auf der zweiten Stufe. Diese sei im Fall der Klägerin aber nicht erreicht.
Unabhängig davon, ob die Klägerin gestürzt oder angeprallt sei oder der andere Arm funktionslos sei, habe es sich um eine von vorne auf das Schultergelenk einwirkende Krafteinwirkung gehandelt. Eine solche Krafteinwirkung von vorne sei nach aktuellem ärztlichen Erkenntnisstand nicht geeignet, die Rotatorenmanschette zu verletzen, da diese durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe (Acromion) sowie den Delta-Muskel gut geschützt ist.
Da es sich zum einen um einen Teilriss der Subscapularissehne, zum anderen um einen Riss der Supraspinatussehne handele sei zu differenzieren. Der Literatur folgend sei eine texturbedingte Schädigung der Supraspinatussehne überwiegend wahrscheinlich. Für Subscapularissehnen spielten dagegen häufiger auch traumatische Ursachen eine Rolle. In großzügiger Auslegung haben die Gutachter die Teilschädigung der Subscapularissehne dem Ereignis zugeordnet. Die Unfallkasse Nord sei dem im angefochtenen Bescheid gefolgt.
Somit sei das Ereignis vom 06.03.2015 lediglich Wirkursache für den folgenlos verheilten Teilriss der Subscapularissehne und nicht für den Riss der Supraspinatussehne rechts.
Hiergegen hat die Klägerin am 27.05.2020 Klage zum Sozialgericht Itzehoe erhoben. Nach Niederlegung der Vertretung durch ihre vorherigen Bevollmächtigten lässt sie vortragen, bei Herausheben der Mutter sei die Klägerin weggerutscht und gestürzt. Dabei sei sie mit der rechten Schulter gegen Bettkante und Boden gestürzt. Die dokumentierten ärztlichen Einschätzungen stützten sich ausschließlich auf den falsch dokumentierten Unfallgeschehensablauf, ohne die tatsächliche Situation zu berücksichtigen. Es sei außer Acht gelassen, dass der Sturz während des Hebevorgangs erfolgte. Die Klägerin habe den rechten Arm unter den linken Arm der zu pflegenden Person geschoben, um ausreichend Hebelwirkung zu erreichen. Beim Wegrutschen sei nicht nur die Schulter geprellt, sondern es sei zeitlich vor dem Anprall auch das zurückfallen der zu pflegenden Person auf das Bett der Arm abrupt passiv bewegt worden. Dies habe zu einer Zugbelastung der Sehnen der Rotatorenmanschette geführt durch Heben des muskulär fixierten Schultergelenks und plötzlich passiver Bewegung. Dadurch sei auch die Ruptur der Supraspinatussehne verursacht worden. Zu keinem Zeitpunkt habe die Klägerin vor dem Unfallereignis Beschwerden der rechten Schulter gehabt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 08.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2020 abzuändern und festzustellen, dass die Supraspinatussehnenruptur rechts Folge des Arbeitsunfalls vom 06.03.2015 ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, es hätten wörtlich die Schilderungen der Klägerin zum Unfallhergang Eingang gefunden. Allein aufgrund von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen habe die Beklagte den erforderlichen Zusammenhang zum Riss der Subscapularissehne angenommen. Zu keinem Zeitpunkt habe die Klägerin ein Verdrehtrauma geschildert. Erstmals erfolge dies 6 Jahre nach dem Unfall in der Klagebegründung. Eine schwere Knochenprellung ei durch das MRT vom 09.04.2015 ausgeschlossen.
Das Gericht hat den medizinischen Sachverhalt weiter aufgeklärt durch Einholung eines orthopädisch-unfallchirurgischen Fachgutachtens durch Dr. S....... Dort schilderte die Klägerin folgenden Unfallhergang:
"Sie hat sie hierfür mit dem rechten Arm am Oberkörper umfasst. Der linke Arm ist schwer behindert. Diesen konnte sie nur als Gegenlager auf der anderen Seite andeuten. Sie sei dabei gestolpert oder weggerutscht, gegen das Bett geprallt und dann seitwärts gefallen. Hierbei habe sie sich mit dem rechten Arm etwas nach hinten ausgestreckt abgestützt."
Dr.S...... kam zu dem Ergebnis, dass ausgehend von der Schilderung der Klägerin auch die Supraspinatussehnenruptur Folge des Unfalls vom 06.03.2015 sei. Der jetzt bei der Begutachtung angegebene Verlauf eines Sturzes auf den ausgestreckten Arm nach hinten sei ein allgemein anerkannter Mechanismus für den Unfallzusammenhang. Gleichfalls spreche die Vorgeschichte für den Unfallzusammenhang. Es sei nur eine MdE von 10 festzustellen, aus der Zwischenzeit fehlten die Befunde, so dass nicht nachvollziehbar sei, wann eine Besserung eingetreten sei.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie bezieht sich auf die beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. E...... vom 18.11.2022. Der zugrunde gelegte Unfallhergang bei Dr.S...... sei nicht tragfähig und widersprüchlich. Es sei nicht überzeugend, dass die nach 7 Jahren dokumentierte Schilderung nun einen gemeinhin anerkannten Unfallmechanismus darstellen sollte. Mit zunehmenden Zeitablauf müssten die Zweifel an der Erfassbarkeit des Unfallhergangs auch für die Angaben gegenüber Dr.S...... gelten. Eindeutig sei das zuvor geschilderte Trauma kein potentiell geeigneter Verletzungsmechanismus für die Verletzung der Rotatorenmanschette. Die MRT-Auswertung entspreche nicht dem tatsächlichen Befund. Die dokumentierte Füllung der Schleimbeutel spreche für eine länger bestehende Degeneration des Schultereckgelenks. Die Begründungskette von Dr.S......, dass sich bis zu 60% aller Teilrupturen zu größeren Sehnenrissen entwickelten, entspreche nicht dem Stand der Wissenschaft und sei mit der Literaturauswahl des Gutachters nicht zu belegen. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf Bl. 101-124 d. Akte Bezug genommen.
Die Klägerseite tritt dem Gutachten ebenfalls entgegen. Der MdE-Wert sei durch den Gutachter falsch ermittelt. Es sei ein Wert von 20 erreicht.
Das Gericht hat eine ergänzende Stellungnahme von Dr.S...... eingeholt. Hinsichtlich der Details wird auf die Stellungnahme vom 26.04.2023 (Bl. 133ff. dA.) Bezug genommen.
Das Gericht hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.07.2023 persönlich angehört. Hinsichtlich der Details wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2023 Bezug genommen.
Die Verwaltungsakten der Beklagten sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und erfolglos.
Der Bescheid vom 08.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Feststellung der Supraspinatussehnenruptur rechts Folge des Arbeitsunfalls vom 06.03.2015.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit), § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (vgl. etwa BSG Urteil vom 04.12.2014 - B 2 U 18/13 R – RdNr. 16 ff. mwN). Darlegungs- und beweisbelastet für die anspruchsbegründenden Umstände ist die Versicherte. Bei der Prüfung des Hergangs des im Streit stehenden Unfallereignisses kommt der Beweiswürdigung der ersten Angaben der Versicherten eine besondere Bedeutung zu (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 22.03.2023 L 2 U 46/22 Rn. 24, Hess. LSG, Urteil vom 24.03.2015 −L 3 U 225/10, juris; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.06.2016 - L 6 VH 4633/14, juris)). Die Kammer ist nach Würdigung der angegebenen Schilderungen der Klägerin vom Unfallhergang nicht in der Lage festzustellen, welcher der geschilderten Hergänge dem Unfall zugrunde zu legen ist. Die Erstangaben im Durchgangsarztbericht schildern ein Anpralltrauma. Mag es hierbei theoretisch die Möglichkeit eines Kommunikationsversehens gegeben haben, ist dies für die Unfallanzeige vom 07.04.2015 nicht naheliegend. Die Schilderung stammt von der Klägerin selbst her. Diese Schilderung "Wollte meine Mutter nach der Mittagspause vom Bett hoch heben, dabei bin ich mit der rechten Schulter, Arm gegen die Bettkante gefallen", Bl. 20 VA, stimmt fast wortgleich mit den anamnestisch dokumentierten Angaben im Durchgangsarztbericht überein. Das Gericht ist der Auffassung, dass sich die Schilderung mit einem Anpralltrauma beschreiben lässt. Die Erläuterung der Klägerin hierzu, sie habe um die Bedeutung der Unfallanzeige nicht gewusst und wenn sie dies geahnt hätte, wäre sie sofort zur Anwältin gegangen, erschien der Kammer nicht plausibel. Die Klägerin gab dazu an, die Schilderung aus dem Durchgangsarztbericht übernommen zu haben. Dies setzt nach Einschätzung der Kammer voraus, dass die Klägerin die dort niedergelegten Äußerungen als Schilderung des Hergangs insoweit anerkennt, als sie ihn sich zu eigen machen will. Das schien gegen Ende der Anhörung der Klägerin nicht der Fall gewesen zu sein. Dort betonte die Klägerin, sie habe dem Assistenzarzt im WKK ganz genau den Hergang erklärt. Im Krankenhaus sei aber so ein großes Durcheinander gewesen, sie habe nicht nachvollziehen können, wie der Bericht gefertigt worden sei. Wenn sich dies aber so ereignet haben soll, konnte das Gericht die Darstellung nicht nachvollziehen, dass die Klägerin angesichts des verschieden geschilderten Unfallhergangs die vermeintlich unzutreffende Angabe als ihre eigene übernimmt, um dann erst mehrere Jahre später die vermeintliche Korrektur des Unfallhergangs zu betreiben.
Im Bericht des BG-Klinikums vom 15.01.2018, fast drei Jahre nach dem Unfall, gelangt die Schilderung eines Stolperns als benanntes Auslösemoment hinzu. Die davor genannten Schilderungen benannten keine Ursache, aufgrund derer das Fallen gegen die Bettkante ausgelöst worden sei. Noch im Fragebogen, die die Klägerin selbst ausfüllte beschreibt sie den Vorgang in dergleichen Weise: "Wollte meine Mutter nach der Mittagspause vom Bett hochheben, da bei bin ich mit der rechten Schulter/Arm (rechte Körperseite) gegen die Bettkante/Pfosten und zu Boden gefallen.", Bl. 202 VA. Dass angesichts dieser eigenhändig dokumentierten Schilderungen die Klagebegründung diesen, der Zusammenhangsbegutachtung der Beklagten und der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. E...... zugrundeliegenden Vorgang zu einem falsch dokumentierten Unfallgeschehensablauf erklärt, drängt die Frage auf, warum die Klägerin drei Jahre lang einen derartigen Unfallhergang geschildert hat. Die Kammer konnte sich dazu kein überzeugendes Bild machen. Der zweite anwaltlich beratende Unfallhergang aus der Klagebegründung schildert das Wegrutschen beim Hebevorgang mit der Mutter im rechten Arm. Hierbei kommt die Beschreibung dazu, dass nicht nur zunächst die Schulter geprellt worden sei, sondern das Zurückdrücken/Zurückfallen der gepflegten Person den Arm der Klägerin zugleich abrupt passiv bewegt habe. Hieraus generiert die Beschreibung eine plötzlich passive Bewegung, die eine Zugbelastung dieser Sehne verursacht habe. Dies stellt zugleich einen Schlüsselmechanismus dar, um eine unfallkausale Einwirkung des Geschehensablaufs zu begründen. Indiziell ist fraglich, ob diese genannte Schilderung nun so geschehen ist. Die Zugbelastung sei danach auf das Zurückfallen der Pflegeperson zurückzuführen und zwar – so die Klagebegründung – bereits vor dem Anprall. Die Kammer hat an der konstruierten Zugwirkung in der Fallsituation durchgreifende Zweifel. Die Bettkante befindet sich in einem näheren Umfeld zum Bett. Dies lässt es als vorstellbar erscheinen, dass sich die Klägerin in Sinne eines Anpralltraumas die Schulter an der Bettkante angestoßen hat. Dabei ist zugleich zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Hebelwirkung habe nutzen wollen.
Aber eine Zugwirkung durch den beschriebenen Mechanismus sieht die Kammer nicht. Wenn der Sturz der Klägerin vorgelagert gewesen sein soll, muss auf die Klägerin und ihre Mutter dieselbe Erdanziehungskraft gewirkt haben. Die Mutter der Klägerin kann beim Wegrutschen der Klägerin erst dann mit dem Sturz zurück ins Bett beginnen, wenn der stabilisierende Faktor (die sie haltende Klägerin) durch Verlust der Bodenhaftung weggeleitet.
Zudem sieht das Gericht in der Schilderung den physikalisch gegebenen Sturzmechanismus unterschätzt. Das Pflegebett der Mutter war höhenverstellbar und befand sich in ca. 60cm über Boden eingestellt. Der Sturz von dieser Höhe zu Boden erfolgt in weniger als einer halben Sekunde. Auch wenn die Mutter ins Bett zurückgefallen sein soll, sieht die Kammer unter Berücksichtigung dessen und der beschriebenen Fallvarianten, ein Szenario, dass sie sich nicht überwiegend wahrscheinlich vorzustellen vermochte. Dies gilt etwa für den gegenüber Dr.S...... angegebenen Sturz auf den nach hinten gestreckten Arm, der die Klägerin abstützten sollte. Dieser Arm hebelte kurz zuvor nach anderer Schilderung die Mutter hoch, bzw. wurde von der Mutter am Bett fixiert (Klagebegründung). Hier soll verhältnismäßig viel geschehen sein, wobei einzustellen ist, dass bei Teilen des Bewegungsablaufs eine willensgeleitete Steuerung Einfluss gefunden haben will und das alles in weniger als einer halben Sekunde. Hiervon war die Kammer nicht überzeugt. Maßgeblich war der Eindruck, dass sich Teile der Schilderung der Klägerin mit nachträglich generierter Selbsterklärung in nahezu untrennbarer Weise verbanden. So hatte das Gericht aus weiteren Details nicht den Eindruck, dass die Klägerin selbst noch aktiv weiß, was geschehen ist, sondern nach Erklärungsmustern sucht. Dies wurde der Kammer an verschiedenen Stellen deutlich. Es findet sich in der Historie der Unfallgeschichte recht spät die die sturzauslösende Erklärung eines Wegrutschens oder Stolperns, das die Klägerin der Kammer aus ihren vorbereiteten mitgebrachten Unterlagen als ihren Anhörungsinhalt vortrug. Die Kammer konnte nicht verstehen, wie es zu einem Stolpermechanismus gekommen sein soll, wenn sich die Klägerin, wie sie in der Sitzung weiter ausführte, mit einem Knie auf das Bett der Mutter abgestützt hat, um ihr die Beatmungsmaske abzunehmen. Eine Erklärung dafür benannte die Klägerin nicht, dabei meinte die Kammer zu erkennen, dass die Klägerin an dieser Stelle selbst stutzte. Die Nachfrage der Kammer, ob sie sich denn an den Vorgang noch aktiv erinnern konnte, bejahte sie aber mit Vehemenz, um dann zu bekräftigen, sie wisse noch ganz genau, wie sie auf dem Boden gelegen habe und Mutter geschrieen habe. Das ist jedoch der Endzustand des Sturzvorgangs und die Reaktion einer anderen Person. Die Schilderung des Unfallhergangs selbst gibt dieses Schlaglicht nicht wieder. Die Kammer hatte auch an dieser Stelle nicht zu überwindende Zweifel. Die Kammer gewann den Eindruck, dass der Klägerin sehr daran gelegen war, sich das aus ihrer Sicht zustehende Recht zu verschaffen. Die Erklärungen wiesen dabei eine gewisse Nachfrageflexibilität auf. Die Klägerin versuchte die Deutungshoheit über ihre gebildeten Erklärungsmuster zu behalten. Beispielhaft verfolgte sie die Sichtweise, erst Dr. P......... habe die Behauptung der Arthrose aufgebracht, obwohl das MRT doch beweise, dass diese nicht da gewesen sei. Es sei doch nur erklärlich, dass diese Arthrose durch Schonhaltung erst entstanden sei. Dabei berücksichtigte die Klägerin nicht, dass bereits der MRT-Befund vom 09.04.2015 die Arthrose befundet hat. Auf Nachfrage der Kammer zu diesem Wertungsmuster führte die Klägerin aus, die Befunde ja nicht verstehen zu können. Dies hinderte sie aber nach ihrer Anhörung nicht, den Befunde den ihr gewünschten Inhalt zu unterlegen. Das Gericht war der Auffassung, dass die Hergangsschilderungen eine zu große Varianz aufweisen, um die Überzeugungsbildung zu einem konkreten Sachverhalt zu ermöglichen. So stellte sich der Dr.S...... geschilderte Hergang 7 Jahre nach dem Unfall so dar, dass die Klägerin ihre Mutter aus dem Liegen auf dem Bett aufrichten wollte, hierbei gestürzt sei und zur rechten Seite gefallen sei. Dort sei sie am Bett angeprallt und dann auf dem Boden gestürzt. Hierbei habe sie sich mit dem leicht nach hinten und zur Seite abgespreizten Arm abgestützt. Diese Schilderung des Sturzes auf den nach hinten gestützten Arm stellt, wie Dr.S...... zu Recht ausgeführt hat, einen Musterfall eines allgemein anerkannten Geschehnisablaufs für eine unfallkausale Supraspinatussehnenverletzung dar. Das Gericht konnte nicht nachvollziehen, wie diese erneute Veränderung des Sachverhalts plausibel in eine schlüssige Hergangsschilderung einzubinden sein sollte. Denn den Arm, mit dem sie sich nach hinten abgestützt haben will, ließ sie in der Klagebegründung als passiv fixiert durch die Pflegeperson schildern. In der Anhörung der Klägerin, die die Klägerin anhand mitgebrachter vorbereiteter Unterlagen abgab, konnte sich das Gericht keine Überzeugung davon bilden, welcher Unfallhergang am 06.03.2015 geschehen ist. Die in der Anhörung wiedergegebene Variation knüpfte eher an der Widerspruchs bzw. Klagebegründung an. Das Gericht konnte nicht ersehen, ob dies so war, weil sich die Klägerin anhand dieser Unterlagen auf ihre Anhörung vorbereitet hatte. Aus dem oben genannten Grund gab es gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sich aktiv trotz anderer Verlautbarung nicht mehr an den Unfallmechanismus erinnerte.
Die Veränderungen der Darstellung mögen mit der Klagebegründung noch vom Wunsch getragen sein, eine konnexe Schilderung abzugeben. Die Divergenz gegenüber den neuen Angaben bei Dr.S...... zu dem zuvor behaupteten Mechanismus ist aber so gravierend, dass das Gericht erwartet, dass die Klägerin weiß, ob es einen fixierten Arm oder einen nach hinten gezogen abgestützten Arm gegeben hat. Dass die Klägerin ihren Arm der fixiert gewesen sein soll in dem kurzen Moment des Sturzes unter der Mutter herausgezogen und nach hinten in die Stützposition gebracht haben soll, glaubt das Gericht nicht. Diesen Geschehnisablauf hält das Gericht bei einer Höhe eines Pflegebetts von 50-60cm für unrealistisch. Die reine Fallzeit würde bei 60cm ca. 0,35 Sekunden (Fallbeschleunigung (g) = 9,81 m/s2) betragen, also den Bruchteil einer Sekunde. Das Gericht glaubt nicht, dass die Klägerin in dieser Zeit ihren Arm wie gegenüber Dr.S...... vorgetragen blitzartig umpositionieren konnte.
Davon abgesehen hält es das Gericht für möglich, dass sich die Klägerin an den Anprall erinnert und wahrscheinlich ist es, dass ein solcher auch geschehen ist. Das Gericht sah sich aber nicht in der Lage, sich davon die Überzeugung zu bilden, dass und welcher der sich teilweise mechanisch widersprechenden Unfallhergänge im Übrigen zugrunde gelegen haben soll. Die Möglichkeit, dass sich einer der wiedergegebenen Hergänge tatsächlich zugetragen hat, will das Gericht damit nicht ausschließen. Dies reicht aber für die Feststellung des konkreten Unfallhergangs aus den oben genannten Gründen nicht.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.