Rechtsprechung / Sozialgericht Itzehoe
Sozialgericht Itzehoe Urteil vom 27.08.2025 – S 56 U 180/24
ECLI:DE:SGITZEH:2025:0827.S56U180.24.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung ambulanter Leistungen im Zusammenhang mit Testungen der Zeugin B... (im Folgenden Zeugin) auf eine Erkrankung mit dem Coronavirus SARS/ CoV-2 (im Folgenden COVID-19) in Höhe von insgesamt 106,40 Euro.
Die Klägerin ist eine juristische Person des Privatrechts. Sie betreibt an den Standorten ... und ... Krankenhäuser. Die Beklagte ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger der Klägerin. Die Zeugin wird von der Klägerin als Pflegekraft auf der Station A1 des Klinikums ... beschäftigt und als solche durch die Beklagte gegen das Risiko von Arbeitsunfall und Berufskrankheit (BK) versichert.
Vor dem Hintergrund des ab Dezember 2019 aufgetretenen COVID-19 und der ab Januar 2020 deswegen ausgerufenen internationalen Gesundheitsnotlage wandte sich die Klägerin Ende März 2020 an die Beklagte, um in Erfahrung zu bringen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte Kosten von COVID-19 Testungen im beruflichen Kontext übernehme. Die Informationen fragte die Klägerin ab, um darauf die innerbetrieblichen konkreten Prozesse ausrichten zu können. Dieser Austausch mündete schließlich in einer E-Mail der Klägerin vom 9. April 2020, mit der folgende Fragen gestellt wurden (Bezifferung durch das Gericht):
1. "Ein MA muss auf Grund einer beruflichen Exposition abgestrichen werden, Muss hierfür UNABHÄNGIG vom Testergebnis eine Unfallanzeige auf den uns zur Verfügung stehenden Standardformblätter (7 Durchschläge) erfolgen?
2. Bis wann hat das Ausfüllen direkt zu erfolgen und bis wann muss der ausgefüllte Vordruck bei der BGW eingehen?
3. Werden die Kosten der Abstriche bei beruflicher Exposition grundsätzlich von der BGW übernommen, auch wenn das Ergebnis glücklicherweise negativ ausfällt?
4. Kann ein abgestrichener MA mit positiv erfolgter Testung auch nach der Rekonvaleszenz einem D-Arzt vorgestellt werden, um folglich den Vordruck F6000 zur Anerkennung als Berufskrankheit auszufüllen, oder hat das direkt zu erfolgen?
5. Werden auch die weiteren Testungen nach einem positiven Befund entsprechend durch das RKI empfohlene Abstreichmuster durch die BGW übernommen?
6. Sollen diese Fälle von Positivtestungen grundsätzlich einen BG-lichen Fall angelegt bekommen?
7. Auf welchen Wege erfolgt die Kosteneingabe gegenüber der BGW?
8. Sind für die Befunde als Nachweis für die Liquidation einzusenden? Wie hat die Zusendung bei Ihnen zu erfolgen?
9. Gibt es ihrer Ansicht nach eine Konstellation, die es erforderlich macht, dass ein D-Arzt involviert wird?"
Diese Anfrage beantwortete die Beklagte mit E-Mail vom 14. April 2020 wie folgt:
1. "Sie können das Online Formular der Unfallanzeiger der BGW nutzen: [Link].
2. § 193 (4) SGB VII: Eine Unfallanzeige muss grundsätzlich innerhalb von drei Tagen bei der BGW eingehen. s. auch Erläuterungen zum o.g. Unk (Unfallanzeige)
3. Übernahme der Kosten von Sars-CoV-2-Testungen durch die BGW: Sars-CoV-2-Testungen können unabhängig von Ihrem Ergebnis (vorher wurden nur positive Tests übernommen) nur von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden, wenn die betroffenen Versicherten im Infektionszeitraum in einem nach BK-Nr. 3101 privilegierten Beschäftigungsbereich tätig waren, direkten Kontakt zu einer Indexperson hatte und Krankheitserscheinungen bestehen
Begründung: Sars-CoV-2-Testungen erfolgen grundsätzlich nicht aus Gründen der BK-Feststellung. sondern zum Nachweis einer Infektion und nachfolgend zur Beantwortung der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen getestete Personen ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Damit sind die Kosten grundsätzlich nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung zu tragen.
Dienen Tests auch der Feststellung, ob der Verdacht auf eine BK-Nr. 3101 besteht, können in diesen Fällen die Kosten der Tests von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden, sofern die übrigen Voraussetzungen der BK-Nr. 3101 im Einzelfall vorliegen. In diesen Fällen dienen sowohl positive als auch negative Testergebnisse zusätzlich auch der Klärung, ob eine Berufskrankheit vorliegt.
4. Bei Verdacht auf Vorliegen einer beruflich erworbenen Infektion ist eine BK Verdachtsanzeige vom behandelnden Arzt oder dem Arbeitgeber zu erstatten. Die Voraussetzungen hierfür sind auf der Internet Seite der BGW beschrieben. Es ist kein Fall zur Vorstellung beim D-Arzt und kann entsprechend auch nicht durch ihn abgerechnet werden. Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme der Testungen sind auch entsprechend auf bgw online beschrieben. Eine Aktualisierung wird derzeit abgestimmt.
5. Maßgeblich für die Abrechnung von Testungen sind nicht die Empfehlungen des RKI, sondern die notwendigen Testungen zur Abklärung des Verdachts auf Vorliegen einer Berufskrankheit. Nicht übernommen werden die Kosten der Tests im allgemeinen Screening Verfahren.
6. Bei Verdacht auf das Vorliegen einer Bk ist zwingend eine BK Verdachtsanzeige zu erstatten. Zu den Voraussetzungen siehe bgw- online.
7. Die Befunde der Testung sind der zuständigen BV zu übersenden/ um den BK Verdacht zu prüfen und ggf eine BK anzuerkennen
8. Nein."
Nach Übersendung einer Muster BK-Anzeige mit E-Mail vom 4. Mai 2020, welche unbeanstandet blieb, übersendete die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juni 2020 eine Auflistung von Beschäftigten mit dem Verdacht auf das Vorliegen einer BK wegen berufsbedingter Exposition mit vermutlich COVID-19-Infizierten. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 bestätigte die Beklagte den Eingang der Auflistung und teilte mit, dass sämtliche Meldungen und die dazugehörigen Laborergebnisse erfasst werden würden. Darüber hinaus teilte die Beklagte mit, dass man den übersandten Rechnungen nur teilweise entsprechen könne. Die Übernahme von PCR-Testkosten durch die Beklagte komme in folgenden Konstellationen in Betracht:
- Die Infektion mit COVID-19 sei durch einen positiven PCR-Test nachgewiesen.
- Liege kein positiver PCR-Test vor, übernehme die Beklagte die PCR-Testkosten, wenn die versicherte Person bei Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit direkt Kontakt zu einer wahrscheinlich oder bestätigt mit COVID-19 infizierten Person hatte und nach diesem Kontakt innerhalb der Inkubationszeit Symptome aufgetreten sind, die auf eine COVID-19 Erkrankung hinwiesen. In dieser Konstellation übernehme die Beklagte die Kosten eines PCR-Testes und, sofern zum sicheren Ausschluss einer Infektion erforderlich, auch die Kosten eines Wiederholungstestes.
Ein BK-Verdacht bestehe nicht mehr, wenn eine COVID-19 Infektion sicher ausgeschlossen sei. Sei bis zu diesem Zeitpunkt keine ärztliche Verdachtsanzeige erstattet worden, könne die Beklagte die Kosten für die Testung nicht übernehmen. Weiterhin werde die Beklagte keine Kosten für Testungen übernehmen, die aus Gründen des Patienten- und Mitarbeiterschutzes oder der allgemeinen Gefahrenabwehr durchgeführt worden sei. Dementsprechend sei die Beklagte nur in der Lage, die Kosten für positive Testungen und solcher Testungen zu übernehmen, die im Zusammenhang mit positiven Testergebnissen stehen würden. Folglich seien Rechnungen, welche positive Testungen enthalten, um die Kosten für negative Testungen zu kürzen. Für weitere Informationen verwies die Beklagte auf ihre Internetseite.
Dem stellte sich die Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2020 unter Hinweis auf die vorherige Korrespondenz entgegen. Sie habe explizit gefragt, bis wann die BK-Anzeige einzugehen habe. Gerade vor dem Hintergrund, dass es sich um sehr viele Expositionen im beruflichen Umfeld handele, habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass zu einer möglichen nachfolgenden Prüfung die Kontaktlisten nachzuhalten seien, dem man gefolgt sei. Die Beklagte habe darauf hingewiesen, dass die Prüfung dann andauern werde. Ein genauer Zeitpunkt zur Einreichung sei trotz Erfragens nicht angegeben worden. Da die bestehenden Fragen bereits nach dem E-Mail Austausch im gegenseitigen Einvernehmen geklärt worden seien, habe es keine Veranlassung gegeben, die Homepage nochmals nachzuverfolgen. Jedwede Änderung hätte analog einer AGB-Änderung behandelt werden müssen und eine aktive Information der BG zur Folge haben müssen.
Die Klägerin hat am 11. Oktober 2022 Klage zum Sozialgericht Itzehoe erhoben und angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 143.662,39 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin bereits in einer frühen Phase der COVID-19 Pandemie versucht habe über ein umfassendes Screening Sicherheit für die Belegschaft herbeizuführen. Die Infektionsschutzmaßnahmen und das Personalscreening sollten recht einfach gehalten werden, woran die Beklagte auch ein Interesse gehabt habe. Der vor diesem Hintergrund geführte Austausch habe einen Anspruch aus einer individualvertraglichen Abrede zu Gunsten der Klägerin begründet, dessen Inhalt aus dem telefonischen Kontakt sowie den ausgetauschten E-Mails ab März 2020 folge. Die Klägerin habe die dort gemachten Vorgaben eingehalten und die Beklagte sei verpflichtet, die geltend gemachte Forderung zu begleichen.
Das Gericht hat nach Durchführung eines Erörterungstermins, die im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemachten Streitgegenstände, geordnet nach den Versicherten, mit Beschluss vom 4. September 2024 aufgetrennt. Hinsichtlich der Details wird auf den Beschlussinhalt sowie das Protokoll des Erörterungstermins vom 2. August 2024 Bezug genommen. Nach der Auftrennung trägt die Klägerin weitergehend vor, während der Tätigkeit der Zeugin als Pflegekraft bei der Klägerin habe die Zeugin unmittelbar Kontakt mit einem oder mehreren Patienten, die mit COVID-19 infiziert gewesen seien, gehabt.
Nachdem bei der Zeugin Erkältungssymptome aufgetreten seien, ließ die Klägerin die Zeugin mittels PCR-Test am 3. April und 26. November 2020 testen. Die Klägerin erstattete zwei BK-Anzeigen (vgl. Anlage APK1 und APK3). Sie stellte der Beklagten die Tests am 15. Juli 2020 und 18. März 2021 iHv insgesamt 106,40 Euro in Rechnung (vgl. Anlage APK2 und APK4). Die Beklagte hat die Zahlung abgelehnt und auf die Gründe des Schreibens vom 14. Juli 2020 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 8. April 2025 stellte die Klägerin nunmehr in Abrede, dass sie gegenüber der Beklagten Kosten für Reihenuntersuchungen, die aus Gründen des Arbeitsschutzes vorgenommen wurden, geltend mache. Stattdessen habe die Klägerin die bei ihr beschäftigten Personen in sechs Gruppen für die PCR Testungen eingeteilt (vgl. dazu Anlage AP Übersicht Covid Persogruppen zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 8. April 2025). Je nach Gruppenzugehörigkeit formulierte die Klägerin Weisungen gegenüber welchen Kostenträgern die PCR Tests geltend zu machen seien. In den hiesigen Verfahren werde lediglich die Testungen für die Mitglieder der Gruppe 4 geltend gemacht. Alle anderen Testungen seien bereits nach RVO beziehungsweise mit den Krankenkassen abgerechnet.
Nach Erteilung eines gerichtlichen Hinweises am 14. April 2025 trug die Klägerin weiter vor, dass zur internen Aufarbeitung der Leiter des Krisenstabs unter anderem am 8. April 2020 am Dashboard des Krisenstabes zur Regelung der Abrechnungen mit den verschiedenen Kostenträgern mitteilte, dass auch die Beklagte als Kostenträgerin in Frage komme. Bei einem Verdacht auf eine BK-Nr. 3101 würden Kosten für einen PCR-Test vom Unfallversicherungsträger übernommen werden. Dies würde allerdings voraussetzen, dass die betroffenen versicherten Personen Krankheitssymptome aufweisen würden, nachdem sie im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit direkten Kontakt mit einer Person hatte, die wahrscheinlich oder bestätigt mit COVID-19 infiziert war. Die Klägerin habe dann sogenannte Linelisten eingeführt aus denen sich unter anderem ergeben habe, welcher Beschäftigte im entsprechenden Zeitraum mit an COVID-19 infizierten Personen beziehungsweise entsprechenden Verdachtsfällen Kontakt gehabt hätte. Darüber hinaus änderte die Klägerin ihren Vortrag in Bezug darauf, dass bei den Beschäftigten Erkältungssymptome aufgetreten seien, dahingehend, dass die Versicherten gegenüber der Klägerin das Vorliegen von Erkältungssymptomen bestätigt hätte und, soweit sich ein entsprechender Kontakt auf der Lineliste nachvollziehen ließ, der Beklagten die konkreten PCR-Tests als Kostenträgerin zugeordnet habe. Dabei räumt die Klägerin ein, dass aufgrund der pandemischen Lage und dem unveränderten Personalkörper der Hygieneabteilung, welche die PCR-Testungen koordiniert habe, es bei der Dokumentation zu vereinzelten Fehlern gekommen sei. So sei es zu erklären, dass in einer BK-Anzeige unterschiedliche Kontaktzeitpunkte vermerkt worden seien, Personen auf der Lineliste aufgeführt worden seien, die nicht beruflich, sondern im privaten Umfeld (z.B. als Reiserückkehrer aus einem Ski Urlaub) exponiert worden sind oder Schreibfehler vorhanden sind. Die Originale dieser Listen seien zwischenzeitlich vernichtet worden und könnten nicht vorgelegt werden.
Weiterhin ergänzte die Klägerin ihren Vortrag dahingehend, dass die BK-Anzeigen standardisiert unter Verwendung von Textbausteinen erstellt worden sind. Dabei betonte die Klägerin, dass sie der Rechtsansicht sei, dass es Aufgabe der Beklagten gewesen sei, die Details zu ermitteln und nunmehr das Gericht unter Verweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet sei den Sachverhalt auszuforschen. Die Klägerin könne und müsse als juristische Person auch keine Kenntnis aus eigener Wahrnehmung haben, da Aufgaben im Rahmen der Konzernstruktur delegiert worden seien.
Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2025, Eingang bei Gericht am 30. Juni 2025, reagierte die Klägerin auf die Anfrage der Vorsitzenden der 51. Kammer des Sozialgerichtes, die Linelisten aus dem Jahr 2020 einzureichen, und legte 11 Tabellen mit der Überschrift "2020 Personalscreening Neufassung" für die Monate März bis Dezember 2020 vor. Hinsichtlich des Inhaltes der Tabellen verweist die Kammer auf die vorgelegten Anlagen (vgl. Anlage AP Blatt M, A, M, J, J, A, S, O, N, D sowie G zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 27. Juni 2025). Diese Listen seien durch die Hygieneabteilung angefertigt worden. Auf dieser Liste habe man Mitarbeitende geführt die beispielsweise bei einem Ausbruch auf der entsprechenden Station im entsprechenden Zeitraum gearbeitet hätten. Dass ein solcher beruflicher Zusammenhang vorgelegen habe, habe die Hygieneabteilung entweder telefonisch (z.B. von der Stationsleitung) oder bei der Aufarbeitung von Ausbrüchen durch die Hygieneabteilung erfahren. Hinsichtlich der Erkältungssymptome habe die Hygieneabteilung solche entweder dann abgefragt, wenn sich die betroffenen Mitarbeitenden selber gemeldet hätten, oder die Mitarbeitenden der Hygieneabteilung im Rahmen der Aufarbeitung mit den Betroffenen Kontakt aufgenommen hatte.
Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2025 hat die Klägerin weiter vorgetragen, dass, soweit in den zuvor vorgelegten Listen "Personalscreening" "symptomfrei" angekreuzt wurde, sei daraus nicht zu schließen, dass die Mitarbeitenden keine Symptome zum Zeitpunkt der Testung gehabt hätten. So sei bei Anfertigung der Liste auch "symptomfrei" aufgenommen worden, wenn die betroffene Person keine diesbezüglichen Angaben gemacht hätte. Darüber hinaus führte die Klägerin aus, dass der Mitarbeiter der Klägerin, Herr H*..., sich um die Erstellung der BK-Anzeigen gekümmert und dabei abgefragt habe, ob die Betroffenen Symptome gehabt hätten. Schließlich hat die Klägerin eine Versicherung an Eides statt des benannten H*... vorgelegt. Hinsichtlich des Inhaltes verweist die Kammer auf die eidesstattliche Versicherung vom 14. Juli 2025 (vgl. Anlage K3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 15. Juli 2025).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 106,40 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie darauf, dass in jedem Einzelfall mitgeteilt worden sei, warum die Kosten für die Testung nicht übernommen werden könnten. Eine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der geltend gemachten Testungskosten durch die Beklagte sei nicht ersichtlich. Tatsächlich habe die Beklagte nur die Kosten von Testungen übernommen, wenn ein begründeter Verdacht bestanden habe. Dies sei in dem konkreten Fall abzulehnen, da die vorgetragenen Symptome zu unsubstantiiert vorgetragen seien und dementsprechend bestritten werden. Darüber hinaus spreche gegen einen begründeten Verdacht, dass nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden sei, dass die Zeugin einer Infektionsmöglichkeit exponiert gewesen sei. Eine Befugnis der Klägerin, den Verdacht einer BK bei der Zeugin zu bestätigen, habe aber schon grundsätzlich nicht vorgelegen, da diese Aufgabe der Beklagten obliege. Dementsprechend habe die Klägerin die Testungen als regelmäßige Testungen im Rahmen des Hygiene-Konzeptes oder gemäß der Gefährdungsbeurteilung vorgenommen. Dafür habe die Klägerin die Kosten selber zu tragen. Weiterhin habe die Klägerin vorrangige Möglichkeiten zur Begleichung der Testkosten gehabt. Diese ergebe sich aus der zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV-Spitzenverband sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung für 2020 geschlossenen Corona-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung. Eine weitere Ausgleichsmöglichkeit habe der Klägerin gem. § 7 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) zugestanden, um die Testungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Hinsichtlich der weiteren Details wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 1. August 2024, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2025 und die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der benannten Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27. August 2025 Bezug genommen. Darüber hinaus hat dem Gericht das Protokoll über die öffentliche Sitzung der 51. Kammer des Sozialgerichts Itzehoe vom 15. Juli 2025 zu dem Aktenzeichen S 51 U 908/24 Gericht vorgelegen, welches auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung für die geltend gemachte Testung der Zeugin. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus den Vorschriften über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gem. §§ 677 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese sind im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden (BSG Urt. v. 27. Juni 1990, Az. 5 RJ 39/89; BSG Urt. v. 12. Januar 2010, Az. B 2 U 28/08 R). Die öffentlich-rechtliche Natur der GoA ergäbe sich hier daraus, dass die von der Klägerin veranlassten PCR-Testungen beim Verdacht auf das Vorliegen einer BK von der Beklagten, als zuständige Unfallversicherungsträgerin durchzuführen wären.
Zwar stellen die streitgegenständlichen Testungen der Zeugin ein Geschäft im Sinne des § 677 BGB dar. Die Geschäftsbesorgung umfasst alle Handlungen rechtlicher oder tatsächlicher Art, wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art (vgl. m.w.N. Bergmann in Staudinger, BGB, Vorbemerkung zu §§ 677 ff. Rn. 107). Dieses Geschäft hat die Klägerin allerdings nicht "für einen anderen" – die Beklagte – besorgt. Die Testung der Zeugin ist – selbst wenn man das objektive Element bejahen würde, da der Rechtskreis der Beklagten betroffen ist – für die Klägerin nicht fremd. Es fehlt am subjektiven Element (vgl. zur Herleitung dieser Merkmale F. Schäfer in MüKo BGB § 677 Rn. 41 ff.; m.w.N. Bergmann in Staudinger BGB, § 677 Rn. 128 f.).
Erforderlich ist ein Fremdgeschäftsführungswille des Geschäftsführers im Zeitpunkt der Geschäftsführung (vgl. dazu m.w.N. Schäfer in MüKo BGB § 677 Rn. 43). Dabei umfasst der Fremdgeschäftsführungswille ein kognitives Bewusstseinselement, bei dem der Geschäftsführer erkennt, oder es zumindest billigend in Kauf nimmt, dass er das Geschäft eines anderen führt und andererseits mit der Absicht handelt, jedenfalls auch im Rechtskreis des Geschäftsherrn tätig zu werden. Nach der ständigen Rechtsprechung wird das subjektive Element beim objektiv-fremden Geschäft (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 1962, Az. VI ZR 217/61; BGH, Urt. v. 27. Mai 2009, Az. VIII ZR 302/07; BGH, Urt. v. 17. November 2011, Az. III ZR 53/11) sowie dem auch-fremden Geschäft (vgl. BGH, Urt. v. 26. November 1998, Az. III ZR 223/97; BGH, Urt. v. 11. März 2016, Az. V ZR 102/15; BGH, Urt. v. 27. Mai 2009, Az. VIII ZR 302/07; BGH, Urt. v. 16. November 2007, Az. V ZR 208/06) vermutet.
Die Klägerin kann sich nicht auf die Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens berufen. Selbst bei der Annahme, dass die streitgegenständliche Testung der Zeugin, für die Klägerin ein objektiv-fremdes oder auch-fremdes Geschäft dargestellt hätte, da diese der Klärung des Verdachtes einer BK gedient haben, ist die Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens erschüttert. Dies ergibt sich aus der Vernehmung der Leiterin der Hygieneabteilung Frau K... in der mündlichen Verhandlung der 51. Kammer am 15. Juli 2025 zu dem Aktenzeichen S 51 U 908/24. Nach dieser kann vorliegend nicht vermutet werden, dass die Klägerin im Zeitpunkt der in diesem Verfahren streitgegenständlichen Testung in kognitiver Hinsicht wusste, als auch in voluntativer Hinsicht wollte, dass sie mit dieser für die Beklagte tätig werden würde.
Frau K... hat ausgesagt, dass die Hygieneabteilung, die PCR-Tests – und damit auch die hiesigen streitgegenständlichen Tests – unter Außerachtlassung der Frage nach der Abrechenbarkeit beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen welcher Kostenschuldner und folglich auch die Beklagte als Kostenträgerin angesteuert werden konnte, anordnete. Entscheidend sei im Moment der Anordnung hingegen gewesen, dass die getestete Person einen Kontakt mit einer an COVID-19 erkrankten Person oder einem entsprechenden Verdachtsfall hatte. Zweck der Testungen war die Eindämmung der Pandemie.
Danach kann in kognitiver Hinsicht nicht (mehr) vermutet werden, dass die Klägerin beziehungsweise die Mitarbeitenden, deren Wissen sich die Klägerin zurechnen lassen muss, im Zeitpunkt der Testung wusste oder zumindest billigend in Kauf genommen hat, mit der Testung ein Geschäft der Beklagten zu übernehmen. Der Fokus lag im Zeitpunkt der Testung auf dem durch Infektionsschutz motivierten Eigeninteresse der Klägerin an einer Unterbrechung möglicher Infektionsketten. Dies stellt jedenfalls keine Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Beklagten dar. Die Testung erfolgte damit aus einem primär durch Eigenverantwortung geprägten Handlungsanlass. Selbst wenn die Maßnahme objektiv geeignet gewesen sein mag, zur Klärung eines Verdachts auf eine Berufskrankheit beizutragen, erlaubt dies keine belastbaren Rückschlüsse auf ein entsprechendes Bewusstsein zum Zeitpunkt der Handlung. Die Vermutung eines Fremdgeschäftsführungswillens ist somit in ihrer kognitiven Dimension widerlegt.
Vor diesem Hintergrund kann auch in voluntativer Hinsicht nicht vermutet werden, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Testung mit der Absicht handelte, für die Beklagte tätig zu werden. Hat die Klägerin im Zeitpunkt der Testung vorrangig das Ziel verfolgt zu verhindern, dass sich die COVID-19 Pandemie in den Krankenhäusern der Klägerin ausbreitet und etwaige Abrechnungsfragen beziehungsweise die Interessen eventueller Kostenträger explizit nicht entscheidungserheblich waren, kann gerade nicht ohne weiteres vermutet werden, dass sie gleichzeitig die Absicht hatte, diese Tests auch deswegen durchzuführen, um die der Beklagten obliegende Aufklärung eines BK-Verdachtes zu übernehmen. Es fehlt damit an der finalen inneren Ausrichtung des Handelns auf die Förderung fremder Interessen.
Dabei hat die Kammer keine Bedenken die vorstehenden Feststellungen, auf die Niederschrift über die Zeugenaussage von Frau K... in Form des Protokolls der mündlichen Verhandlung der 51. Kammer am 15. Juli 2025 zu dem Aktenzeichen S 51 U 908/24, als Urkundenbeweis im Rahmen der freien richterlichen Überzeugung und nach kritischer eigener Würdigung, zu stützen. Insbesondere hält die Kammer es nicht für erforderlich, Frau K... selber zu vernehmen. Soweit in der sozialgerichtlichen Kasuistik Konstellationen vorliegen, in denen eine Verpflichtung der Gerichte angenommen worden ist, einen Zeugen erneut durch den zur Entscheidung berufenen Spruchkörper zu vernehmen, sind diese Konstellationen hier nicht einschlägig (vgl. zum Überblick Bergner in jurisPK-SGG, § 117 SGG Rn. 22). Die durchgeführte Vernehmung von Frau K... durch die 51. Kammer des Sozialgerichtes Itzehoe ist nicht erkennbar verfahrensrechtlich fehlerhaft. (vgl. zu dieser Konstellation BSG Beschl. v. 6. Juni 1989, Az. 12 BK 1/89). Die Beteiligten haben die inhaltliche Richtigkeit der protokollierten Aussage auch nicht substantiiert bestritten und einen entsprechenden Beweisantrag gestellt (vgl. BSG Beschl. v. 13. August 2015, Az. B 9 V 13/15 B; BSG Beschl. v. 8. September 2010, Az. B 11 AL 4/09 R). Im Gegenteil haben sich die Beteiligten die protokollierte Aussage von Frau K... in den Schriftsätzen zu dem hiesigen Verfahren (vgl. insoweit der Schriftsatz der Klägerin vom 15. Juli 2025 sowie die hiesige Klageerwiderung der Beklagten) zu eigen gemacht, sodass davon auszugehen ist, dass die Beteiligten die protokollierte Aussage von Frau K... als zutreffend qualifizieren.
Die Kammer vermochte auch nicht positiv festzustellen, dass die Klägerin beziehungsweise, die bei ihr Beschäftigten dessen Wissen sich die Klägerin zurechnen lassen muss, im Zeitpunkt der Testung, diese mit Fremdgeschäftsführungswillen durchführten. Kann sich der Geschäftsführer nicht auf die Vermutung berufen, muss auf Grundlage von nach außen getretener Indizien erkennbar geworden sein, dass bei dem Geschäftsführer der Fremdgeschäftsführungswille vorlag (vgl. BGH Urt. v. 25. November 1981, Az. VIII ZR 299/80; BGH Urt. v. 25. April 1991, Az. III ZR 74/90; BGH Urt. v. 27. Mai 2009, Az. VIII ZR 302/07).
Im vorliegenden Fall informierte der zuständige Mitarbeiter H*... am 8. April 2025 darüber, dass die Beklagte lediglich dann als Kostenschuldnerin in Betracht kommt, wenn die versicherte Person Erkältungssymptome aufweist. Lediglich in dieser Konstellation lässt sich nach dem Vortrag der Klägerin der Fremdgeschäftsführungswille feststellen. Dies stützt die Kammer zum einen auf den Vortrag der Klägerin, dass der zuständige Mitarbeiter H*... am 8. April 2020 am internen Dashboard darüber informierte, dass die Beklagte lediglich dann als Kostenschuldnerin in Betracht käme, wenn die betroffene Person unter anderem Krankheitssymptome aufweise. Bestätigt wird dies zum anderen durch die vorgelegte E-Mail der Beklagten vom 9. April 2020 an die Klägerin, wo die Beklagte kommunizierte, dass die Beklagte sich dann für zuständig erachte, wenn bei der getesteten Person unter anderem und insbesondere Krankheitserscheinungen bestanden. Aus der internen als auch externen Kommunikation folgt, dass der Klägerin in kognitiver Hinsicht bekannt war, dass eine Tätigkeit im Rechtskreis der Beklagten ausschließlich bei symptomatischen Versicherten in Betracht kommt. Folglich kann auch nur in diesen Konstellationen das voluntative Element angenommen werden. In dieser Konstellation besteht ein Indiz dafür, dass die Testung auf die Förderung des Interesses der Beklagten ausgerichtet wurde.
Die Kammer vermochte sich nicht die Überzeugung davon bilden, dass die entsprechende Konstellation einschlägig war.
Soweit die Klägerin im Rahmen der weiteren Klagebegründung nach Erlass des Trennungsbeschlusses vom 4. September 2024 pauschal vorgebracht hat, dass die Zeugin Erkältungssymptome aufgewiesen habe im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Testung(en) beziehungsweise gegenüber die Klägerin bestätigt habe, dass Erkältungssymptome vorgelegen hätten, laut der klägerischen Dokumentation, ist dieser Vortrag der Entscheidung nicht mehr zugrunde zu legen. Ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom 22. April 2025 habe die Klägerin lediglich eine Exceltabelle, Kopien der BK-Anzeigen, die Rechnungen und Listen der Personalabteilung sowie persönliche Notizen des Mitarbeiters H*... zur Verfügung gehabt, woraus der klägerische Vortrag entwickelt worden sei und dementsprechend auch die Behauptung hinsichtlich der Erkältungssymptome. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2025 legte die Klägerin die diesem Vortrag zugrundeliegende Dokumentation der Klägerin in Listenform vor. Dabei ergab sich lediglich in einem verschwindend geringen Anteil der dokumentierten PCR-Testungen, dass im Zusammenhang Erkältungssymptome dokumentiert wurden.
Die Kammer lässt offen, ob sich der entsprechende Vortrag der Klägerin aus der weiteren Klagebegründung und dem Schriftsatz vom 22. April 2025 durch Vorlage der Dokumentation mit Schriftsatz vom 27. Juni 2025 überholt hat, und deswegen der Entscheidung nicht zugrunde zu legen ist oder gem. § 202 SGG i.V.m. § 138 Abs. 1 ZPO wegen Verstoßes gegen die prozessuale Wahrheitspflicht der Klägerin unbeachtlich ist. Vor diesem Hintergrund weist die Kammer auf Folgendes hin: Es erscheint nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, welche beide umfangreiche Erfahrung im Führen von Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit haben, zur Frage der Symptomhaftigkeit der Versicherten diametral zur eigenen und verfügbaren Dokumentation vortragen – zumal die Beklagte nach eigener Wertung die Symptomhaftigkeit ausdrücklich als Voraussetzung ihrer Einstandspflicht kommuniziert hatte.
Auch im Übrigen ergibt sich nicht, dass bei der Zeugin Symptome vorgelegen hätten und die Klägerin demnach mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hätte.
Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Dokumentation waren bei der Zeugin lediglich Erkältungssymptome ab dem 31. März 2020 dokumentiert. Die Vernehmung der Zeugin bestätigte diese Dokumentation hingegen nicht, da diese unergiebig war. Die Zeugin hat ausgesagt, dass sie sich nicht an das Vorliegen von Erkältungssymptomen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Test vom 3. April 2020 erinnern kann.
Hinsichtlich des streitgegenständlichen PCR- Testes vom 26. November 2020 wurden keine Erkältungssymptome dokumentiert. Soweit die Klägerin nun behauptet, dies bedeute nicht, dass tatsächlich Symptomfreiheit bestanden habe, tritt das Gericht dem nicht bei. Aus dem Umstand, dass keine Symptome dokumentiert worden sind, kann nicht subsumiert werden, dass Symptomhaftigkeit bestanden hat. Es handelt sich um das Gegenteil der zum Ausdruck gebrachten Dokumentation. Die Vernehmung der Zeugin rechtfertigt hinsichtlich der Testung vom 26. November 2020 kein anderes Ergebnis, da diese insoweit ebenso unergiebig war. Auch hinsichtlich des Monats November 2020 konnte sich die Zeugin nicht an das Vorliegen von Erkältungssymptomen bei sich erinnern.
Ob die Klägerin im Zeitpunkt der Testung mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hat, ist dementsprechend ungeklärt und konnte durch das Gericht auch nicht weiter aufgeklärt werden. Zwar hat das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG von allen vernünftigen Ermittlungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen (siehe nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 103 Rn. 8). Dabei braucht das Gericht indessen nicht bloßen Vermutungen oder jedem unsubstantiierten Vorbringen der Beteiligten nachzugehen (BSG Beschl. v. 2. Oktober 1996, Az. 6 BKa 63/95). Auch der Amtsermittlungsgrundsatz gebietet bei der Feststellung von Tatsachen keine Aufklärung "ins Blaue" hinein ohne konkrete Anknüpfungspunkte (vgl. BSG Beschl. v. 15. März 2018, Az. B 3 P 17/17 B; BSG Beschl. v. 27. November 2014, Az. B 3 KR 22/14 B). Auch wenn amtliche Sachaufklärung nicht von Beteiligtenvorbringen (Tatsachenbehauptungen, Beweisanregungen, Beweisanträgen) abhängig ist, begründet der Amtsermittlungsgrundsatz keine Pflicht von Behörden und Gerichten, Tatsachen zu ermitteln, für deren Bestehen weder das Beteiligtenvorbringen noch sonstige konkrete Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte liefern. Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – beide Beteiligten eine besondere professionelle Kompetenz aufweisen (BSG Urt. v. 6. März 2012, Az. B 1 KR 14/11 R). Hiervon ausgehend hat das Gericht alle gebotenen Ermittlungsmöglichkeiten hinsichtlich des Vorliegens eines Fremdgeschäftsführungswillens der Klägerin ausgeschöpft, da weder das Beteiligtenvorbringen noch die konkreten Umstände des Einzelfalles für die Kammer weitere Ermittlungsansätze begründeten.
Nach Ausschöpfung aller gebotenen Ermittlungsmöglichkeiten ist die Frage nach dem Fremdgeschäftsführungswillen nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu entscheiden. Hinsichtlich der Nichterweislichkeit des Fremdgeschäftsführungswillens als anspruchsbegründende Tatsache trägt die Klägerin die objektive Beweislast.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich ein Anspruch auf Vergütung der geltend gemachten Testungen nicht durch eine vertragliche Abrede. Die Klägerin und Beklagte sind nicht dergestalt verbunden, dass eine Abrede über die Testungen getroffen worden wäre. Insbesondere der Vertrag Ärzte/UV-Träger stellt keine taugliche Grundlage dar. An diesen Vertrag sind gem. § 4 Abs. 1 und 2 des Vertrages nur Ärzte die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, welche von den Unfallversicherungsträgern zugelassen oder auf Antrag beteiligt worden sind, gebunden. Die Klägerin, als Trägerin von Krankenhäusern unterfällt diesem Anwendungsbereich nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch zwischen dieser und der Beklagten ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, über die Testung der Versicherten der Beklagten nicht durch den E-Mail Austausch begründet worden. Auch wenn man die E-Mails als Angebot und Annahmeerklärung auslegen würde, wäre eine entsprechende Einigung wegen Formverstoßes unwirksam, vgl. § 56 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Dass zwischen der Klägerin und der Beklagten darüber hinausgehend durch eine vertragliche Vereinbarung direkt oder unter Einbeziehung der Verbände, über die Testungen begründet worden sei, wurde weder vorgetragen noch ist dies für die Kammer anderweitig ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.