Rechtsprechung / Sozialgericht Köln
Sozialgericht Köln Beschluss vom 15.02.2017 – S 39 SO 29/17 ER
ECLI:DE:SGK:2017:0215.S39SO29.17ER.00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird bei unveränderter Sachlage aus den weiterhin gültigen Gründen der Beschlüsse der Kammer vom 15.12.2015, S 39 SO 535/15 ER, und 04.08.2016, S 39 SO 318/16 ER, abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
Sozialgericht Köln,
An den Dominikanern 2,
50668 Köln,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
Zweigertstraße 54,
45130 Essen
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
Strecker
Richter am Sozialgericht