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Sozialgericht Köln Urteil vom 03.03.2023 – S 18 U 508/19
18 · ECLI:DE:SGK:2023:0303.S18U508.19.00
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines Versicherungsfalls.
Der 1940 geborene Kläger erlitt in 1987 einen Unfall, als er bei einem Wegeunfall einen Schulterblattbruch links sowie Serienrippenbrüche links erlitt.
Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 09.03.1988 zunächst eine vorläufige Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vom Hundert (v.H.). Aufgrund einer chirurgischen Begutachtung im Juli 1989 entzog die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 07.08.1989 die Rente mit Ablauf des Monats September 1989 und stellte als verbliebene Unfallfolge eine endgradig eingeschränkte Beweglichkeit im linken Schultergelenk fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.1989 als unbegründet zurück.
Mit Schreiben aus November 2017 wandte der Kläger sich an die Beklagte und bat um Überprüfung des Bescheides vom 07.08.1989 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.1989. Er führte aus, dass sich die Unfallfolgen verschlimmert hätten. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides habe ihn seine unfallbedingte Behinderung nur wenig behindert, weil er zu diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit im Büro ausgeübt habe. Dies habe sich jedoch später geändert, als er aufgrund einer Kündigung eine neue Beschäftigung habe aufnehmen müssen. Hier habe er aufgrund ständiger Überbelastung des linken Armes derart starke Schmerzen empfunden, dass er diese Tätigkeit habe aufgeben müssen. Er müsse ständig Übungen durchführen, die ohnehin eingeschränkte Beweglichkeit zu erhalten.
Die Beklagte ließ den Kläger von dem Unfallchirurgen Professor Dr. A. begutachten. Dieser kam zu dem Schluss, dass in der für die Höhe der Rente maßgebenden funktionellen Verhältnisse eine Änderung gegenüber den früheren Befunden nicht eingetreten sei. Die MdE sei mit 20 v.H. einzuschätzen.
Die Beratungsärztin der Beklagten Dr. L. wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die vom Sachverständigen festgestellten Messwerte keine MdE von 20 v.H. begründeten, sondern die MdE mit 10 v.H. einzuschätzen sei.
Mit Bescheid vom 19.03.2019 lehnte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung einer Rente ab und berief sich hierbei auf das Ergebnis der Begutachtung durch Professor Dr. A.. Eine wesentliche Änderung gegenüber den mit Bescheid vom 07.08.1989 festgestellten Unfallfolgen sei nicht eingetreten.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, dass die Art und Schwere seiner Behinderung nicht genügend berücksichtigt worden sei.
Im Widerspruchsverfahren reproduzierte die Beklagte zunächst das chirurgische Gutachten, das 1989 zum Entzug der Rente geführt hatte und holte eine weitere Stellungnahme von der Beratungsärztin Dr. L. ein. Die Ärztin kam erneut zu dem Schluss, dass eine wesentliche Verschlimmerung nicht eingetreten sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, dass die Auswertung der in 2018 erhobenen Befunde im Vergleich zu den Befunden im Gutachten aus 1989 eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung nicht rechtfertigten.
Dagegen hat der Kläger am 27.12.2019 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass er unabhängig von der linken Schulter unter weiteren unfallbedingten gesundheitlichen Folgeschäden leide.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2019 zu verurteilen, dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich zur Begründung auf die Ergebnisse der von ihr durchgeführten medizinischen Ermittlungen.
Das Gericht hat von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem Chirurgen Dr. T. vom 01.06.2021. Der Sachverständige hat im Wesentlichen festgestellt, dass bei dem Kläger als Unfallfolgen eine deutliche Bewegungseinschränkung der linken Schulter bzw. Schultersteife in allen drei Ebenen und folgenlos ausgeheilte Rippenbrüche links bestünden. Die hieraus resultierende MdE bewertete er vom 30.11.2017 (Antragstellung) bis 07.12.2020 mit 20 v.H. und ab 08.12.2020 (Untersuchungstag) auf unbestimmte Zeit mit 30 v.H. Mit einer Besserung des Unfallfolgenzustandes sei nicht mehr zu rechnen. Dr. T. hat zu seinem Gutachten am 23.07.2021, 11.10.2021 und 28.07.2022 ergänzend Stellung genommen.
Die Beklagte hat eine Stellungnahme ihres Beratungsarztes, dem Chirurgen Dr. D., vom 06.07.2021 zu der Akte gereicht. Dieser hat ausgeführt, dass nach den vom Sachverständigen gemessenen Werten eine deutliche Verschlechterung eingetreten sein müsse. Dies wäre pathologisch mit einem Krankheitsbild einer frozen-shoulder erklärlich. Auffällig sei jedoch, dass es im vorliegenden Fall eine deutliche Latenz von 30 Jahren bis zum Auftreten des Krankheitsbildes gebe. Eine medizinische Erklärung dieses ungewöhnlichen Umstandes könne jedoch nur mittels Magnetresonanztomografie (MRT) unter Einsatz von Kontrastmittel erfolgen. Die Diagnose der frozen-shoulder könne jedoch nur mittels bildmorphologischen Befunde gestellt werden.
In seiner ergänzenden Stellungnahme hat dort Dr. T. nochmals darauf hingewiesen, dass der Kläger eine Schulterblattfraktur mit Beteiligung der Schultergelenkpfanne erlitten habe und die Mitbeteiligung der Schultergelenkpfanne seine Einschätzung begründe. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass der Kläger nachvollziehbar berichtet habe, dass es in den vergangenen Jahrzehnten zwar langsam, aber stetig zu einer zunehmenden Schultersteife gekommen sei. Er habe zur Befundklärung eine MRT der linken Schulter veranlasst und diese habe zu den vorliegenden Spätfolgen passende degenerative Veränderung am Bizepsanker gezeigt und kleine Veränderungen im Bereich des oberen Gelenkspfannenrandes.
Auf Nachfrage des Gerichts, ob eine MRT der Schulter unter Kontrastmittelgabe durchführbar sei, hat der Sachverständige dem Gericht eine Stellungnahme des Radiologen Dr. N. zu der Akte gereicht. Dr. N. hat ausgeführt, dass seiner Einschätzung nach, durch die Kontrastmittelgabe mit sehr großer Wahrscheinlichkeit keine Differenzierung möglich sein wird, ob die Veränderungen durch das damalige Trauma oder primär auf degenerativen Boden entstanden seien.
Das Gericht hat Befundberichte von dem den Kläger über mehrere Jahre bis 2019 behandelnden Hausarzt Dr. J. eingeholt. Dieser hat in seinem Befundbericht angegeben, dass der Kläger unter Bewegungseinschränkungen der linken Schulter, Muskelschwäche der linken Schulter Kraftminderung der Hand und Schmerzen leide. Aus dem Krankenblattauszug hat sich ergeben, dass der Kläger seit 2013 mehrmals aufgrund akuter Schmerzen in der (linken) Schulter bei Dr. I. vollständig war.
In seiner ergänzenden Stellungnahme hat Dr. T. darauf hingewiesen, dass die Konsultationen des Klägers bei seinem Hausarzt aufgrund der Beschwerden an der linken Schulter die Annahme stützen, dass sich die Schultersteife langsam entwickelt habe.
Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und den der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten wird Bezug genommen. Alle Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat Erfolg. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid vom 19.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente. Die aus den Unfallfolgen resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen rechtfertigen eine MdE von mindestens 20 v.H. ab 30.11.2017.
Gemäß § 8 Abs.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis -dem Unfallereignis- geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat.
Unstreitig hat der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem er einen Schulterblattbruch links sowie Serienrippenbrüche links erlitten hat. Die Beklagte hat den Arbeitsunfall und eine endgradig eingeschränkte Beweglichkeit im linken Schultergelenk als weitere Unfallfolge mit Bescheid vom 09.03.1988 anerkannt.
Zur Überzeugung der Kammer ist der Gesundheitserstschaden hinreichend wahrscheinlich kausal für die nun vorliegende Schultersteife, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit begründet.
Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr. vgl. stellvertretend Bundessozialgericht (BSG) vom 12.04.2005, Az.: B 2 U 27/04 R -, juris). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSG, Urteil vom 10.06.1955, Az.: 10 RV 390/54 -, juris).
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006, Az.: B 2 U 1/05 R -, juris sowie zu den Unterschieden BSG, Urteil vom 28.06.1988, Az.: 2/9b RU 28/87 -, juris Rn. 17) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.
Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSG, Urteile vom 29.03.1963, Az.: 2 RU 75/61 -, vom 16.02.1971, Az.: 1 RA 113/70 -, vom 02.02.1978, Az.: 8 RU 66/77 -, und vom 30.04.1985, Az.: 2 RU 43/84 -83; alle in juris). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteile vom 09.05.2006, Az.: B 2 U 1/05 R und B 2 U 26/04 R - a.a.O. m.w.H.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG, Urteil vom 22.08.2000, Az.: B 2 U 34/99 R -, juris Rn. 17).
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger zur Überzeugung der Kammer einen Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund seines Unfalls vom 30.10.1987, weil die nun vorliegende Schultersteife hinreichend wahrscheinlich Folge des Gesundheitserstschadens ist. Es spricht mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang. Die Kammer hält einen Ursachenzusammenhang aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. T. in seinem Gutachten vom 01.06.2021 auch nicht bloß für wahrscheinlich.
Die Kammer hat keine Bedenken, den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen von Dr. T. zu folgen. Als erfahrener Gutachter verfügt er über die Kenntnisse und Fähigkeiten, den Gesundheitszustand eines Klägers und den Zusammenhang der festgestellten Leiden mit dem geltend gemachten Unfallereignis zu beurteilen. Anhaltspunkte dafür, dass Gesundheitsstörungen übersehen oder fehlerhaft bewertet worden wären, lässt das Gutachten nicht erkennen. Es ist aufgrund eingehender Untersuchung und unter Berücksichtigung der übrigen vorliegenden medizinischen Unterlagen erstattet worden. Die Einschätzung der MdE entspricht zudem den im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblichen Bewertungskriterien.
Der Sachverständige hat im Wesentlichen festgestellt, dass bei dem Kläger aufgrund des Unfalls als Gesundheitserstschaden ein Rippenserienbruch links sowie einen Bruch des linken Schulterblattes mit Gelenkpfannen- (Rand) Beteiligung vorgelegen hat. Als Unfallfolgen hat er eine deutliche Bewegungseinschränkung der linken Schulter bzw. Schultersteife in allen drei Ebenen und folgenlos ausgeheilte Rippenbrüche links festgestellt. In Abgrenzung zu unfallfremder Bewegungseinschränkung hat er den Unfallzusammenhang damit begründet, dass auch die Gelenkpfanne mitbeteiligt war. Anlässlich der Begutachtung habe er neben Röntgenuntersuchungen auch eine MRT durchgeführt. Hierbei hatten sich keine wesentlichen konkurrierenden Ursachen gefunden. Die degenerativen Veränderungen am Bizepsanker und am Gelenkpfannenrand passten zur stattgehabten Verletzung. Die nicht betroffene rechte Schulter sei in einem für das hohe Lebensalter erstaunlich gutem Ausmaße beweglich. Der Sachverständige hat auch schlüssig begründet, wieso bereits ab Antragstellung eine MdE von 20 v.H. zuerkannt werden sollte. Bei der Untersuchung in 2018 habe sich bereits eine deutliche Bewegungseinschränkung der linken Schulter mit einer Armseitwärtshebung und Armvorhebung nur knapp über der Horizontale gezeigt. Die Minderung der Armvorhebung sei aufgrund der größeren Funktionsbeeinträchtigung auch stärker zu berücksichtigen.
Mit Dr. T. nimmt die Kammer an, dass die nun vorliegende Schultersteife und stark eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter auf dem Unfall mit dem Gesundheitserstschaden Schulterblattbruch beruht. Hierfür spricht, dass sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in der MRT keine konkurrierenden Ursachen gefunden haben. Auch spricht dafür, dass die rechte Schulter, trotz des hohen Alters des Klägers, gut beweglich ist. Der Kläger hat plausibel vorgetragen, stetig Übungen zum Erhalt der Beweglichkeit der linken Schulter durchgeführt zu haben. Dies hat nachvollziehbar dazu geführt, dass der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und der nun vorliegenden Schultersteife sehr groß ist. Zudem hat der den Kläger bis 2019 behandelnde Hausarzt angegeben, dass der Kläger seit dem Unfall unter Bewegungseinschränkungen der linken Schulter, Muskelschwäche der linken Schulter, Kraftminderung der linken Hand und Schmerzen leide. Der übersandte Krankenblattauszug belegt zudem eine Vorstellung des Klägers bei seinem Hausarzt aufgrund eines Schulterarmsyndroms links und akuten Schmerzen in der linken Schulter 2013.
Aus der Anerkennung der Schultersteife als weitere Unfallfolge folgt ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung einer Verletztenrente.
Nach § 56 Abs.1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles (hier: Arbeitsunfall) über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die %-Sätze zusammen genommen wenigstens die Zahl 20 besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall Anspruch auf Rente. Die Folgen des Versicherungsfalls sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 % mindern. Ein solcher Stützrententatbestand ist hier jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich dabei nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs.2 Satz 1 SGB VII). Bei der Einschätzung der MdE sind die von der Rechtsprechung und Literatur herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungswerte zu beachten, die eine Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE bilden (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 23 und 27; BSG SozR 3 - 2200 § 581 Nr. 5). Diese MdE-Erfahrungswerte bilden die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet, wodurch gewährleistet wird, dass alle Betroffenen bei der medizinischen Begutachtung nach einheitlichen Kriterien beurteilt werden. Da Rentenbegutachtung in der gesetzlichen Unfallversicherung im Kern Funktionsbegutachtung ist, kommt es darauf an, inwieweit durch die Schwere der verbliebenen Gesundheitsstörungen das Leistungsvermögen des Versicherten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens beeinträchtigt ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19.12.2000, Az.: B 2 U 49/99 R).
Mit Dr. T. nimmt die Kammer an, dass die vom Sachverständigen erhobenen Messwerte eine MdE von 20 vom Hundert bis zum Untersuchungstag und ab Untersuchungstag 30 vom Hundert begründen. Diese entsprechen den allgemeinen Erfahrungswerten für die Bewertung der MdE (Schönberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage, Seite 560).