Rechtsprechung / Sozialgericht Köln
Sozialgericht Köln Gerichtsbescheid vom 17.06.2024 – S 16 U 178/24
ECLI:DE:SGK:2024:0617.S16U178.24.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin ist minderjährig.
Der Vater der Klägerin, der vorliegend als Bevollmächtigter auftritt, betrieb und betreibt dutzende Verfahren vor verschiedenen Kammern des Kölner Sozialgerichts, sowohl im eigenen Namen als auch im Namen seiner Tochter, der Klägerin. Eine Vollmacht der Tochter oder eine Vollmacht bzw. Einverständniserklärung der Mutter der Klägerin hat der Vater weder in diesem noch in vorausgegangenen Klageverfahren jemals vorgelegt.
Aktuell sind keinerlei Bescheide der Beklagten ergangen, die mit einem Widerspruch angefochten worden wären. Auch ein aktueller Widerspruchsbescheid zulasten der Klägerin, erteilt durch die Beklagte, liegt derzeit nicht vor.
Dennoch hat der Vater im Namen der Klägerin Klage erhoben.
Sinngemäß beantragt der Vater im Namen der Klägerin,
die Beklagte möge Leistungen an die Klägerin gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie betont, dass es derzeit keinerlei aktuelle Bescheide zulasten der Klägerin gebe. Die Klage sei daher bereits unzulässig.
Mit Richterbrief vom 24.05.2024 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Klage unter mehreren Gesichtspunkten unzulässig sei. Insoweit sehe die Kammer keine Erfolgsaussichten für die Klage, von Amts wegen seien weitere Ermittlungen nicht mehr beabsichtigt und die Kammer beabsichtige, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu entscheiden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt des Richterbriefes vom 24.05.2024 Bezug genommen, der Bestandteil der Gerichtsakten ist. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 SGG den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt.
Das fehlende Einverständnis der Klägerseite steht einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht entgegen. Erforderlich ist im Vorfeld einer Entscheidung nach § 105 SGG alleine die Gewährung rechtlichen Gehörs, nicht die Zustimmung der Beteiligten. Den Schreiben der Klägerseite waren zudem keine Sachargumente zu entnehmen, die einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid entgegenstehen könnten.
Die Klage ist unter mehreren Gesichtspunkten unzulässig.
Gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist es Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage vor dem Sozialgericht, dass es zumindest möglich erscheinen muss, dass die Klägerin durch einen konkreten Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt ist. Vorliegend ist aktuell kein Verwaltungsakt ergangen, der die Klägerin überhaupt beschweren könnte.
Zweitens ist für die zulässige Erhebung der Klage gemäß § 78 Abs. 1 SGG vor Klageerhebung zunächst ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, dass durch einen Widerspruchsbescheid der Beklagten abgeschlossen wird. Ein aktueller Widerspruchsbescheid liegt nicht vor.
Drittens ist die Klage unzulässig, da weder eine Vollmacht noch eine Einverständniserklärung der Mutter vorliegt. Die 2011 geborene Klägerin ist selbst nicht prozessfähig (§ 71 Abs. 1, 2 SGG). Es reicht nicht aus, dass der Vater allein die Klage anhängig gemacht hat. Gesetzliche Vertreter unter elterlicher Sorge stehender Minderjähriger sind grundsätzlich die Eltern gemeinsam (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB), und zwar auch dann, wenn sie getrennt voneinander leben (§ 1671 BGB). Zwar kann ein Mangel der gesetzlichen Vertretung rückwirkend durch Genehmigung geheilt werden. Jedoch hat die Mutter, Frau O. U., in der Vergangenheit bereits mehrfach deutlich gemacht, dass sie mit dem vom Kindesvater regelmäßig eingereichten Klagen grundsätzlich nicht einverstanden ist.
Einer Fristsetzung zur Herbeiführung einer familiengerichtlichen Entscheidung nach § 1628 BGB bedarf es nicht. Dem Vater ist die Problematik aus vorangegangenen Verfahren hinlänglich bekannt (vgl. beispielsweise LSG NRW, Urteil vom 11.04.2024 - L 5 KR 3/23 -, BSG, Beschluss vom 27.05.2021 - B 1 KR 69/21 B; LSG NRW, Beschluss vom 15.06.2021 - L 13 SB 128/21 B). Dabei weiß der Vater aus vorausgegangenen familiengerichtlichen Verfahren um die Bedeutung des gemeinsamen Sorgerechts und die Möglichkeiten familiengerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. beispielsweise LSG NRW, Urteil vom 11.04.2024 - L 5 KR 3/23 -).