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Sozialgericht Köln Urteil vom 22.08.2024 – S 36 KR 109/24

36 · ECLI:DE:SGK:2024:0822.S36KR109.24.00

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Versorgung der Klägerin mit einem „Exopulse Mollii Suit“.

Die am 00.00.1972 geborene Klägerin beantragte am 03.03.2023 unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung vom 10.02.2023 die Versorgung mit einem Neurostimulations-Ganzkörperanzug (Exopulse Mollii Suit) zur Aktivierung der geschwächten Muskulatur nach erfolgreicher vierwöchiger Testphase. Als Diagnose ergab sich aus der Verordnung eine Tetraparese bei Charcot-Marie-Tooth Typ 1 (erblich bedingte hereditäre Neuropathie). Die Beklagte bat den Medizinischen Dienst (MD) um Stellungnahme. Dieser führte am 23.03.2023 aus, das beantragte Hilfsmittel sei nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet. Es handele sich um ein konfektioniertes Produkt aus drei Einzelkomponenten. Nach Herstellerangaben seien 58 Elektroden eingebettet, diese seien so positioniert, dass bis zu 40 wichtige Muskeln damit stimuliert werden könnten. Durch die Niedrigfrequenzelektrostimulation entspanne der „Mollii Suit“ die spastische, verspannte und schmerzende Muskulatur. Das Versorgungsziel laut Herstellerangaben sei vorrangig die Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung und nicht der Behinderungsausgleich. Nach der aktuellen Studienlage bestehe kein evidenzbasierter Wirksamkeitsnachweis. Es handele sich um eine neue Behandlungsmethode im Sinne des § 135 Abs. 1 SGB V. Die beantragte Versorgung sei sozialmedizinisch nicht plausibel. Hinsichtlich der bestehenden Therapieziele werde die Fortführung hochfrequenter Heilmittelanwendung nach Heilmittelkatalog empfohlen.

Mit Bescheid vom 29.03.2023 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie verwies auf die Ausführungen des MD und machte sich diese zu eigen. Dagegen legte die Klägerin am 18.04.2023 Widerspruch ein. Sie führte aus, durch den spastischen Tonus verstärkten sich ihre Behinderungen im Alltag. Der Einsatz des „Mollii Suit“ verbessere den spastischen Tonus und ermögliche es ihr, Bewegungen wieder besser ausführen zu können und trage somit zum Ausgleich der Behinderungen bei. Er wirke sich positiv aus auf die Spastik, den eingeschränkten Bewegungsumfang, den Verlust der Motorik, des Gleichgewichts und damit verbundene chronische Schmerzen aus. Das Hilfsmittel werde zum Behinderungsausgleich eingesetzt. Der Anzug werde 60 Minuten getragen. Der Effekt halte bei den Anwendern unterschiedlich lange an, dementsprechend müsse er einmal am Tag oder alle zwei Tage jeweils 1 Stunde getragen werden. Sie legte ein Attest des Facharztes für Neurologie Dr. R. vom 05.05.2023 vor, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Die Beklagte holte daraufhin eine weitere Stellungnahme des MD ein. Dieser verblieb bei seiner Einschätzung. Ergänzend führte er aus, eine Methodenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) liege bisher nicht vor. Es fehle an einem evidenzbasierten Wirksamkeitsnachweis.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2023 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der „Exopulse Mollii Suit“ sei ein Ganzkörperanzug für die transkutane unterschwellige Ganzkörperelektrostimulation, bestehend aus Jacke, Hose und Steuereinheit mit 58 integrierten Elektroden. Nach Herstellerangaben diene der Neuromodulationsanzug zur Entspannung spastischer und angespannter Muskeln, zur Aktivierung schwacher Muskeln und zur Linderung damit verbundener Schmerzen. Es handele sich um ein Hilfsmittel zur Krankenbehandlung, welches nicht dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche. Es liege kein evidenzbasierter Wirksamkeitsbeleg vor, beziehungsweise kein Nachweis in höherwertigen Studien, wonach das beantragte Hilfsmittel anderen Therapiemaßnahmen (zum Beispiel Heilmitteln) gleichwertig oder überlegen sei. Ferner sei eine positive Empfehlung des GBA nicht abgegeben worden.

Hiergegen richtet sich die am 26.01.2024 erhobene Klage. Die Klägerin führt aus, der „Mollii Suit“ würde ihr, im Gegensatz zu jeglichen bislang eingesetzten bzw. erprobten Medikamenten, helfen, den weiteren Behandlungserfolg von Krankengymnastik und Lymphdrainage nicht nur zu sichern, sondern positiv auszubauen. Der behandelnde Neurologe Dr. R. sehe keine anderweitigen erfolgversprechenden Methoden, bei den bestehenden Erkrankungen mit bisherigen Mitteln Erfolge zu erzielen. Auch könne der GBA nur Empfehlungen aussprechen. Hieran seien die Krankenkassen aber nicht gebunden, sondern hätten ihren Ermessensspielraum.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.03.2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2023 zu verurteilen, sie mit einem „Exopulse Mollii Suit“ zu versorgen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest und verweist auf die Ausführungen des MD. Ergänzend führt sie aus, entscheidend sei, ob die zugrunde liegende Methode im Vergleich zu etablierten Methoden so deutliche Unterschiede aufweise, dass eine selbständige Bewertung durch den GBA erforderlich sei. Dies gelte auch dann, wenn ein Hilfsmittel mit einem relevanten Anteil auch dem Behinderungsausgleich diene. Solange das - wie in diesem Fall - nicht geschehen sei, entfalte die Regelung des § 135 Abs. 1 SGB V fortwirkende Sperrwirkungen im Hinblick auf jedes in der gesetzlichen Krankenversicherung neu einzusetzende Hilfsmittel, bei dem sich Fragen zur Erforderlichkeit einer Methodenbewertung durch den GBA ernstlich stellten.

Das Gericht hat zur Ermittlung des medizinischen Sachverhalts einen Befundbericht des Facharztes für Neurologie Dr. R. eingeholt. Dieser hat ausgeführt, nach Erprobung habe die Klägerin eine Minderung ihrer Behinderung festgestellt. Dies führe qualitativ zur Verbesserung des Alltags. Vorangegangene Hilfsmittel hätten keinen annähernd vergleichbaren Effekt auf die Beweglichkeit gehabt. Die Muskelschmerzen seien spürbar reduziert gewesen, das Gleichgewicht sei verbessert gewesen, die Körperhaltung sei aufrechter gewesen, der Bewegungsumfang in Armen und Händen sei erweitert worden. Im Übrigen wird auf den Inhalt Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie rechtmäßig sind. Sie hat keinen Anspruch auf Versorgung mit dem Hilfsmittel „Exopulse Mollii Suit“.

Nach § 33 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Blick auf die „Erforderlichkeit im Einzelfall“ grundsätzlich nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs. 1 SGB V nicht bewilligen (vgl. BSG, Urteil vom 10.03.2011 - B 3 KR 9/10 R, juris). Die fehlende Erwähnung des „Mollii Suit“ im Hilfsmittelverzeichnis schließt für sich genommen einen Anspruch aber nicht aus.

Mit der Regelung in § 33 Abs. 1 S. 2 SGB V hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Versicherte nur solche Hilfsmittel beanspruchen können, die die nach § 139 Abs. 2 SGB V im Hilfsmittelverzeichnis festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen. Diese Vorgabe gilt für alle im Hilfsmittelverzeichnis gelisteten Hilfsmittel und solche Hilfsmittel, die zwar nicht im Verzeichnis enthalten sind, sich jedoch hinsichtlich ihrer Funktion bzw. medizinischen Zweckbestimmung grundsätzlich einer Produktart des Hilfsmittelverzeichnisses zuordnen lassen. Für alle anderen Hilfsmittel greift die Regelung nicht, sodass die Versorgung mit Hilfsmitteln, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind und auch keiner dort bereits definierten Produktart zugeordnet werden können, sichergestellt ist (Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 33 SGB V (Stand: 20.07.2023), Rn. 24). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG hat das Hilfsmittelverzeichnis nicht die Aufgabe, abschließend als Positivliste darüber zu befinden, welche Hilfsmittel der Versicherte im Rahmen der Krankenbehandlung beanspruchen kann (BSG, Urteil vom 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R, juris). Es stellt damit für die Gerichte nur eine unverbindliche Orientierungs- und Auslegungshilfe dar (Pitz a.a.O. § 33 SGB V, Rn. 25). Den Krankenkassen steht ein eigenes Entscheidungsrecht zu, ob ein Hilfsmittel nach Maßgabe des § 33 SGB V zur medizinischen Rehabilitation, also zur Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung, zur Vorbeugung gegen eine drohende Behinderung oder zum Ausgleich einer bestehenden Behinderung im Einzelfall erforderlich ist.

Bei dem „Mollii Suit“ handelt es sich um eine sächliche medizinische Leistung und damit um ein Hilfsmittel. Es besteht kein Ausschluss als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens oder durch Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 4 SGB V.

Es handelt sich weiter bei dem „Mollii Suit“ um ein Hilfsmittel, das hier in erster Linie der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung dient. Entgegen der Auffassung der Klägerin dient das begehrte Hilfsmittel weder dem mittelbaren, noch dem unmittelbaren Behinderungsausgleich.

Hilfsmittel können nach § 33 Abs.1 S. 1 SGB V drei unterschiedlichen Zielrichtungen dienen: der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung (Var. 1), dem Vorbeugen vor Behinderung (Var. 2) oder dem Behinderungsausgleich (Var. 3).

Nach der Rspr. des BSG dienen Hilfsmittel dann der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung, wenn sie im Rahmen einer Krankenbehandlung, d.h. zu einer medizinisch-therapeutischen Behandlung einer Erkrankung als der Kernaufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V eingesetzt werden. Krankenbehandlung umfasst dabei nach der Definition des § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V die notwendigen Maßnahmen, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Das umschreibt die kurative Therapie einer Krankheit, wozu auch medizinische Untersuchungs- und Diagnostikverfahren gehören. Ein Hilfsmittel dient immer dann diesem Versorgungsziel, wenn es spezifisch im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt wird, um den mit ärztlicher Behandlung und weiteren Therapien erreichten Zustand zu unterstützen oder zu sichern (vgl. BSG, Urteil vom 08.07.2015 - B 3 KR 5/14 R, juris m.w.N.). Insoweit unterliegt auch das Hilfsmittel selbst den Vorschriften zur Qualitätssicherung vertragsärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, insbesondere dem Erfordernis der positiven Empfehlung durch den GBA, soweit die Verwendung des Hilfsmittels untrennbar mit einer neuen Methode verbunden ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.07.2015 - B 3 KR 5/14 R; BSG, Urteil vom 15.03.2018 - B 3 KR 18/17 R, jeweils juris). Dabei ist keine Voraussetzung, dass durch das Hilfsmittel eine Heilung der Erkrankung erreicht wird. Es ist zur Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung im Rahmen von § 33 Abs. 1 S. 1 1. Alt. SGB V ausreichend, wenn mit dem Hilfsmittel ein therapeutischer Erfolg angestrebt wird (vgl. BSG, Urteil vom 08.07.2015 a.a.O.; ausführlich zum Ganzen auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2019 - L 9 KR 410/18 B ER; LSG Sachsen, Beschluss vom 09.05.2019 - L 9 KR 351/18 B ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.08.2018 - L 5 KR 127/18 B ER; SG Darmstadt, Urteil vom 24.06.2019 - S 8 KR 116/18, jeweils juris). Der Einsatz von Hilfsmitteln ist nach deren Funktionalität und schwerpunktmäßiger Zielrichtung bzw. Zwecksetzung zu differenzieren (vgl. BSG, Urteil vom 15.03.2018 a.a.O.; BSG, Urteil vom 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R, juris).

Dies zugrunde gelegt wird der „Mollii Suit“ nicht mit der Zielsetzung der Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder zum Ausgleich einer Behinderung eingesetzt, sondern soll schwerpunktmäßig den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern.

Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich dienen dazu, ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen auszugleichen, indem sie die entsprechende Körperfunktion ermöglichen oder sie weitestgehend ersetzen, z. B. Hörgeräte oder Brillen. Auch Körperersatzstücke dienen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 1 KR 20/08 R, juris). Teil der auszugleichenden Behinderung sind im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs die direkten oder indirekten Folgen einer Behinderung, soweit die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder zumindest gemildert werden und somit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist (vgl. BSG, Urteil vom 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R, juris). Zu den Hilfsmitteln im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleichs zählen z.B. Badewannenlifter, Duschhocker, behindertengerechte Toiletten, Sitzschalenstühle, Unterarmstützen sowie Alltagshilfen und Adaptionen.

Hiervon ausgehend dient der „Mollii Suit“ nicht vorwiegend dem Behinderungsausgleich. Dies folgt für die Kammer aus den Angaben des Herstellers des begehrten Hilfsmittels und der beschriebenen Wirkungsweise sowie den vorliegenden medizinischen Unterlagen.

Der behandelnde und verordnende Facharzt für Neurologie Dr. R. hat in seinem Befundbericht ausgeführt, die Muskelschmerzen seien nach Erprobung des „Mollii Suit“ spürbar reduziert, insbesondere nachts seien keine mehr aufgetreten. Das Gleichgewicht sei deutlich verbessert gewesen. Die Körperhaltung sei aufrechter. Es sei ein reduzierter Kraftaufwand in den Beinen beim Laufen erforderlich, was eine größere Gehstrecke ermögliche. Es ergebe sich ein erweiterter Bewegungsumfang in den Armen und Händen. Dies ermögliche mehr Selbstständigkeit im Alltag und habe ein gesteigertes Sicherheitsgefühl mit sich gebracht. Der Schlaf sei gebessert worden, was zu weniger Müdigkeit und mehr Energie am Tag führe. Der „Mollii Suit“ ersetzt dabei aber nicht ausgefallene Körperfunktionen in konkreten Alltagssituationen im Rahmen des Behinderungsausgleichs, er wird nicht zur Ausübung einer gezielten Bewegung getragen. Laut Angaben des Herstellers wird der Anzug alle 48 Stunden für eine Stunde getragen, um eine nachhaltige Wirkung durch das Entspannen der Muskeln zu erzielen. Durch Senden eines elektrischen Signals an einen antagonistischen Muskel wird eine Entspannung des spastischen Muskels herbeigeführt. Diese neuromodulierende Stimulation ist nach den weiteren Angaben des Herstellers eine nicht invasive und nicht medikamentöse Maßnahme mit weniger Nebenwirkungen im Vergleich zu herkömmlichen invasiven und medikamentösen Behandlungen bei Spastiken. Nach der Stimulation sorgt danach der sogenannte „Carry-over-Effekt“ für eine Wirkung bis zur nächsten Stimulation, selbst wenn der Anzug nicht mehr getragen wird. Damit ersetzt der Anzug nicht eine ausgefallene Körperfunktion in einer konkreten Alltagssituation, sondern wirkt über eine sukzessive Besserung/Entspannung der Muskulatur. Hierdurch werden die auch vom behandelnden Neurologen beschriebenen positiven Effekte erzielt. Zum Zwecke des Behinderungsausgleichs müsste der Anzug jedoch immer dann getragen werden, wenn gezielte Bewegungen ausgeführt werden (Thüringer LSG, Urteil vom 13.06.2024 - L 2 KR 473/23; SG Augsburg, Urteil vom 18.09.2023 - S 10 KR 160/23, jeweils juris). Dies ist nicht der Fall.

Die Klägerin selbst hat in der Klageschrift ausgeführt, der „Mollii Suit“ würde im Gegensatz zu bislang eingesetzten Medikamenten helfen, den weiteren Behandlungserfolg von Krankengymnastik und Lymphdrainage nicht nur zu sichern, sondern positiv auszubauen. Dies spricht ebenfalls für den schwerpunktmäßigen Einsatz der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung, auch wenn positive Einwirkungen auf bestehende Behinderungen verspürt werden.

Der Anzug dient überwiegend therapeutischen Zwecken. Damit wird das Hilfsmittel im Rahmen der Krankenbehandlung eingesetzt, und zwar im Rahmen einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode. Eine solche darf nach §§ 135, 137 SGB V nur dann als Sachleistung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden, wenn der GBA eine positive Empfehlung abgegeben hat, was bisher nicht erfolgt ist. Anders als die Klägerin meint, handelt es sich hierbei auch nicht nur um eine unverbindliche Empfehlung, von der die Krankenkasse abweichen darf, sondern um eine Voraussetzung dafür, dass die neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode in der vertragsärztlichen Versorgung zulasten der Krankenkassen erbracht werden darf.

Der Begriff der „Behandlungsmethode“ beschreibt eine medizinische Vorgehensweise, der ein eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept zugrunde liegt, das sie von anderen Therapieverfahren unterscheidet, und das ihre systematische Anwendung in der Behandlung bestimmter Krankheiten rechtfertigen soll. „Neu“ ist eine Behandlungsmethode grundsätzlich dann, wenn sie bislang nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) enthalten ist. Dem in § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 und § 135 Abs. 1 SGB V verwendeten Begriff der „Behandlungsmethode“ kommt jedoch eine umfassendere Bedeutung zu als dem Begriff der „ärztlichen Leistung“ im EBM-Ä nach § 87 SGB V, da einzelne vertragsärztliche Leistungen oftmals nur Bestandteil eines methodischen Konzepts sind (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.1999 - B 6 KA 39/98 R, juris). Setzt sich eine Behandlungsmethode aus einer Kombination verschiedener - für sich allein jeweils anerkannter oder zugelassener - Maßnahmen zusammen, kann es sich um eine neue Behandlungsmethode handeln, wenn das zugrunde liegende theoretisch-wissenschaftliche Konzept gerade in der neuartigen Kombination verschiedener Einzelleistungen liegt. Es kommt dann darauf an, ob die im EBM-Ä bereits enthaltenen ärztlichen Einzelleistungen oder bereits zugelassene Behandlungsmethoden eine wesentliche Änderung oder Erweiterung erfahren (BSG, Urteil vom 08.07.2015 a.a.O. m.w.N.). Die Beurteilung der Wesentlichkeit von Änderungen oder Erweiterungen erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Orientierung am Schutzzweck des § 135 Abs. 1 SGB V. Die Bewertung des GBA dient der Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Neue medizinische Verfahren dürfen zum Schutz der Patienten nicht ohne hinreichende Prüfung ihres diagnostischen bzw. therapeutischen Nutzens und etwaiger gesundheitlicher Risiken in der vertragsärztlichen Versorgung angewandt werden (Ihle in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 135 SGB V (Stand: 15.06.2020), Rn. 22 m.w.N.). Eine wesentliche Änderung oder Erweiterung erfahren bereits im EBM-Ä enthaltene ärztliche Leistungen oder zu Lasten der GKV abrechnungsfähige Methoden insbesondere dann, wenn sich der diagnostische bzw. therapeutische Nutzen aus einer bisher nicht erprobten Wirkungsweise der Methode ergeben soll oder wenn mit der Methode gesundheitliche Risiken verbunden sein könnten, denen bisher nicht nachgegangen wurde. Eine neue Wirkungsweise und bisher nicht erforschte Risiken können sich auch aus der Komplexität der Methode oder ihres technischen Ablaufs ergeben (BSG, Urteil vom 08.07.2015 a.a.O.; BSG, Urteil vom 14.06.2023 - B 3 KR 8/21 R, juris). Geboten ist die Bewertung einer Behandlungsmethode durch den GBA in Bezug auf deren Neuheit bei einer Hilfsmittelversorgung insbesondere, wenn sie sich im Vergleich zu etablierten Therapien deshalb als „neu“ erweist, weil sie hinsichtlich des medizinischen Nutzens, möglicher Risiken und in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit wesentliche, bisher nicht geprüfte Änderungen aufweist (vgl. BSG, Urteil vom 14.06.2023 a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich um eine neue Behandlungsmethode. Zumindest die Überlassung bzw. der Einsatz des „Mollii Suit“ zur selbständigen Durchführung der Therapie anstatt etwa der gezielten Elektrostimulation bei spastischen und/oder schlaffen Lähmungen durch den behandelnden Arzt (EBM-Ä Ziff. 02512) ist als neue Behandlungsmethode einzustufen (vgl. SG Köln, Gerichtsbescheid vom 20.01.2022 - S 31 KR 1648/21, juris; SG Augsburg, Urteil vom 18.09.2023 - a.a.O.; Thüringer LSG, Urteil vom 13.06.2024 - a.a.O.; vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.01.2017 - L 5 KR 116/16, juris, zur Versorgung mit dem Fußhebersystem „L 300“ von Bioness). Mangels positiver Empfehlung des GBA greift die Sperrwirkung des § 135 SGB V.

Ein Seltenheitsfall, in dem eine Prüfung im Rahmen wissenschaftlicher Studien aufgrund nur geringer Fallzahlen nicht möglich ist, liegt bezogen auf die Erkrankung der Klägerin nicht vor.

Auch kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf eine notstandsähnliche Krankheitssituation unter Berücksichtigung der Rspr. des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1995 - 1 BvR 347/98, juris) oder die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 1a SGB V berufen. Danach können Versicherte abweichende, noch nicht im Leistungskatalog enthaltene Leistungen beanspruchen, wenn eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche oder wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung vorliegt, für die zugelassene Behandlungsmethoden nicht zur Verfügung stehen, wenn die begehrte Behandlung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zwar leidet die Klägerin unzweifelhaft an einer schweren Erkrankung. „Lebensbedrohlich oder regelmäßig tödlich“ beschreibt jedoch eine extreme Situation. Gemeint ist eine notstandsähnliche Lage mit einer sehr begrenzten Lebensdauer, z.B. bei palliativmedikamentöser Behandlung und einer statistisch verbleibenden Lebenserwartung von 9 bis 15 Monaten. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Wertungsmäßig damit vergleichbar ist der wahrscheinlich drohende Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen körperlichen Funktion innerhalb eines kürzeren überschaubaren Zeitraums. Hierfür müsste ein sofortiger Handlungsbedarf bestehen, um eine ansonsten zu erwartende, nicht wiedergutzumachende Verschlechterung zu verhindern. Hierfür hat die Kammer anhand der vorliegenden Unterlagen aber keine Anhaltspunkte. Zudem stehen der Klägerin zur Überzeugung der Kammer allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethoden zur Verfügung, etwa die von ihr in Anspruch genommene Krankengymnastik und Lymphdrainage sowie Medikamente zur Behandlung der Spastiken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.