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Sozialgericht Köln Gerichtsbescheid vom 27.09.2024 – S 25 AS 2537/23
25 · ECLI:DE:SGK:2024:0927.S25AS2537.23.00
Tatbestand:
Streitgegenständlich sind Leistungen nach dem SGB II für die Klägerin zu 2).
Der 1971 geborene Kläger sichert seinen Lebensunterhalt laufend mittels Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Er ist Vater der im E. 2011 geborenen Klägerin zu 2). Das Sorgerecht übt er zusammen mit der von ihm getrennt lebenden Mutter aus. Im Juli 2023 beantragte der Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Klägerin zu 2). Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.07.2023 unter Verweis darauf, dass die Tochter nicht im Haushalt des Klägers lebe, ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2023 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 31.08.2023 erhobene Klage. Die Mutter der Klägerin zu 2) teilte mit, dass sie mit der Klageerhebung für ihre Tochter nicht einverstanden ist.
Mit Beschluss vom 09.01.2024 hat die Kammer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Klage abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss des Landessozialgerichts vom 12.07.2024 zum Az. L 6 AS 174/24 B).
Unter dem 11.01.2024 und erneut unter dem 29.08.2024 hat die Kammer die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Kläger hat hiernach zahlreiche Unterlagen aus anderen Gerichtsverfahren und Verwaltungsverfahren versehen mit handschriftlichen Anmerkungen übersandt.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu vorher gehört worden sind.
Die Klage bleibt ohne Erfolg, denn sie ist unzulässig. Der Kläger selbst ist nicht Adressat des Regelungsgegenstandes des angefochtenen Bescheides vom 21.08.2023 und daher nicht klagebefugt. Eine Verletzung in eigenen Rechten i.S.v. § 54 SGG ist ausgeschlossen.
Die Klage erhoben in Namen der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unzulässig, denn sie ist nicht prozessfähig i.S.v. § 71 SGG. Eltern vertreten das gemeinsame Kind grundsätzlich gemeinsam. Eine Genehmigung der Mutter zur Prozessführung liegt nicht vor und wurde ausdrücklich verweigert. Dies hat die Kammer ausführlich bereits im PKH Beschluss vom 09.01.2024 dargelegt. An den dortigen Ausführungen hält die Kammer fest.