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Sozialgericht Köln Gerichtsbescheid vom 18.03.2025 – S 24 KR 170/25

24 · ECLI:DE:SGK:2025:0318.S24KR170.25.00

Tatbestand:

Streitig ist eine Untätigkeit der Beklagten.

Der Kläger stellte im Jahr 2017 und 2018 diverse Anträge bei der Beklagten, die Gegenstand der Untätigkeitsklage zum Verfahren S 17 KR 284/18 waren. In diesem Verfahren wurde die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 02.07.2019 verurteilt, den Antrag des Klägers vom 10.07.2017, den Antrag des Klägers vom 26.04.2018, den Antrag vom 08.05.2018 sowie den Antrag vom 25.06.2018 zu bescheiden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Aktenkundig ist hierzu ein Bescheid vom 10.09.2019, mit dem sodann über den Antrag vom 08.05.2018 entschieden worden ist.

Im weiteren Verlauf kam es zu weiteren gerichtlichen Verfahren bezüglich einer Kostenübernahme von Behandlungen bzw. für Gutachten zur Abklärung der Krankheitsursachen.

Mit Schriftsatz vom 03.01.2025 hat der Kläger eine Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, so schnell wie möglich die Zusammenhänge und Unfallursachen mit toxikologischen Untersuchungen zu erklären. Ausdrücklich hat der Kläger darin sinngemäß auf den Antrag vom 08.05.2018 gegenüber der Beklagten Bezug genommen. Zudem lägen der Beklagten Anträge aus dem Jahr 2017 bis 2018 zur Abklärung der Unfälle vor. Im Rahmen eines Telefonats hat der Kläger hierzu klargestellt, dass sich die eingereichte Untätigkeitsklage vom 03.01.2015 auch gegen die Beklagte richte.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, so schnell wie möglich die Zusammenhänge und Unfallursachen mit toxikologischen Informationen zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die vorangegangenen Klageverfahren insbesondere das Verfahren vor dem SG Köln, S 17 KR 284/18. Der vom Kläger angeführte Antrag vom 08.05.2018 sei bereits Gegenstand dieses Verfahrens gewesen und die Beklagte habe über diesem Antrag am 10.09.2019 entschieden. Ein Widerspruch/Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid habe die Beklagte nicht erhalten. Im Übrigen werde eine sonstige konkrete Antragstellung vom Kläger nicht benannt.

Das Gericht hat die Beteiligten am 19.02.2025 auf die Absicht hingewiesen, gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG gegeben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden können, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat das Schreiben vom 03.01.2025 ausdrücklich als Untätigkeitsklage überschrieben und hierzu im Rahmen eines Telefonats mit dem Gericht klargestellt, dass es sich um eine Untätigkeitsklage gegen die Beklagte handeln solle.

Eine Untätigkeit der Beklagten im Sinne von § 88 SGG ist jedoch nicht erkennbar. Ist nach § 88 SGG ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Das gleiche gilt gem. § 88 Abs. 2 SGG, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang den Antrag vom 08.05.2018 anführt und auf die Anträge der Jahr 2017 und 2018 verweist, war die Bescheidung dieser Anträge bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem SG Köln zum Az. S 17 KR 284/18, so dass eine erneute - hierauf gerichtete - Untätigkeitsklage aufgrund der schon eingetretenen Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren S 17 KR 284/18 unzulässig ist. Auch hat die Beklagte hierzu ergänzend dargelegt, dass über den Antrag vom 08.05.2018 mit Bescheid vom 10.09.2019 eine Entscheidung ergangen ist. Mithin ist zu diesem ausdrücklich benannten Antrag eine Untätigkeit der Beklagten nicht erkennbar.

Auch ist darüber hinaus von Seiten des Klägers in keiner Weise konkretisiert oder dargelegt worden, über welchen - sonstigen - Antrag bzw. über welchen Widerspruch die Beklagte nicht innerhalb der Fristen des § 88 SGG nicht entschieden hätte. Insbesondere waren hierzu keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen durch das Gericht erforderlich, da etwaige Nachfragen - auch aufgrund der in sich nicht ganz verständlichen Ausführungen des Klägers - letztlich als Ermittlungen ins Blaue hinein zu werten wären. Vielmehr würde es insofern dem Kläger obliegen, eine etwaige Untätigkeit der Beklagten zumindest im Ansatz zu konkretisieren, damit hierzu überhaupt eine Anfrage durch das Gericht erfolgen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, 193 SGG.