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Sozialgericht Köln Gerichtsbescheid vom 02.04.2025 – S 4 R 1226/24

ECLI:DE:SGK:2025:0402.S4R1226.24.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Zwischen den Beteiligten ist die Rentenhöhe umstritten.

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Der am 00.00.1959 in B. geborene Kläger hält sich seit dem 14.11.1996 ständig im Bundesgebiet auf. Er ist anerkannter Spätaussiedler. Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte zuletzt mit Bescheiden vom 18.07.2023 und 07.02.2024 dem Kläger gegenüber die im aktuellen Versicherungsverlauf bis zum 31.12.2017 enthaltenen Daten verbindlich fest. Im Versicherungsverlauf finden sich u.a. Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) für den Zeitraum vom 30.06.1977-17.10.1996, die die Beklagte für die Zeit ab dem 13.08.1980 der H. Rentenversicherung zuordnete. Mit dem zuerst genannten Feststellungsbescheid versandte die Beklagte eine Rentenauskunft vom 18.07.2023. Dort heißt es, die Regelaltersrente, die ab 01.07.2025 gezahlt werden kann, würde mit dem aktuellen Rentenwert 2.180,38 € monatlich betragen. Unter „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte aus der H. Rentenversicherung“ wird ausgeführt, die Summe dieser Entgeltpunkte betrage 15,7675.

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Am 26.02.2024 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Mit Bescheid vom 23.04.2024 gewährte die Beklagte dem Kläger diese Altersrente ab dem 01.12.2023 i.H.v. 1.879,85 €, abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung belaufe sich der Zahlbetrag auf 1.658,03 €. Im Versicherungsverlauf zu diesem Rentenbescheid sind u.a. die in den Feststellungsbescheiden aufgeführten Zeiten nach dem FRG vom 30.06.1977-17.10.1996 enthalten, die ab dem 13.08.1980 der H. Rentenversicherung zugeordnet wurden. Unter „Entgeltpunkte für Beitragszeiten“ wird ausgeführt, dass die Fremdrentenzeiten des Klägers mit dem Faktor 0,6 berücksichtigt werden, unter „Berechnung der Rente“ heißt es u.a., die persönlichen Entgeltpunkte aus der H. Rentenversicherung beliefen sich auf 9,6320.

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Der Kläger widersprach und machte geltend, der Rentenbetrag sei niedriger als in der Rentenauskunft vom 18.07.2023. Er habe auf die Richtigkeit der Rentenauskünfte vertraut. Die Rechtsverbindlichkeit der Rentenauskunft stehe zwar unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten und sei daher grundsätzlich nicht rechtsverbindlich. Allerdings habe sich seit Erteilung der Rentenauskünfte keine Rechtsänderung ergeben. Die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner im Rentenkonto gespeicherten Zeiten habe sich ebenfalls nicht geändert. Hätte er gewusst, dass seine sog. FRG-Zeiten bei der Rentenberechnung abgesenkt werden und hätte man ihm die zutreffende Rentenhöhe in der Rentenauskunft mitgeteilt (über 300,-Euro brutto mtl. weniger), hätte er seine Beschäftigung nicht aufgegeben. Während des Widerspruchsverfahrens berechnete die Beklagte die Rente mit Bescheid vom 17.06.2024 neu, indem sie die Entgeltpunkte für 2023 in tatsächlicher Höhe berücksichtigte. Der monatliche Zahlbetrag belaufe sich auf 1.742,86 €. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2024 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Rentenberechnung sei nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger auf die abweichenden Rentenauskünfte verweise, stünden diese unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten. Die in den Rentenauskünften mitgeteilten Rentenhöhen seien demnach nur unter Vorbehalt mitgeteilt worden. Die unterschiedliche Rentenhöhe (Rentenauskunft - Rentenbescheid) komme dadurch zustande, dass bei der Berechnung der Rente in den angefochtenen Bescheiden die Entgeltpunkte abgesenkt worden seien. Dies sei bei der Rentenauskunft (noch) nicht der Fall gewesen.

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Mit der am 03.12.2024 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

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Er ist der Auffassung, aus dem angefochtenen Rentenbescheid sei schon nicht erkennbar, aus welchem Grunde die vielen Jahre FRG-Zeiten mit derartig wenigen Entgeltpunkten in Ansatz gebracht und nachträglich abgesenkt worden seien. Die gegenüber den zuvor ergangenen Feststellungsbescheiden vom 18.07.2023 sowie vom 07.02.2024 nachträglich und ohne Begründung vorgenommene Absenkung um mehr als 6 Entgeltpunkte erschließe sich ihm nicht und entbehre einer nachvollziehbaren inhaltlichen Begründung. Überdies könne er sich auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, denn die Beklagte habe mehrfach auf der Rechtsgrundlage des § 149 Abs. 5 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) verbindlich festgestellt, dass die (H.) FRG-Zeiten mit 15,76 persönlichen Entgeltpunkten zu bewerten sind. Zudem sei die Rente per Feststellungsbescheid vom 18.07.2023 auf monatlich 2.180,38 € beziffert worden. Nahezu identische Zahlen/Daten fänden sich in dem weiteren Feststellungbescheid der Beklagten vom 07.02.2024. Er, der Kläger, habe darauf vertraut, eine Rente in der Höhe zu erhalten, wie sie in den beiden erwähnten Feststellungsbescheiden für ihn berechnet gewesen sei. Darauf habe er auch vertrauen dürfen, denn in den beiden Feststellungsbescheiden heiße es, mit diesem Bescheid erhalte er einen aktuellen Versicherungsverlauf. Alle darin aufgeführten Daten bis zum 31.12.2016 (so im Feststellungsbescheid vom 18.07.2023) stelle die Beklagter verbindlich fest. Das gelte (nur) nicht für Daten, die die Beklagte bereits früher verbindlich festgestellt haben. Diese Formulierung beweise, dass es sich dabei um etwas ganz anderes handele, als lediglich um eine (unverbindliche) Rentenauskunft unter Vorbehalt. Diese beiden Begriffe „Rentenauskunft“ und „unter Vorbehalt“ seien in den beiden Feststellungsbescheiden nicht zu finden. Angesichts der verbindlichen Feststellung aller Daten gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI sei er völlig zu Recht davon ausgegangen, dass alle Daten, also vor allem seine persönlichen Entgeltpunkte und der monatliche Rentenbetrag verbindlich festgestellt sind. Darauf habe er in rechtlich schutzwürdiger Weise vertraut. Es passe offenkundig nicht zusammen, dass Daten (= persönlichen Entgeltpunkte, monatlicher Rentenbetrag) verbindlich festgestellt werden in mehreren Feststellungsbescheiden gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI und dass dann kurze Zeit später in dem Rentenbescheid für die FRG-Zeiten die Entgeltpunkte nachträglich massiv abgesenkt werden, obwohl das zuvor (noch) nicht der Fall gewesen sei. Es seien auch keine Rechtsänderungen eingetreten.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.04.2024 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 17.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2024 zu verurteilen, ihm höhere Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gewähren, bei der die Fremdrentenzeiten statt mit lediglich 9,63 mit 15,76 persönlichen Entgeltpunkten bewertet werden.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält an der getroffenen Entscheidung fest. Sie verbleibt dabei, die Rentenauskunft sei unverbindlich.

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Hierzu ist der Kläger der Auffassung, die von der Beklagten bezeichnete Rentenauskunft sei keineswegs in einem gesonderten Schreiben an ihn mitgeteilt worden, sondern stelle eine Anlage zu den jeweiligen Feststellungsbescheiden dar, sie sei damit fraglos Bestandteil dieser Bescheide. In dieser Anlage fänden sich auch keinerlei Hinweis auf einen Vorbehalt.

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Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Zudem sind die Beteiligten vorher gehört worden.

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Der Bescheid der Beklagten vom 23.04.2024 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2024 beschwert den Kläger nicht nach § 54 Abs. 2 SGG. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Gewährung einer höheren Altersrente für langjährig Versicherte beanspruchen. Die Beklagte hat zunächst die Rente zutreffend unter Berücksichtigung der sich aus dem Versicherungsverlauf ergebenden Daten berechnet (dazu: 1). Eine abweichende Berechnung der Rente ergibt sich auch nicht aus den vorherigen Feststellungsbescheiden und Rentenauskünften vom 18.07.2023 und 07.02.2024 (dazu: 2).

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1.

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Die Richtigkeit der Rentenberechnung der Beklagten folgt aus §§ 64, 80 SGB VI. Nach der Grundbestimmung in § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Diese Vorgaben hat die Beklagte beachtet, sie hat insbesondere die Entgeltpunkte für die Fremdrentenzeiten zutreffend nach Maßgabe von §§ 66, 70, 81 SGB VI i.V.m. § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) ermittelt. Nach der Grundregel in § 70 Abs. 1 SGB VI werden die Entgeltpunkte für Beitragszeiten ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. § 22 Abs. 4 FRG regelt ferner, dass die für die Fremdrentenzeiten nach §§ 15, 16 FRG maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt, also auf 60 % abgesenkt werden. Hiervon ausgehend ergaben sich beim Kläger für die in der H. Rentenversicherung zu berücksichtigenden Fremdrentenzeiten nach § 15 FRG insgesamt 9,6320 Entgeltpunkte. Die geringere Anzahl an Entgeltpunkten im Vergleich zu den vorhergehenden Rentenauskünften ist der Absenkung auf 60 % durch Anwendung von § 22 Abs. 4 FRG zuzuschreiben. Eine entsprechende Absenkung erfolgte auch für die in der allgemeinen Rentenversicherung zu berücksichtigenden Fremdrentenzeiten nach § 15 FRG.

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2.

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Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht die Gewährung einer höheren Rente durch Berücksichtigung der in den vorherigen Rentenauskünften ausgewiesenen höheren Entgeltpunkte für die Fremdrentenzeiten ohne Absenkung auf 60 % beanspruchen. Anderes würde nur gelten, wenn die Rentenauskünfte Bestandteil der Feststellungsbescheide wären und den Rentenauskünften insoweit hinsichtlich der Berechnung der Entgeltpunkte Regelungswirkung zukäme, die - soweit die Regelung nicht aufgehoben werden - zu beachten wäre. Das aber trifft nicht zu. Ein Feststellungsbescheid trifft lediglich eine Regelung dazu, welche Beitragszeiten oder sonstige rentenrechtliche Zeiten vorgemerkt werden. Das ergibt sich daraus, dass nach § 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI lediglich der Versicherungsverlauf festgestellt wird, während über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten nach S. 3 der Vorschrift erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden wird (Beck-OGK-Polster, § 149 SGB VI Rn. 13). Dies berücksichtigend enthalten auch die Feststellungsbescheide vom 18.07.2023 und 07.02.2024 nur Regelungen zu den Daten im Versicherungsverlauf, dort finden sich nur Feststellungen dazu, für welche Zeiträume welche Zeiten mit welchem Entgelt vorzumerken sind. Die Berechnung der sich aus diesen Zeiten ergebenden Entgeltpunkte findet sich dort nicht, diese ist allein in den jeweiligen Rentenauskünften enthalten. Diese Rentenauskünfte sind indes nicht Bestandteil der Feststellungsbescheide und nehmen auch nicht an deren Regelungswirkung teil (LSG Bayern, Urteil vom 07.10.2010 Az. L 14 R 973/09, Rn. 29 ff. bei Juris). Es handelt sich jeweils um ein separates Schriftstück, das mit dem Feststellungsbescheid versandt worden ist, dort findet sich nicht die Überschrift Bescheid, sondern der ausdrückliche Zusatz „Rentenauskunft - kein Rentenbescheid“ (s.a. LSG Bayern, a.a.O., v.a. Rn. 34 bei Juris). Im jeweiligen Feststellungsbescheid heißt es ferner, dass nur der mit diesem Bescheid versandte aktuelle Versicherungsverlauf verbindlich ist, ein Verweis auf die Verbindlichkeit der Rentenauskunft und der dortigen Ermittlung der Entgeltpunkte bleibt aus. In der Rentenauskunft wird zudem ausdrücklich z.B. auf den Vorbehalt künftiger Rechtsänderung hingewiesen. Unter Berücksichtigung der Hinweise zur Unverbindlichkeit vermag die Rentenauskunft auch keine Zusicherung nach § 34 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) zu begründen, später einen Rentenbescheid mit diesen Berechnungen zu erlassen (s.a. LSG Bayern, a.a.O., v.a. Rn. 35 f. bei Juris).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs. 1 S. 3 SGG in Verbindung mit §§ 183, 193 SGG.