Rechtsprechung / Sozialgericht Köln
Sozialgericht Köln Gerichtsbescheid vom 05.05.2025 – S 31 KR 171/25
31 · ECLI:DE:SGK:2025:0505.S31KR171.25.00
Tatbestand
Der Kläger macht vorliegend Untätigkeit der Beklagten geltend.
Der Kläger ist Vater der am 00.00.2011 geborenen B. J. (im Folgenden: Tochter des Klägers). Der Kläger ist gemeinsam mit der Kindesmutter, Frau M. S. V. C., sorgeberechtigt für die Klägerin. Die Tochter des Klägers lebt bei ihrer Mutter und ist bei der Beklagten über ihre Mutter familienversichert. Der Kläger ist hingegen nicht bei der Beklagten krankenversichert.
Am 3.1.2025 hat der Kläger für sich und seine Tochter unter anderem gegen die Beklagte Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Köln erhoben. Die Untätigkeitsklage des Klägers gegen die Beklagte wird unter hiesigem Aktenzeichen geführt; die Untätigkeitsklage der Tochter ist beim Sozialgericht Köln unter dem Aktenzeichen S 23 KR 169/25 erfasst worden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte zu verpflichten, seine Anträge auf Durchführung und Kostenübernahme von Untersuchungen und Gutachten zur Abklärung der Ursache von Arbeitsunfällen aus den Jahren 2000/2001 sowie seine Anträge aus dem Jahr 2025 zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 4.4.2025 zu der beabsichtigen Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Beklagten übermittelten Verwaltungsvorgang.
Entscheidungsgründe
1.
Das Gericht konnte vorliegend durch Gerichtsbescheid gem. § 105 Abs. 1 SGG entscheiden, da der Rechtsstreit über keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht verfügt.
2.
Die Untätigkeitsklage ist bereits unzulässig.
2.1
Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist, nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig.
Die Beklagte hat Anträge des Klägers seine Person betreffend zwar nicht beschieden. Es liegt jedoch ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vor. Zwar ist es für eine Untätigkeitsklage grundsätzlich unerheblich, ob der Kläger einen Anspruch in der Sache selbst hat oder ob der beantragte Bescheid materiell-rechtliche Auswirkungen für ihn hat. Anders ist dies nach Ansicht der Kammer jedoch, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt bestehen kann. In einem solchen Fall fehlt es am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis als einer allgemeinen Sachurteilsvoraussetzung, die bei jeder Rechtsverfolgung gegeben sein muss, so auch bei einer Untätigkeitsklage. Vorliegend scheidet ein materiell-rechtlicher Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten offensichtlich unter jedem denkbaren Gesichtspunkt aus, da der Kläger bei der Beklagten nicht gesetzlich krankenversichert ist. Damit stellt sich die Erhebung der Untätigkeitsklage lediglich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen und zum Nachteil für den anderen Beteiligten dar (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.10.2016 - L 10 R 319/16 - zit. nach Juris, Rn. 10; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 88 Rn. 4a m. w. N.).
2.2
Ergänzend merkt die Kammer Folgendes an: Sofern der Kläger auch im hiesigen Verfahren Bescheidung seiner Anträge für seine Tochter auf Übernahme der Kosten für eine Abklärung und Behandlung von Erkrankungen des Kiefers bzw. auf Übernahme der Kosten für eine Abklärung der Ursache von Unfällen der Tochter aus den Jahren 2017/2018 begehren sollte, ist die Untätigkeitsklage ebenfalls unzulässig.
Denn zum einen ist die Klage dann insoweit doppelt rechtshängig. Die Untätigkeitsklage der Tochter gegen die Beklagte ist bereits unter dem Aktenzeichen S 23 KR 169/25 erfasst worden. Zum anderen hat die ebenfalls sorgeberechtigte Kindesmutter einer solchen Klage nicht ersichtlich zugestimmt. Da die Tochter des Klägers selbst nicht prozessfähig ist, muss sie ordnungsgemäß gesetzlich vertreten sein. Die ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung einer minderjährigen Partei ist Prozessvoraussetzung (§ 51 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 202 SGG). Der Kläger ist nicht befugt, mögliche Ansprüche seiner Tochter im gerichtlichen Verfahren allein geltend zu machen. Für die Klägerin müssen der Kläger als Vater sowie die Kindesmutter gemeinsam als gesetzliche Vertreter (§ 1629 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB) handeln, da sie die elterliche Sorge gemeinschaftlich ausüben. Dafür, dass die Mutter dem Klageverfahren zugestimmt hätte oder dem Kläger diese Entscheidung nach § 1629 Abs. 1 S. 3 BGB übertragen worden wäre, bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte.
3.
4.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage aus den sich aus Ziffer 2. ergebenden Gründen abzulehnen, § 73 a Abs. 1 SGG, § 114 Abs. 1 ZPO.