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Sozialgericht Köln Beschluss vom 18.06.2025 – S 33 BA 53/25 ER

ECLI:DE:SGK:2025:0618.S33BA53.25ER.00

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Die Kosten werden der Antragstellerin auferlegt.

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Gründe:

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I.

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Mit dem am 11.06.2025 bei Gericht eingegangenen Eilantrag beantragt die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.04.2025 über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 73.587,53 Euro für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 21.05.2024. Die Gesellschafter-Geschäftsführerin Frau L. wurde von dem Antragsgegner nicht als selbstständige, sondern als abhängig Beschäftigte in diesem Zeitraum beurteilt, für die Sozialversicherungsbeiträge für die Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Beiträge zur Umlage 2 und Insolvenzgeldumlage nachgefordert wurden.

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Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

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Das Stammkapital der Antragstellerin beträgt 27.000,00 Euro. Die Beteiligung am Stammkapital stellte sich bis zum 21.05.2024 laut dem Handelsregister wie folgt dar:

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Frau L., M. -L. 13.000 Euro (48,15 %), seit 12.11.2015 (Eintragung 17.11.2015)

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Herr L., W. 500 Euro (1,85 %), seit 12.11.2015 (Eintragung 17.11.2015)

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Herr O., U. 13.500 Euro (50 %), seit 12.11.2015 (Eintragung 17.11.2015).

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Erst mit Eintrag vom 22.05.2024 wurde eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister des Amtsgerichts Z. hinterlegt. Danach war Frau L. nunmehr neben Herrn O. zu 50 % am Stammkapital der Antragstellerin beteiligt.

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Der GmbH Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 16.11.2015 mit Frau L. liegt ebenso vor wie der Gesellschaftsvertrag vom 08.10.2009. Eine sogenannte Sperrminorität ist in diesem Gesellschaftervertrag nicht vorgesehen.

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Auf die entsprechenden Anhörungen vom 22.04.2024 und vom 05.02.2025 führte die Antragstellerin aus, dass der Mitgesellschafter W. L. seinen Geschäftsanteil mit notariellem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag des Notars Q. in Z. auf Frau L. mit sofortiger dinglicher Wirkung übertragen habe. Leider sei nach Mitteilung des Notariats die Originalurkunde nicht mehr auffindbar und dem Handelsregister offenkundig nicht zugegangen. Hierin liege eine Pflichtverletzung des Notars, die der Antragstellerin nicht zuzurechnen sei. Aufgrund der Übertragung verfüge Frau L. somit über 50 v.H. der Anteile am Geschäftskapital und sei damit als Geschäftsführerin selbstständig tätig gewesen. Da die fehlende Eintragung im Handelsregister nicht von der Antragstellerin zu vertreten sei, sei diese unschädlich. Die Antragsteller fügten ein nicht unterschriebenes und auch nicht mit einem notariellen Siegel versehenes Dokument, das als Geschäftsanteilsübertragungsvertrag, UR.Nr. N01 bezeichnet ist, bei.

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Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 23.04.2025 stellte die Antragsgegnerin fest, dass Frau L. als Gesellschafter-Geschäftsführerin vom 01.01.2020 bis zum 21.05.2024 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gestanden habe und deshalb Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Der Nachforderungsbetrag liege bei 73.587,53 €. Frau L. habe in diesem Zeitraum lediglich über 48,15 % der Stimmen verfügt. Eine Sperrminorität habe damit nicht vorgelegen. Soweit mit Gesellschafterbeschluss vom 19.11.2015 eine Stimmrechtsübertragung vereinbart worden sei, sei diese außerhalb des Gesellschaftsvertrages vereinbart worden und deshalb bei der Bewertung der Rechtsmacht nicht zu berücksichtigen. Denn eine Stimmrechtsvereinbarung sei von ihrer rechtlichen Qualität her im Ergebnis nicht anders zu bewerten als eine vom Gesellschaftsvertrag abweichende praktische Handhabung.

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Ebenso könnten noch nicht beim Handelsregister hinterlegte Änderungen berücksichtigt werden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die Gesellschafterliste eine geeignete und erforderliche Grundlage für die Bewertung des Status durch den Rentenversicherungsträger. Für den streitgegenständlichen Zeitraum liege gerade keine entsprechende Hinterlegung der aktualisierten Gesellschafterliste beim Handelsregister vor.

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Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch. Sie führte aus, dass die Übertragung des Gesellschaftsanteils an Frau L. mit allen Rechten und Pflichten mit sofortiger dinglicher Wirkung erfolgt sei. Maßgeblich für die rechtliche Würdigung sei der Zeitpunkt der dinglichen Übertragung des Gesellschaftsanteils, also der 02.09.2019.

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Am 11.06.2025 ist der Eilantrag bei Gericht eingegangen.

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Die Antragstellerin vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie ist weiter der Auffassung, dass mit dem Gesellschaftsanteil infolge des Abspaltungsverbotes verbundene Stimmrecht sei bereits am 02.09.2019 auf Frau L. übergegangen. Die Eintragungen in der Gesellschafterliste im Handelsregister habe nur deklaratorische und keine konstitutive Wirkung. Eine offenkundig unrichtige Gesellschafterliste könne nicht alleinige Bewertungsgrundlage für die Statusfeststellung sein.

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Da der Notar gemäß § 19 Bundesnotarordnung Amtsträger sei, liege auch eine Amtspflichtverletzung im Sinne der § 839 BGB i.V.m Art.34 GG vor. Amtspflichtwidriges Verhalten dürfe und könne der Antragstellerin nicht im Statusfeststellungsverfahren eines Rentenversicherungsträgers, also einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, angelastet werden.

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Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 07.05.2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.04.2025 anzuordnen.

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Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,

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den Antrag abzulehnen.

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Der Antragsgegner meint, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Gesellschafterliste sei eine geeignete und erforderliche Grundlage für die Bewertung des Status durch den Rentenversicherungsträger, weil sie bereits zu Beginn der Tätigkeit vorliege, leicht zugänglich sei und eine weitere aufwändige sowie fehleranfällige Prüfung der materiellen Berechtigung entbehrlich mache. Noch nicht in das Handelsregister eingetragene Änderungen könnten zwar bereits schuldrechtlich wirksam sein, seien jedoch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht maßgebend. Ebenso wenig sei eine besondere Härte zu erkennen.

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II.

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Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine - wie hier erfolgte - Entscheidung über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung.

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Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung – ausnahmsweise - nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses der Antragstellerin einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl § 86b Rn 12b ff mit Nachweisen aus der Rspr). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung von Beitragsbescheiden zunächst einmal angeordnet hat, muss die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (aaO Rn 12c). Solche Argumente kommen vorliegend nicht zum Tragen.

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§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG verlagert das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten. Es können mithin nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlich erscheinen lassen, zB eine – hier nicht erkennbare – offensichtliche Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht. Gegenüberzustellen sind zudem die Folgen, die eintreten würden, wenn die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet würde, der Widerspruch bzw. eine Klage aber später Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Widerspruch bzw. eine Klage aber im Ergebnis keinen Erfolg hätte.

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Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht anzuordnen, da ein Erfolg im Widerspruchsverfahren nicht wahrscheinlich ist. Es spricht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich (nur) gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht mehr dafür als dagegen, dass sich der von der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 28p Abs. 1 Sätze 1, 4 und 5 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) erlassene Bescheid vom 23.04.2025, mit dem sie von Antragstellerin für die Zeit vom 01.01.2020 bis 21.05.2024 Sozialversicherungsbeiträge nachfordert, als rechtswidrig erweisen wird.

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Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Versicherung von Frau L. in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung für den streitgegenständlichen Zeitraum festgestellt und Beiträge nacherhoben. Denn Frau L. war bei der Antragstellerin als Geschäftsführerin abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig.

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Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheides ist § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. In dem hier streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, u.a. der Versicherungspflicht in der Renten-, und Arbeitslosenversicherung (vgl. § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III). Ausgangspunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV).

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl. BSG Urteil vom 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R; BSGE 111, 257 mwN). Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R). Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der

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Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. Auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R; BSG, Urteil vom 23.05.2017, B 12 KR 9/16 R mwN).

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Diese Maßstäbe gelten auch für die statusrechtliche Beurteilung der Tätigkeit einer GmbH-Geschäftsführerin (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R; BSG, Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R; BSG, Urteil vom 29.07.2015, B 12 KR 23/13 R). Dabei kommt es für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit zunächst darauf an, ob die Geschäftsführerin am Gesellschaftskapital beteiligt ist (Gesellschafter-Geschäftsführer). Eine Geschäftsführerin ohne Kapitalbeteiligung (Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt. Ist eine GmbH-Geschäftsführerin zugleich als Gesellschafterin am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für sie ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft maßgebliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit.

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Eine Gesellschafter-Geschäftsführerin muss durch ihre Kapitalbeteiligung über ihre Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist regelmäßig gegeben, wenn mehr als 50 v. H. der Anteile am Stammkapital gehalten werden. Eine Geschäftsführerin, die nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Sie ist ausnahmsweise nur dann als Selbständige anzusehen, wenn sie exakt 50 v. H. der Anteile am Stammkapital hält oder ihr bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Denn die selbständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführerin muss eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen haben, um ihr nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern können. Demgegenüber ist eine "unechte", auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (BSG, Urteil vom 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R; BSG, Urteil vom 11.11.2015, B 12 R 2/14 R; BSG, Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R; BSG, Urteil vom 29.06.2016, B 12 R 5/14 R). Außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) zu Stande gekommene, sich auf die Stimmverteilung auswirkende Abreden sind für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ohne Bedeutung.

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Deshalb ist die von den Beteiligten am 19.11.2015 getroffene Stimmrechtsübertragung bereits nicht von Relevanz.

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Die für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht, die die Gesellschafter-Geschäftsführerin in die Lage versetzt, die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen oder zumindest ihr nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können, muss gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018, a.a.O.).

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Ausgehend von diesen Prämissen kann vorliegend eine selbstständige Tätigkeit der Frau L. nicht festgestellt werden.

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Denn die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht muss grundsätzlich gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein, wobei das sozialversicherungsrechtliche Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Klarheit beitragsrechtlich relevanter Sachverhalte zu beachten ist. Im Interesse sowohl der Versicherten als auch der Versicherungsträger muss die Frage der Zuordnung als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung grundsätzlich schon bei Aufnahme der Tätigkeit zu klären sein, weil es darauf nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten der Sozialversicherungsträger und die Leistungsansprüche des Betroffenen ankommt (vgl ua BSG, Urteil vom 13. März 2023 – B 12 R 4/21 R –, BSGE 136, 16-25, SozR 4-7685 § 16 Nr 1, SozR 4-2400 § 7 Nr 67;  BSG Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R - BSGE 129, 254 = SozR 4-2400 § 7 Nr 46, RdNr 19). Das Postulat der Vorhersehbarkeit prägt das Recht der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung und unterscheidet es ggf auch von Wertungen des - an anderen praktischen Bedürfnissen ausgerichteten - Gesellschaftsrechts (vgl BSG Urteil vom 8.7.2020 - B 12 R 1/19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 48 RdNr 28 zur Auslegung eines mehrdeutigen Gesellschafterbeschlusses; BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 KR 1/12 R - SozR 4-2600 § 229 Nr 2 zur Auslegung des § 1 Satz 4 SGB VI). Die Klarheit beitragsrechtlicher Sachverhalte für alle Betroffenen erfordert, dass typisierte Abgrenzungsmerkmale möglichst einfach festzustellen und ohne Weiteres überprüfbar sein müssen (vgl BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 KR 1/12 R - SozR 4-2600 § 229 Nr 2 RdNr 22). Dies dient der Rechtssicherheit; zugleich wird dadurch der Aufwand für die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Versicherungspflicht auf ein vertretbares Maß begrenzt. Der Umfang der Beteiligung an der GmbH bestimmt sich gemäß § 16 Abs 1 GmbHG in der seit 1.11.2008 geltenden Fassung des MoMiG (nF) unabhängig von der materiell-rechtlichen Beteiligung nach der Eintragung in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste. Gemessen daran hat Frau L. im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über 50 vH der Anteile am Stammkapital verfügt.

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Maßgeblich bei der Bestimmung des zutreffenden Gesellschaftersanteils ist hierbei die im Handelsregister eingestellte Gesellschafterliste. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 23.04.2025 verwiesen. (Noch) nicht in das Handelsregister eingetragene Änderungen können ggf. bereits schuldrechtlich wirksam sein, sind jedoch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend.

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Eine sogenannte Sperrminorität war in dem Gesellschaftsvertrag unstreitig ebenfalls nicht vorgesehen.

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Diese Unterlassung der Hinterlegung der aktuellen Gesellschafterliste im Handelsregister hat damit zur Folge, dass sich die Antragstellerin sozialversicherungsrechtlich nicht auf die der Frau L. eingeräumte Handlungsmacht berufen kann.

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Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass möglicherweise ein Verschulden des seinerzeitigen Notars zur fehlenden Hinterlegung der Gesellschafterliste im Handelsregister führte. Denn auch ein diesbezügliches Verschulden des Notars löst allenfalls Schadensersatzansprüche zwischen den Beteiligten aus, führt aber nicht dazu, dass sozialversicherungspflichtige Sachverhalte entfallen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).