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Sozialgericht Köln Beschluss vom 24.09.2025 – S 41 SO 445/25 ER
41 · ECLI:DE:SGK:2025:0924.S41SO445.25ER.00
G r ü n d e :
Der am 05.09.2025 bei Gericht gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB XII einschließlich Hilfen bei Krankheit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, wobei die Kosten der Unterkunft bereits vor Antragstellung ab 01.02.2025 in Höhe von 460 EUR bruttowarm zu gewähren sind,
hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin zur Begleichung der Mietschulden ein Darlehen in Höhe von 3.281,33 EUR zu gewähren,
ist unbegründet.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die gerichtliche Entscheidung über den Eilantrag ist § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss hierfür einen Anordnungsanspruch, d.h. den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, und einen Anordnungsgrund, d.h. die besondere Dringlichkeit des Begehrens, die ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lässt, glaubhaft machen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Dies bedeutet, dass die den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so dazulegen sind, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.07.2003, 2 BvR 311/03).
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, eine Eilbedürftigkeit besteht lediglich hinsichtlich der Kosten der Unterkunft, allerdings führt die Folgenabwägung nicht zu einer Verpflichtung der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin hat bereits am 14.06.2024 ein Eilverfahren angestrengt, den die Kammer mit Beschluss vom 09.10.2024 beschieden hat. In den Gründen hat die Kammer ausgeführt:
Nach § 41 Abs. 1 SGB XII sind leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel SGB XII Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen. Nach § 43 Abs. 1 sind für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den § 43 Abs. 2 bis 5 und § 141 SGB XII nichts Abweichendes geregelt ist.
Die Antragstellerin hat bis einschließlich April 2024 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 906,00 EUR erhalten. Ausweislich des Kontoauszuges vom 28.03.2024 erfolgten 506 EUR als Regelleistung nach Regelbedarfsstufe 2 und 400 EUR für Kosten der Unterkunft. Ausweislich des in der Verwaltungsakte enthaltenen Mietvertrags entsprechen 400 EUR der Grundmiete zzgl. aller Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen (Miete: 200 EUR, Heizkosten- und Warmwasservorauszahlung: 100 EUR, Betriebskostenvorauszahlung 100 EUR). Bei Beantragung der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII hat die Antragstellerin aber zusätzlich noch eine Mietbescheinigung, ausgestellt am 04.01.2024 vom Vermieter, vorgelegt, nach der der Mietzins bereits seit dem 01.01.2023 250,00 EUR betrage. Daneben seien Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 80 EUR und Heiz- und Warmwasservorauszahlung in Höhe von 130 EUR zu zahlen, insgesamt monatlich folglich 460 EUR. Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Bescheinigung des Vermieters vom 08.07.2024 hat die Antragstellerin den gesamten Mietbetrag von 460 EUR jedenfalls in der Zeit vom 01.01.2024 bis 30.06.2024 auch bezahlt, obwohl die Mieterhöhung rechtswidrig war. Denn zur Prüfung der Rechtmäßigkeit hatte das Jobcenter B. die Antragstellerin an den Mieterverein B. e.V. verwiesen und hierfür den Mitgliedsbeitrag übernommen. Dieser hatte mit Schreiben vom 13.02.2023 mitgeteilt, dass das Mieterhöhungsverlangen vom 09.11.2022 rechtswidrig sei und die Mieter daher nicht verpflichtet seien, die Erhöhung zu zahlen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn über den 01.01.2023 hinaus weiter die vereinbarte Miete von 400 EUR gezahlt werde. Dementsprechend hatte das Jobcenter Kosten der Unterkunft weiterhin lediglich in Höhe von 400 EUR berücksichtigt. Dass das Jobcenter die KdU in voller Höhe, aber an Regelleistung nur die Regelbedarfsstufe 2 berücksichtigt hatte, lag daran, dass die Antragstellerin mit E-Mail vom 04.11.2022 mitgeteilt hatte, dass ihr Mann aus gesundheitlichen Gründen umgezogen sei. Wegen der Angabe, dass der Umzug aus gesundheitlichen Gründen erfolge, ging das Jobcenter nicht von einem dauerhaften Getrenntleben aus, so dass weiter die Regelbedarfsstufe 2 für Ehegatten angesetzt wurde, die KdU nach Auszug des Ehemannes jedoch in voller Höhe übernommen wurden.
Es ist daher zum einen wenig überzeugend, wenn die Antragstellerin nunmehr gegenüber dem Grundsicherungsträger nach dem SGB XII ein Getrenntleben ab November 2022 behauptet, während ein solches trotz erheblicher finanzieller Auswirkungen (Differenz zwischen Regelbedarfsstufe 1 und 2 in 2023: 51 EUR, in 2024: 57 EUR) gegenüber dem Jobcenter nicht geltend gemacht wurde.
Zum andern stellt sich die Frage, aus welchen Gründen die Antragstellerin zumindest in 2024 eine überhöhte Miete, auf die der Vermieter keinen Anspruch hat, bezahlt hat, obwohl sie wusste, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Des Weiteren stellt sich die Frage, mit welchen Mitteln sie die Differenz von 60 EUR pro Monat gezahlt hat.
Zweifel an einem Bedarf ergeben sich auch im Hinblick auf die Zahlungen der Pflegekasse im Mai und September 2024. Am 16.05.2024 hat die Antragstellerin 2.218, 80 EUR von der N.-Pflegekasse erhalten. Laut Verwendungszweck handelt es sich um Erstattung von Leistungen für die Monate März bis Mai 2024. Daraufhin hat die Antragstellerin am 29.05.2024 und 30.05.2024 jeweils 1.000 EUR abgehoben und am 31.05.2024 noch einmal 100 EUR, insgesamt 2.100 EUR. Zur Verwendung hat sie angegeben, hiervon eine Ersatzpflegekraft bezahlt zu haben, weil ihre aktuelle Pflegekraft in Urlaub gewesen sei. Zum Nachweis hat sie eine Quittung, ausgestellt am 01.06.2024, vorgelegt, in der V. K. bescheinigt, 2.418 EUR für Verhinderungspflege 2024 erhalten zu haben. Weitere Unterlagen hierzu, insbesondere der Pflegekasse, liegen nicht vor. Die Kammer hat erhebliche Zweifel, dass das Geld tatsächlich an die quittierende Person geflossen ist. Denn zum einen ist auffallend, dass der bescheinigte Betrag für die Verhinderungspflege die Leistung der Pflegekasse deutlich übersteigt, ohne das hierfür eine Erklärung gegeben wird. Zwar mag die Antragstellerin die Differenz mit dem daneben gezahlten monatlichen Pflegegeld in Höhe von 332 EUR für Pflegegrad 2 bewältigt haben. Es stellt sich dennoch die Frage, wie es zu Differenz kommt, wenn man davon ausgehen kann, dass die Leistungen für eine Verhinderungspflege kostendeckend sind. Darüber hinaus wird auch nicht erläutert, um wen es sich bei der Pflegeperson handelt. Diese Frage stellt sich durchaus, wenn sich aus dem Namen und der Faxkennung der Quittung („A.verwaltung“) schließen lässt, dass es sich bei Frau K. um ein Mitglied einer Hausverwaltung handelt (möglicherweise derjenigen, die das Mietobjekt der Antragstellerin betreut). Des Weiteren kann nicht erkannt werden, mit welchen Mitteln die Antragstellerin den quittierten Betrag von 2.418 EUR aufgebracht hat, wenn sie zeitnah zur Barzahlung nur 2.100 EUR abgehoben hat.
Zweifel daran, dass das Geld tatsächlich geflossen ist, ergeben sich auch daraus, dass ausweislich der - schlecht lesbaren - Übersetzung des notariellen Übertragungsvertrags zur bulgarischen Eigentumswohnung, die der Antragstellerin und ihrem Ehemann gehörte, die Übertragung des Eigentums an die Tochter Y. C. gegen Übernahme von Pflegeleistungen durch die Tochter persönlich oder durch dritte Personen und zwar hinsichtlich beider Elternteile erfolgt ist. Da die Tochter die notwendige Pflege schuldet und zwar auch im Verhinderungsfall, bestand keine Notwendigkeit, die Kosten einer Verhinderung gegenüber der Pflegekasse geltend zu machen. Im Übrigen stellt sich dabei auch die Frage, wieso angesichts eines solch hohen Betrages nicht die Form der Überweisung gewählt worden ist. Die Kammer ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht überzeugt, dass das Geld der Pflegekasse tatsächlich an die benannte Person auch gezahlt worden ist. Insofern wird davon ausgegangen, dass der Antragstellerin Mitte Mai 2.218 EUR zur Verfügung standen. Angesichts eines solch hohen Betrags geht die Kammer nicht davon aus, dass dieser bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags verbraucht war. Wie lange die Mittel gereicht haben, kann aber aufgrund des Umstands, dass die Antragstellerin immer die Einnahmen auf dem Konto zeitnah relativ vollständig abhebt, nicht erkannt werden.
Zweifel an einem echten Bedarf der Antragstellerin ergeben sich auch wegen der weiteren Regelungen im notariellen Übertragungsvertrag. Danach schuldet die Tochter nicht nur die Pflege der Eltern, sondern auch Unterhalt („Notarielle Urkunde der Übertragung einer Immobilie gegen die Verpflichtung des Unterhalts und der Pflege“). Denn in der Urkunde heißt es:
„T. D. L. und G. S. I. übertragen ihrer Tochter Y. M. C. das ….recht (nicht lesbar) für die folgende Immobilie … im Austausch gegen Pflegeleistungen, die Y. M. C. bis zum jetzigen Zeitpunkt geleistet hat und zukünftig leisten wird - persönlich oder durch dritte Personen für die übertragenden Personen T. D. L. und G. S. I., solange diese leben, sowie die Gewährleistung der erforderlichen Mittel und Pflege für ein ruhiges und normales Leben, so wie sie es bisher geführt haben.
T. D. L. und G. S. I. behalten das Nießbrauchsrecht an dem Eigentum, beschrieben in Punkt eins dieser Urkunde, bis zum Ende ihres Lebens.“
Ausweislich der Vereinbarungen schuldet die Tochter Unterhalt zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards der Eltern. Die Tochter hat der Antragstellerin auch Unterhalt erbracht. Denn diese hat angegeben, dass ihre Tochter seit Ausbleiben der Grundsicherungsleistungen die Miete gezahlt und sie auch sonst unterstützt habe, nunmehr aber dazu nicht mehr in der Lage sei. Ein Nachweis hierzu liegt nicht vor. Die bloße Behauptung reicht hier nicht aus; denn aufgrund des Umstands, dass die Tochter sich vertraglich zum Unterhalt eines angemessenen Lebensstandards verpflichtet hat, ist davon auszugehen, dass sie diesen Unterhalt auch erbringen kann. Es liegt an der Antragstellerin, die fehlenden Mittel der Tochter nachzuweisen und glaubhaft zu machen, dass keine bereiten Mittel vorhanden sind.
Des Weiteren weist die Kammer darauf hin, dass sich die Eltern und damit auch die Antragstellerin den Nießbrauch an der Immobilie vorbehalten haben. Das bedeutet, dass sie den wirtschaftlichen Nutzen aus der Wohnung ziehen und daher insbesondere Mieteinnahmen vereinnahmen können. Hierzu wird die Antragstellerin im Widerspruchsverfahren zunächst einmal alle relevanten Daten offenlegen und insbesondere die derzeitige Nutzung nachweisen müssen. Denn dass hier Zweifel berechtigt sind, dass die Antragstellerin und ihr (möglicherweise) getrenntlebender Ehegatte nicht so einkommens- und vermögenslos sind, wie gegenüber dem Jobcenter und der Antragsgegnerin vorgetragen wurde, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Ehemann Ende 2018 bis Ende 2020 Leistungen lediglich nach § 19 Abs. 5 SGB XII erhielt und er aufgefordert war, die Werthaltigkeit (und den Verkauf) der Eigentumswohnung nachzuweisen. Dem hat er sich entzogen, indem er mit Schreiben vom 15.12.2020 an die Antragsgegnerin mitteilte, dass er ab Januar 2021 auf die Auszahlung von Leistungen verzichte und keine Leistungen mehr beanspruchen wolle. Allein von den Alg II-Leistungen seiner Ehefrau und deren Freibetrag aus der geringfügigen Beschäftigung ließ sich aber sein notwendiger Bedarf einschließlich des auf ihn entfallenden KdU-Anteils nicht sicherstellen. Bei einem freiwilligen Ausscheiden aus dem Leistungsbezug liegt die Annahme nicht fern, dass der Ehemann über anderweitige Einkünfte oder Vermögen verfügt, die ihm seinen Lebensunterhalt dauerhaft sichern. Im Hinblick darauf, dass im Übertragungsvertrag ausdrücklich der Nießbrauch geregelt wird, erscheinen Mieteinkünfte wahrscheinlich, die dann aber anteilsmäßig auch der Antragstellerin zustehen.
Die bei unklaren Erfolgsaussichten erforderliche Folgenabwägung führt nicht zu einer Verpflichtung der Antragsgegnerin, vorläufig Leistungen für den Regelbedarf (§ 27a Abs. 2 SGB XII) zu erbringen. Denn zum einen wirken die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin auf Sicherung des Existenzminimums nicht absolut, sondern sind nur in dem Maße schützenswert, in dem der Hilfesuchende zumutbaren Obliegenheiten zur Feststellung des eigenen Hilfebedarfs nachkommt. Daran scheitert es hier. Zum andern hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Tochter, der vorrangig zu verfolgen ist.“
An dieser Einschätzung hat sich im Wesentlichen nichts geändert, zumal die Antragstellerin auf wesentliche Argumente der Kammer zum Zweifel am Hilfebedarf auch im Rahmen des neuen Eilantrags nicht eingegangen ist.
So hatte die Kammer im vorangegangenen Beschluss ausführlich zur geltend gemachten Höhe der Kosten der Unterkunft Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass nicht nachvollzogen werden könne, dass trotz Prüfung des Mieterhöhungsverlangens durch den Mieterverein mit Stellungnahme, dass das Mieterhöhungsverlangen rechtswidrig sei, die überzogene Miete gezahlt werde.
Hierauf ist die Antragstellerin im Eilantrag nicht eingegangen, sondern hat ohne Begründung unter Vorlage des unwirksamen Mieterhöhungsverlangens Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 460 EUR gefordert, auch für die rückständigen Monate. Soweit lediglich vorgetragen worden ist, dass die Tochter den Lebensunterhalt und auch die Miete bis Januar 2025 getragen habe, das aber nicht mehr könne, wäre beim vorgetragenen Grund der Nichtleistungsfähigkeit gerade zu erwarten gewesen, dass schon zuvor nur die Kosten gezahlt worden wären, auf die der Vermieter einen rechtmäßigen Anspruch hatte und nicht mehr. Dass freiwillig über einen längeren Zeitraum mehr Miete als geschuldet gezahlt worden ist, spricht nicht für begrenzte Mittel. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass ein Nachweis, dass die Tochter die Miete gezahlt hat, nicht vorliegt. Es ist daher unklar, ob die Antragstellerin mit eigenen Mitteln oder die Tochter die Kosten der Unterkunft bis Januar 2025 aufgebracht hat.
Soweit in der Verwaltungsakte ein Schreiben vom 28.10.2024 der zuvor beauftragten Rechtsanwältin vorliegt, in der diese zur Zahlung der Miete über 460 EUR ausführt, dass die Antragstellerin den Vorgang nicht verstanden habe und sich deshalb der Mieterhöhung nicht widersetzt habe, vermag das Gericht die Argumentation nicht nachzuvollziehen. Das Jobcenter hatte die Problematik der Antragstellerin aufgezeigt und sogar ausdrücklich zur rechtlichen Prüfung die Kosten für die Beratung durch den Mieterverein übernommen. Es ist wenig überzeugend, wenn vorgetragen wird, dass das Ergebnis der Beratung dann einfach abgeheftet wird, weil man es nicht verstanden habe. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin von ihren Kindern betreut wird, die ebenfalls seit 2015 in Deutschland leben und hier berufstätig sind. Allein hier eine etwaige Unwissenheit der Antragstellerin ausreichen zu lassen, kommt nicht in Betracht.
Unklar sind nach wie vor, ob und ggf. welches Einkommen und Vermögen des Ehemannes der Klägerin bei Leistungen nach dem Vierten Kapitel anzurechnen sind. Die Antragsteller behauptet zwar weiterhin ein Getrenntleben, erklärt aber nicht, warum seinerzeit gegenüber dem Jobcenter erklärt wurde, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen ausgezogen sei. Ein Getrenntleben ist erst nach dem behaupteten Auszug des Ehemanns angegeben worden, als eine nähere Vermögensprüfung durch die Antragsgegnerin stattfinden sollte. Seitdem befindet sich der Ehemann der Antragsteller nicht im Leistungsbezug. Soweit die Tochter E. J. angegeben hat, dass der Vater von ihrer Familie trotz geringen Einkommens mit versorgt werde, außer der bulgarischen Rente kein weiteres Einkommen und auch kein Vermögen habe, er keine Leistungen beantrage, weil er keinen Stress mit dem Sozialamt haben wolle, sieht die Kammer, dass die Möglichkeit besteht, dass es sich so verhalten könnte. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bedeutet das trotz eidesstattlicher Versicherung der Tochter noch nicht. Ebenso gut ist möglich, dass er weiteres Einkommen und Vermögen nicht (vollständig) im Rahmen eines Leistungsbezugs, ob beim eigenen oder dem der Ehefrau, anrechnen lassen wollte. Insbesondere die Angaben zum Getrenntleben, nachdem auch die Antragstellerin in den Anwendungsbereich des SGB XII fiel, erwecken den Eindruck, taktisch motiviert zu sein. Auch die Deckungslücke von mehreren hundert Euro pro Monat, die bezogen auf den existenzsichernden Bedarf des Ehemannes besteht, sprechen in Anbetracht deren eigenen begrenzten Möglichkeiten nicht für eine dauerhafte alleinige Unterstützung durch die Tochter.
Gegen einen bestehenden Hilfebedarf der Antragstellerin spricht vor allem, dass ganz offensichtlich die bestehende Nutzungsmöglichkeit der Wohnung durch den Nießbrauch nicht ausnutzt wird. Bei Nießbrauch steht es der Antragstellerin frei, die Wohnung selbst zu bewohnen oder die Nutzen zu ziehen, indem sie vermietet wird. Dass die Möglichkeit der Vermietung besteht, wird von der Antragstellerin nicht bestritten. Hierzu wird von ihr und ihrer Tochter lediglich eingewandt, dass es keinen Mietmarkt in Bulgarien gebe, sondern dass alle Eigentum besäßen. Das überzeugt die Kammer in dieser Allgemeinheit nicht. Insbesondere scheint die Antragstellerin überhaupt nicht den Versuch zu machen, Einkünfte durch Vermietung zu erzielen, sondern zieht sich lediglich darauf zurück, dass es sich nicht lohnen würde und dass sie nicht davon ausgehe, dass die Wohnung vermietet werden könnte. Abgesehen von den eigenen Angaben, gibt es hierfür keine Anhaltspunkte. Im Übrigen sind auch Mieteinnahmen in Höhe von 130 EUR im Rahmen eines sozialhilferechtlichen Leistungsanspruchs relevanten Einnahmen zur Deckung des eigenen Bedarfs. Leistungsberechtigt sind nach § 41 Abs. 1 SGB XII Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können. Ein Nachweis, dass ein Bestreiten des Lebensunterhalts durch Mieteinkünfte nicht möglich ist, ist nicht geführt, wenn es gar nicht erst versucht wird, sondern von vornherein entschieden wird, es zu Lasten des Grundsicherungsträgers zu unterlassen. Gerade die in dieser Hinsicht fehlenden Bemühungen stehen im Widerspruch zu der hier im Eilverfahren geltend gemachten Situation eines existenziellen Bedarfs, zumal es sich hier jetzt nicht um einen erst kurzfristig erhobenen Einwand des Sozialhilfeträgers handelt, sondern die Erwartung der Verwertung des Nießbrauchs jetzt schon seit fast einem Jahr ausgesprochen worden ist. Sollte dies nicht Ausdruck einer anderweitigen Leistungsfähigkeit sein, müsste angenommen werden, dass die Wohnung der gesamten Familie weiterhin als Ferienwohnung dienen und eine Verwertung durch Vermietung aus diesem Grund ausgeschlossen sein soll. Auch das ist nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers.
Auch dass die Unterhalts- und Pflegeverpflichtung aus dem Übertragungsvertrag zur Wohnung zu Lasten der Tochter nicht bestehe, weil bei der notariellen Übertragung des Grundvermögens in 2021 ein Standardvertrag geschlossen worden sei, der lediglich die Lebensverhältnisse in Bulgarien regeln sollte, nicht überzeugt. Hierzu kann auch nicht angeführt werden, dass die Parteien des Vertrags alle mit bulgarischen Adressen aufgeführt sind. Denn die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin, ihr Ehemann und die Tochter bereits seit 2015 in Deutschland leben und durchgehend ihren Lebensmittelpunkt in B. haben. Die Vereinbarung im Übertragungsvertrag zu Unterhalt und Pflege ist damit zu einer Zeit getroffen worden, in der die Beteiligten schon seit Jahren in Deutschland lebten. Aus welchen Gründen die Unterhaltsverpflichtung dann noch ausschließlich auf eine schon längst nicht mehr bestehende Wohnsituation in Bulgarien abzielen sollte, während die reale Lebenssituation in Deutschland unerheblich sein soll, wird nicht erklärt und ist daher wenig glaubwürdig. Die Wirksamkeit einer Unterhalts- und Pflegeklausel ist im Übrigen nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im unterhaltsrechtlichen Sinne abhängig, da sie in erster Linie auf Unterhalt in Natur ausgerichtet ist. Dass hier ein Hilfebedarf nunmehr bestehe, weil die Tochter den Lebensunterhalt nicht mehr sicherstellen könne, ist auch ausgehend von den eigenen Angaben nicht offensichtlich. Die Tochter hat angegeben, die Antragstellerin zu pflegen, erhalte aber das Pflegegeld von 347 EUR nicht mehr, dass ihr als Pflegeperson zustehe. Nach der gesetzlichen Konzeption steht das Pflegegeld nicht dem pflegenden Angehörigen zu, sondern der pflegebedürftigen Person. Da die Tochter aufgrund des Übertragungsvertrags ohnehin zu tatsächlichen Pflege verpflichtet ist, besteht gar keine Notwendigkeit für die Antragstellerin, ihr das Pflegegeld auszuzahlen. Dass der Tochter weiterer Lebensunterhalt sowohl in natura (Lebensmittel, Hygieneartikel pp) als auch durch Übernahme der Miete nicht möglich sei, weil ihr Nettoeinkommen von 2.600 EUR keine Unterhaltsverpflichtung hergebe, ist nicht relevant. Der Übertragungsvertrag begründet eine eigene Unterhaltsverpflichtung, die nicht mit einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch identisch sein muss, sondern die auch dann greift, wenn letzterer nicht besteht.
Soweit die Tochter nunmehr fehlende eigene Leistungsfähigkeit einwendet, weil ihr Mann zur Zeit arbeitslos sei und weil sie wegen der Schwangerschaft eine neue Wohnung benötige, wird darauf hingewiesen, dass die Angaben hierzu neu und nicht glaubhaft gemacht sind. In der Eidesstattlichen Versicherung vom 03.09.2025 hat die Tochter Y. C. weder die Arbeitslosigkeit des Ehemannes noch eine eigene Wohnungssuche erwähnt, sondern nur allgemein angegeben, dass sie es sich nicht leisten könne, die Eltern zu unterstützen. Bei einem angegebenen Nettoeinkommen von 2.600 EUR ohne Angaben und Nachweis der eigenen Lebensunterhaltskosten ist eine fehlende Unterstützungsmöglichkeit nicht indiziert. Zu dem nun mit E-Mail vom 17.09.2025 vorgetragenen Sachverhalt (Arbeitslosigkeit des Ehemanns, eigene Miete, Kreditverpflichtung) liegen ebenfalls keine Nachweise vor. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass die Tochter in Form der Eigentumswohnung in X., Bulgarien, über verwertbares Vermögen verfügt.
Ein Anordnungsanspruch ist nach Würdigung der Kammer nicht glaubhaft gemacht. Soweit dennoch eine Folgenabwägung erforderlich ist, führt diese nicht zu einer Verpflichtung der Antragsgegnerin.
Denn bei einer Folgenabwägung kann die Kammer berücksichtigen, dass die Antragstellerin Pflegegeld in Höhe von 347 EUR monatlich erhält. Sie hat hierzu vorgetragen, dass sie das derzeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet. Die Tochter hat geltend gemacht, dass sie und die Geschwister sie auch mit Lebensmitteln versorgen. Der notwendige Lebensunterhalt des Regelsatzes ist damit sichergestellt. Soweit eingewandt wird, dass das Pflegegeld nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorgesehen ist, widerspricht dem die Kammer nicht. Allerdings geht es hier um die Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz. Im Rahmen dieser Prüfung, in der die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin umfassend in die Abwägung einzustellen sind, kann das aber im Hinblick auf die oben dargelegten fehlenden Bemühungen, vorhandenes Vermögen (Nießbrauch) zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts einzusetzen, berücksichtigt werden, ebenso wie der Umstand, dass eine „Vergütung“ der Pflegeleistungen der Tochter Y. C. nicht erkannt werden kann, da diese die Pflege ohnehin aus dem Übertragungsvertrag schuldet und keine Vergütung verlangen kann.
Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft besteht zwar im Hinblick auf die Kündigung des Mietverhältnisses ein Anordnungsgrund. Bei nicht glaubhaft gemachten Hilfebedarf wird allerdings im Rahmen der Folgenabwägung keine Notwendigkeit für eine vorläufige Regelung einschließlich der Übernahme von Kosten der Unterkunft vor Stellung des Eilantrags gesehen. Denn die Antragstellerin verfügt durch den Nießbrauch an der Wohnung in X. eine sofort verfügbare Unterkunftsmöglichkeit. Warum ein Bezug der Wohnung in X. unzumutbar sein soll, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Ein ggf. erhobener Einwand der familiären Verbundenheit, weil auch alle Kinder in Deutschland leben, reicht hierzu nicht aus, denn ein materielles Aufenthaltsrecht besteht hier offensichtlich nicht, da die hierfür erforderliche Eigenleistungsfähigkeit nach § 4 FreizügG/EU nicht gegeben ist. Eine ggf. eingewandte prekäre wirtschaftliche Lage im Herkunftsland reicht hierfür ebenfalls nicht aus. Die Antragstellerin hat diese aber gar nicht geltend gemacht. Die Antragstellerin hat bislang nach eigenen Angaben auch noch nicht einmal versucht, den Anspruch einer bulgarischen Rente zu klären.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
II.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.