Rechtsprechung / Sozialgericht Köln

Sozialgericht Köln Gerichtsbescheid vom 05.12.2025 – S 6 R 620/25

6 · ECLI:DE:SGK:2025:1205.S6R620.25.00

Tatbestand

Mit der Klage wird die Auszahlung zweier Renten von Y. 2024 - X. 2024 in Höhe von monatlich rund 2300,00 EUR sowie die Auszahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen begehrt.

Die als Klägerin bezeichnete Frau G.-H. wurde am 00.00.1937 geboren, ist allerdings ausweislich der vorliegenden Sterbeurkunde des Standesamts U. vom 00.00.2024 bereits am 00.00.2024 - und damit vor Klageerhebung - verstorben.

Frau G.-H. war bei der Beklagten gesetzlich versichert und bezog von dieser eine Witwenrente unter der Versicherungsnummer N01 aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes und eine Altersrente für Frauen unter der Versicherungsnummer N02 aus eigener Versicherung. Die Beklagte zahlte die Renten in Unkenntnis über den Tod der Frau G.-H. weiter, die Altersrente zuletzt für den Monat N. 2024 in Höhe von 1.308,16 € und die Witwenrente in Höhe von 1.015,76 € bis einschließlich Y. 2024. Danach wurden die Rentenzahlungen eingestellt.

Unter dem Namen der Frau G. - H. wurden bei dem Sozialgericht Köln bereits verschiedene Klagen mit dem Begehren der Fortzahlung der Rente geführt, so unter den Aktenzeichen S 29 R 684/24, S 29 R 783/24 und S 29 R 860/24. Unter dem Aktenzeichen S 29 R 1288/24 wurde zudem ein Verfahren geführt, in dem die (vermeintliche) Tochter der Frau G.-H., Frau Z. G., im Namen ihrer Mutter sowie in eigenem Namen die Fortzahlung der Renten geltend machte. In der Sterbeurkunde ist jedoch vermerkt, dass Frau G. - H. keine Kinder gehabt habe.

Am 26.05.2025 ist bei Gericht erneut Klage erhoben worden. In der Klageschrift wird Frau G.-H. als Klägerin bezeichnet. Die Klage enthält eine Unterschrift, die von Frau G. H. stammen soll. In der Klageschrift wird ausgeführt, dass neben der Fortzahlung der Rente auch die Gewährung von Krankenversicherungsbeiträgen und „Pflegegeld“ begehrt werde, da die Mitgliedschaft in der Krankenkasse gekündigt worden sei.

Die Klage erhebende Person beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, die Renten für die Zeit von Y. 2024 - X. sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie reicht die Sterbeurkunde der als Klägerin bezeichneten Person ein und verweist darauf, dass bereits mehrere Verfahren dieser Art geführt worden seien, in denen jeweils die sich als Tochter von Frau G. - H. bezeichnende Frau Z. G. die Schriftführerin gewesen sei.

Mit Schreiben vom 15.07.2025 hat das Gericht die Beteiligten zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört und auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten für Frau G.-H. Bezug genommen. Diese Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden können, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden, § 105 Abs. 1 S. 2 SGG.

Die Klage ist bereits unzulässig, da die Identität der in der Klageschrift benannten Klägerin und der Person, welche diese erhoben und unterzeichnet hat, nicht übereinstimmen und die Klägerin nicht eindeutig identifiziert werden kann.

Nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG muss die Klage die Klägerin, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Hierbei handelt es sich um obligatorische Bestandteile einer Klage. Ihr Vorliegen stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar. Liegt wie hier die eindeutige Bezeichnung der Klägerin nicht (korrekt) vor, hat die Vorsitzende die Klägerin zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Hierfür kann eine Frist mit ausschließender Wirkung gesetzt werden, § 92 Abs. 2 S. 1 und 2 SGG.

Erfolgt dann keine Ergänzung der Angaben, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (siehe Föllmer in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG § 92 Rn. 72).

Vorliegend ist es mit Blick auf die Sterbeurkunde des Standesamts U. vom 00.00.2024 ausgeschlossen, dass die Klage vom 27.05.2025 tatsächlich von der in der Klageschrift bezeichneten Frau G.-H. stammt. Deren Tod am 00.00.2024 steht mit ausreichender Sicherheit fest. Damit kann aber nicht festgestellt werden, wer die Klage erhoben hat. Die Identität der in der Klageschrift benannten Klägerin und die der unterzeichnenden Person stimmen offensichtlich nicht überein. Damit ist die Klage aber unzulässig, da die Klägerin nicht bezeichnet wurde und diese nicht identifiziert werden kann. Auf den Zulässigkeitsmangel ist die Klägerseite mit Verfügung vom 14.07.2025 mit Fristsetzung bis zum 06.08.2025 hingewiesen worden, ohne dass dieser innerhalb der Frist, aber auch nicht bis zum heutigen Tage der Entscheidung beseitigt worden wäre.

Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass selbst wenn die klagende Person bekannt / erkennbar wäre, das Klagebegehren nicht mit Erfolg durchgesetzt werden könnte.

Zwar spricht aufgrund des ähnlichen Schriftbildes und des nahezu identischen Klagebegehrens im hiesigen Verfahren und insbesondere den Klageverfahren in der Kammer 29 des Sozialgerichts Köln einiges dafür, dass es sich bei der klagenden Person um die sich als Tochter der Frau G. H. bezeichnenden Person Frau Z. G. handelt. Doch auch wenn dies der Richtigkeit entsprechen würde (was im vorliegenden Fall nicht eindeutig bestimmt werden kann, weil Frau Z. G. nicht selbst schriftsätzlich in Erscheinung getreten ist) und wenn sich die Klage zweifelsfrei Frau Z. G. zuordnen lassen würde, bestünde auch dann keine Personenidentität zwischen der Person, welche die Klage erhoben und unterschrieben hat (möglicherweise Frau Z. G.), und der als Klägerin bezeichneten Person (Frau T. G. - H.). Damit wäre die Klage weiterhin ebenso wie in den Fällen unzulässig, in denen die Klage unter falschem Namen erhoben worden ist, ihr wahrer Urheber hingegen mit einiger Sicherheit feststeht (so auch BFH 18.02.2021, Az.: III R 5/19 R).

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Frau Z. G. die hiesige Klage im eigenen Namen erheben wollte und lediglich irrtümlich ihre Mutter als Klägerin bezeichnet hat, insbesondere da die Klage mit dem vollen Namen ihrer Mutter unterschrieben war. Zudem hat sie sich auch nach entsprechendem Hinweis in der Anhörung zum Erlass eines Gerichtsbescheides nicht als tatsächliche Klägerin zu erkennen gegeben.

Die Klage ist daher bereits als unzulässig abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs. 1 S. 3 i.V.m. §§ 183, 193 SGG.