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Sozialgericht Köln Beschluss vom 28.01.2026 – S 6 AS 3670/25 ER

6 · ECLI:DE:SGK:2026:0128.S6AS3670.25ER.00

Gründe

I)

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die (Weiter-) Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Antragsgegner.

Die am 00.00.1997 geborene Antragstellerin stand seit Juli 2024 im laufenden Leistungsbezug bei dem Antragsgegner.

Die Antragstellerin unterhält neben einem Girokonto vier Tagesgeldkonten, auf denen unmittelbar vor Stellung des Eilantrags bei Gericht folgende Guthaben zu verzeichnen waren:

Tagesgeldkonto mit der Endziffer XI Guthaben 726,86 EUR

Tagesgeldkonto mit der Endziffer XII Guthaben 1562,58 EUR

Tagesgeldkonto mit der Endziffer XIII Guthaben 309,92 EUR

Tagesgeldkonto mit der Endziffer XIV Guthaben 481,89 EUR

Gesamtguthaben 3081,25 EUR

Daneben existiert ein Sparbrief mit einem Wert von über 100.000,00 EUR, der ebenfalls auf den Namen der Antragstellerin ausgestellt ist.

Durch einen automatisierten Datenabgleich nach § 52 SGB II erlangte der Antragsgegner Kenntnis von Kapitalerträgen für das Jahr 2024 in Höhe von 1000,00 EUR. Daraufhin holte der Antragsgegner eine Bankauskunft über das vorhandene Guthaben der Antragstellerin ein, woraufhin die Bank Vermögenswerte in Höhe von 111.489,19 EUR bescheinigte.

Der Antragsgegner stellte die Leistungen der Antragstellerin mit Schreiben vom 29.10.2025 zum 01.12.2025 aufgrund der vorhandenen Vermögenswerte vorläufig ein und forderte die Antragstellerin zur Vorlage diverser Unterlagen auf. Neben der Anforderung vollständiger Kontoauszüge zu allen vorhandenen Konten wurde eine Auskunft darüber angefordert, woher die auf den Konten zu erkennenden Umbuchungen und Gutschriften stammen. Die Antragstellerin nahm mit Schreiben vom 13.11.2025 Stellung und gab an, die Kapitalerträge von 1000,00 EUR würden nicht existieren. Die ersichtlichen Überweisungen resultierten aus unregelmäßiger privater Unterstützung von Freunden, um Engpässe zu überbrücken.

Am 28.11.2025 reichte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner weitere Unterlagen ein, unter anderem die Anlage VM nebst einer zusätzlichen Erklärung, in der sie folgendes angab:

„Es existieren zwei Sparbücher und ein Sparbrief, die auf meinen Namen lauten, jedoch ausschließlich im Besitz meines Großvaters sind. Ich habe keine Sparurkunden, keinen Zugriff und keine Verfügungsmöglichkeit über diese Anlagen. Das Vermögen und die daraus resultierenden Kapitalerträge sind für mich daher nicht verwertbar.“

Am 05.12.2025 hat die Antragstellerin dann auch den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht gestellt.

Sie gibt erneut an, weder über Kapitalerträge noch über Einkommen zu verfügen und verweist auf Unterstützungsleistungen von Freunden und Familienangehörigen. Außerdem habe sie zur Sicherung des Lebensunterhaltes, insbesondere zur Begleichung der Miete, ein privates Darlehen von ihrem Freund erhalten. Mietrückstände seien daher bisher nicht entstanden.

Zu dem vorhandenen Sparbrief teilt die Antragstellerin ebenfalls erneut mit, dass es sich dabei zwar um einen Sparbrief handele, der „formell“ auf ihren Namen laute, der sich jedoch „seit jeher im Besitz“ ihres Großvaters befinde. Dieses Geld stehe ihr wirtschaftlich nicht zur Verfügung und sie könne darauf nicht zugreifen. Zu den noch dem Antragsgegner gegenüber angegebenen zwei Sparbüchern machte die Antragstellerin keinerlei Angaben.

Soweit sich noch Guthaben auf ihren Tagesgeldkonten befänden ist die Antragstellerin der Ansicht, dass es sich dabei um Schonvermögen handele, welches nicht zu berücksichtigen sei.

Die Antragstellerin beantragt daher schriftsätzlich sinngemäß,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig Leistungen ab dem 01.12.2025 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch weiter zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,

den Antrag abzulehnen.

Er verweist darauf, dass angesichts des gemeldeten sechsstelligen Vermögens keine existentielle Notlage ersichtlich sei und auch eine Mittellosigkeit nicht erkennbar sei. Eine (aktuelle) Hilfebedürftigkeit sei nicht ersichtlich.

Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts unter anderem Kontoauszüge aller vorhandenen Konten (auch PayPal und Kreditkarten) angefordert. Zu dem Girokonto und den Tagesgeldkonten wurden die Auszüge wie angefordert vorgelegt, zu den Kreditkartenkonten und dem PayPal - Konto wurden trotz Erinnerung keine Angaben gemacht und auch keine Auszüge vorgelegt. Auch zu den erwähnten zwei Sparbüchern, die nach Angaben der Antragstellerin ebenfalls im Eigentum des Großvaters stünden, wurden keine Unterlagen vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen.

II)

Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Es fehlt sowohl an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Maßgebliche Vorschrift ist hier § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, denn der Antragstellerin geht es nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Zustandes, sondern um die Erteilung bisher nicht gewährter Leistungen.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt dabei das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, also eines materiell rechtlichen Anspruchs auf die Leistung, und eines Anordnungsgrundes voraus. Der Anordnungsgrund ist immer dann gegeben, wenn besondere Eilbedürftigkeit besteht. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Vorliegend fehlt es, sowohl an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes.

Aufgrund des unstreitig vorhandenen und auf den Namen der Antragstellerin ausgestellten Sparbriefes von mehr als 100.000,00 EUR bestehen bereits erhebliche Zweifel an dem Vorliegen einer Hilfebedürftigkeit und damit an dem Vorliegen eines Anordnungsanspruchs.

Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II Personen, die hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig nach § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen, solange es sich nicht um in Satz 2 genannte Vermögensposten handelt. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist von dem zu berücksichtigenden Vermögen für jede Person ein Betrag in Höhe von 15.000,00 EUR abzusetzen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei sämtlichen vorhandenen Kontoguthaben (Girokonto, Sparkonten, Tagesgeldkonten, Sparbrief) um verwertbares Vermögen, welches in der Gesamtheit auch den Freibetrag von 15.000,00 EUR übersteigt und nicht unter eine der Fallgruppen des § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II fällt. Auch die Karenzzeit des § 12 Abs. 3 SGB II ist überschritten, da die Antragstellerin seit Juli 2024 Leistungen bezieht.

Dafür, dass die Antragstellerin auf den unstreitig auf ihren Namen ausgestellten Sparbrief nicht zugreifen und das dortige Vermögen nicht selbst verwerten kann, fehlt es bisher an jeglichem Nachweis. Wenn die Antragstellerin meint, über den Sparbrief nicht verfügen zu können, müssen dazu vertragliche Unterlagen vorgelegt werden, die dies belegen und manifestieren. Bisher hat die Antragstellerin nicht dargelegt, auf Grundlage welcher Absprachen oder Verträge sie nicht verfügungsbefugt über den Sparbrief sei soll. Allein eine gegebenenfalls mündliche Absprache mit dem Großvater (die aber ebenfalls nicht belegt oder auch nur behauptet worden ist) würde die rechtliche Möglichkeit der Verfügung über den Sparbrief nicht ausschließen. Selbst wenn sich die Antragstellerin mit ihrem Großvater dahingehend geeinigt hätte, dass sie nicht über den Sparbrief verfügen können soll (was bisher nicht nachgewiesen ist) wäre die rechtliche Verfügungsbefugnis gegenüber der Bank noch immer bei der Antragstellerin als Inhaberin des Sparbriefs verblieben.

Es ist daher nach dem bisherigen Sachstand davon auszugehen, dass die Antragstellerin über sämtliche Kontoguthaben und auch über den Sparbrief verfügen kann,

so dass damit bereits ein den Freibetrag überschreitendes verwertbares Vermögen vorläge, welches eine Hilfebedürftigkeit und damit einen Leistungsanspruch ausschließt. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner gegenüber auch noch zwei Sparbücher erwähnt hat, über die bisher keinerlei genaue Angaben gemacht wurden und wozu auch keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden. Es ist daher nicht auszuschließen, dass weiteres zu berücksichtigendes Vermögen vorliegt.

Es wurde daher bereits eine Hilfebedürftigkeit und damit ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass der Sparbrief und die nicht näher bezeichneten Sparkonten nicht zu dem verwertbaren Vermögen zu zählen wären (wovon das Gericht aber bisher nicht ausgeht), liegt aufgrund des vorhandenen Guthabens auf den Tagesgeldkonten keine besondere Eilbedürftigkeit und damit kein Anordnungsgrund vor. Der Anordnungsgrund setzt eine besondere, akute und existentielle Notlage voraus. Wenn die jeweilige Antragstellerin aber über ein Guthaben verfügen kann, ist ihr der vorübergehende Einsatz derartiger Ersparnisse - und seien es auch dem Freibetrag unterliegende Beträge - zuzumuten (LSG Sachsen - Anhalt 19.12.2014, Az.: L 4 AS 458/14 B ER und 24.10.2014, Az.: L 4 AS 423/14 B ER). Das Vorhandensein verfügbarer Mittel gleich welcher Art schließt damit die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes aus (LSG NRW 20.12.2010, Az.: L 19 AS 1167/10 B ER).

Die Antragstellerin verfügt ausweislich der Kontoauszüge auch ohne die Berücksichtigung des Sparbriefes über ein Guthaben in Höhe von zuletzt über 3000,00 EUR. Dieses Guthaben liegt deutlich über dem zuletzt ermittelten monatlichen Bedarf in Höhe von 1238,00 EUR. Über dieses Geld kann die Antragstellerin auch frei verfügen und sie kann es zumindest vorübergehend zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes einsetzen. Solange die Antragstellerin über einen solchen Betrag zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verfügen kann, kann aber nicht von dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes ausgegangen werden. Auch wenn es sich um Beträge handelt, die - wie von der Antragstellerin angeführt - dem „Schonvermögen“ unterliegen, kann es der Antragstellerin zugemutet werden, auf diese Beträge zur Abwendung einer akuten Notlage zurück zu greifen.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher aufgrund des aktuell noch zur Verfügung stehenden Guthabens zur Abwendung einer existentiellen Notlage nicht notwendig.

Hinzu kommt auch noch, dass allein aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin auch ein Anordnungsgrund nicht angenommen werden kann. Wenn die jeweilige Antragstellerin zumutbare Mitwirkungshandlungen ohne ersichtlichen Grund unterlässt und ihrer auch im gerichtlichen Verfahren bestehenden Mitwirkungspflicht nicht (ausreichend) nachkommt und zur Sachaufklärung nicht in dem gebotenen Umfang beiträgt, kann nicht von einer besonderen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit ausgegangen werden (LSG NRW 03.09.2014, Az.: L 2 AS 736/ 14 B ER, 02.06.2014, Az.: L 2 AS 848/14 B ER und 03.05.2007, Az.: L 20 B 18/07 AS ER). So verhält es sich auch hier.

Die Antragstellerin hat nicht alle vom Gericht angeforderten Unterlagen vollständig vorgelegt. Eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts war daher nicht möglich, was zu Lasten der Antragstellerin geht. Die Antragstellerin hat weder Kontoauszüge zu einem PayPal - Konto, noch Auszüge zu den Kreditkartenkonten noch Unterlagen zu den angegebenen Sparbüchern vorgelegt, obwohl vom Gericht vollständige Auszüge für alle vorhandenen Konten mehrfach angefordert wurden. Es kann daher auch aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Antragstellerin nicht von einer besonderen Eilbedürftigkeit ausgegangen werden.

Ein Anordnungsgrund wurde demnach aus verschiedenen Gründen nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Der Antrag war daher mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes vollumfänglich abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.