Rechtsprechung / Sozialgericht Köln

Sozialgericht Köln Beschluss vom 05.02.2026 – S 14 VG 6/26 ER

14 · ECLI:DE:SGK:2026:0205.S14VG6.26ER.00

Gründe I:

Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilverfahrens die Zahlung eines Vorschusses von Leistungen für Gewaltopfer nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV).

Der am 00.00.1999 geborene Antragsteller beantragte am 15.01.2026 bei dem Antragsgegner per E-Mail Entschädigungsleistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht wegen einer am 07.03.2020 erlittenen Gewalttat.

Mit E-Mail vom 30.01.2026 teilte der Antragsteller mit, er sei aus psychischen Gründen an einer früheren Antragstellung gehindert gewesen. Er begehre Entschädigungsleistungen bereits ab dem Tatmonat, d.h. ab März 2020, und nicht erst ab Antragstellung im Januar 2026.

Am 31.01.2026 ging der förmliche Antrag auf Leistungen für Gewaltopfer bei dem Antragsgegner ein. Der Antragsteller beantragte die Gewährung von Entschädigungsleistungen sowie die Zahlung eines Vorschusses nach § 42 SGB I. Er trägt zur Begründung seines Antrags vor, er sei am 07.03.2020 Opfer einer Gewalttat geworden. Es habe eine Schlägerei gegeben, wobei er mit Messerstichen verletzt worden sei und notoperiert worden sei. Die Tat habe zu entstellenden Narben im Brustbereich geführt. Infolge des Messerangriffs habe er seine Ausbildung im Pflegebereich abbrechen müssen. Die Narben seien im Rahmen der Pflegausbildung sichtbar gewesen; eine Fortsetzung der Ausbildung sei ihm psychisch nicht möglich gewesen. Er leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, Panik und Flashbacks. Infolge des Ausbildungsabbruchs sei seine finanzielle Existenz akut gefährdet. Er benötige daher dringend die Zahlung eines Vorschusses - nicht zuletzt, da er alleinerziehend für seinen zweieinhalbjährigen Sohn sorge.

Er fügte seinem Antrag einige Nachweise bei - insbesondere Fotos seiner Verletzungen, eine ärztliche Bescheinigung datiert auf den 29.01.26, dass er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide und eine Bescheinigung seiner Mitgliedszeiten bei der G..

Der Antragsgegner nahm daraufhin Ermittlungen auf, ordnete dem Antragsteller eine Fallmanagerin zu und forderte am 04.02.2026 bei der Staatsanwaltschaft W. die Ermittlungsakte/Strafakte über den Vorfall im März 2020 an.

Mit mehreren E-Mails in der Zeit vom 30.01.2026 bis zum 03.02.2026 forderte der Antragsteller den Antragsgegner zur unverzüglichen Auszahlung eines Vorschusses auf (in Höhe von 10.000 €).

Am 03.02.2026 hat der Antragsteller das vorliegende Eilverfahren eingeleitet. Er trägt im Wesentlichen vor, seine Existenz sei akut gefährdet. Er sei mittellos und das Wohl seines Kindes sei gefährdet. Er könne Stromrechnungen nicht zahlen; der Energieversorger habe bereits eine Einstellung der Energieversorgung angekündigt. Er habe einen Anspruch auf unverzügliche Auszahlung eines Vorschusses. Es stünde dem Grunde nach fest, dass er einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen und Berufsschadensausgleich nach dem SGB XIV habe.

Er beantragt sinngemäß,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einen Vorschuss auf Opferentschädigungsleistungen zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Voraussetzungen zur Gewährung einer Vorschusszahlung nach § 42 SGB I bedingten eine dem Grunde nach feststehende Leistungspflicht. Die Antragsprüfung (Grundanspruch, Berufsschadensausgleich) bedürfe jedoch dezidierter Sachverhaltsermittlungen, die vorliegend aber erst begonnen hätten. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Eine sofortige Zahlungspflicht des Antragsgegners sei nicht erkennbar und eine rechtswidrige Verzögerung liege ebenso wenig vor. Der Antrag sei erst am 31.01.2026 eingegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten ergänzend Bezug genommen.

Gründe II:

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Der Antragsteller macht im vorliegenden Eilverfahren nicht den von ihm behaupteten Anspruch auf Opferentschädigung (nebst Berufsschadensausgleich) wegen der Gewalttat im März 2020, also die endgültige Leistung, selbst geltend. Vielmehr hat er sein Begehren im Sinne von § 123 SGG ausdrücklich auf die Gewährung eines Vorschusses gemäß § 42 I SGB beschränkt. Der Vorschuss nach § 42 SGB I stellt gegenüber der endgültigen Leistung, hier der Beschädigtenversorgung/Opferentschädigung und Berufsschadensausgleich, ein aliud dar (vgl. Urteil des BSG vom 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R -, juris Rn. 23 m.w.N.).

Die Kammer hat damit nicht über die Gewährung einer Opferentschädigung sowie eines Berufsschadensausgleichs im Wege einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller das Bestehen eines Rechtsverhältnisses glaubhaft macht, aus dem er eigene Ansprüche ableitet. Maßgeblich sind in erster Linie die Erfolgsaussichten der Hauptsache. Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist.

Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch (a.) noch einen Anordnungsgrund (b.) glaubhaft gemacht.

a. Rechtsgrundlage für die Zahlung eines Vorschusses ist § 42 Abs. 1 SGB I, für den Berufsschadensausgleich enthält § 90 SGB XIV eine gesonderte Bestimmung.

Nach § 42 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wenn ein Anspruch auf Geldleistung-gen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Er hat Vorschüsse zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschusszahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.

Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Opferentschädigungszahlungen und eines Berufsschadensausgleichs dem Grunde nach besteht. Hierfür ist notwendig, dass aufgrund des aktuellen Stands der Ermittlungen des Sozialleistungsträgers sicher feststeht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, aufgrund derer die leistungsberechtigte Person eine Leistung beanspruchen kann (vgl. Rolfs, in: Hauch/Noftz, SGB I, § 42 Rn. 13 m.w.N.). Dies ist nicht der Fall.

Gem. § 4 Abs.1 SGB XIV haben Geschädigte einen Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung wegen der anerkannten gesundheitlichen und der wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die ursächlich auf ein schädigendes Ereignis zurückzuführen ist. Der Tatbestand des § 4 Abs. 1 SGB XIV besteht aus drei Merkmalen: schädigendes Ereignis, Schädigung und Schädigungsfolgen, welche durch einen Ursachenzusammenhang (Kausalität) miteinander verbunden sind. Die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale - die Gewalttat und die Gesundheitsbeeinträchtigung - müssen nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren an die richterliche Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen voll bewiesen werden. Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges.

Nach dem gegenwärtigem Ermittlungsstand sind alle Tatbestandsvoraussetzungen noch offen - auch, wenn nach den vorgelegten Unterlagen wahrscheinlich ist, dass der Kläger im März 2020 Opfer einer Gewalttat wurde. Weder liegt die Akte der Staatsanwaltschaft vor, noch erfolgten bis dato Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers, was aber notwendig ist.

Auch ist noch in Gänze offen, ob der Kläger einen Anspruch auf einen Berufsschadensausgleich hat. Hat eine Geschädigte oder ein Geschädigter infolge der gesundheitlichen Schädigung einen Einkommensverlust erlitten, so erhält sie oder er monatlich gem. § 89 Abs. 1 SGB XIV einen Berufsschadensausgleich, wenn 1. bei ihr oder ihm ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 anerkannt worden ist und 2.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben a) bei ihr oder ihm nicht mehr erfolgversprechend sind oder b) ihr oder ihm nicht mehr zugemutet werden können. Der Berufsschadensausgleich ist bei monatlich feststehendem Einkommen nach § 90 SGB Abs. 1 SGB XIV endgültig festzustellen. Bei monatlich nicht feststehendem Einkommen ist der Berufsschadensausgleich entsprechend den im Zeitpunkt der Bescheiderteilung bekannten Einkommensverhältnissen vorläufig festzusetzen.

Hierzu haben ebenfalls noch keinerlei Ermittlungen stattgefunden und diese waren in der Kürze der Zeit seit Antragstellung auch nicht angezeigt.

Dass vorliegend noch offen ist, ob ein schädigendes Ereignis stattgefunden hat, unter welchen Gesundheitsstörungen der Antragsteller leidet und welche der Gesundheitsstörungen auf dem schädigenden Ereignis beruhen und ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Berufsschadensausgleich (Einkommensverlust, Rehablilitationsmaßnahmen noch erfolgversprechend usw.) vorliegen und insoweit weitere Ermittlungen von Amts wegen notwendig sind, hat nicht zur Folge, dass das Gericht zur Feststellung des Bestehens eines Anordnungsanspruchs eine Folgenabwägung vorzunehmen hätte (siehe hierzu im Allgemeinen Burkiczak, in: jurisPK-SGG, § 86b Rn. 423 ff. m.w.N.). Streitgegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist allein der Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses nach § 42 Abs. 1 SGB I bzw. § 90 SGB XIV. § 42 SGB I enthält eine an den zuständigen Sozialleistungsträger gerichtete Ermächtigung bzw. Verpflichtung zur Gewährung eines Vorschusses unter der Voraussetzung, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht. Soweit noch Aufklärungsbedarf, insbesondere in medizinischer Hinsicht, für die Feststellung eines Anspruchs dem Grunde nach besteht und der Leistungsträger, wie hier, nach dem Stand der Ermittlungen von dem Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach auch nicht zumindest nahezu überzeugt ist, ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht eröffnet und ein Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses zu verneinen (vgl. Groth, in. jurisPK-SGB I, § 42 Rn. 17, 22 m.w.N.).

b. Auch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht.

Die mit einer einstweiligen Anordnung auf die Durchführung einer Maßnahme in der Regel zugleich verbundene Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache erfordert erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes, da der einstweilige Rechtsschutz trotz des berechtigten Interesses des Rechtssuchenden an unaufschiebbaren gerichtlichen Entscheidungen nicht zu einer Verlagerung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führen darf. Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht.

Es ist nicht erkennbar, warum es dem Antragsteller nicht zumutbar sein sollte, den normalen Verfahrensgang abzuwarten. Die behauptete Gewalttat ereignete sich im März 2020. Den Antrag auf die Gewährung von Entschädigungsleistungen stellte der Antragsteller erst vor wenigen Tagen, nämlich per E-Mail am 15.01.2026 und förmlich erst am 31.01.2026. Knapp 6 Jahre konnte der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nach der Gewalttat ohne Entschädigungsleistungen sicherstellen - wie sich aus den Mitgliedszeiten der G. ergibt entweder durch eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung oder durch den Bezug von Bürgergeld. Zuletzt im Oktober 2025 ist in der Bescheinigung der G. eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Z. H. GmbH verzeichnet. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche schwerwiegenden Nachteile dem Antragsteller drohen, wenn seinem Begehren auf Zahlung des Vorschusses nicht sofort entsprochen wird.

Der Antragsteller sei darauf hingewiesen, dass das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht dazu dient, unter Abkürzung des behördlichen Verwaltungsverfahrens (und des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens) eine materielle Rechtsposition vorab zu realisieren.

Zudem gilt, dass es dem Antragsteller im Falle einer finanziellen Notlage ohne Weiteres zumutbar ist, seinen Lebensunterhalt durch entsprechende Antragstellung bei den zuständigen Trägern für Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) sicherzustellen.

Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass auch eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG derzeit noch unzulässig wäre. Eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG mit dem Ziel, die Behörde zu einer Bescheidung über seinen Antrag auf Vorschuss und/oder über eine inhaltliche Bescheidung der endgültigen Leistung zu verpflichten, ist nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Antrag zulässig.

Der Antrag war abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.