Rechtsprechung / Sozialgericht Karlsruhe

Sozialgericht Karlsruhe Urteil vom 06.05.2004 – S 15 AL 3626/03

Tenor

Die Bescheide vom 26.8.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.9.2003 werden insoweit aufgehoben, als die Beklagte für die Zeit vom 1.3. bis 31.7.2003 Nebeneinkommen der Klägerin von mehr als 274,62 EUR angerechnet hat.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1.3. bis 31.7.2003 wegen Anrechnung von Nebeneinkommen der Klägerin einschließlich Nachtzuschlägen.

2

Die Klägerin bezog seit dem 5.2.2003 Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 59,92 EUR. Ab 1.3.2003 übte sie eine geringfügige Nebenbeschäftigung als Zeitungsträgerin aus.

3

Mit Bescheiden vom 26.8.2003 rechnete die Beklagte das von der Arbeitgeberin der Klägerin bescheinigte Einkommen unter Belassung eines Freibetrages in Höhe von monatlich 165,-- EUR an und hob in Höhe der Überzahlung die Bewilligung von Arbeitslosengeld auf. Den zu erstattenden Betrag in Höhe von insgesamt 430,58 EUR rechnete sie gegen die laufende Leistung auf.

4

Die Klägerin legte hiergegen am 5.9.2003 Widerspruch ein, weil die Beklagte lohnsteuerfreie Nachtzuschläge angerechnet habe. Sie legte die Lohnabrechnungen für die Monate März bis Juli 2003 bei.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.9.2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Nachtzuschläge seien zwar steuerfrei und unterlägen nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung, aber als Nebeneinkommen anzurechnen. Die Aufrechnung des Überzahlungsbetrages mit dem Leistungsanspruch bei rückwirkender Anrechnung von Nebeneinkommen beruhe auf § 33 Abs. 1 SGB III.

6

Die Klägerin hat am 10.10.2003 Klage erhoben. Sie trägt vor, der Nachtzuschlag sei nicht nur steuer- und sozialversicherungsfrei, sondern bleibe auch bei der Anrechnung nach §§ 14 Abs. 1 Satz 3, 17 Abs. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) unberücksichtigt. Nach Abzug der Nachtzuschläge verbleibe ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 274,62 EUR.

7

Die Klägerin beantragt,

8

die Bescheide vom 26.8.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.9.2003 insoweit aufzuheben, als mit ihnen eine Erstattung von insgesamt mehr als 274,62 EUR gefordert und gleichzeitig gegen den laufenden Leistungsbezug aufgerechnet wird.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie vertritt die Auffassung, es sei unabhängig von Steuer- oder Beitragspflicht das gesamte Arbeitsentgelt anzurechnen. Eine Nichtberücksichtigung von steuer- bzw. sozialversicherungsfreien Beträgen sei in § 141 Abs. 1 SGB III nicht vorgesehen.

12

Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten sowie das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27.3.2003 (S 4 AL 101/01) beigezogen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten und das Vorbringen der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.

15

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Die Bescheide vom 26.8.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.9.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Von dem in der Zeit vom 1.3. bis 31.7.2003 erzielten gesamten Nettolohn sind nur 274,62 EUR auf das Arbeitslosengeld anzurechnen, nicht aber die steuerfreien Nachtzuschläge.

16

Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 20% des monatlichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber von 165,-- EUR, auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen (§ 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

17

Der Begriff des Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung ist im SGB III nicht definiert. Es gelten nach § 1 SGB IV die Regelungen des SGB IV mit Ausnahme der §§ 29 bis 66, 91 bis 94 SGB IV. Daher finden auch die §§ 14 bis 17 SGB IV einschließlich der aufgrund von § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB IV erlassenen ArEV auf die Arbeitsförderung Anwendung (vgl. Hünecke in Gagel: SGB III, Rz. 22a zu § 141). Sie gelten nicht nur für die Frage der Beitragserhebung, sondern auch für die Anrechnung von Einkommen, wie sich systematisch bereits aus der Regelung zur Anrechnung von Erwerbseinkommen auf eine Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Unfallversichertenrente in § 3 Satz 2 ArEV ergibt.

18

Nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahme besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ermächtigt § 17 Abs. 1 SGB IV die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung der Arbeitsförderung, insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzuges, zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber Gebrauch gemacht in § 1 ArEV und geregelt, dass die o.g. Einnahmen und Zuschläge nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV nichts Abweichendes ergibt. Hierunter fallen die von der Klägerin bezogenen Nachtzuschläge. Der vom Gericht beigezogenen und den Beteiligten übersandten Entscheidung des Sozialgerichts Schleswig vom 27.3.2003 (S 4 AL 101/01), wonach Nachtzuschläge auf Arbeitslosenhilfe nicht angerechnet werden, schließt sich das Gericht ausdrücklich für das Arbeitslosengeld an. Denn ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Gehaltsbescheinigungen für die Monate März bis Juli 2003 sind die Nachtzuschläge steuerfrei. Abweichendes ergibt sich nicht aus § 3 ArEV. Hiernach sind nur für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung Zuschläge zum Lohn dem Arbeitsentgelt auch dann zuzurechnen, wenn sie lohnsteuerfrei sind.

19

Soweit die Beklagte unter Bezug auf die Kommentierung von Hünecke in Gagel, SGB III Rz. 32 zu § 141 SGB III die Auffassung vertritt, alle Einkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung seien unabhängig von ihrer Steuer- oder Beitragspflicht anrechenbar, folgt das Gericht ihr nicht, weil sie die ausdrückliche Regelung in §§ 1 ArEV i.V.m. §§ 14, 17 SGB IV verkennt. Hiernach gelten steuerfreie Zuschläge nicht als Arbeitsentgelt und fallen damit nicht unter den Tatbestand der Anrechnungsvorschrift § 141 SGB III. Auch die Kommentierung von Valgolio in Hauck/Noftz (Arbeitsförderungskommentar, Rz. 16 zu § 141 SGB III), wonach lohnsteuerfreie Zuschläge zu berücksichtigen sind, weil es in diesem Zusammenhang nicht auf die vom Arbeitnehmer zu tragende Lohnsteuer ankomme, übersieht die Regelungen der ArEV oder erklärt zumindest nicht den Widerspruch zu diesen Regelungen und überzeugt daher nicht. Die Nichtanrechenbarkeit der steuerfreien Nachtzuschlägen widerspricht auch nicht dem Zweck der Anrechnungsvorschrift § 141 SGB III, dem Arbeitslosen zu ermöglichen, in geringfügigem Umfang weiter am Arbeitsleben teilzuhaben. Soweit der Gesetzgeber dabei auf der einen Seite Nachtzuschläge als steuerfrei privilegiert und auf der anderen Seite die Anrechenbarkeit von Nebeneinkommen auf den Arbeitslosengeldanspruch über § 17 SGB IV i.V.m. ArEV von dessen Lohnsteuerpflichtigkeit abhängig macht, besteht kein Wertungswiderspruch.

20

Die Beklagte war daher nur berechtigt, gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III die Bewilligung von Arbeitslosengeld in Höhe von 274,62 EUR (430,58 EUR weniger 155,96 EUR Nachtzuschläge) rückwirkend aufzuheben und gemäß § 333 Abs. 1 mit den laufenden Leistungen aufzurechnen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

14

Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.

15

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Die Bescheide vom 26.8.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.9.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Von dem in der Zeit vom 1.3. bis 31.7.2003 erzielten gesamten Nettolohn sind nur 274,62 EUR auf das Arbeitslosengeld anzurechnen, nicht aber die steuerfreien Nachtzuschläge.

16

Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 20% des monatlichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber von 165,-- EUR, auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen (§ 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

17

Der Begriff des Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung ist im SGB III nicht definiert. Es gelten nach § 1 SGB IV die Regelungen des SGB IV mit Ausnahme der §§ 29 bis 66, 91 bis 94 SGB IV. Daher finden auch die §§ 14 bis 17 SGB IV einschließlich der aufgrund von § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB IV erlassenen ArEV auf die Arbeitsförderung Anwendung (vgl. Hünecke in Gagel: SGB III, Rz. 22a zu § 141). Sie gelten nicht nur für die Frage der Beitragserhebung, sondern auch für die Anrechnung von Einkommen, wie sich systematisch bereits aus der Regelung zur Anrechnung von Erwerbseinkommen auf eine Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Unfallversichertenrente in § 3 Satz 2 ArEV ergibt.

18

Nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahme besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ermächtigt § 17 Abs. 1 SGB IV die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung der Arbeitsförderung, insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzuges, zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber Gebrauch gemacht in § 1 ArEV und geregelt, dass die o.g. Einnahmen und Zuschläge nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV nichts Abweichendes ergibt. Hierunter fallen die von der Klägerin bezogenen Nachtzuschläge. Der vom Gericht beigezogenen und den Beteiligten übersandten Entscheidung des Sozialgerichts Schleswig vom 27.3.2003 (S 4 AL 101/01), wonach Nachtzuschläge auf Arbeitslosenhilfe nicht angerechnet werden, schließt sich das Gericht ausdrücklich für das Arbeitslosengeld an. Denn ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Gehaltsbescheinigungen für die Monate März bis Juli 2003 sind die Nachtzuschläge steuerfrei. Abweichendes ergibt sich nicht aus § 3 ArEV. Hiernach sind nur für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung Zuschläge zum Lohn dem Arbeitsentgelt auch dann zuzurechnen, wenn sie lohnsteuerfrei sind.

19

Soweit die Beklagte unter Bezug auf die Kommentierung von Hünecke in Gagel, SGB III Rz. 32 zu § 141 SGB III die Auffassung vertritt, alle Einkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung seien unabhängig von ihrer Steuer- oder Beitragspflicht anrechenbar, folgt das Gericht ihr nicht, weil sie die ausdrückliche Regelung in §§ 1 ArEV i.V.m. §§ 14, 17 SGB IV verkennt. Hiernach gelten steuerfreie Zuschläge nicht als Arbeitsentgelt und fallen damit nicht unter den Tatbestand der Anrechnungsvorschrift § 141 SGB III. Auch die Kommentierung von Valgolio in Hauck/Noftz (Arbeitsförderungskommentar, Rz. 16 zu § 141 SGB III), wonach lohnsteuerfreie Zuschläge zu berücksichtigen sind, weil es in diesem Zusammenhang nicht auf die vom Arbeitnehmer zu tragende Lohnsteuer ankomme, übersieht die Regelungen der ArEV oder erklärt zumindest nicht den Widerspruch zu diesen Regelungen und überzeugt daher nicht. Die Nichtanrechenbarkeit der steuerfreien Nachtzuschlägen widerspricht auch nicht dem Zweck der Anrechnungsvorschrift § 141 SGB III, dem Arbeitslosen zu ermöglichen, in geringfügigem Umfang weiter am Arbeitsleben teilzuhaben. Soweit der Gesetzgeber dabei auf der einen Seite Nachtzuschläge als steuerfrei privilegiert und auf der anderen Seite die Anrechenbarkeit von Nebeneinkommen auf den Arbeitslosengeldanspruch über § 17 SGB IV i.V.m. ArEV von dessen Lohnsteuerpflichtigkeit abhängig macht, besteht kein Wertungswiderspruch.

20

Die Beklagte war daher nur berechtigt, gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III die Bewilligung von Arbeitslosengeld in Höhe von 274,62 EUR (430,58 EUR weniger 155,96 EUR Nachtzuschläge) rückwirkend aufzuheben und gemäß § 333 Abs. 1 mit den laufenden Leistungen aufzurechnen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.