Rechtsprechung / Sozialgericht Karlsruhe
Sozialgericht Karlsruhe Urteil vom 07.07.2004 – S 15 AL 1096/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit steht die Kürzung des Arbeitslosengeldanspruches des Klägers wegen verspäteter Meldung.
Der 1954 geborene Kläger war vom 1.4.1982 bis 31.10.2003 bei der Firma X. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Klägers.
Der Kläger meldete sich am 23.9.2003 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Er legte ein Schreiben vom 28.8.2003 an seinen Abteilungsleiter vor. Hierin schreibt der Kläger:
„Hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis mit der X. mit sofortiger Wirkung.Ich sehe es unter den gegebenen Umständen als nicht mehr zumutbar an, meine Tätigkeit für die Firma weiter fortzusetzen, da diese für mich physisch wie psychisch eine enorme Belastung bedeuten und ich hierdurch meine Gesundheit auf Dauer in hohem Maße gefährdet sehe. Für die noch verbleibende Betriebszugehörigkeit bitte ich, meinen Resturlaub in Anspruch zu nehmen."
In einem weiteren vom Kläger vorgelegten Schreiben vom 10.9.2003 teilte er mit, in Absprache mit seinem Arbeitgeber solle das Arbeitsverhältnis am 31.10.2003 enden. Der Kläger legte außerdem ein Schreiben an seinen Arbeitgeber vom 18.8.2003 und ein Attest von Dr. X. vom 6.10.2003 vor.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 1.11.2003 mit Bescheid vom 22.12.2003 unter Absetzung eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages in Höhe von 147,42 EUR. Mit Schreiben vom 18.12.2003 teilte sie ihm ergänzend zum Bewilligungsbescheid mit, er hätte sich bereits am 4.9.2003 arbeitsuchend melden müssen. Tatsächlich habe er sich am 23.9.2003 und damit 19 Tage zu spät, arbeitslos gemeldet. Sein Anspruch auf Leistungen mindere sich daher um insgesamt 950,-- EUR (50,-- EUR für jeden Tag der Verspätetmeldung). Die Anrechnung betrage täglich 20,75 EUR und beginne am 1.11.2003.
Hiergegen legte der Kläger am 29.12.2003 Widerspruch ein. Zur Begründung trägt er vor, auf seine sofortige Kündigung habe der Arbeitgeber mitgeteilt, diese sei nicht möglich, er solle einen konkreten Beendigungszeitpunkt vorschlagen. Er habe dann in Absprache mit seinem Vorgesetzten im Schreiben vom 10.9.2003 den 31.10.2003 benannt. Die Zustimmung der Zentralstelle in E. zu diesem Beendigungszeitpunkt habe er am 22.9.2003 erhalten und erst an diesem Tage gewusst, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2003 enden würde.
Auf Nachfrage der Beklagten bestätigte Frau X. von der Personalstelle der Firma X., dem Kläger sei das tatsächliche Ende der Beschäftigung erst mit Zugang des Schreibens vom 11.9.2003 bekannt gegeben. Dieses Schreiben sei zunächst an die X. Zweigstelle nach K. geschickt worden, die es an den Kläger weitergeleitet habe. Dies habe einige Zeit gedauert.
Mi Widerspruchsbescheid vom 27.2.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe am 28.8.2003 mit sofortiger Wirkung gekündigt. Dies sei der für die Meldepflicht des Klägers maßgebliche Zeitpunkt, da sie unabhängig davon bestehe, ob der Fortbestand des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht werde. Erst danach habe man das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2003 festgelegt.
Der Kläger hat am 16.3.2004 Klage erhoben. Er habe seine Kündigung vom 28.8.2003 an seinen Abteilungsleiter in K. adressiert. Dieses Schreiben sei erst mit seinem weiteren Schreiben vom 10.9.2003 als offizielles Kündigungsschreiben von der K. Abteilung an die zuständige Personalabteilung in E. weitergeleitet worden. Die Zustimmung zum vorgeschlagenen Kündigungstermin zum 31.10.2003 sei ihm erst am 22.9.2003 zugestellt worden. Erst an diesem Tag habe er daher definitiv gewusst, dass seine Beschäftigung zum 31.10.2003 tatsächlich enden würde.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 18.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.2.2004 aufzuheben und den Bescheid vom 22.12.2003 abzuändern, soweit in diesem Bescheid wegen der verspäteten Meldung ein abzusetzender wöchentlicher Anrechnungsbetrag berücksichtigt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich darauf, dass der Kläger im Schreiben vom 28.8.2003 mit sofortiger Wirkung gekündigt habe. Dies bedeute, dass die Kündigung mit Zugang des Kündigungsschreibens wirksam werde. Eine später vereinbarte Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2003 ändere nichts an der zunächst ausgesprochenen Kündigung. Die Kündigung sei eine empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber und werde mit Zugang wirksam.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie das Vorbringen der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat den Arbeitslosenanspruch des Klägers zu Recht wegen verspäteter Arbeitslosmeldung um 950,-- EUR gemindert.
Nach § 37 b SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Kündigungszeitpunktes persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Hat sich der Arbeitslose entgegen dieser Vorschrift nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruches zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gemäß § 140 SGB III bei einem Bemessungsentgelt über 700,-- EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung 50,-- EUR. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Sie erfolgt, indem der Minderungsbetrag auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.
Nach diesen Vorschriften ist die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 18.12.2003 ausgesprochene Minderung um 950,-- EUR nicht zu beanstanden. Denn der Kläger musste bereits am 28.8.2003 davon ausgehen, dass sein Beschäftigungsverhältnis und damit seine Versicherungspflicht endet. Nach § 24 Abs. 1 SGB III stehen in einem Versicherungspflichtverhältnis Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren (§ 24 Abs. 4 SGB III). Nicht maßgeblich für die Versicherungspflicht ist daher das Fortbestehen des vom Beschäftigungsverhältnis zu unterscheidenden Arbeitsverhältnisses. Dessen Kündbarkeit unterliegt den Vorschriften des § 622 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), gegebenenfalls unter zusätzlicher Beachtung von vertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen. Ob der Kläger sein Arbeitsverhältnis wegen der von ihm angeführten physischen und psychischen Belastung am Arbeitsplatz auch ohne Einhaltung der für ihn maßgeblichen Kündigungsfristen rechtlich wirksam beenden konnte, kann hierbei offen bleiben. Denn jedenfalls hat er sein Beschäftigungsverhältnis einseitig wirksam gelöst. Ein Beschäftigungsverhältnis ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist und einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers untergeordnet ist (vgl. BSGE 38, 53, 57). Hierbei handelt es sich um ein tatsächliches Verhältnis, das vom Kläger durch seine Erklärung vom 28.8.2003, er werde für den Betrieb nicht mehr arbeiten, aufgelöst werden konnte. Damit hat er nach Außen kund getan, dass er das Direktionsrecht seines Arbeitgebers nicht mehr anerkennen wird. Für einen objektiven Dritten war die Erklärung so auszulegen, dass Beendigungszeitpunkt der 28.8.2003 sein sollte, da er angab, seine Tätigkeit nicht mehr fortsetzen zu wollen und in diesem Zusammenhang eine „fristlose" Kündigung aussprach. Unerheblich für die Meldepflicht des Klägers ist, dass er mit seinem Arbeitgeber eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2003 vereinbarte, da im Rahmen des § 37 b SGB III das Ende des Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich ist.
Der Kläger war damit verpflichtet, sich unverzüglich nach dem 28.8.2003 persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden. Diese Pflicht hat er verletzt. Unverzüglich ist eine Erklärung - und damit auch eine Arbeitslosmeldung - nach der gesetzlichen Definition des § 121 BGB, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Der Kläger hat aber seine Meldepflicht verletzt, indem er zunächst die Reaktion seines Arbeitgebers abwartete. Da diese Reaktion nach eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung erst am 10.9.2003 erfolgte, konnte er nicht ohne fahrlässige Pflichtverletzung annehmen, dass aufgrund seiner eindeutigen Erklärung vom 28.8.2003 das Beschäftigungsverhältnis sofort endete und damit seine Meldepflicht bestand. Auf eine Unkenntnis des § 37 b SGB III kann der Kläger sich nicht berufen. Auch die Differenzierung zwischen Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnis muss einem juristischen Laien nicht geläufig sein. Ausreichend ist, dass ihm zumindest klar sein mußte, dass er aufgrund seiner Kündigungserklärung beschäftigungslos geworden war.
Aufgrund der Verletzung seiner Pflicht aus § 37 b SGB III tritt nach § 140 SGB III eine Minderung von 50,-- EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung ein, weil dem Kläger Arbeitslosengeld ab 1.11.2003 nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich mehr als 700,-- EUR bewilligt wurde. Bei Berücksichtigung der von der Beklagten eingeräumten einwöchigen Reaktionszeit vom 28.8.2003 bis 4.9.2003 ist - zugunsten des Klägers - von einer um 19 Tage verspäteten Meldung auszugehen. Offenbleiben kann dabei, welche Reaktionszeit der Begriff „unverzüglich" beinhaltet. Denn die Arbeitslosmeldung nach einer Woche ist ohne Hinzutreten besonderer Hinderungsgründe jedenfalls nicht mehr unverzüglich. Der Minderungsbetrag beträgt daher 950,-- EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat den Arbeitslosenanspruch des Klägers zu Recht wegen verspäteter Arbeitslosmeldung um 950,-- EUR gemindert.
Nach § 37 b SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Kündigungszeitpunktes persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Hat sich der Arbeitslose entgegen dieser Vorschrift nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruches zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gemäß § 140 SGB III bei einem Bemessungsentgelt über 700,-- EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung 50,-- EUR. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Sie erfolgt, indem der Minderungsbetrag auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.
Nach diesen Vorschriften ist die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 18.12.2003 ausgesprochene Minderung um 950,-- EUR nicht zu beanstanden. Denn der Kläger musste bereits am 28.8.2003 davon ausgehen, dass sein Beschäftigungsverhältnis und damit seine Versicherungspflicht endet. Nach § 24 Abs. 1 SGB III stehen in einem Versicherungspflichtverhältnis Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren (§ 24 Abs. 4 SGB III). Nicht maßgeblich für die Versicherungspflicht ist daher das Fortbestehen des vom Beschäftigungsverhältnis zu unterscheidenden Arbeitsverhältnisses. Dessen Kündbarkeit unterliegt den Vorschriften des § 622 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), gegebenenfalls unter zusätzlicher Beachtung von vertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen. Ob der Kläger sein Arbeitsverhältnis wegen der von ihm angeführten physischen und psychischen Belastung am Arbeitsplatz auch ohne Einhaltung der für ihn maßgeblichen Kündigungsfristen rechtlich wirksam beenden konnte, kann hierbei offen bleiben. Denn jedenfalls hat er sein Beschäftigungsverhältnis einseitig wirksam gelöst. Ein Beschäftigungsverhältnis ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist und einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers untergeordnet ist (vgl. BSGE 38, 53, 57). Hierbei handelt es sich um ein tatsächliches Verhältnis, das vom Kläger durch seine Erklärung vom 28.8.2003, er werde für den Betrieb nicht mehr arbeiten, aufgelöst werden konnte. Damit hat er nach Außen kund getan, dass er das Direktionsrecht seines Arbeitgebers nicht mehr anerkennen wird. Für einen objektiven Dritten war die Erklärung so auszulegen, dass Beendigungszeitpunkt der 28.8.2003 sein sollte, da er angab, seine Tätigkeit nicht mehr fortsetzen zu wollen und in diesem Zusammenhang eine „fristlose" Kündigung aussprach. Unerheblich für die Meldepflicht des Klägers ist, dass er mit seinem Arbeitgeber eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2003 vereinbarte, da im Rahmen des § 37 b SGB III das Ende des Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich ist.
Der Kläger war damit verpflichtet, sich unverzüglich nach dem 28.8.2003 persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden. Diese Pflicht hat er verletzt. Unverzüglich ist eine Erklärung - und damit auch eine Arbeitslosmeldung - nach der gesetzlichen Definition des § 121 BGB, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Der Kläger hat aber seine Meldepflicht verletzt, indem er zunächst die Reaktion seines Arbeitgebers abwartete. Da diese Reaktion nach eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung erst am 10.9.2003 erfolgte, konnte er nicht ohne fahrlässige Pflichtverletzung annehmen, dass aufgrund seiner eindeutigen Erklärung vom 28.8.2003 das Beschäftigungsverhältnis sofort endete und damit seine Meldepflicht bestand. Auf eine Unkenntnis des § 37 b SGB III kann der Kläger sich nicht berufen. Auch die Differenzierung zwischen Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnis muss einem juristischen Laien nicht geläufig sein. Ausreichend ist, dass ihm zumindest klar sein mußte, dass er aufgrund seiner Kündigungserklärung beschäftigungslos geworden war.
Aufgrund der Verletzung seiner Pflicht aus § 37 b SGB III tritt nach § 140 SGB III eine Minderung von 50,-- EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung ein, weil dem Kläger Arbeitslosengeld ab 1.11.2003 nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich mehr als 700,-- EUR bewilligt wurde. Bei Berücksichtigung der von der Beklagten eingeräumten einwöchigen Reaktionszeit vom 28.8.2003 bis 4.9.2003 ist - zugunsten des Klägers - von einer um 19 Tage verspäteten Meldung auszugehen. Offenbleiben kann dabei, welche Reaktionszeit der Begriff „unverzüglich" beinhaltet. Denn die Arbeitslosmeldung nach einer Woche ist ohne Hinzutreten besonderer Hinderungsgründe jedenfalls nicht mehr unverzüglich. Der Minderungsbetrag beträgt daher 950,-- EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.