Rechtsprechung / Sozialgericht Karlsruhe

Sozialgericht Karlsruhe Urteil vom 27.10.2006 – S 1 KA 3241/05

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen zu 8 erteilte Verlängerung einer Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten.

2

Die Klägerin ist eine seit April 2003 bestehende Gemeinschaftspraxis zweier zugelassener Vertragsärzte für Strahlentherapie mit Sitz in N-Ö Planungsbereich E.

3

Die Beigeladene zu 8, Direktorin der Klinik für Strahlentherapie des Städtischen Klinikums K, ist seit 1994 zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt, zuletzt auf Grund des Beschlusses des Zulassungsausschusses für Ärzte im Zulassungsbezirk Nordbaden (ZA) vom 11.12.2000 für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2004. Der Ermächtigungsumfang lautete:

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auf Überweisung durch Vertragsärzte:

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zur Durchführung der Strahlentherapie einschließlich derjenigen im Umgang mit umschlossenen radioaktiven Substanzen,

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zur Nachbehandlung von bestrahlten Tumorpatienten sowie zur strahlentherapeutischen Nachsorge unter Beschränkung auf Untersuchung und Beratung (bildgebende Verfahren sind nur als nicht aufschiebbare und nicht vorausplanbare Leistungen zulässig).

7

Am 23.04.2004 stellte die Beigeladene zu 8 beim ZA den Antrag, ihre Ermächtigung im bisherigen Umfang über den 31.12.2004 hinaus zu verlängern. In ihrer Stellungnahme vom 19.10.2004 wies die Beigeladene zu 1 auf einen Versorgungsgrad von 126,8 % hin. Unter Beifügung von Anzahlstatistiken führte sie weiter aus, sie sehe im Rahmen der Bedarfsprüfung weiterhin die Notwendigkeit für eine unveränderte Fortführung der Ermächtigung. Allerdings solle, um den Überweiserkreis eindeutig zu definieren, der ZA in die Zugangsberechtigung das Wort "niedergelassene" einfügen. Durch Beschluss vom 10.12.2004/Bescheid vom 28.02.2005 gab der ZA dem Verlängerungsantrag im bisherigen Umfang statt und befristete die Ermächtigung bis zum 31.12.2006. Die Ermächtigung sei an die Person der Beigeladenen zu 8 gebunden und beinhalte die Verpflichtung, die aufgeführten vertragsärztlichen Leistungen persönlich zu erbringen. Die Ermächtigung sei auf die Räumlichkeiten der Klinik für Strahlentherapie des Städtischen Klinikums K begrenzt. Zwar unterlägen Fachärzte für Strahlentherapie nicht der amtlichen Bedarfsplanung des Gemeinsamen Bundesausschusses, weshalb er eine statistische Berechnung insoweit nicht habe vornehmen können. Hinsichtlich des Versorgungsbedarfs habe er sich jedoch der Stellungnahme der Beigeladenen zu 1 angeschlossen. Die von dieser vorgeschlagene Eingrenzung der Ermächtigung auf Überweisung durch niedergelassene Vertragsärzte sei nicht sachgerecht, weil ansonsten die ermächtigten Krankenhausärzte des Städtischen Klinikums K der Beigeladenen zu 8 keine Patienten zuweisen könnten.

8

Dagegen erhob die Beigeladene zu 1 Widerspruch mit der Begründung, der ZA habe zu Unrecht eine räumliche Begrenzung der Ermächtigung nicht ausgesprochen. In N-Ö seien zwei Vertragsärzte für Strahlentherapie niedergelassen, die Patienten aus dem Planungsbereichen P und E versorgten. Es bestehe deshalb kein Bedarf für eine Ermächtigung zur Versorgung der betreffenden Patienten aus diesem Planungsbereichen. Die Ermächtigung der Beigeladenen zu 8 sei daher räumlich insoweit zu begrenzen, als Patienten aus diesem Planungsbereichen auszuschließen seien. Mit Schriftsatz vom 06.06.2005 trat die Klägerin dem Widerspruch der Beigeladenen zu 1 bei. Außerdem erhob sie bereits mit weiterem Schriftsatz vom 04.05.2005 Widerspruch "gegen alle Ermächtigungen im Planungsbereich K-Stadt im Bereich Strahlentherapie in den letzten 12 Monaten." Insoweit sei eine räumliche Begrenzung der Ermächtigungen auf den Planungsbereich K-Stadt mindestens in östlicher Richtung zum E und der Stadt P hin einzuhalten. Die Beigeladene zu 8 trat den Widersprüchen entgegen u. a. mit der Begründung, für eine räumliche Beschränkung der ihr erteilten Ermächtigung bestehe wegen fehlender Zulassungsbeschränkungen für den Bereich der Strahlentherapie kein Raum. Im Übrigen widerspreche eine nachträgliche räumliche Begrenzung ihrer Ermächtigung dem Grundsatz der freien Arztwahl.

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In seiner Sitzung vom 22.06.2005 wies der Beklagte die Widersprüche zurück: Der Widerspruch der Kläger sei bereits unzulässig, da diese nicht in einem Konkurrenzverhältnis zu der Beigeladenen zu 8 im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) stünden. Sämtliche Formen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung seien planungsbereichsbezogen. Konkurrenten seien deshalb nur die Ärzte, die im Planungsbereich selbst ihre Praxis ausübten. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Eine allgemeine Konkurrentenklage sei auch nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht eröffnet. Der Widerspruch der Beigeladenen zu 1 sei unbegründet. Zwar sei eine Ermächtigung stets räumlich zu begrenzen; diese räumliche Begrenzung sehe er – der Beklagte – darin, die ermächtigte Ärztin dürfe ihre Praxis nicht außerhalb ihres krankenhausärztlichen Wirkungsbereichs eröffnen. Eine Begrenzung in dem Sinne, die ermächtigte Ärztin habe Patienten aus anderen Planungsbereichen abzulehnen, sei nicht Sinn der Einschränkung des § 31 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Denn ermächtigte Ärzte seien den niedergelassenen Ärzten gleichgestellt. Niedergelassene Ärzte könnten aber auch Patienten, die außerhalb des Planungsbereiches wohnten, ohne Einschränkungen behandeln (Bescheid vom 21.07.2005).

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Deswegen erhob die Klägerin am 16.08.2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie sei klagebefugt, denn der angefochtene Bescheid greife in ihre rechtlichen Interessen ein. Nach der Rechtsprechung des BVerfG bestehe grundsätzlich eine Klagebefugnis des niedergelassenen Arztes gegen die Ermächtigung eines Krankenhausarztes, wenn – wie hier – die Berufsausübungsfreiheit des niedergelassenen Arztes durch eine Ermächtigung im Sinne einer Minderung seiner Erwerbsmöglichkeiten über die dem Vertragsarztrecht immanenten Beschränkungen hinaus betroffen sei (Hinweis auf Beschluss vom 17.08.2004 – 1 BvR 378/00 – gleich SozR 4-1500 § 54 Nr. 4). Ausreichend sei hierfür ein Tätigwerden des ermächtigten Arztes im selben räumlichen Bereich wie der niedergelassene Vertragsarzt. Dieser räumliche Bereich sei weit zu fassen und beschränke sich nicht auf den selben Planungsbereich. Da die ambulante Versorgung der Versicherten vorrangig durch niedergelassene Ärzte zu erfolgen habe, sei die Ermächtigung der Beigeladenen zu 8 überhaupt nicht mehr möglich. Jedenfalls aber sei die Ermächtigung räumlich auf den Planungsbereich Stadt K zu beschränken; eine bloße Eingrenzung auf die Räumlichkeiten der Klinik des Städtischen Klinikums K widerspreche Sinne und Zweck der Ermächtigungsregelungen. Im Hinblick auf ermächtigte Ärzte bestehe auch kein Recht der Patienten zur freien Arztwahl. Die räumliche Einschränkung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 8 habe deshalb entweder auf eine Behandlung von Patienten mit Wohnsitz im Planungsbereich Stadt K oder auf Überweisung durch Vertragsärzte mit Sitz bzw. Ermächtigungsstandort in diesem Planungsbereich zu erfolgen. Die Beigeladene zu 8 behandele ambulant nicht nur Patienten mit Wohnort im räumlichen Bereich der Stadt Karlsruhe. Außerdem seien "Bestrebungen im Gange", Patienten aus dem räumlichen Bereich der Praxis der Klägerin ambulant in Karlsruhe zu behandeln. Obgleich bei ihr – der Klägerin – Kapazitäten in ausreichendem Maß vorhanden gewesen seien und weiterhin vorhanden seien, sei offensichtlich geplant gewesen, "Patienten mit Bussen aus dem Tätigkeitsgebiet der Kläger zur ermächtigten Ärztin zu transportieren". Zu Unrecht habe der Beklagte deshalb ihren Widerspruch als unzulässig abgewiesen.

11

Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 21.07.2005 (Entscheidung vom 22.06.2005) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Antrag der Beigeladenen zu 8 vom 20.04.2004 auf Verlängerung ihrer Ermächtigung zurückzuweisen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die Ermächtigung der Beigeladenen zu 8 wie folgt räumlich zu beschränken:

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auf Überweisung durch Vertragsärzte:

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zur Durchführung der Strahlentherapie einschließlich derjenigen im Umgang mit umschlossenen radioaktiven Substanzen bei Patienten, die im Planungsbereich K Stadt ihren Wohnsitz haben,

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zur Nachbehandlung von bestrahlten Tumorpatienten sowie zur strahlentherapeutischen Nachsorge unter Beschränkung auf Untersuchungen und Beratungen bei Patienten, die im Planungsbereich K Stadt ihren Wohnsitz haben (bildgebende Verfahren sind nur als nicht aufschiebbare und nicht vorausplanbare Leistungen zulässig).

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Höchst hilfsweise, den Beklagen zu verurteilen, die Ermächtigung der Beigeladenen zu 8 wie folgt räumlich zu beschränken:

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auf Überweisung durch Vertragsärzte, die ihren Praxissitz oder ihren Ermächtigungsstandort im Planungsbereich Karlsruhe Stadt haben:

18

zur Durchführung der Strahlentherapie einschließlich derjenigen im Umgang mit umschlossenen radioaktiven Substanzen,

19

zur Nachbehandlung von bestrahlten Tumorpatienten sowie zur strahlentherapeutischen Nachsorge unter Beschränkung auf Untersuchungen und Beratungen (bildgebende Verfahren sind nur als nicht aufschiebbare und nicht vorausplanbare Leistungen zulässig),

20

weiter hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag der Beigeladenen zu 8 auf Verlängerung ihrer Ermächtigung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,

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hilfsweise, festzustellen, dass sich die Ermächtigung der Beigeladenen zu 8 nur auf die Behandlung von Patienten bezieht, die im Planungsbereich K Stadt ihren Wohnsitz haben, höchst hilfsweise, festzustellen, dass sich die Ermächtigung der Beigeladenen zu 8 nur auf die Überweisung durch Vertragsärzte bezieht, die ihren Praxissitz oder ihren Ermächtigungsstandort im Planungsbereich K Stadt haben,

22

weiter hilfsweise, die Sprungrevision zuzulassen.

23

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

25

Er erachtet den angefochtenen Bescheid für zutreffend. Zu Recht habe er den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen, weil die Klägerin keine Konkurrentin der Beigeladenen zu 8 sei. Eine Ermächtigung sei planungsbereichsbezogen. Soweit die Zulassungsgremien in einem Planungsbereich einen Bedarf sähen, werde eine Ermächtigung erteilt. Umstände außerhalb des Planungsbereiches blieben regelmäßig unberücksichtigt. Von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zugelassene Ausnahmen lägen hier nicht vor. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, denn die Regelung zur räumlichen Beschränkung in der Ärzte-ZV richte sich nicht gegen Patienten, sondern an Ärzte, die ihre Tätigkeit nur in bestimmten Räumen ausüben dürften. Wenn Patienten dies wünschten, könnten ermächtigte Ärzte solche "aus der ganzen Welt" behandeln. Dies folge aus dem Grundsatz der freien Arztwahl, der durch eine Ermächtigung nicht eingeschränkt werde. Im Übrigen sei Gegenstand des Widerspruchsverfahren ausschließlich die angeblich fehlende räumliche Begrenzung de Ermächtigung gewesen, nicht der Ermächtigungsumfang insgesamt. Auch eine räumliche Eingrenzung der überweisungsberechtigten Ärzte sei nicht zulässig.

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Die durch Beschluss vom 19.08.2005 zum Verfahren Beigeladene zu 8 beantragt ebenfalls,

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die Klage abzuweisen.

28

Die Klägerin sei wegen unterschiedlicher Planungsbereiche keine Konkurrentin zu ihr. Im Übrigen halte sie die Klage auch deshalb für unbegründet, weil die von der Klägerin begehrten räumlichen Einschränkungen ihrer Ermächtigung weder den rechtlichen Vorgaben noch der gesetzgeberischen Intention entspreche.

29

Die übrigen zum Verfahren Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich auch sonst nicht zur Sache geäußert.

30

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Die form- und fristgerecht sowie beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des richtigerweise allein beklagten Berufungsausschusses (vgl. hierzu: BSG SozR 3-2500 § 96 Nr. 1; a. a. O., § 116 Nr. 6 und SozR 3-1500 § 54 Nr. 30) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht gemäß § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in ihren Rechten. Zu Recht hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des ZA vom 28.02.2005 als unzulässig zurückgewiesen, denn der Klägerin stand hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Seite, weil sie durch den Bescheid des ZA nicht beschwert war. Dieser Bescheid entfaltete nämlich ihr gegenüber keine Rechtswirkungen im Sinne einer Drittwirkung, weil die Klägerin keine Konkurrentin der Beigeladenen zu 8 ist.

32

Rechtsgrundlage für die der Beigeladenen zu 8 erteile Ermächtigung ist § 116 Satz 1 des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) i. V. m. § 31 a Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV. Danach können Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung mit Zustimmung des Krankenhausträgers vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist nach Satz 2 der genannten Bestimmungen zu erteilen, wenn und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeignete Krankenhausärzten nicht sichergestellt wird. Liegen die gesetzlichen Voraussetzunge für eine Ermächtigung vor, haben die Krankenhausärzte hierauf einen Rechtsanspruch (vgl. Hess in: Kassler Kommentar, § 116 SGB V, Rd-Nr. 6; Plagemann/Niggehoff, Vertragsarztrecht, 2. Auflage 2000, Rd-Nr. 416 sowie Schnath in: Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 2. Auflage 2006, § 5 B, Rd-Nr. 29), wie sich bereits aus dem Wortlaut ("... ist ...") der genannten Bestimmungen ergibt. Die Ermächtigung ist gemäß § 31 a Abs. 3 i. V. m. § 31 Abs. 7 Ärzte-ZV zeitlich, räumlich und ihrem Umfang nach zu begrenzen.

33

Ob der streitige Bescheid des Beklagten vom 21.07.2005 diesen Anforderungen inhaltlich genügt, insbesondere die vom Beklagten bestätigte räumliche Begrenzung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 8 auf die Praxistätigkeit nicht außerhalb ihres krankenhausärztlichen Wirkungsbereiches den Anforderungen des § 31 Abs. 7 Ärzte-ZV entspricht, kann das erkennende Gericht offen lassen, weil die Klägerin keine Konkurrentin der Beigeladenen zu 8 ist und deshalb nicht berechtigt war, den Bescheid des ZA vom 28.02.2005 mit dem Widerspruch selbständig anzugreifen.

34

Zwar hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 17.08.2004 – 1 BvR 378/00 – (= SozR 4-1500 § 54 Nr. 4) mit Blick auf das grundgesetzlich (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes) geschützte Recht der freien Berufsausübung der niedergelassenen Vertragsärzte und des Eingriffs einer Ermächtigung eines Krankenhausarztes derselben Fachrichtung und Qualifikation in diese Berufsausübungsfreiheit unter Absage an die bisherige Rechtsprechung des BSG zur Statthaftigkeit einer Konkurrentenklage erst bei einer Willkürentscheidung der Zulassungsgremien (vgl. hierzu u. a. BSG SozR 3-1500 § 54 Nrn. 30 und 40 sowie SozR 3-2500 § 101 Nr. 4) die Klagebefugnis eines niedergelassenen Vertragsarztes im Wege einer Konkurrentenklage gegen die einem Krankenhausarzt erteilte Ermächtigung bejaht, soweit die Ermächtigung die Erwerbsmöglichkeiten des Vertragsarztes über das dem Vertragsarztrecht immanente Maß (z. B. durch Zulassungsbeschränkungen, Deckelung der Gesamtvergütungen, Eingrenzung der abrechenbaren Dienst- und Sachleistungen, Kürzungen der vertragsärztlichen Vergütungen, Fallzahlzuwachsbegrenzungen, Wirtschaftlichkeitskontrollen, Bedarfplanung) hinaus einschränkt. Damit hat das BVerfG eine Klagebefugnis – und damit im Ergebnis auch eine Drittwiderspruchsbefugnis – indes nicht für jeden in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Arzt gegen jedwede im Bundesgebiet erteilte Ermächtigung eröffnet. Vielmehr hat es nach Ansicht der Kammer diese Befugnis auf tatsächliche Konkurrenzverhältnisse beschränkt, nämlich auf solche, bei denen der niedergelassene und der ermächtigte Arzt im selben Planungsbereich tätig sind bzw. werden wollen. Denn das BVerfG hat in der genannten Entscheidung für die Frage eines möglichen Eingriffs einer Ermächtigung eines Krankenhausarztes in die Berufsausübungsfreiheit eines Vertragsarztes derselben Fachrichtung und Qualifizierung ausdrücklich auf "denselben räumlichen Bereich" bzw. den "Planungsbereich" abgestellt. Bei einer Entscheidung über eine Zulassung oder – wie vorliegend – eine Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ist immer auch das in den §§ 99, 101 SGB V normierte Bedarfsplanungsrecht, das auch in den Bedarfsplanungsrichtlinien-Ärzte konkretisiert ist, zu berücksichtigen. Die gesamte vertragsärztlichen Versorgung, in welcher Ausprägung auch immer, steht unter den Kriterien ihrer Sicherstellung (§§ 72, 75 SGB V) einerseits, aber auch der Bedarfsplanung (§ 99 ff SGB V) andererseits (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg vom 21.12.2005 – L 5 KA 4404/05 ER-B –). Dementsprechend definiert Nr. 5 Satz 1 der Bedarfsplanungsrichtlinien-Ärzte die Planungsbereiche als räumliche Grundlage für die Ermittlungen zum allgemeinen Stand der vertragsärztlichen Versorgung und zum jeweiligen örtlichen Stand der vertragsärztlichen Versorgung sowie für die Feststellungen der Überversorgung oder Unterversorgung die kreisfreie Stadt, den Landkreis oder die Kreisregion in der Zuordnung des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung. Vor diesem Hintergrund ist es hinsichtlich der Voraussetzungen der der Beigeladenen Ziff. 8 erteilten Ermächtigung nicht zu beanstanden, wenn die Zulassungsgremien zur der Beurteilung der Sicherstellungssituation für die gesetzlich Krankenversicherten allein auf den Planungsbereich Stadtkreis K abgestellt haben. Dies kommt auch im Wortlaut der Nr. 24 Satz 1 Buchstabe b) Satz 2 der Bedarfsplanungsrichtlinien – Ärzte zum Ausdruck und gilt für Ermächtigungen entsprechend (vgl. hierzu BSG SozR 3-2500 § 97 Nr. 2). Die Voraussetzung von Subspezialisierung einzelner Fachgebiete, die die Zulassungsgremien berechtigten, bei der Beurteilung der Versorgungs- und Bedarfssituation auch angrenzende Planungsbereiche mit zu berücksichtigen (vgl. insoweit BSG SozR 3-2500 § 101 Nrn. 1 und 5 sowie a. a. O. § 97 Nr. 2), sind vorliegend nicht gegeben. Die Versorgungs- und Bedarfssituation im Planungsbereich Enzkreis war nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte auch nicht Grundlage der der Beigeladenen zu 8 erteilten Ermächtigung. Der Planungsbereich K-Stadt grenzt überdies nicht einmal unmittelbar an den Planungsbereich E an, sondern ist von diesem durch den weiteren Planungsbereich Landkreis Karlsruhe räumlich getrennt. Die Klägerin und die Beigeladene zu 8 sind angesichts dessen keine Konkurrenten im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG; daher stand der Klägerin ein Recht, den Bescheid des ZA vom 28.02.2005 selbst durch Widerspruch anzugreifen, mangels Beschwer nicht zu.

35

Die rechtlichen Interessen der Klägerin, insbesondere deren Recht auf Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten, das sich mit Blick auf das Recht der freien Arztwahl der Patienten (§ 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V) auch auf die Versorgung nicht im Planungsbereich Enzkreis wohnhafter Versicherter erstreckt, werden deshalb durch den Bescheid des ZA vom 28.02.2005 nicht tangiert. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass selbstverständlich auch Patienten von außerhalb des Planungsbereichs Karlsruhe-Stadt bei entsprechendem Versorgungsbedarf auf strahlentherapeutischem Gebiet auf Überweisung durch Vertragsärzte die Beigeladene zu 8 im Umfang ihrer Ermächtigung in Anspruch nehmen können. Auch dies ergibt sich aus dem Recht zur freien Arztwahl, das nach dem Wortlaut von § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V ausdrücklich auch ermächtigte Ärzte umfasst. Soweit die Klägerin in der Klageschrift (Seite 11) vorgetragen hat, es sei "offenbar geplant, Patienten mit Bussen aus dem Tätigkeitsgebiet der Kläger zur ermächtigten Ärztin zu transportieren", obwohl die Klägerin über ausreichende Behandlungskapazitäten auf strahlentherapeutischem Gebiet verfüge, ist dies eine durch nichts begründete, völlig ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung.

36

Aus eben diesen Gründen hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin durch den angefochtenen Bescheid zu Recht als unzulässig zurückgewiesen und musste mithin das Klagebegehren erfolglos bleiben.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung.

38

Die Kammer hat die Sprungrevision zugelassen, weil sie der Rechtssache angesichts der von ihr vorgenommenen Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 17.08.2004 grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 161 i. V. m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

39

Die Festsetzung des endgültigen Streitwertes ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und 52 Abs. 1 und 2 sowie § 42 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.

Gründe

31

Die form- und fristgerecht sowie beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des richtigerweise allein beklagten Berufungsausschusses (vgl. hierzu: BSG SozR 3-2500 § 96 Nr. 1; a. a. O., § 116 Nr. 6 und SozR 3-1500 § 54 Nr. 30) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht gemäß § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in ihren Rechten. Zu Recht hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des ZA vom 28.02.2005 als unzulässig zurückgewiesen, denn der Klägerin stand hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Seite, weil sie durch den Bescheid des ZA nicht beschwert war. Dieser Bescheid entfaltete nämlich ihr gegenüber keine Rechtswirkungen im Sinne einer Drittwirkung, weil die Klägerin keine Konkurrentin der Beigeladenen zu 8 ist.

32

Rechtsgrundlage für die der Beigeladenen zu 8 erteile Ermächtigung ist § 116 Satz 1 des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) i. V. m. § 31 a Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV. Danach können Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung mit Zustimmung des Krankenhausträgers vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist nach Satz 2 der genannten Bestimmungen zu erteilen, wenn und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeignete Krankenhausärzten nicht sichergestellt wird. Liegen die gesetzlichen Voraussetzunge für eine Ermächtigung vor, haben die Krankenhausärzte hierauf einen Rechtsanspruch (vgl. Hess in: Kassler Kommentar, § 116 SGB V, Rd-Nr. 6; Plagemann/Niggehoff, Vertragsarztrecht, 2. Auflage 2000, Rd-Nr. 416 sowie Schnath in: Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 2. Auflage 2006, § 5 B, Rd-Nr. 29), wie sich bereits aus dem Wortlaut ("... ist ...") der genannten Bestimmungen ergibt. Die Ermächtigung ist gemäß § 31 a Abs. 3 i. V. m. § 31 Abs. 7 Ärzte-ZV zeitlich, räumlich und ihrem Umfang nach zu begrenzen.

33

Ob der streitige Bescheid des Beklagten vom 21.07.2005 diesen Anforderungen inhaltlich genügt, insbesondere die vom Beklagten bestätigte räumliche Begrenzung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 8 auf die Praxistätigkeit nicht außerhalb ihres krankenhausärztlichen Wirkungsbereiches den Anforderungen des § 31 Abs. 7 Ärzte-ZV entspricht, kann das erkennende Gericht offen lassen, weil die Klägerin keine Konkurrentin der Beigeladenen zu 8 ist und deshalb nicht berechtigt war, den Bescheid des ZA vom 28.02.2005 mit dem Widerspruch selbständig anzugreifen.

34

Zwar hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 17.08.2004 – 1 BvR 378/00 – (= SozR 4-1500 § 54 Nr. 4) mit Blick auf das grundgesetzlich (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes) geschützte Recht der freien Berufsausübung der niedergelassenen Vertragsärzte und des Eingriffs einer Ermächtigung eines Krankenhausarztes derselben Fachrichtung und Qualifikation in diese Berufsausübungsfreiheit unter Absage an die bisherige Rechtsprechung des BSG zur Statthaftigkeit einer Konkurrentenklage erst bei einer Willkürentscheidung der Zulassungsgremien (vgl. hierzu u. a. BSG SozR 3-1500 § 54 Nrn. 30 und 40 sowie SozR 3-2500 § 101 Nr. 4) die Klagebefugnis eines niedergelassenen Vertragsarztes im Wege einer Konkurrentenklage gegen die einem Krankenhausarzt erteilte Ermächtigung bejaht, soweit die Ermächtigung die Erwerbsmöglichkeiten des Vertragsarztes über das dem Vertragsarztrecht immanente Maß (z. B. durch Zulassungsbeschränkungen, Deckelung der Gesamtvergütungen, Eingrenzung der abrechenbaren Dienst- und Sachleistungen, Kürzungen der vertragsärztlichen Vergütungen, Fallzahlzuwachsbegrenzungen, Wirtschaftlichkeitskontrollen, Bedarfplanung) hinaus einschränkt. Damit hat das BVerfG eine Klagebefugnis – und damit im Ergebnis auch eine Drittwiderspruchsbefugnis – indes nicht für jeden in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Arzt gegen jedwede im Bundesgebiet erteilte Ermächtigung eröffnet. Vielmehr hat es nach Ansicht der Kammer diese Befugnis auf tatsächliche Konkurrenzverhältnisse beschränkt, nämlich auf solche, bei denen der niedergelassene und der ermächtigte Arzt im selben Planungsbereich tätig sind bzw. werden wollen. Denn das BVerfG hat in der genannten Entscheidung für die Frage eines möglichen Eingriffs einer Ermächtigung eines Krankenhausarztes in die Berufsausübungsfreiheit eines Vertragsarztes derselben Fachrichtung und Qualifizierung ausdrücklich auf "denselben räumlichen Bereich" bzw. den "Planungsbereich" abgestellt. Bei einer Entscheidung über eine Zulassung oder – wie vorliegend – eine Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ist immer auch das in den §§ 99, 101 SGB V normierte Bedarfsplanungsrecht, das auch in den Bedarfsplanungsrichtlinien-Ärzte konkretisiert ist, zu berücksichtigen. Die gesamte vertragsärztlichen Versorgung, in welcher Ausprägung auch immer, steht unter den Kriterien ihrer Sicherstellung (§§ 72, 75 SGB V) einerseits, aber auch der Bedarfsplanung (§ 99 ff SGB V) andererseits (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg vom 21.12.2005 – L 5 KA 4404/05 ER-B –). Dementsprechend definiert Nr. 5 Satz 1 der Bedarfsplanungsrichtlinien-Ärzte die Planungsbereiche als räumliche Grundlage für die Ermittlungen zum allgemeinen Stand der vertragsärztlichen Versorgung und zum jeweiligen örtlichen Stand der vertragsärztlichen Versorgung sowie für die Feststellungen der Überversorgung oder Unterversorgung die kreisfreie Stadt, den Landkreis oder die Kreisregion in der Zuordnung des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung. Vor diesem Hintergrund ist es hinsichtlich der Voraussetzungen der der Beigeladenen Ziff. 8 erteilten Ermächtigung nicht zu beanstanden, wenn die Zulassungsgremien zur der Beurteilung der Sicherstellungssituation für die gesetzlich Krankenversicherten allein auf den Planungsbereich Stadtkreis K abgestellt haben. Dies kommt auch im Wortlaut der Nr. 24 Satz 1 Buchstabe b) Satz 2 der Bedarfsplanungsrichtlinien – Ärzte zum Ausdruck und gilt für Ermächtigungen entsprechend (vgl. hierzu BSG SozR 3-2500 § 97 Nr. 2). Die Voraussetzung von Subspezialisierung einzelner Fachgebiete, die die Zulassungsgremien berechtigten, bei der Beurteilung der Versorgungs- und Bedarfssituation auch angrenzende Planungsbereiche mit zu berücksichtigen (vgl. insoweit BSG SozR 3-2500 § 101 Nrn. 1 und 5 sowie a. a. O. § 97 Nr. 2), sind vorliegend nicht gegeben. Die Versorgungs- und Bedarfssituation im Planungsbereich Enzkreis war nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte auch nicht Grundlage der der Beigeladenen zu 8 erteilten Ermächtigung. Der Planungsbereich K-Stadt grenzt überdies nicht einmal unmittelbar an den Planungsbereich E an, sondern ist von diesem durch den weiteren Planungsbereich Landkreis Karlsruhe räumlich getrennt. Die Klägerin und die Beigeladene zu 8 sind angesichts dessen keine Konkurrenten im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG; daher stand der Klägerin ein Recht, den Bescheid des ZA vom 28.02.2005 selbst durch Widerspruch anzugreifen, mangels Beschwer nicht zu.

35

Die rechtlichen Interessen der Klägerin, insbesondere deren Recht auf Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten, das sich mit Blick auf das Recht der freien Arztwahl der Patienten (§ 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V) auch auf die Versorgung nicht im Planungsbereich Enzkreis wohnhafter Versicherter erstreckt, werden deshalb durch den Bescheid des ZA vom 28.02.2005 nicht tangiert. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass selbstverständlich auch Patienten von außerhalb des Planungsbereichs Karlsruhe-Stadt bei entsprechendem Versorgungsbedarf auf strahlentherapeutischem Gebiet auf Überweisung durch Vertragsärzte die Beigeladene zu 8 im Umfang ihrer Ermächtigung in Anspruch nehmen können. Auch dies ergibt sich aus dem Recht zur freien Arztwahl, das nach dem Wortlaut von § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V ausdrücklich auch ermächtigte Ärzte umfasst. Soweit die Klägerin in der Klageschrift (Seite 11) vorgetragen hat, es sei "offenbar geplant, Patienten mit Bussen aus dem Tätigkeitsgebiet der Kläger zur ermächtigten Ärztin zu transportieren", obwohl die Klägerin über ausreichende Behandlungskapazitäten auf strahlentherapeutischem Gebiet verfüge, ist dies eine durch nichts begründete, völlig ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung.

36

Aus eben diesen Gründen hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin durch den angefochtenen Bescheid zu Recht als unzulässig zurückgewiesen und musste mithin das Klagebegehren erfolglos bleiben.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung.

38

Die Kammer hat die Sprungrevision zugelassen, weil sie der Rechtssache angesichts der von ihr vorgenommenen Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 17.08.2004 grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 161 i. V. m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

39

Die Festsetzung des endgültigen Streitwertes ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und 52 Abs. 1 und 2 sowie § 42 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.