Rechtsprechung / Sozialgericht Karlsruhe

Sozialgericht Karlsruhe Urteil vom 16.05.2007 – S 6 AS 4832/06

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren von der Beklagten einen Bescheid über ihre Ansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mit einer bestimmten Einkommensberechnung.

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Die Kläger, die seit dem ......2006 verheiratet sind, wohnen in Bezirk des beigeladenen Landkreises, der mit der Beklagten keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II gebildet hat. Die Beklagte hatte ihnen mit Bescheid vom 24.01.2006 für Januar bis März 2006 Leistungen nach §§ 20, 21 SGB II bewilligt, einen Anspruch für April bis Juni jedoch abgelehnt (Bl. 127 der Verwaltungsakte der Beklagten [d.Va.]). Über die Leistungen für Unterkunft und Heizung hatte der Beigeladene jeweils getrennt entschieden, solche Leistungen hatten die Kläger auch für April bis Juni 2006 erhalten (Bd. II Bl. 1 der Verwaltungsakte des Beigeladenen).

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Am 07.07.2006 stellten die Kläger bei der Beklagten einen Fortzahlungsantrag. Nach der vorgelegten Gehaltsabrechnung für Mai 2006 wird der Kläger zu 2 auf Stundenbasis bezahlt. Sein Gehalt fließt ihm im Folgemonat zu. Es hatte im Mai netto EUR 1.598,77 betragen (Bl. 171 d.Va.). Aus vorgelegten Kontoauszügen ergab sich, dass der Kläger zu 2 für ein nicht bei ihm lebendes leibliches Kind monatlich Unterhalt von EUR 170,-- zahlt. Nach einem Mietvertrag (Bl. 177 ff. d.Va.) hatten die Kläger ab September 2006 eine größere Wohnung für EUR 630,-- nettokalt angemietet.

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Die Beklagte zog von den Nettoeinkünften des Klägers zu 2 vom Mai zunächst den Grundfreibetrag von EUR 100,-- und sodann weitere Freibeträge von EUR 140,-- und EUR 40,-- ab. Diesen letzten Freibetrag berechnete sie nur aus dem Einkommensanteil zwischen EUR 800,-- und EUR 1.200,--, da sie kein Kind des Klägers zu 2 berücksichtigte (vgl. Bl. 184 d.Va.). Sie kam auf EUR 1.318,77 prinzipiell anrechenbares Einkommen. Hiervon zog sie weiter die Unterhaltsleistungen ab (vgl. die „Einkommensbereinigung“ auf Bl. 188 d.Va.). Das verbleibende Einkommen von EUR 1.148,77 rechnete sie an. Auf Bedarfsseite berücksichtigte sie außer den Regelleistungen für die Kläger auch einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf der Klägerin zu 1. Die Beklagte errechnete - bezogen auf die Regelleistung - einen Einkommensüberhang von EUR 473,77. Sie notierte in ihrer Berechnung, dass die Unterkunftskosten EUR 430,03 betrügen (Bl. 188 f. d.Va.). Sodann lehnte sie am 13.07.2006 den Antrag der Kläger wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab.

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Mit Änderungsbescheid vom 07.09.2006 bewilligte der Beigeladene den Klägern für Juli und August 2006 Unterkunftskosten für Juli und August von EUR 38,03 monatlich. Er legte hierbei das von der Beklagten errechnete anrechenbare Einkommen von EUR 1.148,77 zugrunde. Er erkannte jedoch Unterkunftskosten von insgesamt EUR 511,80 an. So ergab sich der genannte Bedarfsüberhang von EUR 38,03 (vgl. Bl. 117 ff. d.Va. des Beigeladenen).

6

Ebenfalls am 13.07.2006 erließ die Beklagte einen Bescheid über die Aufhebung eines früheren Bewilligungsbescheids vom 24.01.2006 für die Zeit ab Juni 2006 (Bl. 199 d.Va.), wobei den Klägern für Juni auch jener alte Bescheid EUR 0,00 bewilligt hatte (Bl. 127 d.Va.).

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Am 25.07.2006 erhoben die Kläger, vertreten durch die Klägerin zu 1, Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 13.07.2006 (Bl. 205 d.Va.). Sie führten aus, die angesetzten Unterkunftskosten träfen nicht zu. Außerdem sei nicht ersichtlich, ob das anrechenbare Einkommen richtig berechnet worden sei. Im Widerspruchsverfahren legten die Kläger weitere Einkommensnachweise vor. Hiernach hatte der Kläger zu 2 jeweils netto im Juli EUR 1.994,69, im August EUR 1.463,16 und im September EUR 1.578,93 verdient, das Gehalt war im Folgemonat zugeflossen. Am 09.10.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, als Einkommen anzurechnen gewesen seien im Juli EUR 1.544,69, im August EUR 1.013,16 und im September (nachgerechnet) EUR 1.128,93. Bei diesen Berechnungen legte sie wiederum - nur - einen Gesamtfreibetrag von EUR 240,-- zu Grunde, erkannte aber weiterhin die Unterhaltszahlungen des Klägers zu 2 an. Sie meinte, das anrechenbare Einkommen habe in allen Monaten über dem (von der Beklagten zu befriedigenden Regel-)bedarf von EUR 675,00 monatlich gelegen (Bl. 218 ff. d.Va.).

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Am 17.10.2006 haben die Kläger Klage erhoben. Das Aktivrubrum dieses Verfahrens wurde mit Beschluss vom 16.05.2007 auf beide Kläger erstreckt.

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Während des Widerspruchs- und des Klagverfahrens in dieser Sache hat die Beklagte, soweit bekannt, folgende weiteren Bescheide erlassen, die zwischenzeitlich allesamt mit Klage angefochten sind:

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1) Bescheid vom 05.10.2006, Widerspruchsbescheid vom 15.11.2006: Ablehnung von Leistungen für September 2006, hierbei legte die Beklagte ein anrechenbares Einkommen von EUR 1.183,60 zu Grunde (S 6 AS 5762/06);

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2) Bescheid vom 20.11.2006, Widerspruchsbescheid vom 02.02.2007: Ablehnung von Leistungen ab November 2006 (S 6 AS 1073/07);

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3) Bescheid vom 20.12.2006, Widerspruchsbescheid vom 02.02.2007 (Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig): Aufhebung des Bescheids vom 20.11.2006 ab November 2006, wobei bereits jener Bescheid keine Leistungen bewilligt hatte (S 6 AS 1074/07);

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4) Schreiben/Bescheid vom 11.01.2007, Widerspruchsbescheid vom 02.02.2007 (Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig): Mitteilung über die Folgen der Entscheidungen des Beigeladenen über die Unterkunftskosten auf den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz der Kläger (S 6 AS 1075/07);

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5) Bescheid vom 12.03.2007, Widerspruchsbescheid vom 03.05.2007: Ablehnung von Leistungen ab März 2007 (S 6 AS 2441/07);

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6) Bescheid/Schreiben vom 18.03.2007, Widerspruchsbescheid vom 03.05.2007 (Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig): erneute Ablehnung von Leistungen ab März 2007 (S 6 AS 2440/07).

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Die Kläger tragen vor, die obere Einkommensgrenze bei der Berechnung der Freibeträge für den Kläger zu 2 habe EUR 1.500,00 betragen, weil er ein minderjähriges Kind habe. Die Freibeträge über dem Grundfreibetrag hätten daher zusammen EUR 210,-- statt EUR 180,-- betragen. Sie erkennen an, dass sie selbst unter Berücksichtigung dieses weiteren Freibetrags von EUR 30,-- keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte innehaben. Sie meinen jedoch, ihre Klage sei gleichwohl zulässig. Sie tragen hierzu vor, der Beigeladene übernehme regelmäßig ohne eigene Prüfung die Einkommensberechnungen der Beklagten. Gegen ihn hätten sie aber einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, dessen Höhe von den Berechnungen der Beklagten abhänge.

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Die Kläger beantragen,

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unter Abänderung des Bescheids vom 13.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2006 die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag vom 07.07.2006 erneut zu entscheiden und hierbei bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens einen Gesamtfreibetrag von EUR 210,00 monatlich von dem Einkommen des Klägers zu 2 abzusetzen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie räumt ein, dass der abzusetzende Freibetrag in der Tat EUR 210,00 monatlich betrage. Sie trägt vor, dass sich auch bei der Absetzung dieses Freibetrags kein Anspruch gegen sie ergebe. Sie meint daher, die Klage sei unzulässig.

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Das Gericht hat mit Beschluss vom 17.01.2007 den kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 75 Abs. 2 SGG zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er meint, er sei bei seiner Entscheidung über Leistungen nach dem dem SGB II „grundsätzlich“ rechtlich an die Einkommensberechnung der Beklagten gebunden (Bl. 40 d.A.).

Entscheidungsgründe

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Gegenstand dieses Klageverfahrens ist nur der Bescheid vom 13.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2006, mit dem Leistungen für die Kläger ab Antragstellung (07.07.2006) abgelehnt worden sind. Das Gericht ist der Ansicht, dass die weiteren Bescheide vom 05.10.2006 bis 18.03.2007 nicht nach § 86 SGG (analog) bzw. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des laufenden Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens in dieser Sache geworden sind. Sie betrafen andere (Antrags)gegenstände. Zumindest in diesem Fall sind die genannten Normen eng auszulegen. Zwar betrifft die die Ablehnung einer dauernden Leistung einen längeren Zeitraum, und zwar jenen, für den die Leistung beantragt war oder in dem sie - wenn der Antragsteller den Antragszeitraum nicht eingrenzt - hätte bewilligt werden können oder müssen. Spätere Bescheide, die ebenfalls die Leistungsbewilligung in diese Zeitraum betreffen, werden daher grundsätzlich einbezogen. Bereits hiernach erfasst § 96 Abs. 1 SGG nicht die Schreiben bzw. Bescheide vom 11.01. bis 18.03.2007. Auf den Antrag vom 07.07.2006 hätte die Beklagte Leistungen höchstens für sechs Monate, also bis Ende Dezember 2006, bewilligen können (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F.), die drei genannten Bescheide betrafen spätere Zeiträume. Aber auch die drei Bescheide vom 05.10. bis 20.12.2006, die diesen Zeitraum betrafen, wurden nicht einbezogen. Da das Einkommen des Klägers zu 2 in jedem Monat stark schwankt, hätte die Beklagte auf den Antrag vom 07.07.2006 für die Monate August und folgende allenfalls vorläufig Leistungen bewilligen können und diese Bewilligung später überprüfen müssen. Die drei genannten Bescheide waren aber endgültige Entscheidungen über diese Zeiträume, betrafen also - eng genommen - einen anderen Gegenstand.

24

Die Klage gegen den Bescheid vom 13.07.2006 stellte eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1, Abs. 2 SGG dar. Nach den gerichtlichen Hinweisen in der Verhandlung haben die Kläger ausdrücklich klargestellt, dass sie von der Beklagten keine Zahlung verlangen, sondern eine Neubescheidung, die - unstreitig - ebenfalls nicht zu Geldleistungen führen würde, die aber eine bestimmte Berechnung enthalten soll. An diesen Klagantrag ist das Gericht gebunden (§ 123 SGG, § 308 Zivilprozessordnung - ZPO). Da ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte offensichtlich auch dann nicht besteht, wenn von dem Einkommen des Klägers zu 2 ein um EUR 30,-- höherer Freibetrag abgezogen wird und die Berechnungen der Beklagten im Übrigen eindeutig richtig sind, wäre eine Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 4 SGG auch unzulässig, weil den Klägern die nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 SGG nötige Klagebefugnis fehlte.

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Die Klage ist auch zulässig. So wie sie erhoben ist, fehlt ihr nicht die Klagebefugnis. Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der geltend gemachte Anspruch auf einen (Ablehnungs)bescheid mit bestimmter Berechnung des Einkommens tatsächlich besteht. Wenn die Prämisse in der Argumentation der Kläger stimmt, der Beigeladene sei an diese Berechnung gebunden, dann muss den Klägern Rechtsschutz zustehen, mit dem sie die Berechnung überprüfen können. Dies folgt schon aus dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), denn der Einkommensüberhang, der sich aus der Berechnung der Beklagten ergibt, hat unmittelbar Einfluss auf die Höhe der Unterkunftskosten, die der Beigeladene zu zahlen hat.

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Die Klage ist aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erlass eines Bescheids mit einer bestimmten Berechnung ihres Einkommens. Der angegriffene Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, obwohl die Beklagte bei der Berechnung der Leistungsansprüche in der Tat einen um EUR 30,-- zu niedrigen Freibetrag angesetzt hat.

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1. Zunächst besteht nach kein Anspruch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen.

28

Ein Anspruch auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts erstreckt sich zunächst nur auf den Verfügungssatz. Das Gericht kann nur über die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts oder seiner Ablehnung entscheiden. Rechtswidrig im materiellen Sinne ist ein Verwaltungsakt aber nur dann, wenn sein Verfügungssatz, also die Anordnung einer Rechtswirkung nach außen, mit der Rechtslage nicht übereinstimmt bzw. die Behörde nicht jene Rechtswirkung verfügt hat, die sie nach der Rechtslage anordnen musste. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 31 Satz 1 SGB X, der als Verwaltungsakt nur die „Verfügung“ der Behörde bezeichnet, nicht aber eine etwa dazu gehörende Begründung. Bestätigt wird diese begriffliche Beschränkung durch die Regelungen über die Bestandskraft von Verwaltungsakten (vgl. § 77 SGG). Anerkanntermaßen erwächst nur der Verfügungssatz (also „der Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X) in (materielle) Bestandskraft bzw. Bindungswirkung (vgl. von Wulffen/Engelmann, SGB X, 4. Aufl. 2001, § 31 Rn. 51; Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 77 Rn. 5b; jeweils m.w.N.). Die Gründe eines Verwaltungsakts sind allenfalls zur Auslegung des Verfügungssatzes heranzuziehen. Insoweit entspricht ein Verwaltungsakt einem (rechtskräftigen) Urteil.

29

Grundsätzlich zwar ist ein Verwaltungsakt auch dann (formell) rechtswidrig, wenn ihm die nach § 35 Abs. 1 SGB X erforderliche Begründung fehlt. Jedoch erklärt § 42 Satz 1 SGB X einen Fehler in der Begründung wie auch jeden anderen formellen Fehler für unbeachtlich, der nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts nach § 40 Abs. 1 oder Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGB X führt, wenn er offensichtlich keinen Einfluss auf den Verfügungssatz gehabt hat.

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Die Angaben über die Berechnung des anzurechnenden Einkommens im Rahmen einer Entscheidung über Leistungen nach dem SGB II sind nur Teil der Begründung des Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheids. Sie sind nicht Teil des Verfügungssatzes (Hoehl, in: Schlegel/Voelzke/Radüge, juris-Praxiskommentar, SGB II, 2005, § 44a Rn. 17). Begründung eines Verwaltungsakts ist jede tatsächliche oder rechtliche Erwägung, die eine Behörde gibt, um deutlich zu machen, was sie zu ihrer Entscheidung bewogen hat (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Bei der Entscheidung über Leistungen ist die Berechnung dieser Leistungen eine solche tatsächlich-rechtliche Erwägung, weil sich nach ihr der Anspruch oder seine Höhe bestimmt. Dass diese Berechnung nur ein Begründungselement ist, zeigt sich schon daran, dass sie fehlen kann, wenn ein Leistungsanspruch nach dem SGB II aus anderen Gründen, zum Beispiel wegen fehlender Erwerbsfähigkeit, abgelehnt werden kann. Eine Aussage in einem Verwaltungsakt, die fehlen oder anders lauten kann, ohne dass sich die Rechtswirkungen des Verfügungssatzes ändern, kann aber nur Begründung sein.

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Der angegriffene Ablehnungsbescheid der Beklagten enthält einen Begründungsfehler, weil er den 2. zusätzlichen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 2 SGB II nur bis zu einem Einkommen von EUR 1.200,-- berechnet hat, obwohl hier nach § 30 Satz 3 SGB II die Einkommensgrenze von EUR 1.500,-- zu Grunde zu legen war, da der Kläger zu 2 ein außereheliches Kind hat. Im Ergebnis wurde das anrechenbare Einkommen des Klägers zu 2 daher um EUR 30,-- zu hoch angesetzt. Dieser Begründungsfehler hat nach § 42 Satz 1 SGB X jedoch keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit. Er macht den Bescheid nicht nichtig. Und er hatte offensichtlich keine Auswirkungen auf die Entscheidung, da das anzurechnende Einkommen des Klägers zu 2 von - richtig berechnet - EUR 1.118,77 immer noch deutlich über dem (Regel)bedarf der Kläger von EUR 675,-- liegt.

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2. Von diesen allgemeinen Rechtsgrundsätzen war hier nicht abzuweichen. Auch unter den besonderen Regelungen nach dem SGB II ist nicht davon auszugehen, dass den Klägern als Hilfebedürftigen ein Anspruch darauf zusteht, dass das anzurechnende Einkommen als Verfügungssatz bzw. Teil des Verfügungssatzes festgestellt werde. Ebenso können sie nicht verlangen, die Feststellungen über das anzurechnende Einkommen als Begründungselement des Bescheids über § 41 Satz 1 SGB X hinaus zu überprüfen.

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Eine solche Abweichung von den allgemeinen Regeln im Wege extensiver Auslegung der einschlägigen Normen oder der Analogiebildung aus teleologischen und verfassungskonformen Erwägungen heraus (Art. 19 Abs. 4 GG) ist möglicherweise dann angezeigt, wenn der kommunale Träger der Grundsicherung tatsächlich an die Feststellungen der Bundesagentur für Arbeit gebunden ist. Entgegen der Ansicht von Klägern und Beigeladenem besteht eine solche Bindungswirkung, die auch den Klägern gegenüber wirkte, nicht. In diesem Punkt ist den Ansichten der Beklagten zu folgen.

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Grundsätzlich ist eine Bindungswirkung zu verneinen. Die Bundesagentur für Arbeit und die Kreise als kommunale Träger sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II, jeder für sich, Träger einzelner Leistungen nach dem SGB II, sofern kein zugelassener kommunaler Träger zuständig ist (§§ 6a ff. SGB II). Ein Leistungsträger muss aber die Voraussetzungen der Ansprüche gegen ihn selbst überprüfen und die erforderlichen Feststellungen treffen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X, vgl. auch Vor, in: Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 44a Rn. 7, 11).

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Auch aus § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II n.F. (gleichermaßen § 44a Satz 1 SGB II a.F.) folgt nicht, dass der kommunale Träger an die Feststellungen der Bundesagentur über das anzurechnende Einkommen gebunden ist. Nach dieser Vorschrift ist es die Agentur für Arbeit, die feststellt, ob „der Arbeitsuchende (…) hilfebedürftig“ ist. Gemeint ist hier die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin nach dem SGB II und nicht die einzelne Dienststelle in eigener Kompetenz.

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a) Es ist schon zweifelhaft, ob diese Formulierung des § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht auf einem Redaktionsversehen beruht. Nach dem ursprünglichen Entwurf zum SGB II sollte allein die Bundesagentur für Arbeit Trägerin des neuen Leistungssystems sein (BT-Drs. 15/1516, S. 52). Die gesplittete Trägerschaft und auch § 44a wurden erst im Vermittlungsausschuss eingefügt (vgl. BT-Drs. 15/2259, S. 8 f.) und nicht begründet. Eine Begründung für die einzelnen Änderungen wurde - den Regelungen über das Verfahren im Vermittlungsausschuss entsprechend - nicht gegeben. Vergessen wurde in jedem Fall, § 44a SGB II so zu fassen, dass die zugelassenen kommunalen Träger (Optionskommunen) selbst über die Hilfebedürftigkeit entscheiden können (Vor, a.a.O., Rn. 5). Den Fall einer getrennten Trägerschaft dürfte der Vermittlungsausschuss gar nicht gesehen haben. Er ging vielmehr wahrscheinlich davon aus, dass in allen Fällen außer den 69 Optionskommunen Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II gegründet würden. Es spricht daher viel dafür, dass § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II so zu lesen ist, dass „der jeweilige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (bzw. die Arbeitsgemeinschaft) über die Hilfebedürftigkeit entscheidet. Gegen diese Ansicht steht allerdings, dass § 44a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II auch dem kommunalen Träger - nur - das Recht einräumt, gegen die Entscheidung der Bundesagentur die Einigungsstelle anzurufen.

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b) Wenn man allerdings damit annimmt, die Bundesagentur entscheide bei getrennter Trägerschaft allein, so kann ihre Feststellung nicht die gesamte „Hilfebedürftigkeit“ umfassen.

38

Ausgeschlossen ist z.B. der Bedarf für diejenigen Leistungen, für die der kommunale Träger zuständig ist. Dies gilt insbesondere für die tatsächliche Höhe und die Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II. „Hilfebedürftig“ im Sinne des § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, wer - u.a. - seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln decken kann. Bei der Überprüfung dieses Merkmals sind also sowohl der Bedarf als auch Einkommen und Vermögen zu ermitteln. Zum Bedarf gehört auch der Unterkunftsbedarf, also die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Nach der Konzeption des SGB II gehört zumindest dieser Punkt zu jenen, über die der kommunale Träger allein entscheiden kann und muss. Der Unterkunftsbedarf ist für die Leistungen der Bundesagentur zunächst irrelevant, da er nicht durch die Regelleistung abgedeckt wird. Die Bundesagentur als Bundesbehörde dürfte auch weniger Kenntnisse über den lokalen Wohnungsmarkt besitzen als die kommunalen Träger, die u.a. für die Errichtung von Mietspiegeln (§§ 558c f. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) zuständig sind und zu großen Teilen selbst Wohnraum anbieten.

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Wohl aber umfasst die Prüfung der Bundesagentur, in welcher Höhe Einkommen zu berücksichtigen ist. „Hilfebedürftigkeit“ setzt auch voraus, dass der Betroffene seine Bedarfe nicht aus dem „zu berücksichtigenden Einkommen“ decken kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Welches Einkommen zu berücksichtigen ist, bestimmt sich nach § 11 und - bei erwerbstätigen Hilfebedürftigen - aus § 30 SGB II. Die Freibeträge und ihre Höhe, um die in diesem Verfahren gestritten wird, gehören zur Ermittlung dieses anrechenbaren Einkommens. Die Höhe dieses Einkommens bestimmt das Ausmaß der Hilfebedürftigkeit (vgl. Vor, a.a.O., Rn. 11, Rn. 14 Punkt 4; Hoehl, a.a.O., Rn. 11). Diese Punkte kann und muss die Bundesagentur überprüfen, schon allein deswegen, weil Einkünfte zunächst auf ihre und nur nachrangig auf die Leistungen des kommunalen Trägers anzurechnen sind (§ 19 Satz 3 SGB II).

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c) Es kann für dieses Verfahren offen bleiben, ob der kommunale Träger der Bundesagentur gegenüber an deren Feststellungen über das anzurechnende Einkommen gebunden ist. Sofern die Einigungsstelle nach § 45 SGB II entschieden hat, ist eine solche Bindungswirkung anzunehmen. Dies folgt schon aus dem Wortlaut, denn nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB II „entscheidet“ die Einigungsstelle diese Frage. Eine Bindung an die Feststellung der Bundesagentur allein ohne Anrufung der Einigungsstelle dagegen erscheint zweifelhaft (so aber Hoehl, a.a.O., Rn. 18). Es gibt Fälle, in denen Einkommen nur für die Leistungen des kommunalen Trägers relevant ist, z.B. Einkünfte aus Untervermietung, die unmittelbar den Wohnbedarf verringern. Außerdem müsste die Entscheidung der Bundesagentur über die Hilfebedürftigkeit auch dann, wenn sie nur einen anderen - selbstständigen und gleichgeordneten - Leistungsträger binden soll, den Charakter eines Verwaltungsakts haben, was nicht der Fall ist.

41

d) Jedenfalls kann eine etwaige Bindungswirkung nicht dem Hilfebedürftigen entgegen gehalten werden. Ihm gegenüber kann sich der kommunale Träger nicht auf eine Einkommensberechnung der Bundesagentur berufen, die fehlerhaft ist, und deshalb geringere Leistungen bewilligen als an sich geschuldet.

42

Eine solche nach außen wirkende Bindungswirkung hätte erhebliche Auswirkungen auf die Situation des Hilfebedürftigen. Wenn sie der Gesetzgeber hätte anordnen wollen, hätte er dies daher im Wortlaut des § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II deutlich gemacht.

43

Auch nach Sinn und Zweck ist eine solche Wirkung zu verneinen. Sie würde die Rechte des Hilfebedürftigen in verfassungswidriger Weise verkürzen. Wenn er beispielsweise einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid der Bundesagentur mit fehlerhafter Einkommensberechnung bestandskräftig werden lässt, z.B. weil ihm klar ist, dass er die Regelleistung weder ganz noch teilweise verlangen kann, wäre es ihm unmöglich, seinen bestehenden Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft beim kommunalen Träger in voller Höhe durchzusetzen. Auf diese Gefahr weist ihn aber nicht einmal die Widerspruchsbelehrung hin, die die Bundesagentur ihren Bescheiden beigeben muss. Ähnliches kann geschehen, wenn sich die Einkommensverhältnisse noch ändern, nachdem die Bundesagentur entschieden hat. Es wäre mit dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes nicht zu vereinbaren, wenn der kommunale Träger diese Veränderungen nicht mehr berücksichtigen dürfte, obwohl sie der Hilfebedürftige bei der Bundesagentur nicht geltend machen konnte. Ob hier ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X immer hilft, sofern man diese Norm im SGB II überhaupt anwenden will, erscheint schon wegen der Rückschlagsperre aus § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X zweifelhaft. Und letztlich wäre bei einer Bindungswirkung zu Lasten des Hilfebedürftigen sein Recht auf Gehör (Art. 103 GG) verletzt. Wenn die Bundesagentur beispielsweise das Einkommen ermittelt, den Antrag auf die Regelleistung aber aus anderen - zutreffenden - Gründen ablehnt, kann der Hilfebedürftige gegen sie überhaupt nicht vorgehen. Dies muss ihm daher in dem Bewilligungsverfahren vor dem kommunalen Träger möglich sein.

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Auch aus Gründen der Praktikabilität ist eine Bindungswirkung nach außen abzulehnen. Das Verfahren nach dem SGB II und die anschließenden Gerichtsverfahren würden für alle Beteiligten noch komplizierter als sie - insbesondere im Bereich getrennter Trägerschaften - ohnehin schon sind. Wenn z.B. der Hilfebedürftige selbst davon ausgeht, keinen Anspruch auf die Regelleistung zu haben und seinen Antrag gleich beim kommunalen Träger stellt, müsste gleichwohl die Bundesagentur in Ermittlungen über das Einkommen einsteigen. Der Hilfebedürftige müsste jeden Bewilligungs- und Ablehnungsbescheid der Bundesagentur anfechten, damit die Bindungswirkung verhindert wird. Dies würde in vielen Fällen zu zwei Widerspruchs- und Gerichtsverfahren führen, denn wenn der kommunale Träger nach dem Ende des ersten Verfahrens zwar das von der Bundesagentur errechnete Einkommen zu Grunde legt, den Antrag auf Leistungen für die Unterkunft aber aus anderen Gründen ablehnt, müsste der Hilfebedürftige erneut Rechtsbehelfe ergreifen. Der kommunale Träger, der von der Einkommensberechnung abweichen will, müsste die Einigungsstelle auch dann anrufen, wenn der Hilfebedürftige von der Bundesagentur in keinem Falle Leistungen erhält. Dies erscheint ebenso überflüssig wie die Anrufung, wenn die Bundesagentur nach Erlass und Bestandskraft ihres Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheides selbst einräumt, das Einkommen falsch berechnet zu haben. Im Gerichtsverfahren müsste der jeweils andere Träger zwingend beigeladen werden, weil jede gerichtliche Entscheidung über die Feststellung des Einkommens durch einen Träger den anderen Träger bände. An diese Feststellung schließt sich eine ungeklärte Fragestellung an: Würde eine Bindungswirkung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II auch die Gerichte erfassen? Dürfte das Gericht im Verfahren gegen den kommunalen Träger das von der Bundesagentur ermittelte Einkommen nicht mehr anzweifeln, auch wenn es ersichtlich falsch ist? Dies erscheint schwer vorstellbar und wäre mit Art. 19 Abs. 4 GG kaum zu vereinbaren. Auch solche Erwägungen im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II sprechen demnach gegen eine äußere Bindungswirkung.

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Andere Grundlagen für eine Bindung des Beigeladenen an die Feststellungen der Beklagten über das anzurechnenden Einkommen sind nicht ersichtlich.

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3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Gründe

23

Gegenstand dieses Klageverfahrens ist nur der Bescheid vom 13.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2006, mit dem Leistungen für die Kläger ab Antragstellung (07.07.2006) abgelehnt worden sind. Das Gericht ist der Ansicht, dass die weiteren Bescheide vom 05.10.2006 bis 18.03.2007 nicht nach § 86 SGG (analog) bzw. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des laufenden Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens in dieser Sache geworden sind. Sie betrafen andere (Antrags)gegenstände. Zumindest in diesem Fall sind die genannten Normen eng auszulegen. Zwar betrifft die die Ablehnung einer dauernden Leistung einen längeren Zeitraum, und zwar jenen, für den die Leistung beantragt war oder in dem sie - wenn der Antragsteller den Antragszeitraum nicht eingrenzt - hätte bewilligt werden können oder müssen. Spätere Bescheide, die ebenfalls die Leistungsbewilligung in diese Zeitraum betreffen, werden daher grundsätzlich einbezogen. Bereits hiernach erfasst § 96 Abs. 1 SGG nicht die Schreiben bzw. Bescheide vom 11.01. bis 18.03.2007. Auf den Antrag vom 07.07.2006 hätte die Beklagte Leistungen höchstens für sechs Monate, also bis Ende Dezember 2006, bewilligen können (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F.), die drei genannten Bescheide betrafen spätere Zeiträume. Aber auch die drei Bescheide vom 05.10. bis 20.12.2006, die diesen Zeitraum betrafen, wurden nicht einbezogen. Da das Einkommen des Klägers zu 2 in jedem Monat stark schwankt, hätte die Beklagte auf den Antrag vom 07.07.2006 für die Monate August und folgende allenfalls vorläufig Leistungen bewilligen können und diese Bewilligung später überprüfen müssen. Die drei genannten Bescheide waren aber endgültige Entscheidungen über diese Zeiträume, betrafen also - eng genommen - einen anderen Gegenstand.

24

Die Klage gegen den Bescheid vom 13.07.2006 stellte eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1, Abs. 2 SGG dar. Nach den gerichtlichen Hinweisen in der Verhandlung haben die Kläger ausdrücklich klargestellt, dass sie von der Beklagten keine Zahlung verlangen, sondern eine Neubescheidung, die - unstreitig - ebenfalls nicht zu Geldleistungen führen würde, die aber eine bestimmte Berechnung enthalten soll. An diesen Klagantrag ist das Gericht gebunden (§ 123 SGG, § 308 Zivilprozessordnung - ZPO). Da ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte offensichtlich auch dann nicht besteht, wenn von dem Einkommen des Klägers zu 2 ein um EUR 30,-- höherer Freibetrag abgezogen wird und die Berechnungen der Beklagten im Übrigen eindeutig richtig sind, wäre eine Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 4 SGG auch unzulässig, weil den Klägern die nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 SGG nötige Klagebefugnis fehlte.

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Die Klage ist auch zulässig. So wie sie erhoben ist, fehlt ihr nicht die Klagebefugnis. Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der geltend gemachte Anspruch auf einen (Ablehnungs)bescheid mit bestimmter Berechnung des Einkommens tatsächlich besteht. Wenn die Prämisse in der Argumentation der Kläger stimmt, der Beigeladene sei an diese Berechnung gebunden, dann muss den Klägern Rechtsschutz zustehen, mit dem sie die Berechnung überprüfen können. Dies folgt schon aus dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), denn der Einkommensüberhang, der sich aus der Berechnung der Beklagten ergibt, hat unmittelbar Einfluss auf die Höhe der Unterkunftskosten, die der Beigeladene zu zahlen hat.

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Die Klage ist aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erlass eines Bescheids mit einer bestimmten Berechnung ihres Einkommens. Der angegriffene Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, obwohl die Beklagte bei der Berechnung der Leistungsansprüche in der Tat einen um EUR 30,-- zu niedrigen Freibetrag angesetzt hat.

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1. Zunächst besteht nach kein Anspruch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen.

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Ein Anspruch auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts erstreckt sich zunächst nur auf den Verfügungssatz. Das Gericht kann nur über die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts oder seiner Ablehnung entscheiden. Rechtswidrig im materiellen Sinne ist ein Verwaltungsakt aber nur dann, wenn sein Verfügungssatz, also die Anordnung einer Rechtswirkung nach außen, mit der Rechtslage nicht übereinstimmt bzw. die Behörde nicht jene Rechtswirkung verfügt hat, die sie nach der Rechtslage anordnen musste. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 31 Satz 1 SGB X, der als Verwaltungsakt nur die „Verfügung“ der Behörde bezeichnet, nicht aber eine etwa dazu gehörende Begründung. Bestätigt wird diese begriffliche Beschränkung durch die Regelungen über die Bestandskraft von Verwaltungsakten (vgl. § 77 SGG). Anerkanntermaßen erwächst nur der Verfügungssatz (also „der Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X) in (materielle) Bestandskraft bzw. Bindungswirkung (vgl. von Wulffen/Engelmann, SGB X, 4. Aufl. 2001, § 31 Rn. 51; Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 77 Rn. 5b; jeweils m.w.N.). Die Gründe eines Verwaltungsakts sind allenfalls zur Auslegung des Verfügungssatzes heranzuziehen. Insoweit entspricht ein Verwaltungsakt einem (rechtskräftigen) Urteil.

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Grundsätzlich zwar ist ein Verwaltungsakt auch dann (formell) rechtswidrig, wenn ihm die nach § 35 Abs. 1 SGB X erforderliche Begründung fehlt. Jedoch erklärt § 42 Satz 1 SGB X einen Fehler in der Begründung wie auch jeden anderen formellen Fehler für unbeachtlich, der nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts nach § 40 Abs. 1 oder Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGB X führt, wenn er offensichtlich keinen Einfluss auf den Verfügungssatz gehabt hat.

30

Die Angaben über die Berechnung des anzurechnenden Einkommens im Rahmen einer Entscheidung über Leistungen nach dem SGB II sind nur Teil der Begründung des Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheids. Sie sind nicht Teil des Verfügungssatzes (Hoehl, in: Schlegel/Voelzke/Radüge, juris-Praxiskommentar, SGB II, 2005, § 44a Rn. 17). Begründung eines Verwaltungsakts ist jede tatsächliche oder rechtliche Erwägung, die eine Behörde gibt, um deutlich zu machen, was sie zu ihrer Entscheidung bewogen hat (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Bei der Entscheidung über Leistungen ist die Berechnung dieser Leistungen eine solche tatsächlich-rechtliche Erwägung, weil sich nach ihr der Anspruch oder seine Höhe bestimmt. Dass diese Berechnung nur ein Begründungselement ist, zeigt sich schon daran, dass sie fehlen kann, wenn ein Leistungsanspruch nach dem SGB II aus anderen Gründen, zum Beispiel wegen fehlender Erwerbsfähigkeit, abgelehnt werden kann. Eine Aussage in einem Verwaltungsakt, die fehlen oder anders lauten kann, ohne dass sich die Rechtswirkungen des Verfügungssatzes ändern, kann aber nur Begründung sein.

31

Der angegriffene Ablehnungsbescheid der Beklagten enthält einen Begründungsfehler, weil er den 2. zusätzlichen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 2 SGB II nur bis zu einem Einkommen von EUR 1.200,-- berechnet hat, obwohl hier nach § 30 Satz 3 SGB II die Einkommensgrenze von EUR 1.500,-- zu Grunde zu legen war, da der Kläger zu 2 ein außereheliches Kind hat. Im Ergebnis wurde das anrechenbare Einkommen des Klägers zu 2 daher um EUR 30,-- zu hoch angesetzt. Dieser Begründungsfehler hat nach § 42 Satz 1 SGB X jedoch keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit. Er macht den Bescheid nicht nichtig. Und er hatte offensichtlich keine Auswirkungen auf die Entscheidung, da das anzurechnende Einkommen des Klägers zu 2 von - richtig berechnet - EUR 1.118,77 immer noch deutlich über dem (Regel)bedarf der Kläger von EUR 675,-- liegt.

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2. Von diesen allgemeinen Rechtsgrundsätzen war hier nicht abzuweichen. Auch unter den besonderen Regelungen nach dem SGB II ist nicht davon auszugehen, dass den Klägern als Hilfebedürftigen ein Anspruch darauf zusteht, dass das anzurechnende Einkommen als Verfügungssatz bzw. Teil des Verfügungssatzes festgestellt werde. Ebenso können sie nicht verlangen, die Feststellungen über das anzurechnende Einkommen als Begründungselement des Bescheids über § 41 Satz 1 SGB X hinaus zu überprüfen.

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Eine solche Abweichung von den allgemeinen Regeln im Wege extensiver Auslegung der einschlägigen Normen oder der Analogiebildung aus teleologischen und verfassungskonformen Erwägungen heraus (Art. 19 Abs. 4 GG) ist möglicherweise dann angezeigt, wenn der kommunale Träger der Grundsicherung tatsächlich an die Feststellungen der Bundesagentur für Arbeit gebunden ist. Entgegen der Ansicht von Klägern und Beigeladenem besteht eine solche Bindungswirkung, die auch den Klägern gegenüber wirkte, nicht. In diesem Punkt ist den Ansichten der Beklagten zu folgen.

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Grundsätzlich ist eine Bindungswirkung zu verneinen. Die Bundesagentur für Arbeit und die Kreise als kommunale Träger sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II, jeder für sich, Träger einzelner Leistungen nach dem SGB II, sofern kein zugelassener kommunaler Träger zuständig ist (§§ 6a ff. SGB II). Ein Leistungsträger muss aber die Voraussetzungen der Ansprüche gegen ihn selbst überprüfen und die erforderlichen Feststellungen treffen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X, vgl. auch Vor, in: Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 44a Rn. 7, 11).

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Auch aus § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II n.F. (gleichermaßen § 44a Satz 1 SGB II a.F.) folgt nicht, dass der kommunale Träger an die Feststellungen der Bundesagentur über das anzurechnende Einkommen gebunden ist. Nach dieser Vorschrift ist es die Agentur für Arbeit, die feststellt, ob „der Arbeitsuchende (…) hilfebedürftig“ ist. Gemeint ist hier die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin nach dem SGB II und nicht die einzelne Dienststelle in eigener Kompetenz.

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a) Es ist schon zweifelhaft, ob diese Formulierung des § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht auf einem Redaktionsversehen beruht. Nach dem ursprünglichen Entwurf zum SGB II sollte allein die Bundesagentur für Arbeit Trägerin des neuen Leistungssystems sein (BT-Drs. 15/1516, S. 52). Die gesplittete Trägerschaft und auch § 44a wurden erst im Vermittlungsausschuss eingefügt (vgl. BT-Drs. 15/2259, S. 8 f.) und nicht begründet. Eine Begründung für die einzelnen Änderungen wurde - den Regelungen über das Verfahren im Vermittlungsausschuss entsprechend - nicht gegeben. Vergessen wurde in jedem Fall, § 44a SGB II so zu fassen, dass die zugelassenen kommunalen Träger (Optionskommunen) selbst über die Hilfebedürftigkeit entscheiden können (Vor, a.a.O., Rn. 5). Den Fall einer getrennten Trägerschaft dürfte der Vermittlungsausschuss gar nicht gesehen haben. Er ging vielmehr wahrscheinlich davon aus, dass in allen Fällen außer den 69 Optionskommunen Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II gegründet würden. Es spricht daher viel dafür, dass § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II so zu lesen ist, dass „der jeweilige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (bzw. die Arbeitsgemeinschaft) über die Hilfebedürftigkeit entscheidet. Gegen diese Ansicht steht allerdings, dass § 44a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II auch dem kommunalen Träger - nur - das Recht einräumt, gegen die Entscheidung der Bundesagentur die Einigungsstelle anzurufen.

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b) Wenn man allerdings damit annimmt, die Bundesagentur entscheide bei getrennter Trägerschaft allein, so kann ihre Feststellung nicht die gesamte „Hilfebedürftigkeit“ umfassen.

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Ausgeschlossen ist z.B. der Bedarf für diejenigen Leistungen, für die der kommunale Träger zuständig ist. Dies gilt insbesondere für die tatsächliche Höhe und die Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II. „Hilfebedürftig“ im Sinne des § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, wer - u.a. - seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln decken kann. Bei der Überprüfung dieses Merkmals sind also sowohl der Bedarf als auch Einkommen und Vermögen zu ermitteln. Zum Bedarf gehört auch der Unterkunftsbedarf, also die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Nach der Konzeption des SGB II gehört zumindest dieser Punkt zu jenen, über die der kommunale Träger allein entscheiden kann und muss. Der Unterkunftsbedarf ist für die Leistungen der Bundesagentur zunächst irrelevant, da er nicht durch die Regelleistung abgedeckt wird. Die Bundesagentur als Bundesbehörde dürfte auch weniger Kenntnisse über den lokalen Wohnungsmarkt besitzen als die kommunalen Träger, die u.a. für die Errichtung von Mietspiegeln (§§ 558c f. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) zuständig sind und zu großen Teilen selbst Wohnraum anbieten.

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Wohl aber umfasst die Prüfung der Bundesagentur, in welcher Höhe Einkommen zu berücksichtigen ist. „Hilfebedürftigkeit“ setzt auch voraus, dass der Betroffene seine Bedarfe nicht aus dem „zu berücksichtigenden Einkommen“ decken kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Welches Einkommen zu berücksichtigen ist, bestimmt sich nach § 11 und - bei erwerbstätigen Hilfebedürftigen - aus § 30 SGB II. Die Freibeträge und ihre Höhe, um die in diesem Verfahren gestritten wird, gehören zur Ermittlung dieses anrechenbaren Einkommens. Die Höhe dieses Einkommens bestimmt das Ausmaß der Hilfebedürftigkeit (vgl. Vor, a.a.O., Rn. 11, Rn. 14 Punkt 4; Hoehl, a.a.O., Rn. 11). Diese Punkte kann und muss die Bundesagentur überprüfen, schon allein deswegen, weil Einkünfte zunächst auf ihre und nur nachrangig auf die Leistungen des kommunalen Trägers anzurechnen sind (§ 19 Satz 3 SGB II).

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c) Es kann für dieses Verfahren offen bleiben, ob der kommunale Träger der Bundesagentur gegenüber an deren Feststellungen über das anzurechnende Einkommen gebunden ist. Sofern die Einigungsstelle nach § 45 SGB II entschieden hat, ist eine solche Bindungswirkung anzunehmen. Dies folgt schon aus dem Wortlaut, denn nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB II „entscheidet“ die Einigungsstelle diese Frage. Eine Bindung an die Feststellung der Bundesagentur allein ohne Anrufung der Einigungsstelle dagegen erscheint zweifelhaft (so aber Hoehl, a.a.O., Rn. 18). Es gibt Fälle, in denen Einkommen nur für die Leistungen des kommunalen Trägers relevant ist, z.B. Einkünfte aus Untervermietung, die unmittelbar den Wohnbedarf verringern. Außerdem müsste die Entscheidung der Bundesagentur über die Hilfebedürftigkeit auch dann, wenn sie nur einen anderen - selbstständigen und gleichgeordneten - Leistungsträger binden soll, den Charakter eines Verwaltungsakts haben, was nicht der Fall ist.

41

d) Jedenfalls kann eine etwaige Bindungswirkung nicht dem Hilfebedürftigen entgegen gehalten werden. Ihm gegenüber kann sich der kommunale Träger nicht auf eine Einkommensberechnung der Bundesagentur berufen, die fehlerhaft ist, und deshalb geringere Leistungen bewilligen als an sich geschuldet.

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Eine solche nach außen wirkende Bindungswirkung hätte erhebliche Auswirkungen auf die Situation des Hilfebedürftigen. Wenn sie der Gesetzgeber hätte anordnen wollen, hätte er dies daher im Wortlaut des § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II deutlich gemacht.

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Auch nach Sinn und Zweck ist eine solche Wirkung zu verneinen. Sie würde die Rechte des Hilfebedürftigen in verfassungswidriger Weise verkürzen. Wenn er beispielsweise einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid der Bundesagentur mit fehlerhafter Einkommensberechnung bestandskräftig werden lässt, z.B. weil ihm klar ist, dass er die Regelleistung weder ganz noch teilweise verlangen kann, wäre es ihm unmöglich, seinen bestehenden Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft beim kommunalen Träger in voller Höhe durchzusetzen. Auf diese Gefahr weist ihn aber nicht einmal die Widerspruchsbelehrung hin, die die Bundesagentur ihren Bescheiden beigeben muss. Ähnliches kann geschehen, wenn sich die Einkommensverhältnisse noch ändern, nachdem die Bundesagentur entschieden hat. Es wäre mit dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes nicht zu vereinbaren, wenn der kommunale Träger diese Veränderungen nicht mehr berücksichtigen dürfte, obwohl sie der Hilfebedürftige bei der Bundesagentur nicht geltend machen konnte. Ob hier ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X immer hilft, sofern man diese Norm im SGB II überhaupt anwenden will, erscheint schon wegen der Rückschlagsperre aus § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X zweifelhaft. Und letztlich wäre bei einer Bindungswirkung zu Lasten des Hilfebedürftigen sein Recht auf Gehör (Art. 103 GG) verletzt. Wenn die Bundesagentur beispielsweise das Einkommen ermittelt, den Antrag auf die Regelleistung aber aus anderen - zutreffenden - Gründen ablehnt, kann der Hilfebedürftige gegen sie überhaupt nicht vorgehen. Dies muss ihm daher in dem Bewilligungsverfahren vor dem kommunalen Träger möglich sein.

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Auch aus Gründen der Praktikabilität ist eine Bindungswirkung nach außen abzulehnen. Das Verfahren nach dem SGB II und die anschließenden Gerichtsverfahren würden für alle Beteiligten noch komplizierter als sie - insbesondere im Bereich getrennter Trägerschaften - ohnehin schon sind. Wenn z.B. der Hilfebedürftige selbst davon ausgeht, keinen Anspruch auf die Regelleistung zu haben und seinen Antrag gleich beim kommunalen Träger stellt, müsste gleichwohl die Bundesagentur in Ermittlungen über das Einkommen einsteigen. Der Hilfebedürftige müsste jeden Bewilligungs- und Ablehnungsbescheid der Bundesagentur anfechten, damit die Bindungswirkung verhindert wird. Dies würde in vielen Fällen zu zwei Widerspruchs- und Gerichtsverfahren führen, denn wenn der kommunale Träger nach dem Ende des ersten Verfahrens zwar das von der Bundesagentur errechnete Einkommen zu Grunde legt, den Antrag auf Leistungen für die Unterkunft aber aus anderen Gründen ablehnt, müsste der Hilfebedürftige erneut Rechtsbehelfe ergreifen. Der kommunale Träger, der von der Einkommensberechnung abweichen will, müsste die Einigungsstelle auch dann anrufen, wenn der Hilfebedürftige von der Bundesagentur in keinem Falle Leistungen erhält. Dies erscheint ebenso überflüssig wie die Anrufung, wenn die Bundesagentur nach Erlass und Bestandskraft ihres Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheides selbst einräumt, das Einkommen falsch berechnet zu haben. Im Gerichtsverfahren müsste der jeweils andere Träger zwingend beigeladen werden, weil jede gerichtliche Entscheidung über die Feststellung des Einkommens durch einen Träger den anderen Träger bände. An diese Feststellung schließt sich eine ungeklärte Fragestellung an: Würde eine Bindungswirkung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II auch die Gerichte erfassen? Dürfte das Gericht im Verfahren gegen den kommunalen Träger das von der Bundesagentur ermittelte Einkommen nicht mehr anzweifeln, auch wenn es ersichtlich falsch ist? Dies erscheint schwer vorstellbar und wäre mit Art. 19 Abs. 4 GG kaum zu vereinbaren. Auch solche Erwägungen im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II sprechen demnach gegen eine äußere Bindungswirkung.

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Andere Grundlagen für eine Bindung des Beigeladenen an die Feststellungen der Beklagten über das anzurechnenden Einkommen sind nicht ersichtlich.

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3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.