Rechtsprechung / Sozialgericht Karlsruhe
Sozialgericht Karlsruhe Urteil vom 14.11.2007 – S 14 AL 1918/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld wegen einer dreiwöchigen Sperrzeit für die Zeit vom 16.2. bis 8.3.2007 ruht.
Die Klägerin war ab 14.11.2006 arbeitslos und bezog bei der Beklagten Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 13,72 EUR (monatlich 411,60 EUR). Die Beklagte bewilligte ihr aufgrund eines Bildungsgutscheins eine Fortbildungsmaßnahme (“SAP-Führerschein mit Zertifizierung“) in Vollzeit für die Zeit vom 5.2. bis 24.5.2007 bei der Qualifikations-GmbH in K. unter Übernahme der Lehrgangskosten und der Fahrtkosten (Bescheid vom 6.2.2007) sowie Fortzahlung von Arbeitslosengeld nach § 124a SGB III.
Für die Zeit vom 9.2. bis 14.2.2007 legte die Klägerin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Am 12.2.2007 sprach die Klägerin bei der Beklagten vor und teilte mit, dass drei Arbeitgeber ihre Bewerbung abgelehnt hätten mit der Begründung, sie besuche eine Fortbildung und sei daher nicht verfügbar, obwohl sie betont habe, dass sie die Maßnahme sofort für eine Arbeitsaufnahme abbrechen würde.
Bei einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 15.2.2007 teilte die Klägerin mit, dass sie die Maßnahme abbreche, weil sie wegen des Besuchs der Fortbildungsmaßnahme Absagen von Arbeitgebern erhalte, da sie nicht auf dem Festnetz telefonisch erreichbar sei. In den Verwaltungsakten der Beklagten ist hierzu vermerkt, die Klägerin sei darauf hingewiesen worden, dass sie für eine Arbeitsaufnahme den Kurs jederzeit abbrechen könne.
Mit Bescheid vom 19.2.2007 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 16.2. bis 8.3.2007 wegen Abbruch einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme durch die Klägerin fest.
Am 1.3.2007 teilte die Klägerin der Beklagten eine Arbeitsaufnahme mit. Sie legte am 7.3.2007 Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid ein und führte aus, am 15.2.2007 habe sie einen Anruf erhalten, der zu einem Vorstellungstermin und anschließend zu der Einstellung zum 1.3.2007 geführt habe. Wenn sie nicht telefonisch erreichbar gewesen wäre, wäre sie vermutlich immer noch arbeitslos.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.3.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Ein wichtiger Grund für den Abbruch der Maßnahme sei nicht erkennbar. Auch der Vortrag der Klägerin, sie sei telefonisch nicht erreichbar, rechtfertige keine Aufhebung der Sperrzeit.
Die Klägerin hat am 17.4.2007 Klage erhoben. Es könne nicht im Interesse der Versichertengemeinschaft sein, dass sie eine Arbeitsstelle nicht bekomme, da sie telefonisch nicht erreichbar sei. Wegen des neuen Arbeitsverhältnisses hätte sie die Maßnahme ohnehin zum 1.3.2007 abbrechen müssen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 19.2.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.3.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin sei am 15.2.2007 darauf hingewiesen worden, dass eine Sperrzeit eintrete, wenn sie die Maßnahme abbreche. Die Bildungsmaßnahme könne zur Aufnahme einer Arbeit abgebrochen werden. Arbeitgeber würden nicht erwarten, dass Arbeitslose ständig während üblicher Geschäftszeiten zu Hause sitzen, um auf dem Festnetz telefonisch erreichbar zu sein. Die Klägerin sei im Übrigen während der Maßnahme durch Briefpost, per Email, am Mobiltelefon erreichbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie das übrige Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit in der Zeit vom 16.2. bis 8.3.2007 ruht.
Die Beklagte kann ihre Entscheidung auf § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB III stützen. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn der Arbeitslose die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt.
1) Der Abbruch der am 5.2.2007 begonnenen Fortbildungsmaßnahme am 15.2.2007 durch die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Auf die Rechtsfolgen bei Abbruch der Maßnahme wurde sie ausweislich des unbestrittenen Beratungsvermerks vom 15.2.2007 hingewiesen.
2) Ein wichtiger Grund ist nicht anzuerkennen. Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes ist im Einzelfall unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeit zu bestimmen. Eine Sperrzeit soll nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. Niesel, SGB III-Kommentar, Rdnr. 77 zu § 144). Nach diesen Grundsätzen rechtfertigen die von der Klägerin vorgebrachten Gründe den Abbruch der Maßnahme nicht.
a) Das Interesse der Versichertengemeinschaft geht dahin, dass die Klägerin ihre Arbeitslosigkeit möglichst schnell beendet. Die Fortbildung der Klägerin durch die von der Beklagten bewilligte konkrete Maßnahme ist dabei ein geeignetes Mittel, ihre Vermittlungschancen zu erhöhen, und ihr damit zumutbar. Sie hat im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, dass ihr die in der Maßnahme vermittelten SAP-Kenntnisse noch fehlen und von Arbeitgebern auch verlangt würden. Demgegenüber hat das Interesse der Klägerin, an der Maßnahme nicht teilzunehmen, zurückzutreten.
b) Die Klägerin kann auch nicht als wichtigen Grund anführen, dass sie durch die Teilnahme an der von der Beklagten bewilligten Fortbildung daran gehindert wurde, ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Hiervon ist das Gericht nicht überzeugt.
Ein Arbeitsloser ist auch während einer Fortbildung in Vollzeit in der Regel für Arbeitsangebote von potentiellen Arbeitgebern in ausreichendem Maße erreichbar. Bietet ein Arbeitgeber einen Arbeitsplatz auf dem Postweg an, kann der Arbeitslose sich ebenso am Nachmittag des Tages des Posteingangs oder am folgenden Tag bei ihm melden wie bei einem telefonischen Angebot. Denn auch wenn der Arbeitslose während der Maßnahme selbst nicht telefonisch erreichbar ist, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Nachricht auf einem Anrufbeantworter oder auf der Mailbox (bei einem Mobiltelefonanschluss) zu hinterlassen, die der Arbeitslose bei der Rückkehr aus der Fortbildung bzw. in Pausen abrufen kann, um sich unverzüglich beim Arbeitgeber zu melden. Denkbar ist zwar, dass ein Arbeitgeber das Interesse an einer Bewerbung verliert, wenn er den Bewerber zu Hause telefonisch nicht erreichen kann. Dies ist aber nach Auffassung der Kammer in Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft an einer Fortbildung des Arbeitslosen zum Zwecke der Wiedereingliederung hinzunehmen. Denn nur in seltenen Fällen ist die Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes so eilig, dass der Arbeitgeber auf eine sofortige Reaktion des Bewerbers angewiesen ist.
Dass in der Branche der Klägerin ein Arbeitsplatz so schnell vergeben wird, dass ein Arbeitgeber einen Rückruf nicht abwartet, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie hat lediglich die Äußerungen einiger Arbeitgeber wiedergegeben, wonach die Bewerbung eines Arbeitslosen in einer Fortbildung nicht akzeptiert werden. Aber auch dies führt nicht zu einem Wegfall der Verpflichtung der Klägerin, an der Maßnahme teilzunehmen. Denn die Klägerin hätte die Maßnahme jederzeit abbrechen können, um eine Arbeit aufzunehmen, worauf die Beklagte sie wiederholt vor dem Abbruch hingewiesen hat.
Die Behauptung der Klägerin, dass sie ohne Abbruch der Maßnahme weiter arbeitslos geblieben wäre, weil sie am ersten Tag nach Abbruch der Maßnahme zu Hause ein Arbeitsangebot erhielt, das zu ihrer Einstellung zum 1.3.2007 führte, ist rein spekulativ. Feststellungen dahingehend, ob es auch zu einem Abschluss des Arbeitsvertrages gekommen wäre, wenn die Klägerin sich erst am späten Nachmittag des gleichen Tages oder am folgenden Tag auf den Anruf beim Arbeitgeber gemeldet hätte, waren aber nicht angezeigt. Dies ist schon deswegen nicht von Belang für den Eintritt der Sperrzeit, da die Klägerin die Maßnahme vor dem Anruf bereits abgebrochen hatte.
3) Die Sperrzeit beginnt am 16.2.2007 und damit zu Recht nach § 144 Abs. 2 SGB III am Tag nach dem Abbruch der Maßnahme, der die Sperrzeit begründet. Da die Beklagte die Mindestdauer einer Sperrzeit angesetzt hat, kommt eine weitere Verkürzung nach § 144 Abs. 4 SGB III nicht in Betracht. Damit ist auch für die Dauer der Sperrzeit nicht von Belang, dass die Klägerin die Maßnahme auch ohne Eintritt einer Sperrzeit wegen Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses zum 1.3.2007 hätte abbrechen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Bei einem monatlichen Arbeitslosengeld von 411,60 Euro erreicht der Wert der durch die dreiwöchige Sperrzeit ruhenden Leistungen die Berufungssumme nach § 144 SGG von 500 Euro nicht. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit in der Zeit vom 16.2. bis 8.3.2007 ruht.
Die Beklagte kann ihre Entscheidung auf § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB III stützen. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn der Arbeitslose die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt.
1) Der Abbruch der am 5.2.2007 begonnenen Fortbildungsmaßnahme am 15.2.2007 durch die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Auf die Rechtsfolgen bei Abbruch der Maßnahme wurde sie ausweislich des unbestrittenen Beratungsvermerks vom 15.2.2007 hingewiesen.
2) Ein wichtiger Grund ist nicht anzuerkennen. Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes ist im Einzelfall unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeit zu bestimmen. Eine Sperrzeit soll nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. Niesel, SGB III-Kommentar, Rdnr. 77 zu § 144). Nach diesen Grundsätzen rechtfertigen die von der Klägerin vorgebrachten Gründe den Abbruch der Maßnahme nicht.
a) Das Interesse der Versichertengemeinschaft geht dahin, dass die Klägerin ihre Arbeitslosigkeit möglichst schnell beendet. Die Fortbildung der Klägerin durch die von der Beklagten bewilligte konkrete Maßnahme ist dabei ein geeignetes Mittel, ihre Vermittlungschancen zu erhöhen, und ihr damit zumutbar. Sie hat im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, dass ihr die in der Maßnahme vermittelten SAP-Kenntnisse noch fehlen und von Arbeitgebern auch verlangt würden. Demgegenüber hat das Interesse der Klägerin, an der Maßnahme nicht teilzunehmen, zurückzutreten.
b) Die Klägerin kann auch nicht als wichtigen Grund anführen, dass sie durch die Teilnahme an der von der Beklagten bewilligten Fortbildung daran gehindert wurde, ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Hiervon ist das Gericht nicht überzeugt.
Ein Arbeitsloser ist auch während einer Fortbildung in Vollzeit in der Regel für Arbeitsangebote von potentiellen Arbeitgebern in ausreichendem Maße erreichbar. Bietet ein Arbeitgeber einen Arbeitsplatz auf dem Postweg an, kann der Arbeitslose sich ebenso am Nachmittag des Tages des Posteingangs oder am folgenden Tag bei ihm melden wie bei einem telefonischen Angebot. Denn auch wenn der Arbeitslose während der Maßnahme selbst nicht telefonisch erreichbar ist, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Nachricht auf einem Anrufbeantworter oder auf der Mailbox (bei einem Mobiltelefonanschluss) zu hinterlassen, die der Arbeitslose bei der Rückkehr aus der Fortbildung bzw. in Pausen abrufen kann, um sich unverzüglich beim Arbeitgeber zu melden. Denkbar ist zwar, dass ein Arbeitgeber das Interesse an einer Bewerbung verliert, wenn er den Bewerber zu Hause telefonisch nicht erreichen kann. Dies ist aber nach Auffassung der Kammer in Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft an einer Fortbildung des Arbeitslosen zum Zwecke der Wiedereingliederung hinzunehmen. Denn nur in seltenen Fällen ist die Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes so eilig, dass der Arbeitgeber auf eine sofortige Reaktion des Bewerbers angewiesen ist.
Dass in der Branche der Klägerin ein Arbeitsplatz so schnell vergeben wird, dass ein Arbeitgeber einen Rückruf nicht abwartet, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie hat lediglich die Äußerungen einiger Arbeitgeber wiedergegeben, wonach die Bewerbung eines Arbeitslosen in einer Fortbildung nicht akzeptiert werden. Aber auch dies führt nicht zu einem Wegfall der Verpflichtung der Klägerin, an der Maßnahme teilzunehmen. Denn die Klägerin hätte die Maßnahme jederzeit abbrechen können, um eine Arbeit aufzunehmen, worauf die Beklagte sie wiederholt vor dem Abbruch hingewiesen hat.
Die Behauptung der Klägerin, dass sie ohne Abbruch der Maßnahme weiter arbeitslos geblieben wäre, weil sie am ersten Tag nach Abbruch der Maßnahme zu Hause ein Arbeitsangebot erhielt, das zu ihrer Einstellung zum 1.3.2007 führte, ist rein spekulativ. Feststellungen dahingehend, ob es auch zu einem Abschluss des Arbeitsvertrages gekommen wäre, wenn die Klägerin sich erst am späten Nachmittag des gleichen Tages oder am folgenden Tag auf den Anruf beim Arbeitgeber gemeldet hätte, waren aber nicht angezeigt. Dies ist schon deswegen nicht von Belang für den Eintritt der Sperrzeit, da die Klägerin die Maßnahme vor dem Anruf bereits abgebrochen hatte.
3) Die Sperrzeit beginnt am 16.2.2007 und damit zu Recht nach § 144 Abs. 2 SGB III am Tag nach dem Abbruch der Maßnahme, der die Sperrzeit begründet. Da die Beklagte die Mindestdauer einer Sperrzeit angesetzt hat, kommt eine weitere Verkürzung nach § 144 Abs. 4 SGB III nicht in Betracht. Damit ist auch für die Dauer der Sperrzeit nicht von Belang, dass die Klägerin die Maßnahme auch ohne Eintritt einer Sperrzeit wegen Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses zum 1.3.2007 hätte abbrechen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Bei einem monatlichen Arbeitslosengeld von 411,60 Euro erreicht der Wert der durch die dreiwöchige Sperrzeit ruhenden Leistungen die Berufungssumme nach § 144 SGG von 500 Euro nicht. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.