Rechtsprechung / Sozialgericht Karlsruhe
Sozialgericht Karlsruhe Urteil vom 23.01.2008 – S 4 U 4767/06
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2006 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, den Unfall des Klägers vom 19. September 2005 (Sturz von einer Leiter) als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger macht die Anerkennung eines am 19. September 2005 erlittenen Unfallgeschehens als Arbeitsunfall geltend.
Der am ... April 1975 geborene Kläger, ein Stuckateurmeister, stand am 19. September 2005 gegen 9.30 Uhr auf einer Baustelle auf einer Leiter, als diese wegrutschte. Dabei fiel er aus einer Höhe von ca. 1,80 Metern auf den Boden herab auf das rechte Gesäß, die rechte Schulter und das rechte Handgelenk. Im Durchgangsarztbericht vom gleichen Tag diagnostizierte der Chirurg Dr. ... eine Fraktur des Os naviculare und des Os capitatum der rechten Hand.
In der Unfallanzeige des Beschäftigungsbetriebs, der ... GmbH, Straubenhardt-Ottenhausen, teilte der Kläger als Geschäftsführer der GmbH und sein Vater als Gesellschafter derselben mit, der Unfall am 19. September 2005 habe sich bei Ausbesserungsarbeiten an einer Garagenwand ereignet. Die Metallleiter habe auf Pflasterbelag gestanden. Wahrscheinlich sei die Leiter aufgrund einer Gewichtsverlagerung des Klägers gekippt. Dabei sei der Kläger auf den Pflasterboden gestürzt.
In der Zeit vom 19. bis zum 28. September 2005 wurde der Kläger in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik ... stationär behandelt. Im Befund- und Entlassbericht vom 29. September 2005 lautete die Diagnose: Handgelenksluxation rechts mit Fraktur Kahnbein/Mondbein nach Sturz.
Im Nachschaubericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik ... vom 27. März 2006 lautete die Diagnose nach Untersuchung des Klägers am 23. März 2006: Posttraumatische Intercarpalarthrose nach erlittener Luxationsfraktur der rechten Handwurzel am 19. September 2005 (u.a. Scaphoid- und Capitatumfraktur mit Herbertschraubenosteosynthese). Es werde nun für dringlich gehalten, zu klären, ob der unfallverletzte Kläger versichert sei, da die Wiederaufnahme des ursprünglichen Berufs als Stuckateurmeister definitiv nicht mehr möglich sein werde. Eine Umschulung sei ins Auge zu fassen.
Mit Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2006 stellte diese fest, ein Arbeitsunfall liege nicht vor. Deshalb bestünden auch Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht. Nach Prüfung des Versicherungsverhältnisses sei davon auszugehen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt eine unternehmerähnliche Person gewesen sei. Da zum Unfallzeitpunkt keine freiwillige Unternehmerversicherung bestanden habe, sei ein Versicherungsschutz abzulehnen.
Den dagegen am 07. Juni 2006 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger wie folgt: Rechtlich sei er seit dem 01. Februar 2005 angestellter Geschäftsführer der ...GmbH in S. Sein Vater sei als Geschäftsführer ausgeschieden und die Änderung sei im Handelsregister vollzogen worden. Zuvor sei er bei der ... GmbH als Arbeitnehmer tätig gewesen. Als Geschäftsführer der GmbH sei er sich nicht darüber im Klaren gewesen, dies der BG melden zu müssen. Im Übrigen sei er ohnehin der Auffassung, zum Zeitpunkt des Unfallereignisses als Geschäftsführer in der freiwilligen Unfallversicherung der Beklagten unfallversichert gewesen zu sein und hierfür Beitrag bezahlt zu haben.
Die Beklagte zog daraufhin den Handelsregisterauszug über die Firma ... GmbH beim Amtsgericht ... bei. Daraus ergab sich, dass der Vater des Klägers am 02. Februar 2005 als Geschäftsführer der ...GmbH ausgeschieden war. Zum selben Zeitpunkt wurde der Kläger als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer bestellt und befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten. Laut Gesellschafterliste zum Handelsregister waren Gesellschafter der ... GmbH der Vater des Klägers mit einer Stammeinlage von 27.500 DM (55%), die Mutter des Klägers mit einer Stammeinlage von 12.500 DM (25%) und der Kläger selbst mit einer Stammeinlage von 10.000 DM (20%).
Des Weiteren ließ sich die Beklagte vom Kläger den mit der ... GmbH geschlossenen Geschäftsführerdienstvertrag vorlegen. In dem vom Kläger mit den Gesellschaftern der GmbH am 17. Januar 2005 geschlossenen Dienstvertrag übernahm der Kläger mit Wirkung vom 01. Januar 2005 die Stellung als Geschäftsführer der Gesellschaft. Das Vertragsverhältnis war für eine Dauer von fünf Jahren vorgesehen. Nach § 3 Satz 3 sollte der Geschäftsführer im Krankheitsfall das Gehalt bis zu einer Dauer von sechs Monaten ungekürzt weiter beziehen dürfen. Gemäß § 5 des Dienstvertrags bedurfte der Kläger als Geschäftsführer für folgende Geschäfte der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung: Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken; Aufnahme eines neuen Geschäftszweigs; Eingehung von Bürgschaften und Wechselverbindlichkeiten gleich in welcher Höhe; Aufnahme von Krediten sowie Kauf- und Lieferverträge, die über 35.000 Euro hinausgehen; Erteilung und Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten; Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen. § 6 des Dienstvertrags bestimmte, dass der Kläger als Geschäftsführer ein Bruttogehalt in Höhe von monatlich 3.000 Euro erhalte. Außerdem wurde dem Kläger als Geschäftsführer für Privatfahrten ein PKW zur Verfügung gestellt. Des Weiteren wurde dem Kläger als Geschäftsführer jährlicher Erholungsurlaub von fünf Wochen gewährt (§ 7 des Dienstvertrags).
Ferner holte die Beklagte telefonisch eine Auskunft des Steuerberaters der ... GmbH ein. Steuerberater G. habe dabei angegeben, im Lohnnachweis für 2005 das Gehalt des Klägers nicht ausgewiesen zu haben. Da dieser seit dem 01. Januar 2005 zum Geschäftsführer der Firma bestellt worden sei, sei er davon ausgegangen, dass der Kläger unternehmerähnliche Person sei und das Entgelt entsprechend nicht nachweispflichtig sei. Des Weiteren habe Steuerberater G. erklärt, der Kläger sei nach seiner Berufung zum Geschäftsführer mit der Größe des Betriebs und dem Umfang der Geschäfte nicht zurecht gekommen. Der Kläger sei psychisch erkrankt und in der Folge auch in eine Psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Dementsprechend sei er 2005 auch gar nicht in der Lage gewesen, die Firma zu führen. Dies habe faktisch sein Vater weiter gemacht. Da man davon ausgegangen sei, dass der Kläger wieder gesund werde und die Geschäfte dann werde übernehmen können, habe man es zunächst bei den bestehenden vertraglichen Regelungen belassen.
Im Folgenden wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Entscheidung vom 30. Mai 2006 mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt am 19. September 2005 nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört. Damals sei er im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der ...GmbH vielmehr als unternehmerähnliche Person tätig geworden. Zum Unfallzeitpunkt habe für ihn ferner keine freiwillige Unternehmensversicherung bestanden. Eine solche sei nicht abgeschlossen gewesen.
Am 12. Oktober 2006 hat der Kläger zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.
Der Kläger ist weiter der Auffassung, zum Umfallzeitpunkt als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer bei der Firma ... GmbH beschäftigt gewesen zu sein. Entscheidend komme es dabei entsprechend der Tatsächlichkeitstheorie des Bundessozialgerichts auf die faktischen Verhältnisse der Art und Weise seiner Beschäftigung bei der ... GmbH an. Einzuräumen sei zwar, dass er formal Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei. Aufgrund seiner Krankheit habe er aber Geschäftsführerarbeiten nicht ausüben können. Diese habe weiter sein Vater verrichtet, auch nach dem 01. Januar 2005, also dem Zeitpunkt, an dem er zum Geschäftsführer bestellt worden sei. Der Unfall habe sich während der versicherungspflichtigen Beschäftigung auf einer Baustelle, also im betrieblichen Zusammenhang ereignet, so dass ein Arbeitsunfall anzuerkennen sei. Aus den Äußerungen des Steuerberaters G. lasse sich nichts anderes herleiten. Sein Gehalt sei in der Entgeltmitteilung 2005 nur deshalb nicht enthalten gewesen, weil er zu diesem Zeitpunkt formal Geschäftsführereigenschaft gehabt habe und man deshalb steuerlich von einer unternehmerähnlichen Tätigkeit des Klägers ausgegangen sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Unfallereignis vom 19. September 2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist weiter der Ansicht, der Kläger sei als Geschäftsführer der GmbH als unternehmerähnliche Person einzustufen. Er selbst habe sich stets als Geschäftsführer gesehen und anlässlich seiner ärztlichen Untersuchungen auch regelmäßig berichtet, Schwierigkeiten mit der Ausübung dieser Tätigkeit zu haben. Die Tatsache, dass der Kläger erkrankt gewesen sei, ändere nichts an seiner Stellung im Unternehmen der Gesellschaft. Er sei zum Zeitpunkt des Unfalls sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer der ... GmbH gewesen. Damit sei er unternehmerähnlich tätig geworden und deshalb unversichert gewesen.
Die Kammer hat den Gesellschaftsvertrag der ... GmbH vom 10. November 1993 beigezogen. In § 4 des GmbH-Vertrags wurde das gezeichnete Kapital von 50.000 DM wie folgt beschrieben: Vater des Klägers 27.500 DM, Mutter des Klägers 12.500 DM und Kläger 10.000 DM. Zum Thema Gesellschafterbeschlüsse hieß es in § 8 des Vertrages: „Die Gesellschafterbeschlüsse erfolgen mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen; je 500 DM eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.“
Unter dem 30. März 2007 teilte der Vater des Klägers als Liquidator der ... GmbH dem Gericht auf entsprechende Fragen das Folgende mit: Im Jahre 2005 seien bei der ...GmbH unter Einschluss seines Sohnes neun Personen beschäftigt gewesen, sein Sohn als Geschäftsführer, fünf Stuckateurgesellen und drei nur zeitweilig im Unternehmen beschäftigte Aushilfen. Der Kläger habe im Jahre 2005 wie folgt im Betrieb gearbeitet: Vom 01. Januar bis zum 07. Februar sei der Kläger als Geschäftsführer tätig gewesen. Aufgrund des strengen Winters sei in dieser Zeit aber auch nicht voll gearbeitet worden, so dass es zu keinen Problemen gekommen sei. Am 08. Februar habe der Kläger einen Autounfall erlitten und sich dabei das Brustbein gebrochen. Deswegen sei er bis zum 25. März nicht arbeitsfähig gewesen. Vom 26. März bis zum 28. April habe der Kläger dann versucht, die Geschäftsführertätigkeit wieder wahrzunehmen. Er selbst habe in dieser Zeit einen Bandscheibenvorfall erlitten. Der Kläger sei dann auf sich allein gestellt gewesen. Der Kläger habe an Schlafstörungen gelitten und ihn täglich mehrmals in der Klinik und auch später in der Reha-Klinik angerufen, weil er sich mit den Aufgaben überfordert gefühlt habe. In der Folgezeit sei der Kläger vom 29. April bis 27. Mai stationär in der Landesklinik ... psychiatrisch behandelt worden, weil die behandelnde Ärztin Selbstmordgefahr nicht habe ausschließen können. Am 29. Mai 2005 sei der Kläger dann auf dem Papier formal als Geschäftsführer in den Betrieb zurückgekehrt. Diese Position habe er tatsächlich aber nicht mehr eingenommen. Tatsächlich sei er (E. W.) wieder als Geschäftsführer tätig gewesen. Der Kläger habe ab dem 29. Mai nur noch wie ein fremder Arbeitnehmer auf den Baustellen mitgearbeitet. Während dieser Zeit habe sich der Kläger auch über den Beruf des Gemeindereferenten informiert und die Diözesanstelle besucht. Dort habe er in der Gemeinde ... ein Praktikum absolviert. Um die Mitarbeiter des Betriebs nicht zu verunsichern, habe man Letzteres vor der Belegschaft geheim gehalten. Daher sei der am 19. September 2005, dem Tag seines Unfalls, nur wie ein fremder Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt gewesen. Nach dem Unfall sei er - der Vater - dann wieder zum Geschäftsführer eingesetzt worden, bis der Betrieb am 13. Dezember 2006 abgemeldet worden sei.
Des Weiteren hat der Zeuge ... dem Gericht folgende Unterlagen vorgelegt:
- Entlassungsbericht des Zentrums für Psychiatrie ... vom 23. Mai 2005,
- schriftliche Erklärung des F... GmbH, ..., vom 28. März 2007,
- schriftliche Erklärung des M..., Freier Architekt, ..., vom 22. März 2007,
- schriftliche Erklärung des Architekten K..., Architekturbüro ..., ..., vom 05. März 2007,
- schriftliche Erklärung des Freien Architekten B..., ..., vom 05. März 2007 und
- schriftliche Erklärung des ..., Bischöfliches Ordinariat ..., vom 23. März 2007.
Im Entlassungsbericht des Zentrums für Psychiatrie ... hieß es, der Kläger sei dort vom 29. April bis zum 25. Mai stationär und teilstationär behandelt worden. Die Diagnose lautete: Akute Belastungsreaktion.
Der Stuckateurmeister F. erklärte, im Mai 2005 der ... GmbH ohne Bezüge ausgeholfen zu haben. In dieser Zeit sei der Kläger komplett ausgefallen. Abends habe er sich mit dem Vater des Klägers zur Baustellenabsprache getroffen. Tagsüber sei er der Ansprechpartner für die Mitarbeiter des Betriebs gewesen.
Der Architekt M. berichtete, dass erster Ansprechpartner des Unternehmens ... GmbH im Geschäftsjahr 2005 der Vater des Klägers gewesen sei. Mit ihm seien Preise vereinbart und auftretende Fragen zu Objekten besprochen worden. Der Kläger habe dagegen nur die Rolle eines Vorarbeiters erfüllt und als Bindeglied zum Büro gedient.
Der Architekt K. bestätigte, dass der Vater des Klägers ab Mai 2005 bei der Zusammenarbeit mit der Firma ... GmbH ihr Ansprechpartner gewesen sei.
Der Freie Architekt B. erklärte, dass im Jahr 2005 sämtliche Geschäftsverhandlungen mit der ... GmbH mit dem Vater des Klägers geführt worden seien.
Das Bischöfliche Ordinariat der Diözese ... berichtete, dass der Kläger im Frühsommer 2005 mehrmals zu Beratungsgesprächen in der Diözesanstelle gewesen sei, um sich beruflich neu zu orientieren. In der Zeit vom 10. bis zum 18. Juli 2005 habe er ein Schnupperpraktikum bei einer Gemeindereferentin in der Kirchengemeinde St. Maria absolviert.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Steuerberater G. und den Vater des Klägers als Zeugen vernommen. Für das Ergebnis der zeugenschaftlichen Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Auf den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszug der Akten der KKH B. zur versicherungsrechtlichen Beurteilung des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH aus dem Jahre 2005 wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte (S 4 U 4767/06) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. September 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das Unfallereignis vom 19. September 2005 ist als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - SGB VII - sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten, infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Dass der Kläger bei den Arbeiten an einer Gebäudewand auf einer Baustelle der ... GmbH am Unfalltag einen Unfall (Sturz von der Leiter) erlitten und sich dabei Verletzungen insbesondere an der rechten Hand und der rechten Schulter zugezogen hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Bei dieser zum Unfall führenden Tätigkeit ist der Kläger - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Obgleich seit dem 01. Januar 2005 Geschäftsführer einer GmbH und Gesellschafter derselben, ist der Kläger nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aufgrund der arbeitnehmerähnlichen Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses bei der Beklagten pflichtversichert gewesen. Für die Frage der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII zu beurteilenden Versicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH kommt es nämlich nicht allein auf die rechtliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses, sondern auch auf die tatsächlichen Verhältnisse an, wobei die in der gesellschaftsrechtlich begründeten Organstellung des Geschäftsführers und seinem Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft zu unterscheiden ist. Ob ein abhängiges, die Versicherungspflicht auslösendes Dienstverhältnis eines Geschäftsführers, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, vorliegt, ist schon vom Reichsversicherungsamt danach beurteilt worden, ob er als Gesellschafter einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft hat (RVA AN 1931 Seite 201), wobei die Größe des Einflusses nach der Höhe des Geschäftsanteils des Gesellschafters bestimmt wurde. Bei einer Beteiligung von weniger als der Hälfte am Stammkapital wurde regelmäßig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis angenommen. Soweit aus der entsprechenden Beteiligung am Stammkapital und dem hierdurch begründeten, beherrschenden Einfluss auf eine selbständige Beschäftigung des Geschäftsführers geschlossen wurde, ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dem beigetreten (vgl. BSG 17, 15, 20). So hat das Bundessozialgericht beispielsweise ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bei einem zur Hälfte am Stammkapital einer GmbH beteiligten Geschäftsführers verneint, weil dieser zumindest jederzeit verhindern kann, dass überhaupt ein Beschluss gefasst wird (vgl. BSG 23, 83, 84/85). In diesem Fall nämlich unterliegt der Geschäftsführer keinem eine persönliche Abhängigkeit begründenden Weisungsrecht der Gesellschafter. Dies bedeutet, dass die Versicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH, der zugleich deren Gesellschafter ist, davon abhängt, ob wegen seiner Kapitalbeteiligung noch ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit vorliegt. Hat ein solcher Gesellschafter aufgrund seiner Kapitalbeteiligung einen so maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der Gesellschaft, dass er jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann, so fehlt die das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wesentlich kennzeichnende persönliche Abhängigkeit (vgl. BSG Urteil vom 25. Oktober 1989, HV-Info 1990, 112 ff.).
Dagegen ist arbeitnehmerähnlich beschäftigt, wer vom Arbeitgeber aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses persönlich abhängig ist. Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsführung (vgl. BSGE 13, 196, 201 f.; 20, 6, 8; 58, 53, 57 und 51, 164, 167). Zwar kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, wie das insbesondere bei Diensten höherer Art der Fall ist, vollständig entfallen darf es jedoch nicht; es muss eine fremdbestimmte Leistung verbleiben, die Dienstleistung also zumindest in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (vgl. BSGE 38, 53, 57). Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also wesentlich frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebs ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbständige Tätigkeit vor, die zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 1997, HVBG-Info 1998, 918 ff.).
An diesen Grundsätzen orientiert, ist der Kläger bei einer Gesamtbetrachtung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse seiner Anstellung als GmbH-Geschäftsführer der ... GmbH ab dem 01. Januar 2005 als arbeitnehmerähnliche Person i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII einzuordnen. Dafür sind folgende Einzelfallumstände maßgeblich: Als Gesellschafter-Geschäftsführer hat der Kläger lediglich über Geschäftsanteile der GmbH in Höhe von 10.000 DM (= 20%) verfügt. Gemäß dem im streitgegenständlichen Zeitraum des Jahre 2005 maßgeblichen GmbH-Vertrag vom 10. November 1993 erfolgen Gesellschafterbeschlüsse aber mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei nach Geschäftsanteilen abgestimmt wird und je 500 DM eines Geschäftsanteils eine Stimme besteht (§ 8 des GmbH-Vertrages). Schon daraus wird ersichtlich, dass der Kläger bereits formal keinen beherrschenden Einfluss auf die ... GmbH kraft Gesellschafterstellung gehabt hat. Dafür sprechen des Weiteren die Regelungen im vom Kläger geschlossenen Geschäftsführerdienstvertrag vom 17. Januar 2005. Danach erhält der Kläger arbeitnehmerähnlich Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 des Dienstvertrages) und jährlichen Erholungsurlaub von fünf Wochen, der im Einvernehmen mit der Gesellschaft zeitlich festzulegen ist (§ 7 des Dienstvertrages). Letzteres zeigt, dass der Kläger nicht einmal seinen jährlichen Erholungsurlaub frei bestimmt (= unternehmerähnlich) hat nehmen dürfen. Vor dem Hintergrund dieser Regelungen erlangt die Tatsache, dass der Kläger nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Geschäftsführerdienstvertrags eine Gewinntantieme von 15% des Jahresüberschusses vor Abzug der nicht abzugsfähigen Steuern erhalten sollte, keine rechtlich erhebliche eigenständige Bedeutung. Denn auch in seiner praktischen Tätigkeit ist der Kläger nach dem Geschäftsführerdienstvertrag bei allen unternehmerisch verantwortungsvolleren Tätigkeiten von der vorherigen Zustimmung der von seinem Vater und seiner Mutter dominierten Gesellschafterversammlung abhängig gewesen. Auf die im Tatbestand dokumentierte Regel des § 5 des Dienstvertrages wird Bezug genommen.
Diese Auslegung der der Gesellschafter-Geschäftsführertätigkeit des Klägers zugrunde liegenden Verträge deckt sich für das Gericht in überzeugender Art und Weise mit der Unternehmenswirklichkeit in der ... GmbH im Jahre 2005. Hierzu wird auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen W. und der von ihm vorgelegten und im Tatbestand näher dargestellten Erklärungen des Stuckateurmeisters F. sowie der jeweils selbständig tätigen Architekten K., B. und M. Bezug ebenso genommen, wie auf die glaubhafte Aussage des Zeugen F. G.. Aus diesen Aussagen ergibt sich übereinstimmend, dass nicht der Kläger, sondern sein Vater die ... GmbH im Jahre 2005 faktisch geleitet hat - und dies sogar während der Zeit seines stationären Reha-Aufenthalts im März/April 2005. Aus den schriftlichen und mündlichen Aussagen der gehörten Zeugen ergibt sich übereinstimmend, dass Ansprechpartner im Unternehmen, mit dem Preise vereinbart und Fragen zu Objekten besprochen worden sind, im ganzen Geschäftsjahr 2005 allein der Vater des Klägers gewesen ist. Der Kläger selbst hat eher die Rolle eines Vorarbeiters erfüllt (so ausdrücklich Architekt M. in seiner Aussage vom 22. März 2007). Dazu passt weiter, dass sich der Kläger im Jahr 2005 bereits mit Zielen der beruflichen Neuorientierung befasst hat, wie im Tatbestand näher ausgeführt (vgl. Schreiben des Bischöflichen Ordinariats ... vom 23. März 2007). Eine rechtlich abweichende Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass Steuerberater G. den Kläger im Jahre 2005 als unternehmerähnliche Person eingestuft und deshalb im Lohnnachweis für 2005 nicht ausgewiesen hat. Denn die einkommenssteuerrechtliche Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses kann die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung desselben nicht präjudizieren (vgl. BSGE 3, 30 ff. und BSGE SozR Nr. 68 zu § 165 RVO sowie Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 1997, HVBG-Info 1998, 918 ff.).
Schließlich ergibt sich etwas anderes vorliegend auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger formal zum einen für vertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH bestellt und befugt gewesen ist, die Gesellschaft bei einer Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten (vgl. den Handelregisterauszug des Amtsgerichts ... HBR ...). Damit ist dem Kläger zwar eine In-Sich-Geschäftsführung erlaubt worden; ihr Ausmaß ist aber durch § 5 des Geschäftsführerdienstvertrags vom 17. Januar 2005 erheblich eingeschränkt worden. Danach hat der Kläger nämlich für folgende Geschäfte der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft: Grundstückserwerb, -veräußerung und -belastung, Aufnahme eines neuen Geschäftszweigs, Eingehen von Bürgschaften und Wechselverbindlichkeiten, gleich in welcher Höhe, der Aufnahme von Krediten sowie Kauf- und Lieferverträgen, die über 35.000 Euro hinausgehen, der Erteilung und den Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten sowie solchen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen.
Die Tatsache, dass sich die Beklagte an abweichenden Statusfeststellungen der damaligen BfA und der Krankenkasse betreffend die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung des Klägers zum Kreis der unternehmerähnlichen Personen orientiert hat und sich diese andernorts getroffenen Entscheidung zu eigen gemacht hat, ist unfallversicherungsrechtlich ohne Relevanz. Die Beklagte war und ist aufgrund eigener Sachkompetenz zur Prüfung des Sachverhalts verpflichtet gewesen; dabei hätte sie bei gewissenhaften Studium der vertraglichen Grundlagen (GmbH-Vertrag und Dienstvertrag) und exakter Betrachtung der tatsächlichen Unternehmensverhältnisse der ... GmbH im Jahre 2005 klar und eindeutig zu dem Schluss gelangen können, den Kläger als arbeitnehmerähnliche Person einzustufen und entsprechend zu behandeln.
Aus alledem ergibt sich für die Kammer zwingend, den Kläger im Jahre 2005 und damit auch zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des von ihm erlittenen Unfalls am 19. September 2005, dem Personenkreis der arbeitnehmerähnlich beschäftigten Personen i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zuzuordnen. Damit steht zugleich fest, dass für den Kläger am Tag des Unfallereignisses, dem 19. September 2005, Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Beklagten bestanden hat. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Beklagte den an diesem Tag unbestritten vorgefallenen Unfall (Sturz des Klägers von der Leiter aus einer Höhe von ca. 1,80 Metern auf den Pflasterboden) als Arbeitsunfall i.S.v. § 8 SGB VII anzuerkennen hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. September 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das Unfallereignis vom 19. September 2005 ist als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - SGB VII - sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten, infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Dass der Kläger bei den Arbeiten an einer Gebäudewand auf einer Baustelle der ... GmbH am Unfalltag einen Unfall (Sturz von der Leiter) erlitten und sich dabei Verletzungen insbesondere an der rechten Hand und der rechten Schulter zugezogen hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Bei dieser zum Unfall führenden Tätigkeit ist der Kläger - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Obgleich seit dem 01. Januar 2005 Geschäftsführer einer GmbH und Gesellschafter derselben, ist der Kläger nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aufgrund der arbeitnehmerähnlichen Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses bei der Beklagten pflichtversichert gewesen. Für die Frage der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII zu beurteilenden Versicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH kommt es nämlich nicht allein auf die rechtliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses, sondern auch auf die tatsächlichen Verhältnisse an, wobei die in der gesellschaftsrechtlich begründeten Organstellung des Geschäftsführers und seinem Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft zu unterscheiden ist. Ob ein abhängiges, die Versicherungspflicht auslösendes Dienstverhältnis eines Geschäftsführers, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, vorliegt, ist schon vom Reichsversicherungsamt danach beurteilt worden, ob er als Gesellschafter einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft hat (RVA AN 1931 Seite 201), wobei die Größe des Einflusses nach der Höhe des Geschäftsanteils des Gesellschafters bestimmt wurde. Bei einer Beteiligung von weniger als der Hälfte am Stammkapital wurde regelmäßig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis angenommen. Soweit aus der entsprechenden Beteiligung am Stammkapital und dem hierdurch begründeten, beherrschenden Einfluss auf eine selbständige Beschäftigung des Geschäftsführers geschlossen wurde, ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dem beigetreten (vgl. BSG 17, 15, 20). So hat das Bundessozialgericht beispielsweise ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bei einem zur Hälfte am Stammkapital einer GmbH beteiligten Geschäftsführers verneint, weil dieser zumindest jederzeit verhindern kann, dass überhaupt ein Beschluss gefasst wird (vgl. BSG 23, 83, 84/85). In diesem Fall nämlich unterliegt der Geschäftsführer keinem eine persönliche Abhängigkeit begründenden Weisungsrecht der Gesellschafter. Dies bedeutet, dass die Versicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH, der zugleich deren Gesellschafter ist, davon abhängt, ob wegen seiner Kapitalbeteiligung noch ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit vorliegt. Hat ein solcher Gesellschafter aufgrund seiner Kapitalbeteiligung einen so maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der Gesellschaft, dass er jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann, so fehlt die das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wesentlich kennzeichnende persönliche Abhängigkeit (vgl. BSG Urteil vom 25. Oktober 1989, HV-Info 1990, 112 ff.).
Dagegen ist arbeitnehmerähnlich beschäftigt, wer vom Arbeitgeber aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses persönlich abhängig ist. Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsführung (vgl. BSGE 13, 196, 201 f.; 20, 6, 8; 58, 53, 57 und 51, 164, 167). Zwar kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, wie das insbesondere bei Diensten höherer Art der Fall ist, vollständig entfallen darf es jedoch nicht; es muss eine fremdbestimmte Leistung verbleiben, die Dienstleistung also zumindest in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (vgl. BSGE 38, 53, 57). Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also wesentlich frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebs ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbständige Tätigkeit vor, die zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 1997, HVBG-Info 1998, 918 ff.).
An diesen Grundsätzen orientiert, ist der Kläger bei einer Gesamtbetrachtung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse seiner Anstellung als GmbH-Geschäftsführer der ... GmbH ab dem 01. Januar 2005 als arbeitnehmerähnliche Person i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII einzuordnen. Dafür sind folgende Einzelfallumstände maßgeblich: Als Gesellschafter-Geschäftsführer hat der Kläger lediglich über Geschäftsanteile der GmbH in Höhe von 10.000 DM (= 20%) verfügt. Gemäß dem im streitgegenständlichen Zeitraum des Jahre 2005 maßgeblichen GmbH-Vertrag vom 10. November 1993 erfolgen Gesellschafterbeschlüsse aber mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei nach Geschäftsanteilen abgestimmt wird und je 500 DM eines Geschäftsanteils eine Stimme besteht (§ 8 des GmbH-Vertrages). Schon daraus wird ersichtlich, dass der Kläger bereits formal keinen beherrschenden Einfluss auf die ... GmbH kraft Gesellschafterstellung gehabt hat. Dafür sprechen des Weiteren die Regelungen im vom Kläger geschlossenen Geschäftsführerdienstvertrag vom 17. Januar 2005. Danach erhält der Kläger arbeitnehmerähnlich Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 des Dienstvertrages) und jährlichen Erholungsurlaub von fünf Wochen, der im Einvernehmen mit der Gesellschaft zeitlich festzulegen ist (§ 7 des Dienstvertrages). Letzteres zeigt, dass der Kläger nicht einmal seinen jährlichen Erholungsurlaub frei bestimmt (= unternehmerähnlich) hat nehmen dürfen. Vor dem Hintergrund dieser Regelungen erlangt die Tatsache, dass der Kläger nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Geschäftsführerdienstvertrags eine Gewinntantieme von 15% des Jahresüberschusses vor Abzug der nicht abzugsfähigen Steuern erhalten sollte, keine rechtlich erhebliche eigenständige Bedeutung. Denn auch in seiner praktischen Tätigkeit ist der Kläger nach dem Geschäftsführerdienstvertrag bei allen unternehmerisch verantwortungsvolleren Tätigkeiten von der vorherigen Zustimmung der von seinem Vater und seiner Mutter dominierten Gesellschafterversammlung abhängig gewesen. Auf die im Tatbestand dokumentierte Regel des § 5 des Dienstvertrages wird Bezug genommen.
Diese Auslegung der der Gesellschafter-Geschäftsführertätigkeit des Klägers zugrunde liegenden Verträge deckt sich für das Gericht in überzeugender Art und Weise mit der Unternehmenswirklichkeit in der ... GmbH im Jahre 2005. Hierzu wird auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen W. und der von ihm vorgelegten und im Tatbestand näher dargestellten Erklärungen des Stuckateurmeisters F. sowie der jeweils selbständig tätigen Architekten K., B. und M. Bezug ebenso genommen, wie auf die glaubhafte Aussage des Zeugen F. G.. Aus diesen Aussagen ergibt sich übereinstimmend, dass nicht der Kläger, sondern sein Vater die ... GmbH im Jahre 2005 faktisch geleitet hat - und dies sogar während der Zeit seines stationären Reha-Aufenthalts im März/April 2005. Aus den schriftlichen und mündlichen Aussagen der gehörten Zeugen ergibt sich übereinstimmend, dass Ansprechpartner im Unternehmen, mit dem Preise vereinbart und Fragen zu Objekten besprochen worden sind, im ganzen Geschäftsjahr 2005 allein der Vater des Klägers gewesen ist. Der Kläger selbst hat eher die Rolle eines Vorarbeiters erfüllt (so ausdrücklich Architekt M. in seiner Aussage vom 22. März 2007). Dazu passt weiter, dass sich der Kläger im Jahr 2005 bereits mit Zielen der beruflichen Neuorientierung befasst hat, wie im Tatbestand näher ausgeführt (vgl. Schreiben des Bischöflichen Ordinariats ... vom 23. März 2007). Eine rechtlich abweichende Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass Steuerberater G. den Kläger im Jahre 2005 als unternehmerähnliche Person eingestuft und deshalb im Lohnnachweis für 2005 nicht ausgewiesen hat. Denn die einkommenssteuerrechtliche Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses kann die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung desselben nicht präjudizieren (vgl. BSGE 3, 30 ff. und BSGE SozR Nr. 68 zu § 165 RVO sowie Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 1997, HVBG-Info 1998, 918 ff.).
Schließlich ergibt sich etwas anderes vorliegend auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger formal zum einen für vertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH bestellt und befugt gewesen ist, die Gesellschaft bei einer Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten (vgl. den Handelregisterauszug des Amtsgerichts ... HBR ...). Damit ist dem Kläger zwar eine In-Sich-Geschäftsführung erlaubt worden; ihr Ausmaß ist aber durch § 5 des Geschäftsführerdienstvertrags vom 17. Januar 2005 erheblich eingeschränkt worden. Danach hat der Kläger nämlich für folgende Geschäfte der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft: Grundstückserwerb, -veräußerung und -belastung, Aufnahme eines neuen Geschäftszweigs, Eingehen von Bürgschaften und Wechselverbindlichkeiten, gleich in welcher Höhe, der Aufnahme von Krediten sowie Kauf- und Lieferverträgen, die über 35.000 Euro hinausgehen, der Erteilung und den Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten sowie solchen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen.
Die Tatsache, dass sich die Beklagte an abweichenden Statusfeststellungen der damaligen BfA und der Krankenkasse betreffend die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung des Klägers zum Kreis der unternehmerähnlichen Personen orientiert hat und sich diese andernorts getroffenen Entscheidung zu eigen gemacht hat, ist unfallversicherungsrechtlich ohne Relevanz. Die Beklagte war und ist aufgrund eigener Sachkompetenz zur Prüfung des Sachverhalts verpflichtet gewesen; dabei hätte sie bei gewissenhaften Studium der vertraglichen Grundlagen (GmbH-Vertrag und Dienstvertrag) und exakter Betrachtung der tatsächlichen Unternehmensverhältnisse der ... GmbH im Jahre 2005 klar und eindeutig zu dem Schluss gelangen können, den Kläger als arbeitnehmerähnliche Person einzustufen und entsprechend zu behandeln.
Aus alledem ergibt sich für die Kammer zwingend, den Kläger im Jahre 2005 und damit auch zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des von ihm erlittenen Unfalls am 19. September 2005, dem Personenkreis der arbeitnehmerähnlich beschäftigten Personen i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zuzuordnen. Damit steht zugleich fest, dass für den Kläger am Tag des Unfallereignisses, dem 19. September 2005, Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Beklagten bestanden hat. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Beklagte den an diesem Tag unbestritten vorgefallenen Unfall (Sturz des Klägers von der Leiter aus einer Höhe von ca. 1,80 Metern auf den Pflasterboden) als Arbeitsunfall i.S.v. § 8 SGB VII anzuerkennen hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.