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Sozialgericht Karlsruhe Gerichtsbescheid vom 09.01.2024 – S 15 AS 1418/22
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1
Zwischen den Beteiligten steht die Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.
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Der am … geborene Kläger stand bei dem Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 25.11.2020 gewährte ihm der Beklagte mit Bescheiden vom 28.12.2020 und 08.02.2021 unter anderem für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 703,98 EUR monatlich.
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Aufgrund eines Datenabgleichs vom 11.02.2022 erlangte der Beklagte davon Kenntnis, dass der Kläger am 24.06.2020 für Aktien der Telekom Dividenden in Höhe von 932,00 EUR erhalten habe.
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Nach schriftlicher Anhörung hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 in Höhe von 125,33 EUR monatlich mit Bescheid vom 16.03.2022 nach §§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), 40 Abs. 1 S. 1 SGB II auf, da ihm am 24.06.2020 Einkommen in Form einer Dividendengutschrift in Höhe von 932,00 EUR zugeflossen sei. Die überzahlten Leistungen nach dem SGB II seien in Höhe von 751,98 EUR zu erstatten. Der Erstattungsbetrag werde ab dem 01.05.2022 in Höhe von 44,90 EUR aufgerechnet.
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Dagegen erhob der Kläger am 19.03.2022 Widerspruch. Der Regelbedarf unterfalle dem Vertrauensschutz. Das Einkommen übersteige nicht den Freibetrag in Höhe von 1.200,00 EUR. Er habe das Einkommen für seine Gesundheitsvorsorge verwendet.
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Mit Bescheid vom 10.05.2022 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als er nach Anerkennung eines Freibetrages den Aufhebungs- und Erstattungsbetrag auf 652,02 EUR reduzierte und von einer Aufrechnung absah.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2022 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Zinsgutschriften aus Sparguthaben und anderen Anlageformen seien Einnahmen in Geld und als Einkommen des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen, wenn sie diesem nach Antragstellung zugeflossen seien. Dies gelte auch dann, wenn es sich beim verzinsten Kapital um Schonvermögen handle. Kapitalzinsen seien keine zweckbestimmten Einnahmen i.S.d. § 11a SGB II. Die einmalige Einnahme sei nach Abzug des Freibetrages gemäß §§ 11 a SGB II i.V.m. 1 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitslosengeld II Verordnung (ALG II VO) in Höhe von 832,00 EUR zu berücksichtigen. Da mit der Berücksichtigung in einem Monat der Anspruch entfallen würde, sei das Einkommen auf sechs Monate zu verteilen und mit 138,67 EUR zu berücksichtigen. Ein Freibetrag in Höhe von 100,00 EUR monatlich nach § 11 b Abs. 2 SGB II sei nicht zu gewähren, da es sich nicht Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit handle. Entgegen dem Bescheid vom 16.03.2022 handle es sich um eine Rücknahme gemäß §§ 45 SGB X, 40 Abs. 1 S. 1 SGB II. Der Kläger habe in seinen Anträgen angegeben, dass er kein Einkommen habe, sodass er falsche Angaben gemacht habe. Für was der Kläger die einmalige Einnahme verwendet habe, sei unerheblich. Er könne sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da die Bewilligung auf falschen Angaben beruhe. Es handle sich nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB II um eine gebundene Verwaltungsentscheidung, sodass für Ermessenserwägungen kein Raum bestehe. Der Betrag in Höhe von 652,02 EUR sei gemäß § 50 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 SGB II zu erstatten. Eine Aufrechnung werde abschließend nicht für sinnvoll erachtet.
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Hiergegen hat der Kläger am 21.05.2023 Klage zum SG Karlsruhe erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt und sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.05.2022 wendet. Mit Schriftsatz vom 09.07.2022 hat er zudem geltend gemacht, er habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf berufliche Teilhabe am Arbeitsleben. Mit Schriftsatz vom 25.11.2023 erklärte er, der Beklagte sei verpflichtet, das gegen ihn laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Sozialleistungsbetruges einzustellen und ihm Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
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Der Kläger beantragt - teilweise sachdienlich gefasst -,
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den Bescheid vom 16.03.2022 in der Fassung des Bescheids vom 10.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2022 aufzuheben,
den Beklagten zu verpflichten, das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren wegen Sozialleistungsbetrugs einzustellen,
den Beklagten zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren,
den Beklagten zu verurteilen, bei der von der Rentenversicherung Bund möglichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mitzuwirken.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er erachtet die streitigen Bescheide für rechtmäßig.
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Bereits mit Schreiben vom 06.07.2022 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, es beabsichtige eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen vor, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
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Soweit der Kläger während des Klageverfahrens von dem Beklagten die Einstellung des gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren wegen Sozialleistungsbetruges begehrt, die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verlangt, sind diese Anträge nicht Gegenstand dieses Verfahrens geworden, da die Voraussetzungen einer Klageänderung nach § 99 SGG nicht zu bejahen sind. Weder hat der Beklagte in die Erweiterung der Klage eingewilligt noch ist die Klageänderung sachdienlich, da völlig neue Streitstoffe in das Verfahren eingebracht werden.
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Soweit sich der Kläger mit seiner ursprünglichen Klage gegen den Bescheid vom 16.03.2022 in der Fassung des Bescheids vom 10.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2022 wendet, ist die zulässige Klage unbegründet. Der Bescheid vom 16.03.2022 in der Fassung des Bescheids vom 10.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 nach §§ 45 SGB X, 40 Abs. 1 S. 1 SGB II wegen der Erzielung von Einkommen in Form der Dividendengutschrift nach Abzug des maßgeblichen Freibetrags in Höhe von insgesamt 652,02 EUR zurückgenommen und eine Erstattung dieser Forderung nach § 50 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 SGB II verfügt. Das Gericht sieht von einer Begründung ab und verweist gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in den streitigen Bescheiden. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass Ein Austausch der Rechtsgrundlage möglich ist, weil nach § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt - wegen § 330 Abs. 2 SGB III gleichfalls ohne Ermessensausübung - mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit er auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der Bewilligungsbescheid beruht gerade auf Angaben, die der Kläger in seinem Weiterbewilligungsantrag zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat. Der Kläger, der seit längerer Zeit im Leistungsbezug stand, hätte wissen müssen, wusste, dass er verpflichtet war, dem Beklagten den Einkommenszufluss mitzuteilen. Der Bescheid vom 16.03.2022 war ausgehend von einer Antragstellung am 25.11.2020 und einem Zufluss der Dividendengutschrift bereits am 24.06.2020 anfänglich rechtswidrig. Die Rücknahme erfolgte auch in der maßgeblichen Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X. Die Rückforderungshöhe ist nicht zu beanstanden, da der Kläger lediglich in den Genuss des Freibetrages nach §§ 11 a SGB II, 1 Abs. 1 Nr. 3 ALG II VO in Höhe von 100,00 EUR kommt, mithin sich die Rückforderung auf 832,00 EUR (932,00 EUR - 100,00 EUR) beläuft. Überdies ist dieses Einkommen auf sechs Monaten in Höhe von 138,67 EUR monatlich zu verteilen. Eine Aufrechnung ist nicht mehr streitig, nach dem der Beklagte den Ausgangsbescheid insoweit mit dem Teilabhilfebescheid vom 10.05.2022 aufgehoben hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.