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Sozialgericht Karlsruhe Beschluss vom 13.10.2025 – S 12 AS 2829/25 ER

ECLI:DE:SGKARLS:2025:1013.S12AS2829.25ER.00

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17.09.2025 gegen den Aufrechnungsbescheid des Antragsgegners vom 17.09.2025 wird festgestellt.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

3. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers hat der Antragsgegner zu 1/5 zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Eilantragsteller ersucht das Gericht nachdem das Jobcenter die Rücknahme, Erstattung und Aufrechnung von Bürgergeldansprüchen wegen des Zusammenlebens mit einer bei der Leistungsantragstellung verschwiegenen Person verfügt hatte.

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Der 1997 geboren Antragsteller mietete eine 60 m² große 3-Zimmer Wohnung mit einer Grundmiete von 500,- € monatlich nebst Heizkostenvorauszahlungen und sonstigen Nebenkostenabschläge in Höhe von monatlich jeweils 75,- € an.

3

Der Antragsteller erlitt einen Arbeitsunfall. Das Versorgungsamt stellte bei ihm einen Grad der Behinderung von 30 fest. Die soziale Pflegeversicherung stellte beim Antragsteller einen Pflegegrad von 1 fest. Er bezog bis April 2024 Verletztengeld und anschließend bis April 2025 Arbeitslosengeld 1. Als Pflegeperson nahm der Antragsteller bereits im November 2024 seinen 1972 geboren Vater in seine Wohnung auf.

4

Für die Zeit nach dem Auslaufen seines Anspruchs auf Arbeitslosgeld 1 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner Bürgergeld unter Angabe unrichtiger Wohnverhältnisse. Aufgrund des Verschweigens des Vaters bewilligte ihm der Antragsgegner durch Bescheid vom 12.03.2025 Bürgergeld für April 2025 bis einschließlich August 2025 unter Vernachlässigung des väterlichen Mitbewohners dergestalt, dass bei der Berechnung der Leistungshöhe außer dem Regelbedarf (563,- € monatlich) und einem Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererhitzung in seiner Wohnung (12,95 € monatlich) sämtliche Kosten für Unterkunft und Heizung (500,- € Grundmiete + 75,- € Heizkosten + 75,- € sonstige Nebenkosten) als Aufwendungen des Antragstellers im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II leistungsbegründend anerkannt wurden.

5

Der Antragsgegner bemerkte, dass der Antragsteller mit seinem Vater zusammenwohnte. Er hob am 15.08.2025 seine Leistungsbewilligung vom

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12.03.2025 mit Wirkung ab 01.09.2025 auf. Über den hiergegen am 16.08.2025 eingelegten Widerspruch ist nach Lage der Akten noch nicht entschieden worden.

7

Wegen der für die Zeit vor dem 01.09.2025 bereits ausgezahlten Leistungen hörte der Antragsgegner den Antragsteller am 18.08.2025 dahingehend an, dass er eine teilweise Rücknahme seiner Leistungsbewilligung vom 12.03.2025 erlassen und die Erstattung der für April bis August 2025 zu viel gezahlten Geldleistungen in Höhe von insgesamt 1.598,51 € festsetzen wolle.

8

Obschon der Antragsteller am 18.08.2025 darlegte, dass er gesundheitlich eingeschränkt sei und sein Vater ihn mangels Einkommen nicht wirtschaftlich unterstützen könne, erließ der Antragsgegner am 19.08.2025 den angekündigten Rücknahme- und Erstattungsbescheid mit dem angekündigten Regelungsinhalt. Die teilweise Rücknahme- und Erstattungsentscheidung umfasste dabei die Hälfte der für die Unterkunft und Heizung des Antragstellers im Bewilligungszeitraum April bis August 2025 bewilligten und schon ausgezahlten Leistungen. Zur Begründung wies der Antragsgegner darauf hin, dass grundsicherungsrechtlich nach der sog. Kopfanteilsmethode des Bundessozialgerichts nur die Hälfte der Unterkunftsaufwendungen zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen seien, da die zweite Hälfte auf den Vater des Antragstellers als zweiten Kopf der Haushaltsgemeinschaft anzurechnen sei.

9

Als der Antragsteller dem Antragsgegner am 02.09.2025 mitteilte, der von ihm beabsichtigte Umzug komme nicht zustande, bewilligte ihm der Antragsgegner mit Bewilligungsbescheid vom 02.09.2025 für den Bewilligungszeitraum September 2025 bis August 2026 Bürgergeld unter (neuerlicher) Berücksichtigung des Regelbedarfssatzes für alleinstehende Volljährige (563,- €), der Pauschale für Warmwassererhitzung (12,95 €) und der Hälfte der laufenden Kosten für die vom Antragsteller und seinem Vater bewohnte Unterkunft (und Heizung in Höhe von 325,- €).

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Am 02.09.2025 hörte der Antragsgegner den Antragsteller auch an, weil er eine Aufrechnung gegen die laufenden Geldleistungsansprüche mit seiner am 19.08.2025 durch Verwaltungsakt festgestellten Erstattungsforderung beabsichtige. Diese Aufrechnung durch Verwaltungsakt erließ der Antragsgegner am 17.09.2025 mit Wirkung ab 01.10.2025. Als Aufrechnungshöhe setzte der Antragsgegner hierbei unter Hinweis auf § 43 SGB II und unter Darlegung seiner Ermessenserwägungen auf 30 Prozent des Regelbedarfssatzes (d. h. auf 168,96 € monatlich) fest.

11

Der Antragsteller legte am selben Tag (17.09.2025) zwei Widersprüche ein. Der erste richtete sich gegen den Aufrechnungsbescheid vom 17.09.2025. Der zweite Widerspruch richtete sich gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 19.08.2025.

12

Am 08.10.2025 rief der Antragsteller das Sozialgericht Karlsruhe um einstweiligen Rechtsschutz an. Ohne rechtsanwaltlich vertreten zu sein, beantragte er wörtlich, im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch die ungekürzten Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe auszuzahlen. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Antragsgegner sein verfassungsrechtlich geschütztes Existenzminimum massiv verletze durch die Nichtberücksichtigung der Hälfte seiner Unterkunftskosten und die gleichzeitige Aufrechnung in Höhe von 30 Prozent des Regelbedarfssatzes. Er sei gesundheitlich eingeschränkt und werde durch seinen Vater gepflegt. Mit diesem bestehe keine Bedarfsgemeinschaft, da der Vater nur eine Berufsunfähigkeitsrente von ca. 200,- € aus den Niederlanden beziehe. Die Sache sei eilbedürftig, da er die am 13.12.2024 fällige Rechnung seines Grundversorgers nicht habe bezahlen können und im Wege diesbezüglicher Mahnverfahren inzwischen Rückstände in Höhe von 3.000,- € angehäuft habe. Er befinde sich aufgrund all dessen in einer akuten Notlage, sei mittellos und psychisch durch massive Depressionen belastet.

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In einer sachdienlichen Fassung durch das Gericht beantragt der Antragsteller sinngemäß,

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A) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 17.09.2025 gegen den Aufrechnungsbescheid vom 17.09.2025 festzustellen;

15

B) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16.08.2025 gegen den Rücknahmebescheid vom 15.08.2025 anzuordnen;

16

C) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 17.09.2025 gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 19.08.2025 anzuordnen;

17

D) den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum September 2025 bis August 2026 vorläufig, längstens bis zur Unanfechtbarkeit des Bewilligungsbescheides vom 02.09.2025, Bürgergeld in Höhe von monatlich 1.225,95 € zu gewähren.

18

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen abzulehnen. Der Antragsteller habe hinsichtlich der Anzahl der Haushaltsmitglieder im Leistungsantrag vom 11.03.2025 die Unwahrheit angegeben. Korrekterweise habe der Antragsgegner daher mit Bescheid vom 19.08.2025 die Rücknahme und Erstattung der Leistungen für den Zeitraum 04/25 bis 08/25 verfügen müssen und wegen der Überzahlung von insgesamt 1.598,51 € eine Aufrechnung verfügen dürfen. Leistungsrechtlich liege nämlich zwischen dem Antragsteller und seinem Vater eine Haushaltsgemeinschaft vor. Innerhalb dieser erfolge die Aufteilung von Kosten der Unterkunft nach Kopfteilen. Dies gelte unabhängig davon, wer die Miete schuldet und wer welchen Teil der Wohnung tatsächlich nutze. Denn soweit Leistungsberechtigte eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, seien die Kosten hierfür nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG v. 23. 11. 2006 - B 11b AS 1/06 R, BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3; BSG v. 31. 10. 2007 - B 14/11b AS 7/07 R, FamRZ 2008, 688 wie bereits zuvor BVerwG v. 21. 1. 1988 - 5 C 68/85, BVerwGE 79, 17) unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Vor allem die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienmitglieder lasse in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zu, auch wenn nur eine Haushaltsgemeinschaft und keine Bedarfsgemeinschaft bestehe. Da im Fall des Antragstellers die Haushaltsgemeinschaft aus zwei Personen bestehe und der Vater des Antragstellers für seinen Anteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung eigenverantwortlich aufkommen müsse, sei mit Bescheid vom 02.09.2025 korrekterweise die Gewährung der Leistungen mit den hälftigen Kosten der Unterkunft, 250,00 € Kaltmiete und jeweils 37,50 € für die Vorauszahlung der Heizkosten und kalten Betriebskosten erfolgt. Bei der Entscheidung habe der Antragsgegner nicht berücksichtigen dürfen, ob, und wenn ja, in welcher Höhe und aus welchen Quellen der Vater des Antragstellers seinen Anteil an der Miete finanzieren könne. Da die Bewilligungsentscheidung vom 12.03.2025 wegen der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenangaben des Antragstellers zurückzunehmen gewesen war, sei die Rücknahme gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X erfolgt, was in Bezug auf die Aufrechnung mit der Erstattungsforderung eine Aufrechnungshöhe von 30 % der maßgebenden Regelleistung mit Wirkung zum Oktober 2025 bedeutet habe. Hierbei habe der Antragsgegner umfassende Ermessenserwägungen angestellt und auch die Schulden sowie die Pflegebedürftigkeit berücksichtigt.

19

Wegen des weiteren Vorbringens und Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und den der Prozessakte Bezug genommen.

II.

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1. Das einstweilige Rechtsschutzbegehren S 12 AS 2829/25 ER hat teilweise Erfolg.

21

A) Erfolgreich ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, soweit der Antragsteller die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 17.09.2025 gegen den Aufrechnungsbescheid vom 17.09.2025 beantragt.

22

Nach § 86a Abs.1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung. Diese ist vorliegend auch nicht nach § 86a Abs. 2 SGG entfallen, da die in § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGG geregelten Tatbestände nicht einschlägig sind; insbesondere greift nicht § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 SGB II.

23

Nach letztgenannter Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der (Nr. 1) über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet oder (Nr. 2) den Übergang eines Anspruchs bewirkt, keine aufschiebende Wirkung. § 39 SGB II erfasst lediglich Verwaltungsakte, die über die Bewilligung von Leistungen entscheiden, sowie – spiegelbildlich dazu – solche, die diese Bewilligung wieder aufheben. Hierzu gehören Entscheidungen über die Aufrechnung nach § 43 SGB II jedoch nicht, weil der durch die Bewilligungsentscheidung begründete Anspruch auf Grundsicherungsleistungen durch die Aufrechnung rechtlich nicht tangiert wird vgl. (Landessozialgericht Hamburg, 08.02.2008, L 5 B 542/07 ER AS, Rn. 7, juris).

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2. Im Übrigen ist der Eilantrag abzulehnen.

25

A) Zunächst kann der Eilantragsteller nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 16.08.2025 gegen den Rücknahmebescheid vom 15.08.2025 gemäß § 86b Abs. I SGG beanspruchen.

26

Dieser Antrag könnte bereits unzulässig sein, nachdem dem Antragsteller wegen des insofern streitbefangenen Rücknahmezeitraums (hier: ab dem 01.09.2025) aufgrund seines Neubewilligungsantrags vom 02.09.2025 durch den Antragsgegner bereits am 02.09.2025 Leistungen in Höhe von monatlich 909,95 € bis einschließlich 31.08.2026 bewilligt bekommen hat, sodass einiges für eine Erledigung des angefochtenen Rücknahmebescheides vom 15.08.2025 im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X spricht.

27

Für den Fall, dass ein solcher Erledigungsfall nicht eingetreten sein sollte, wäre der Bewilligungsbescheid vom 02.09.2025 jedenfalls nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wegen des Rücknahmebescheides vom 15.08.2025 geworden und hätte dem Widerspruchsbegehren vom 16.08.2025 teilweise abgeholfen, soweit die durch ihn die Leistungsgewährung ab dem 01.09.2025 wieder fortgesetzt worden ist.

28

Soweit am 02.09.2025 dem Widerspruch vom 16.08.2025 noch nicht abgeholfen worden ist, weil der Bewilligungsbescheid vom selben Tag dem Antragsteller geringere Leistungen (in Höhe von monatlich 909,95 €) zubilligte als der am 15.08.2025 aufgehobene Bewilligungsbescheid (1.295,95 €), ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung indes jedenfalls mangels Aufschiebungsgrund unbegründet.

29

Die insofern im Ergebnis verbliebene teilweise Rücknahme der Leistungsbewilligung ab dem 01.09.2025 durch den Rücknahmebescheid vom 15.08.2025 begegnet nämlich keinen Bedenken des Gerichts. Aus den vom Antragsgegner zur Antragserwiderung ausgeführten Erwägungen standen dem Antragsteller für die von ihm mit seinem Vater gemeinsam bewohnte Unterkunft nur Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der Hälfte der hierfür insgesamt anfallenden Aufwendungen aller Haushaltsgemeinschaftsangehörigen zu, da insofern das sog. Kopfanteilprinzip gilt.

30

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist dem Antragsgegner in Ansehung der Rechtmäßigkeit seines Verwaltungshandelns und der Aussichtslosigkeit des Widerspruchs vom 16.08.2025 gegen den Rücknahmebescheid vom 15.08.2025 in seiner Fassung durch den Bewilligungsbescheid vom 02.09.2025 nicht zuzumuten.

31

Der Antragsteller verkennt insofern, dass sein Vater wegen des auf ihn anfallenden Anteils an den Kosten für die gemeinsam bewohnte Unterkunft und der sonstigen Ausgaben des Vaters zur Lebensführung einen eigenen Antrag auf Bürgergeld beim Antragsgegner stellen kann und ggfs. von diesem (oder einer ggfs. anderen sachlich zuständigen Behörde) Unterstützungsleistungen erhalten wird, sofern die nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Vaters erforderlichen Bedarfe nicht anderweitig gedeckt sind. Allein aufgrund des Leistungsantrags des Antragstellers durfte der Antragsgegner dem Vater des Antragstellers hingegen kein Bürgergeld gewähren, da beide keine Bedarfsgemeinschaft bilden (, wie der Antragsteller selbst zurecht ausführt).

32

C) Ohne Erfolg beantragt der Antragsteller auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 17.09.2025 gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 19.08.2025 gemäß § 86b Abs. 1 SGG. Aus den oben unter B) genannten Gründen durfte der Antragsgegner die infolge der Fehlangaben des Antragstellers bei seiner Antragstellung vom 11.03.2025 von Anfang an rechtswidrig hohe Leistungsbewilligung hinsichtlich der auch für den Kopfanteil des Vaters des Antragstellers anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung für die Bewilligungsmonate April 2025 bis August 2025 nach § 45 SGB X zurücknehmen und die Überzahlungssumme vom 1.598,51 € gemäß § 50 SGB X gegenüber dem Antragsteller festsetzen. Eine diesbezügliche Rechtsverletzung des Antragstellers ist auch Ansehung der (sich wiederholenden) Argumente im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren nicht ersichtlich: Die Unterdeckung des Lebensunterhalts ist im Fall des Vaters des Antragstellers keine Folge einer zu niedrigen Leistungsbemessung durch den Antragsgegner. Die Unterdeckung ist die Konsequenz der unrichtigen Angaben des Antragstellers bei der Leistungsbeantragung am 11.03.2205. Ihretwegen hatte der Antragsgegner keine Gelegenheit, den Antragsteller darüber aufzuklären, dass er mit seinem Vater keine Bedarfsgemeinschaft bilde und in Ermangelung eines eigenen Leistungsantrags gemäß § 37 SGB II für die auf den Vater entfallende Hälfe der Unterkunftskosten keine Leistungen an den Antragsteller selbst erbringen könne.

33

D) Aus eben diesen Gründen darf das Gericht den Antragsgegner auch nicht im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG dazu verpflichten, dem Antragsteller für den Bewilligungszeitraum September 2025 bis August 2026 vorläufig, längstens bis zur Unanfechtbarkeit des Bewilligungsbescheides vom 02.09.2025, Bürgergeld in Höhe von monatlich 1.225,95 € zu gewähren. Nach der vom Antragsgegner zutreffend zur Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes herangezogenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts macht der Antragsteller im Verfahren S 12 AS 2829/25 ER im Kern Bürgergeldleistungen wegen jener Unterkunftskosten geltend, die allenfalls seinem väterlichen Mitbewohner zustünden, sobald dieser einen entsprechenden Leistungsantrag beim Antragsgegner stellen sollte, ohne den der Antragsgegner gemäß § 37 SGB II i.V.m. § 22 Abs. 1 SGB II keine weiteren Unterkunftskosten für die vom Antragsteller nicht allein bewohnte Unterkunft erbringen darf.

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3. Die Entscheidung zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG in Ansehung des wesentlichen Unterliegens und teilweisen Obsiegens des Antragstellers.