Rechtsprechung / Sozialgericht Karlsruhe

Sozialgericht Karlsruhe Urteil vom 13.01.2026 – S 9 U 1027/24

ECLI:DE:SGKARLS:2026:0113.S9U1027.24.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit stehen die Folgen einer anerkannten Berufskrankheit im Sinne des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII).

2

Die 1969 geborenen Klägerin ist im Rahmen ihrer Tätigkeit als Krankenschwester für das Klinikum M bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert. Im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit konnte am 15.10.2021 mittels positiven PCR-Test eine Infektion mit dem Corona-Virus (Sars-CoV-2) gesichert werden.

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Mit Bescheid vom 22.11.2021 erkannte die Beklagte die Infektion mit dem Corona-Virus als Berufskrankheit nach Ziffer 3101 ("Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war") der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (im Folgenden: BK Nr. 3101) an.

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Im weiteren Verlauf beklagte die Klägerin eine Konzentrationsschwäche sowie eine gesteigerte Müdigkeit/Erschöpfung, sodass nach beruflicher Wiedereingliederung eine stationäre neurologische Rehabilitationsmaßnahme vom 18.10.2023 bis zum 28.11.2023 in den Kliniken S gewährt wurde.

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Mit Folge-Bescheid vom 16.01.2024 stellte die Beklagte als wesentliche Folgen der BK Nr. 3101 fest: "Vorübergehende Müdigkeit, gelegentliche Konzentrationsstörungen und leicht reduzierte Belastbarkeit." Nicht anerkannt wurden dagegen: "Gelenk- und Muskelschmerzen, Epicondylitis rechter Ellenbogen (sog. Tennisarm)." Die Gewährung einer Verletztenrente wurde abgelehnt, da die noch bestehenden Einschränkungen keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) begründen würden. Weitere Beschwerden könnten nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die Covid-Erkrankung zurückgeführt werden.

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Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die Beklagte keine Zusammenhangsbegutachtung durchgeführt hätte. Es bleibe fraglich, worauf die Ablehnung der Rente fuße. Im Gegenteil dazu hätte die Rehabilitationsklinik ein grenzkompensiertes Leistungsbild gesehen. Danach bestünden eine zumindest mittelgradig eingeschränkte kognitive Belastbarkeit.

7

Mit Aufklärungsschreiben vom 05.03.2024 wies die Beklagte darauf hin, dass nach den Seiten 22 und 44 der AWMF S-1 Leitlinien Post-Covid/Long-Covid die Entstehung von Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit mit erhöhter Müdigkeit bzw. kognitiver Störungen nach einer Covid-19 Infektion (sogenanntes Post-Covid-Syndrom) noch unklar seien.Da über die Entstehung und Aufrechterhaltung von Beschwerden, insbesondere von ausgeprägten Müdigkeits-, Konzentrations- und Schmerzsymptomatiken nach einer Covid-19 Infektion keine Einigkeit in der Wissenschaft bestehe, bisher nur Vermutungen aufgestellt werden könnten und es sich hierbei um einen komplexen Krankheitsmechanismus handele, könnten keine weiteren Infektionsfolgen festgestellt werden. Insbesondere, da vorliegend in den klinischen Untersuchungen keine Covid-19-bedingten organischen Schädigungen, vor allem keine Gehirn- oder Nervenschädigungen oder sonstige infektionsbedingte Veränderungen sich feststellen haben lassen.Anhand der medizinischen Untersuchungen könne im vorliegenden Fall kein pathologischer Befund und damit kein hinreichender pathophysiologischer Mechanismus (medizinisch begründeter Wirkmechanismus) festgestellt werden.

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Den gleichwohl aufrechterhaltenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2024 als unbegründet zurück.

9

Dagegen hat die Klägerin am 18.04.2024 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.

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Die Klägerin beantragt zunächst,

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die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 16.01.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2024 zu verurteilen,

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1) bei ihr als zusätzliche Folgen der anerkannten BK Nr. 3101 "chronisches Fatigue-Syndrom mit mittelgradiger Leistungsbeeinträchtigung", "Gelenk - und Muskelschmerzen" sowie "Epicondylitis rechter Ellenbogen" anzuerkennen und

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2) ihr eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 % zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie erachtet die angefochtenen Entscheidungen weiterhin für rechtmäßig und verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 10.04.2024.

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Sodann hat das Gericht von der Krankenkasse der Klägerin das Vorerkrankungsregister beigezogen.

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Im Laufe des Klageverfahrens hat das Gericht die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen befragt:

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· Der Orthopäde Dr. U. hat Befunde hinsichtlich der rechten oberen Extremität der Klägerin mitgeteilt (Beweglichkeit frei, kein neurologisches Defizit, deutlicher Druckschmerz).

20

· Der Facharzt für psychosomatische Medizin Dr. Dipl.-Psych. F. hat berichtet, die Klägerin leide unter chronisch rezidivierenden depressiven Episoden mit psychophysischen Erschöpfungszuständen sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung nach schwerem Ehekonflikt und Trennung 2006. Befunde zur Neurasthenie nach Covid seien von ihm nicht erhoben worden.

21

· Die Allgemeinmedizinerin Dr. P. hat diverse Gesundheitsstörungen bei Zustand nach Sars-Cov2-Infektion aufgezählt.

22

· Die Fachärztin für Anästhesiologie S. hat auf ihre IHHT-Behandlung verwiesen.

23

· Der Chefarzt der Pneumologie des Klinikums M hat die Diagnose eines Post-Covid-Syndroms aufrechterhalten.

24

Mit Bescheid vom 13.11.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2025 hat die Beklagte über den Anspruch auf Heilbehandlung entschieden. Dieser ist auf den 15.11.2021 begrenzt worden. Die über den 15.11.2021 hinaus bestehenden Beschwerden seien nicht durch die Covid-Infektion vom 15.10.2021 verursacht worden. Hiergegen hat die Klägerin unter dem einstigen Aktenzeichen S 17 U 465/24 Klage zum Sozialgericht erhoben. Mit gerichtlichem Beschluss vom 26.05.2025 ist jenes Verfahren mit dem vorliegenden Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

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Mit ergänzender Klagebegründung vom 21.05.2025 hat die Klägerin die ihr bislang entstandenen Heilbehandlungskosten aufgeschlüsselt und sodann beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13.11.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 12.02.2025 zu verurteilen, ihr Heilbehandlungskosten in Höhe von 3.480,32 € zu erstatten.

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Zuletzt hat das Gericht ein Gutachten bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. R. (Hauptgutachter) sowie eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung bei Frau Dipl.-Psych. K. in Auftrag gegeben:

28

· Frau Dipl.-Psych. K. hat im psychischen Befund u.a. eine verminderte kognitive Belastbarkeit mit Verlangsamung und Wortfindungsschwierigkeiten sowie einen reduzierten Antrieb feststellen können. Die Beschwerdenvalidierungstests seien unauffällig gewesen, die subjektive Angabe zur Gedächtnisleistung hätte sich aber nicht mit der Befundlage (keine Gedächtnisstörung) gedeckt. Objektiviert werden hätte eine stark erhöhte Ermüdbarkeit nach kognitiver Belastung. Psychodiagnostisch hätten sich aus der Selbstauskunft keine Hinweise auf ein depressives Syndrom oder eine erhöhte Ängstlichkeit ergeben. Aus neuropsychologischer Sicht seien die im aktuellen Zusatzgutachten und den vorausgehenden neuropsychologischen Untersuchungen beschriebenen kognitiven Störungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Covid-Infektion vom 15.10.2021 zurückzuführen.

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· Prof. Dr. R. ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin ein leichtes chronisches Fatigue-Syndrom nach Covid-19 bestehe.Bei der psychopathologischen Befunderhebung sei eine leichtgradige Störung der Auffassungsgabe, der Konzentrationsfähigkeit und der Aufmerksamkeitsdauer nach zwei Stunden aufgefallen. Das leichte Fatigue-Syndrom sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf die anerkannte BK Nr. 3101 zurückzuführen. Hierfür spreche, dass vor der Covid-Infektion keine neuropsychologischen Defizite bestanden hätte und aus der Literatur bekannt sei, dass es nach Corona-Infektionen häufig zu einem Post-Covid-Syndrom mit einem chronischem Fatigue-Syndrom kommen könne. Entsprechend seien als zusätzliche Folgen zu berücksichtigen: kognitive Defizite mit einer vorzeitigen Erschöpfbarkeit der Auffassungsgabe, der Konzentrationsfähigkeit und der Aufmerksamkeitsdauer. Die durch die Berufskrankheit bedingte MdE betrage 20 %. Aus gegenwärtiger Betrachtung bestünden keine außerhalb des Gehirns nachweisbaren Organschäden bzw. organpathologische Veränderungen (z.B. Lungenfunktionsstörung, Muskelschwäche), die einer Behandlung bedürften. Die Therapie des Fatigue-Syndroms falle unter die anerkannte Berufskrankheit.

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Mit Schriftsatz vom 17.09.2025 hat die Beklagte Einwendungen gegen das medizinische Sachverständigengutachten erhoben. Der von Prof. Dr. R. postulierte rechtlich wesentliche Zusammenhang lasse sich nicht allein bereits durch den Verweis auf einen zeitlichen Zusammenhang des Beschwerdeeintritts nach einer Erkrankung begründen. Auch wenn keine Alternativursache zu belegen sei, bedeute dies nicht, dass damit automatisch die Erkrankung die wesentliche Ursache darstelle. Bei der Diagnose eines Post-Covid-Syndroms handele es sich um eine Ausschlussdiagnose ohne existente objektive diagnostische Marker. Über die konkreten Entstehens- und Wirkmechanismen bestehe in der medizinischen Wissenschaft hinsichtlich eines Post-/Long-Covid-Syndroms bzw. Fatigue-Syndroms kein Konsens. Dies führe auch Prof. Dr. R. auf Seite 35 seiner Expertise zutreffend aus. Seine Schlussfolgerung, dass es sich bei dem beschriebenen Beschwerdekomplex der Klägerin um einen postviralen Symptomkomplex handele, überzeuge demnach nicht. Nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen würden sich postvirale bzw. postinfektiöse Erschöpfungszuständen verbunden mit kognitiven Einbußen insbesondere durch einen erkennbaren Decrescendo-Verlauf auszeichnen. Eine deutliche Besserung der Symptomatik sei bei der Klägerin jedoch offensichtlich nicht eingetreten. Vielmehr werde im Jahre 2023 eine stärkere Ausprägung ausgewiesen. Festzuhalten bleibe auch, dass die Klägerin keinen schweren Akutverlauf erlitten habe und auch trotz umfassender Diagnostik keinerlei organpathologische Veränderungen festgestellt hätten werden können.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist form- und fristgerecht beim zuständigen Sozialgericht Karlsruhe eingelegt worden, nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG statthaft und insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Es ist weder zugunsten der Klägerin nachgewiesen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen "chronisches Fatigue-Syndrom mit mittelgradiger Leistungsbeeinträchtigung", "Gelenk - und Muskelschmerzen" sowie "Epicondylitis rechter Ellenbogen" Folgen der anerkannten BK Nr. 3101 sind. Noch hat sie einen Anspruch auf eine Verletztenrente auf Basis der festzustellenden Folgen der BK Nr. 3101. Konsequent dazu war die Heilbehandlung zum 15.11.2021 als beendet anzusehen.

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1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Berufskrankheiten diejenigen Krankheiten, die durch die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats als solche bezeichnet sind (sog. Listen-BK) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2018, Az.: B 2 U 13/17 R, juris Rn. 9) ist für die Feststellung einer Listen-BK erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) sowie, dass eine Krankheit vorliegt. Des Weiteren muss die Krankheit durch die Einwirkungen verursacht worden sein (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK.

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Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises – also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit. Der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ist erfüllt, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2017, Az.: B 2 U 17/15 R, juris Rn. 13).

35

Bei der Klägerin ist das Vorliegen einer BK Nr. 3101 mit Bescheid vom 22.11.2021 bestandskräftig anerkannt worden.

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2.Es sind keine weiteren Folgen der anerkannten BK Nr. 3101 als bislang festgestellt anzuerkennen, weil mehr gegen als für den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel gegeben sind.

37

Mit Bescheid vom 16.01.2024 wurden als wesentliche Folgen der anerkannten BK Nr. 3101 eine vorübergehende Müdigkeit, gelegentliche Konzentrationsstörungen und eine leicht reduzierte Belastbarkeit anerkannt. Die klageweise geltend gemachten Erkrankungen in Gestalt von einem chronischen Fatigue-Syndrom mit mittelgradiger Leistungsbeeinträchtigung, Gelenk- und Muskelschmerzen wie auch die Epicondylitis im Bereich des rechten Ellenbogens (sog. Tennisarm) sind nicht auf die anerkannte BK Nr. 3101 zurückzuführen.

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a) Versicherte haben einen Anspruch auf Feststellung der Folge eines Versicherungsfalls, wenn ein Gesundheitsschaden durch den Gesundheitserstschaden eines Versicherungsfalls oder infolge des Vorliegens eines der Tatbestände des § 11 SGB VII rechtlich wesentlich verursacht wurde (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2018, Az.: B 2 U 16/17 R, Rn. 13 juris).

39

Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden" erfüllen sollen im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehen müssen (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 31.01.2012, Az.: B 2 U 2/11 R). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grad wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Tatsache zu begründen. Der Vollbeweis erfordert also eine Überzeugung mit einem so hohen Grad an Gewissheit, dass bei vernünftiger, lebensnaher Würdigung kein begründeter Zweifel mehr am Vorliegen der zu beweisenden Tatsache besteht.

40

Wann ein Unfallereignis zu einem konkreten Gesundheitsschaden geführt hat (sog. Haftungsbegründende Kausalität), beurteilt sich in einem ersten Schritt danach, ob ein naturwissenschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem konkreten Gesundheitsschaden besteht, d.h. das Unfallereignis darf nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der konkrete Gesundheitsschaden entfällt (sogenannte "conditio sine qua non"). Erst wenn dies zutrifft, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob es noch weitere Ursachen bzw. Bedingungen neben dem Unfallereignis gibt, ohne die der Gesundheitsschaden in seiner konkreten Form nicht entstanden wäre, die mithin ebenso wie das Unfallereignis in einem naturwissenschaftlichen Zusammenhang mit dem konkreten Gesundheitsschaden stehen. Solche Mitursachen neben dem Unfallereignis können insbesondere gesundheitliche Vorschäden sein. Liegen solche Mitursachen – vor allem Vorschäden – vor, so ist schließlich in einem dritten Schritt zu prüfen, ob das Unfallereignis gegenüber den Mitursachen derart in den Hintergrund tritt, dass es rechtlich nicht mehr als wesentlich für den eingetretenen Gesundheitsschaden anzusehen ist. Für das Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit in dem Sinne, dass bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Ursachenzusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht gegenüber den dagegensprechenden Umständen zukommt.

41

Jedoch ist die bloße Möglichkeit, dass ein ursächlicher Zusammenhang besteht, nicht ausreichend. Ebenso wenig reicht für die Annahme des Kausalzusammenhangs das bloße zeitnahe Auftreten von Gesundheitsstörungen nach einem Unfall aus, wenn andere – konkurrierende – Ursachen als Erklärung für die Entstehung der Gesundheitsstörung nicht erkennbar sind. Eine naturwissenschaftliche Ursache, die nicht als wesentlich anzusehen und damit keine Ursache im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung ist, kann als "Gelegenheitsursache" bezeichnet werden (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2007, AZ.: B 2 U 8/06 R, juris Rn. 20).

42

Verbleiben nach Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere nach Ausschöpfen aller Mittel und nach rechtlich einwandfreier Würdigung aller Umstände erhebliche Zweifel, so kann nicht im Zweifel zu Gunsten des Versicherten entschieden werden. Vielmehr gilt in allen Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit der Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast. Derjenige, der aus dem Bewiesen sein einer bestimmten Tatsache einen Vorteil hat, trägt für das Vorliegen dieser Tatsache auch die objektive Beweislast. Der Anspruchsteller (z. B. der Versicherte), der eine Leistung begehrt, trägt die Beweislast für alle Umstände, die zur Begründetheit eines Antrags vorliegen müssen, auch für den Kausalzusammenhang und die Wesentlichkeit einer Ursache.

43

b)Die Bewertung und Feststellung der anerkannten und abgelehnten Unfallfolgen resultiert im Ergebnis aus der umfassenden Würdigung des derzeit vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisstandes (vgl. zuletzt zu dieser Voraussetzung LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2025, Az.: L 8 U 890/25).

44

Im Hinblick auf eine Corona Infektion werden mittlerweile vielfältige unterschiedliche Beschwerden von Betroffenen geschildert. Es handelt sich hierbei besonders um subjektive Beschwerden, welche in den verschiedensten Formulierungen ausgeführt werden können und schwer objektivierbar sind. Epidemiologisch gehen aktuelle Metastudien (u. a. Nature Reviews Microbiology, 2024; The Lancet Respiratory Medicine, 2024) davon aus, dass etwa 5 bis 10 % der Infizierten längerfristige Beschwerden entwickeln

45

Ein abschließender medizinischer Erkenntnisstand, welche (Langzeit-) Folgen eine Covid-19 Infektion tatsächlich verursacht, liegt nicht vor. Dementsprechend kann insoweit ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang nicht allein bereits durch den Verweis auf einen zeitlichen Zusammenhang des Beschwerdeeintritts nach der Infektion sowie vorherige Symptomfreiheit belegt werden. Es können daher auch nicht alle Beschwerden nach einer Covid-19 Infektion in ihrem bestehenden Ausmaß als Erkrankungsfolgen anerkannt werden.

46

Ein gewisser Überblick über den derzeitigen Erkenntnisstand ist in den AWMF S-1 Leitlinien Post-Covid/Long-Covid festgehalten (s.u.). Weitere Leitlinien, wie die Leitlinie "Neurologische Manifestationen bei Covid-19", können eine Orientierungshilfe bieten. Nach den Seiten 22 und 44 der AWMF S-1 Leitlinien Post-Covid/Long-Covid ist die Entstehung von Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit mit erhöhter Müdigkeit bzw. kognitiver Störungen nach einer Covid-19 Infektion (sogenanntes Post-Covid-Syndrom) noch unklar. Es werden leidlich Ursachen vermutet. Akzeptiert ist, dass für die Entstehung von Fatigue Covid-19 bedingte Organschädigungen bedeutsam sind.

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Die von insgesamt 28 medizinischen Fachgesellschaften erstellten AWMF S1-Leitlinie Long-/Post-Covid (Stand 17. August 2022) zeigt das breite Spektrum von Gesundheitsbeeinträchtigungen auf, die aus Sicht der medizinischen Wissenschaft zumindest dem Grunde nach im Zusammenhang mit dem Long-/Post-Covid-Syndrom gesehen werden. Bei den zahlreichen Gesundheitsbeeinträchtigungen, die als Spätfolgen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Corona-Virus diskutiert werden, sind Fatigue und Schmerzen, aber auch etwaigen neurologischen Folgen eigene Kapitel gewidmet. Die wissenschaftlichen Ausführungen weisen auf Unsicherheiten hin und betonen an verschiedenen Stellen die Notwendigkeit weiterer Forschung (etwa S. 52), insbesondere im Hinblick auf geeignete Therapien. Empfohlen wird eine generalistische interdisziplinäre Herangehensweise (S. 13). Aus der Leitlinie kann aber nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht abgeleitet werden, dass belastbare Aussagen zu einem Zusammenhang zwischen einer Infektion und Langzeitfolgen gemacht werden könnten. Die Argumentation des SG Konstanz (Urteil vom 08.02.2023, Az.: S 1 U 1682/23, Rn. 27, juris) beispielsweise stellt einen Zirkelschluss dar. Allein aus dem anamnestisch berichteten Blumenstrauß an Beschwerden und der damit im Sinne ärztlicher Sorgfaltspflicht angestoßenen Forschung kann kein irgendwie gearteter Wahrscheinlichkeitsgrad abgeleitet werden. Denn eben dieser ist noch Gegenstand der Forschung. Der AWMF S-1 Leitlinie ist lediglich zu entnehmen, dass noch unklar ist, wie sich die neurologischen Ausfälle nach einer Covid-19 Infektion erklären lassen. Auch hier fehlen wissenschaftliche Erkenntnisse zum Ursachenzusammenhang, wodurch eine Covid-19 bedingte Ausprägung der Konzentrationsstörung im Ergebnis nicht zu erklären ist. Denn üblicherweise treten solche Art von Beschwerden bei Gehirnschädigungen auf.

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Das Urteil des SG Heilbronn vom 12.12.2024 (Az.: S 2 U 426/24), welches sich häufiger Zitierung erfreut, überzeugt nicht, da es den Charakter der S1-Leitlinie als lediglich festgehaltenen ärztlichen Behandlungskonsens verkennt. Eine S1-Leitlinie ist im Gegensatz zu den höherstufigen Leitlinien lediglich eine Handlungsempfehlung von Experten, die durch einen informellen Konsens erarbeitet und abschließend vom Vorstand der jeweiligen Fachgesellschaften sowie gegebenenfalls weiteren beteiligten Organisationen verabschiedet wurde.Das implementierte Wissen der S1-Leitlinie wird – im Gegensatz zu den höheren Qualitätsstufen (S2 und S3) – nicht systematisch gesammelt und bewertet/ausgewertet. Damit stellt die S1-Leitlinie vom Evidenzgrad her die niedrigste Stufe der Leitlinien dar. Sie ist nicht geeignet, wissenschaftliche Zusammenhänge zu belegen.

49

Auch nach der Seite 10 sowie den Seiten 99ff. der Leitlinie "Neurologische Manifestationen bei Covid-19" sind die genauen pathophysiologischen Mechanismen, also die medizinisch begründeten Wirkmechanismen zur Entstehung der Symptome (Post-Covid-Syndrom mit Gedächtnisstörungen, Fatigue, Kopfschmerzen, Myalgien und Neuropathien) bislang noch unbekannt. Diskutiert werden nach diesen Leitlinien Neurotransmitter-vermittelte Veränderungen, eine postinfektiös fortbestehende Entzündung sowie (virusausgelöste) immunvermittelte Mechanismen.Da über die Entstehung und Aufrechterhaltung von Beschwerden, insbesondere von ausgeprägten Müdigkeits-, Konzentrations- und Schmerzsymptomatiken nach einer Covid-19 Infektion keine Einigkeit in der Wissenschaft besteht, bisher nur Vermutungen aufgestellt werden können und es sich hierbei um einen komplexen Krankheitsmechanismus handelt, könnten keine weiteren Infektionsfolgen festgestellt werden. Insbesondere da sich keine Covid-19 bedingten organischen Schädigungen, besonders keine Gehirn- oder Nervenschädigungen oder sonstige infektionsbedingte Veränderungen in den klinischen Untersuchungen feststellen lassen, so besagte Leitlinie.

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Nichts anderes ist der Bekanntmachung der Bundesärztekammer zum Long-/Post-Covid-Syndrom vom 23. September 2022 (Deutsches Ärzteblatt vom 14. Oktober 2022) zu entnehmen. Dort wird die Notwendigkeit interdisziplinärer Forschungsverbünde genannt.Auch das RKI betont die Notwendigkeit, die ursächlichen Zusammenhänge und Krankheitsmechanismen von Long-/Post-Covid zu untersuchen (Long-Covid, Stand: 22.08.2023,https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Gesundheitliche_Langzeitfolgen.html#FAQId16065596). Es weist darauf hin,

51

dass "ein klarer pathophysiologischer Mechanismus bislang nicht identifiziert werden konnte" und "klinische, immunologische oder bildgebende Marker derzeit keine routinemäßige Diagnostik erlauben".

52

Die Forschung konzentriert sich seit 2023 auf mehrdimensionale Erklärungsmodelle, da kein einheitlicher Mechanismus gefunden wurde. Neue Studien haben mögliche Teilmechanismen präzisiert, ohne kausale Belege zu liefern (vgl. u.a. Nature Immunology, 2024; Cell, 2024; Charité-CLOVIS-Studie, Berlin 2024; Lancet Neurology, März 2024; University of Cambridge, Nature Medicine, 2024).Die AWMF S-1 Leitlinie Post-COVID/Long-COVID (Stand 30.05.2024, gültig bis 31.12.2025) betont ausdrücklich, dass eine standardisierte Diagnostik zur Objektivierbarkeit fehlt und dass viele Berichte weiterhin auf subjektiven Symptomen beruhen (dort S. 12): "Die Diagnose von PCS kann bislang weder durch eine einzelne Labor- oder technische Untersuchung noch durch ein Panel an Laborwerten diagnostiziert bzw. objektiviert werden."

53

Weiterhin ist anzumerken, dass selbst führende Gutachter auf dem Gebiet der Post-Covid-19-Begutachtung derzeit ausführen, dass es sich bei der Diagnose Post-Covid um eine Ausschlussdiagnose ohne existente objektive diagnostische Marker handelt. Die Diagnose eines Post-Covid-Syndroms stützt sich lediglich auf klinische Symptome, für die nach ausführlicher Diagnostik keine plausiblere Erklärung gefunden werden kann. Damit wird diese Diagnose weder dem Beweismaßstab des Vollbeweises noch der hinreichenden Wahrscheinlichkeit gerecht.

54

Ein Blick auf die therapeutischen Entwicklungen seitdem offenbart, dass die Forschung zu Behandlungsstrategien zwar intensiviert wurde, u.a. im Rahmen des BMG-Forschungsnetzwerks zu Lon-Covid, jedoch bislang keinen Durchbruch erzielte.Multimodale Ansätze (Physiotherapie, Ergotherapie, Psychotherapie) zeigen moderate, aber inkonsistente Effekte (vgl. Deutsches Ärzteblatt, 2024; AWMF-S1-Leitlinie, Kap. 9).Kleine Pilotstudien mit Immunmodulatoren (z. B. Rintatolimod), Antihistaminika oder antiviraler Therapie (Nirmatrelvir/Ritonavir) liefern keine belastbaren Belege. Es gibt zum Zeitpunkt der Entscheidung keine zugelassene spezifische Therapie für Post-Covid. DieS3-Leitlinie liefert lediglich Empfehlungen zur Therapie von Patienten mit COVID19.Hinweise zum Zusammenhang der Infektion und Langzeitfolgen ergeben sich hieraus nicht.

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Daraus entnimmt das Gericht, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung auch keine Aussage zu einer eventuellen Ursächlichkeit der unter dem Oberbegriff Long-/Post-Covid-Syndrom möglich ist. Andernfalls würde sich die Sozialgerichtsbarkeit, die sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen medizinischen Sachverstand anmaßen darf, gegen die in der medizinischen Forschung noch bestehende unklare Lage der Langzeitfolgen einer Covid-19-Infektion wenden. Auch zu Beginn des Jahres 2026, mithin mehr als fünf Jahre nach erstmaligem Ausbrechen der Krankheit, liegt noch kein abgeschlossener medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisstand zu den Ursachen und Wirkmechanismen von Post-Covid vor.

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c) Speziell für die vorgetragene, die Klägerin beeinträchtigende Fatigue-Symptomatik ist zu beachten, dass die gutachtliche Beurteilung einer solchen eine sorgfältige neurologische Diagnostik und Differenzialdiagnostik erfordert. In seltenen Fällen kann durch Nachweis eines organpathologischen Befundes eine direkte Objektivierung von Fatigue erfolgen, z. B. durch Nachweis einer muskelbioptisch gesicherten Autoimmunmyositis, welche eine motorische Fatigue nachvollziehbar erklären kann (hier nicht gegeben). In den meisten Fällen wird hingegen im Rahmen der Post-Covid-Begutachtung eine indirekte Objektivierung mit Konsistenzprüfung der geklagten Beschwerden unter Sammlung möglichst vieler Anknüpfungstatsachen erforderlich sein. Anknüpfungstatsachen für die Anerkennung einer Fatigue-Symptomatik als Post-COVID-Symptom sind gemäß aktueller Empfehlungen in der gutachtlichen Literatur (vgl. Tegenthoff et al. 2022a)

57

· ein dokumentierter, stärker beeinträchtigender Akutverlauf des Infektionsgeschehens

58

· ein nachweisbarer Beginn der Symptomatik in plausiblem zeitlichem Zusammenhang mit dem Infektionsgeschehen

59

· objektivierbare Symptome einer kognitiven und/oder motorischen Fatigability im Rahmen von definierten Leistungstests

60

· ein erkennbarer Decrescendo-Verlauf der Symptomatik

61

· keine konkurrierenden Faktoren, die für die Symptomatik maßgeblich sind oder diese unterhalten

62

· das Vorliegen einer authentischen Beschwerdendarstellung.

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In der CT-Untersuchung des Thorax vom 07.12.2021 ergab sich kein Nachweis pathologisch vergrößerter Lymphknoten, kein Perikarderguss sowie keine Rundherde, Infiltrate oder Pleuraergüsse. In der Spirometrie vom 02.11.2023 ergab sich kein Hinweis auf eine relevante obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Covid-19 bedingte organische Schädigungen, insbesondere Gehirnschädigungen liegen nicht vor bzw. können nach den klinischen Untersuchungen nicht objektiviert werden.

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Anhand der medizinischen Untersuchungen kann im vorliegenden Fall kein pathologischer Befund und damit kein hinreichender pathophysiologischer Mechanismus (medizinisch begründeter Wirkmechanismus) festgestellt werden.Dass eine Covid-19 Infektion eine Epicondylitis des Ellenbogens verursacht (sog. Tennisarm) ist in der Literatur bisher in keiner Weise beschrieben.

65

Streng genommen hätten damit bereits im Ausgangsbescheid keine Folgen der anerkannten BK Nr. 3101 anerkannt werden dürfen, auch nicht "vorübergehend". Denn wenn der Nachweis der Kausalität einer etwaigen Konzentrationsstörung oder chronischen Erschöpfung mangels medizinischem Erkenntnisstand nicht geführt werden kann, dann kann eine solche auch nicht befristet auf einen arbiträren Zeitraum ähnlich anderer viralen Infektionskrankheiten anerkannt werden.Dass eine Covid-Infektion wie etwa jede andere virale Atemwegsinfektion grundsätzlich dazu geeignet ist, zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum entsprechende Beschwerden hervorzurufen, wird seitens des Gerichts nicht verkannt und geht in den anzuerkennenden Folgen eines Arbeitsunfalls auf.

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d) Ausdrücklich ist noch anzuschließen, dass sich die erkennende Kammer den gutachterlichen Ausführungen des Prof. Dr. R. nicht anzuschließen vermag.

67

Der gehörte Gutachter verkennt, dass sich ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht allein bereits durch den Verweis auf einen zeitlichen Zusammenhang des Beschwerdeeintritts nach einer Erkrankung begründen lässt. Auch wenn keine Alternativursache zu belegen ist, bedeutet dies nicht, dass damit automatisch die Erkrankung die wesentliche Ursache darstellt.

68

Bei der Diagnose eines Post-Covid handelt es sich um eine Ausschlussdiagnose ohne existente objektive diagnostische Marker. Die Diagnose eines Post-Covid-Syndroms stützt sich lediglich auf klinische Symptome, für die nach ausführlicher Diagnostik keine plausiblere Erklärung gefunden werden kann (s.o.). Es verwundert, dass Prof. Dr. R. einerseits zutreffend in seinem Gutachten auf S. 35 ausführt, dass über die konkreten Entstehungs-/Wirkmechanismen in der medizinischen Wissenschaft hinsichtlich eines Post-/Long-Covid-Syndroms bzw. Fatigue Syndrom bisher kein Konsens besteht. Andererseits er sich ohne Begründung aber dennoch in der Lage sieht, darüber hinaus eine Kausalität schlussfolgern zu können, wenn er von einem postviralen Symptomkomplex spricht.Lediglich der Umstand, dass die Beschwerden der Klägerin häufig im Kontext mit einer Covid-19 Infektion beschrieben werden, genügt nicht um eine Kausalität zu belegen.

69

Nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zeichnen sich postvirale bzw. postinfektiöse Erschöpfungszustände verbunden mit kognitiven Einbußen insbesondere durch einen erkennbaren Decrescendo-Verlauf aus. Eine deutliche Besserungstendenz der Symptomatik ist bei der Klägerin jedoch offensichtlich nicht eingetreten. So werden im neuropsychologischen Zusatzgutachten die Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeitsfunktionen und der Belastbarkeitsminderungen hinsichtlich des Ausprägungsgrads im Vergleich zu den vorliegenden Vorbefunden eben gerade nicht deutlich gebessert dargestellt. Vielmehr wird im Jahr 2023 sogar eine stärkere Ausprägung ausgewiesen.

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Festzuhalten bleibt zudem auch, dass die Klägerin keinen schweren Akutverlauf durchlaufen hat und auch trotz umfassender Diagnostik keinerlei organpathologische Veränderungen festgestellt werden konnten.

71

Schlussendlich kann ein für einen individuellen Einzelfall eingeholtes fachärztliches Gutachten, so wohlgebildet und anerkannt ein gutachterlich tätiger Mediziner auch sein mag, nicht den derzeit noch fehlenden medizinischen Forschungs- und Erkenntnisstand ersetzen.

72

2. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit in Folge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, Anspruch auf eine Rente.

73

Gesundheits- oder Körperschäden sind Folgen einer Berufskrankheit, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf die mit der Berufskrankheit verbundenen versicherten Einwirkungen (s.o.) zurückzuführen sind.

74

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Höhe der MdE hängt damit in erster Linie davon ab, welche gesundheitlichen Schäden bzw. Funktionseinschränkungen verblieben sind und welche Arbeiten aufgrund dieses Zustandes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch verrichtet werden können. Nicht maßgeblich sind konkrete Auswirkungen im ausgeübten Beruf oder bei der Freizeitgestaltung.

75

Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich – wissenschaftlichem Gebiet. Bei der Bewertung der MdE sind die von der Rechtsprechung und dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden (vgl. BSG SozR 2200 § 581 Nr. 23). Dementsprechend haben sich zur Bemessung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung eine Reihe von Erfahrungswerten herausgebildet, die den Charakter von allgemeinen Erfahrungssätzen haben, die der Einschätzung durch Sachverständige und der Gerichte zugrunde gelegt werden können.

76

Ohne Vorliegen überdauernder Folgen der BK Nr. 3101 beträgt die MdE 0 %.

77

3. Der Anspruch der Klägerin auf Heilbehandlung war zum 15.11.2021 beendet.

78

a) Laut § 26 SGB VII haben Versicherte nach Maßgabe der §§ 27-55a SGB VII und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen.

79

Zu gewähren sind Behandlungsmaßnahmen und Leistungen für Beschwerden, die direkt durch die Berufskrankheit verursacht werden. Dieser direkte Zusammenhang muss hinreichend wahrscheinlich sein. Die reine Möglichkeit reicht nicht aus. Dieser liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Es genügt nicht, wenn der Ursachenzusammenhang nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Ein Zusammenhang ist nur dann als wahrscheinlich zu erachten, wenn ein konkretes Schädigungsmodell aufgezeigt werden kann

80

Die Bewertung des direkten Zusammenhangs schließt dabei zunächst ein, unter Berücksichtigung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu prüfen, ob eine Erkrankung überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen. Hiernach ist weiter zu beurteilen, ob die Einwirkung die wesentliche Ursache darstellt. Im Hinblick auf eine Corona Infektion sind mittlerweile vielfältige unterschiedliche Diagnosen und Beschwerden bekannt bzw. werden diese von den Betroffenen entsprechend geschildert. Ein abschließender medizinischer Erkenntnisstand, welche (Langzeit-) Folgen eine Corona-Infektion tatsächlich hervorrufen bzw. verursachen kann, liegt nicht vor (s.o.).

81

Ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang in der gesetzlichen Unfallversicherung lässt sich nicht allein bereits durch den Verweis auf einen zeitlichen Zusammenhang des Beschwerdeeintritts nach einer Erkrankung stützen. Auch wenn keine Alternativursache zu belegen ist, bedeutet dies nicht, dass damit automatisch die Erkrankung die wesentliche Ursache darstellt.

82

b) Nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen lassen sich die über die an erkannten Erkrankungsfolgen hinausgehenden Gesundheitsstörungen nicht mit der notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit der anerkannten Berufskrankheit zurechnen (s.o.).

83

Ein organisch manifester Schaden konnte zu keiner Zeit festgestellt werden.

84

Bei den anerkannten Folgen der Berufskrankheit ist nach den derzeit vorliegenden Wissenschaftlichen Erkenntnissen davon auszugehen, dass sich diese im Laufe der Zeit rückläufig zeigen, sodass sich eine über den 15.11.2021 hinausgehende berufskrankheitsbedingte Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr rechtfertigen lässt. Diese Zeitspanne würdigt damit, dass in den nachfolgenden Untersuchungen stets durchweg keine organpathologischen Veränderungen und Befunde festgestellt werden konnten. Die vorübergehend anerkannten Folgen der Berufskrankheit rechtfertigen keine weitere Behandlungsbedürftigkeit mehr über diesen Zeitraum hinaus. Zudem passt der angegebene Krankheitsverlauf nicht mit den derzeit vorliegenden medizinischen Erkenntnissen über Covid-19-Infektionen überein. Nach bisherigen Erkenntnissen konnte nämlich aufgezeigt werden, dass sich die Symptomatik nicht wesentlich von dem unterscheidet, was bei (sonstigen) viralen Atemwegserkrankungen bekannt ist und dass dabei typischerweise ein Decrescendo- Verlauf vorliegt (Vivaldi et al., 2023; Xie et al., 2023; Nielsen et al., 2024).

85

Bei der Klägerin kam es im Verlauf zu keiner (zu erwartenden) Besserung der Symptomatik, was mit den bisherigen Erkenntnissen daher nicht in Einklang zu bringen ist. Die weitere Behandlungsbedürftigkeit resultiert nicht wesentlich aus den berufskrankheitsabhängigen Gesundheitsstörungen.

86

4. Die Klage war nach alledem abzuweisen.

87

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.