Rechtsprechung / Sozialgericht Karlsruhe
Sozialgericht Karlsruhe Beschluss vom 04.02.2026 – S 14 SF 2339/25 AB, S 12 AY 2114/25
ECLI:DE:SGKARLS:2026:0204.S14SF2339.25AB.00
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Richter am Sozialgericht XXX im Verfahren S 12 AY 2114/25 wird für begründet erklärt.
Gründe
I.
Im Verfahren S 12 AY 2114/25 streiten die Beteiligten darüber, ob dem Kläger höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unter Berücksichtigung der Beiträge für die sog. obligatorische Anschlussversicherung für den Zeitraum 01.01.2025 bis zum 31.03.2025 zu gewähren sind. Im vorliegenden Verfahren ist über das dort vom Beklagten gegen den Vorsitzenden der 12. Kammer gestellte Ablehnungsgesuch zu entscheiden.
Dem zugrunde liegt im Verfahren S 12 AY 2114/25 die Leistungsabsenkung im Jahr 2024 im Vergleich zu dem Jahr 2025 aufgrund von § 3 a Abs. 4 AsylbLG i.Vm. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) 2025. Streitig ist insbesondere die Rechtsfrage, ob § 3 a Abs. 4 S. 1 AsylbLG sich in Gänze auf § 28 a SGB XII beziehe oder nur auf die nach der Maßgabe des § 28 a SGB XII ermittelte Veränderungsrate, wie der Wortlaut nahe lege. Insbesondere ist strittig, ob auch § 28 a Abs. 5 SGB XII als Bestandsschutzregelung über § 3 a Abs. 4 AsylbLG anwendbar sei. Es ergebe sich nach Auffassung des Beklagten somit aus § 3 a Abs. 4 AsylbLG hinsichtlich der Veränderungsraten in § 1 Abs. 1 RBSFV 2025 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 S. 2 RBSFV 2025 eine niedrigere Höhe für das Jahr 2025 gegenüber dem Jahr 2024 (so auch inzwischen Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2025, L 7 AY 2466/25 ER-B, nicht veröffentlicht).
In diesem Verfahren hat der Antragssteller und dortige Beklagte am 05.08.2025 einen Antrag auf Befangenheit des Vorsitzenden der 12. Kammer gestellt.
Der Antragsteller rügt die Befangenheit des Richters am Sozialgericht (RiSG) XXX. Es bestehe die Besorgnis der Befangenheit. Dabei verweise der Antragsteller im Wesentlichen auf die vom RiSG XXX bereits durch Beschluss entschiedenen ER-Verfahren (Az.: S 12 AY 1152/25 ER, S 12 AY 1183/25 ER, S 12 AY 1347/25 ER, S 12 AY 1381/25 ER), in denen vor dem Eilbeschluss ebenfalls Ablehnungsgesuche gestellt worden sind (Az.: S 14 SF 1260/25 AB, S 14 SF 1261/25 AB, S 14 SF 1426/25 AB, S 14 SF 1465/25 AB), bei denen die 14. Kammer die Befangenheit des RiSG XXX abgelehnt hatte (Beschlüsse vom 03.07.2025). RiSG XXX habe den Mitarbeitern des Antragstellers wiederholt wahrheitswidrig vorgeworfen, dass diese bei der Versagung der Mittelgewährung allein die Absicht gehabt hätten, die behördlichen Ausgaben für den Gesundheitsschutz nach dem AsylbLG zu reduzieren. Die jeweiligen Mitarbeiter hätten zudem absichtlich unvollständige bzw. irreführende Auskünfte erteilt und es seien von ihnen gezielt unvollständige Auskünfte über die Asylbewerberleistungsgewährung gemacht worden, damit Dritte für den Antragsteller vorteilhafte Vermögensdispositionen treffen könnten. Im Nachgang zu den jeweiligen Befangenheitsgesuchen ergingen Beschlüsse in den Eilverfahren des RiSG XXX. Im Beschluss vom 21.07.2025 im Verfahren S 12 AY 1381/25 ER gehe er z.B. von einer deliktischen Haftung der unteren Asylbewerberleistungsbehörde aus. Später führe er an, es komme auf das zusätzliche Bestehen deliktischer Anspruchsgründe bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht entscheidungserheblich an. Dennoch behauptet er das Gericht müsse dem Antragsteller nach Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK gegen das betrügerische Vorgehen der Behörde effektiven Rechtsschutz gewährleisten. Er führt auch an, der Antragsteller würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewusst rechtswidrig agieren. Hier fehle bei vielen Äußerungen in den genannten Beschlüssen der Sachbezug. Nach Auffassung des Antragstellers überschreiten Formulierungen wie „ausnahmslos rechtswidrigen Verwaltungspraxis des Antragsgegners", „betrügerisch", „rechtswidrig", „exekutiver Ungehorsam" oder „autoritärer Legalismus", und "autoritären Populisten" die Grenzen einer sachlich nüchternen Rechtsanwendung und ließen Zweifel an der gebotenen richterlichen Neutralität aufkommen. Da RiSG XXX wiederholt in gleichgelagerten Sachverhalten dem Antragsteller betrügerisches und deliktisches Verhalten unterstelle, ohne dass dies durch den Verfahrensgegenstand oder die Aktenlage gedeckt sei, sei dies unsachlich und voreingenommen zumal RiSG XXX bereits jetzt zu erkennen gegeben habe, auch zukünftige Fälle zu Lasten des Antragstellers zu entscheiden. Die Art der Entscheidungsbegründung sei nach Ansicht des Antragstellers geeignet, dass Vertrauen in die Unparteilichkeit und Integrität des RiSG XXX in Frage zu stellen. Es entstehe der Eindruck, RiSG XXX sei in dem Thema und seinen Gedankengängen derart gefangen, dass ihm eine objektive Sichtweise und eventuell auch eine Umkehr seiner richterlichen Meinungsbildung, für welche nach Auffassung des Sozialgerichts Karlsruhe (vgl. SG Karlsruhe, 13. Kammer, Beschluss vom 10.06.2020 — S 13 SF 1259/20 AB) ein Berufsrichter in jedem Stadium des Verfahrens zumindest zugänglich sein müsse, nicht mehr möglich sei. Der Richter müsse erkennen lassen, dass es sich um eine vorläufig gebildete Meinung handele und dass er weiteren Argumenten gegenüber offen sei (vgl. dazu Littmann in: Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 6. Auflage 2021, § 60 SGG Rn. 18). RiSG XXX lege nahe, dass die ablehnende Entscheidung des Antragstellers rassistisch motiviert sei und gegen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße. Herr RiSG XXX führe vermeintlich strafbare und rechtswidrige Vorkommnisse auf, die keinen Fallbezug hätten, irrelevant und letztendlich für die betreffenden Personen, extrem ehrverletzend seien. Dies nutze er als Rechtfertigung um eine willkürliche Entscheidung zu fällen, die keine Grundlage im Gesetz finde.
Nach Eingang des Befangenheitsgesuchs hat die Vorsitzende der 14. Kammer den Vorsitzenden der 12. Kammer mit richterlicher Verfügung vom 05.09.2025 zur Abgabe einer dienstlichen Stellungnahme aufgefordert.
In der dienstlichen Stellungnahme vom 10.10.2025 machte er im Wesentlichen geltend, er sei in seiner Entscheidung vom 21.07.2025 ohne Zweifel davon ausgegangen, das die ständige Verwaltungspraxis des Antragstellers als betrügerisch anzusehen sei. Er habe in den Entscheidungen auch bewusst von einer Relativierung abgesehen durch die Einschübe „wohl“, „mutmaßlich“ und die Verwendung des Konjunktivs. Bei einer Änderung der Verwaltungspraxis des Antragsgegners sei er auch in der Lage seinen bisherigen Standpunkt abzuändern. So habe er seinen damaligen Beschluss vom 31.03.2025 auf Antrag des Antragstellers vom 11.04.2025 zu Gunsten des Antragstellers durch Beschluss vom 05.05.2025 abgeändert. Die vom Antragsteller monierten Tatsachenfeststellungen seien unerlässlich für seine Entscheidungen gewesen.
Der Antragsteller wendete auf die dienstliche Stellungnahme ein, das gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung ein durch § 194 Abs. 3 StGB gewährleisteter strafrechtlicher Ehrenschutz von Hoheitsträgern bestehe (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3769/3771 — „Babycaust -; BGH, NJW 2006, 601 f, OLG Köln, Urt.eil vom 24. Januar 2012 — 15 U 160/11 Rn. 26, juris) in dessen Genuss der Beklagte komme. Des Weiteren wies er darauf hin, dass das Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. November 2025 (Az.: 7 AY 2466/25 ER-B) in der Sache S 12 AY 1381/25 ER den erlassenen Beschluss des RiSG XXX vom 21. Juli 2025 in Ziffer II und III aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt habe. Diese Entscheidung deute darauf hin, dass RiSG XXX nicht nach bestem Wissen und Gewissen in unvoreingenommener Ansehung der in den fünf Beschlüssen jeweils eingehend gewürdigten Verwaltungsvorgänge entschieden habe.
Auf Seite 109 ff. des Verfahrens S 12 AY 2114/25 fügte RiSG XXX einen Aufsatz von Frau Dr. Malt zum Thema: „Schuldenfalle Krankenkasse – die beitragsrechtliche Problematik der obligatorischen Anschlussversicherung gem. § 188 IV bei Asylbewerberleistungsberechtigten (NJOZ 2025, 1504) anbei. Dazu vermerkte er, dieser neue Aufsatz vom 04.12.2025 stütze die Ansicht des Beklagten und hiesigen Antragstellers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte im Verfahren S 12 AY 2114/25, sowie die beigezogenen Entscheidungen S 12 AY 1152/25 ER, S 12 AY 1183/25 ER, S 12 AY 1347/25 ER, S12 AY 1381/25 ER und die dazugehörigen Ablehnungsgesuche unter den Aktenzeichen: S 14 SF 1260/25 AB, S. 14 SF 1261/25 AB, S 14 SF 1426/25 AB, S 14 SF 1465/25 AB Bezug genommen. Auf eine weitere und konkretere Darstellung des Sachverhalts soll hier verzichtet werden.
II.
1.
Das Ablehnungsgesuch ist zulässig und begründet.
Über das Ablehnungsgesuch entscheidet nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Art. 8 Nr. 4 Buchst. a und b des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I 2011, S. 3057), in Kraft getreten mit Wirkung zum 01.01.2012, in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört. Nach Abschnitt A, Teil II Nr. 10 i.V.m. Abschnitt B, Teil II Nr. 2 des Geschäftsverteilungsplans des Sozialgerichts Karlsruhe ist für die Entscheidung über Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden der 12. Kammer des Sozialgerichts, die Vorsitzende der 14. Kammer zuständig, wenn diese Verfahren – wie vorliegend - vor dem 01.01.2026 bei Gericht eingegangen sind.
2.
Soweit der Antragsteller mit seinem neuen Ablehnungsgesuch bloß wiederholt hat, was bereits Gegenstand der vorangegangenen Ablehnungsgesuche gewesen ist und er auf die dienstlichen Stellungnahmen zu den damaligen Befangenheitsgesuchen abgestellt hat, ist das Gesuch rechtsmissbräuchlich, denn über diese Sacherhalte hat die 14. Kammer bereits rechtskräftig durch Beschluss entschieden (vgl. dazu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. April 2024 – L 10 SF 1238/24 AB –, juris, Rn. 6). Dies betrifft die Verfahren S 14 SF 1260/25 AB (S 12 AY 1152/25 ER), in welchem das Gericht mit Beschluss vom 03.07.2025 das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen hat. Dies erstreckt sich auch auf die Verfahren S 14 SF 1261/25 AB (S 12 AY 1183/25 ER), S 14 SF 1426/25 AB (S 12 AY 1347/25) und S 12 AY 1381/25 ER (S 14 SF 1465/25 AB), in welchen ebenfalls am 03.07.2025 ein derartiger Beschluss erging.
3.
Soweit er aber nunmehr sich auf die nach dem Ablehnungsbeschluss vom 03.07.2025 ergangenen Entscheidungen der 12. Kammer z.B. im Verfahren S 12 AY 1381/25 ER durch Beschluss vom 21.07.2025 stützt und hier im Einzelnen konkretisiert, aus welchen Gründen er in den Entscheidungen in den anderen Verfahren den RiSG XXX für befangen hält, ist sein Ablehnungsbesuch begründet.
a.
Grundsätzlich gilt, dass nur freimütige oder saloppe Formulierungen keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit bieten (vgl. dazu Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.10.2012, III B 66/12, juris Rn. 11). Eine Befangenheit gründet sich grundsätzlich nicht schon darauf, dass der Richter auf mögliche strafrechtliche Aspekte des Verhaltens eines Beteiligten hinweist. Maßstab ist stets der Sachbezug. Steht die Äußerung in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Prozessstoff oder der Prozessführung und ist auch die Form sachlich gehalten, liegt regelmäßig keine Befangenheit vor. Anders ist es, wenn der Sachbezug fehlt oder wenn die Äußerung selbst eine Voreingenommenheit, z.B. eine Verärgerung des Richters über den Beteiligten, erkennen lässt (vgl. dazu Littmann in: Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 6. Auflage 2021, § 60 SGG Rn. 15). Des Weiteren kommt es darauf an, ob der Hinweis auf strafrechtliche Aspekte mit konkretem Anlass erfolgte. So kann auch ein Ablehnungsgrund in Betracht kommen, wenn der Richter gegen einen Beteiligten Strafanzeige erstattet, ohne ihn vorher dazu anzuhören (vgl. dazu Jung in: beck-online.Großkommentar, Gesamt Hrsg: Roos/Wahrendorf/Müller, Stand: 01.05.2025, § 60 SGG Rn. 42). Demgegenüber ist keine Befangenheit gegeben, wenn hinsichtlich der früheren Strafanzeige ein Zeitablauf (in dem Fall mehr als 8 Jahre) besteht (vgl. dazu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. Mai 2008 – L 12 B 17/08 AL –, juris Rn. 8). Denn die Wahrnehmung zulässiger rechtlicher Möglichkeiten durch den Richter ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Der Ablehnungsantrag ist aber in der Regel begründet, wenn sich nicht erschließt, wie die konkreten Umstände einen Straftatverdacht ergeben könnten (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 60 SGG Rn. 8 m). Unsachliches Verhalten eines Richters stellt einen Befangenheitsgrund dar, wenn es den Schluss auf eine mangelnde Unvoreingenommenheit gegenüber einem Beteiligten nahelegt. Grobe Fehlgriffe in der Wortwahl, Unsachlichkeiten und abfällige, herabwürdigende oder gar beleidigende Äußerungen eines Richters können daher die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 26.09.2025, 19 U 2796/24 e, juris Rn. 15; Vossler in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf (Hrsg.), 58. Edition, Stand: 01.09.2025, § 42 ZPO Rn. 26). Dabei dürften beanstandete Äußerungen und Formulierungen nicht isoliert betrachtet werden, sondern es kommt stets auf den Zusammenhang an, in dem sie gefallen sind (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 26.09.2025, 19 U 2796/24 e, juris Rn. 24). Evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende oder beleidigende Äußerungen des Richters sind grundsätzlich geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.06.2003 - L 11 AR 49/03 AB, juris Rn. 3; OLG Hamburg, NJW 1992, 2036 zur beleidigenden Wortwahl „Kinkerlitzchen“; OLG Düsseldorf, AnwBl 1999, 236 hinsichtlich der Bezeichnung des prozessualen Vorgehens eines Beteiligten als „tricky“; OLG Brandenburg, MDR 2000, 47 [48]; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. [1992], § 42 Rdnr. 11; Stackmann in: Münchener Kommentar ZPO, 7. Aufl., 2025, § 42 Rdnr. 25; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl. [2001], § 42 Rdnr. 35). Bezeichnet der Richter die Ausführungen des Beteiligten oder des Prozessbevollmächtigten als „Unsinn“ komme eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in Betracht. Denn „Unsinn“ sei unsachlich herabsetzend und persönlich verletzend (vgl. dazu Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2003 – L 11 AR 49/03 AB –, juris Rn. 4). Der Richter muss dann klarstellen, dass seine Äußerung der Verhandlungssituation zuzuschreiben ist und eine Abwertung des Beteiligten oder seines Klagebegehrens nicht beabsichtigt war (ebenso OLG Hamburg, NJW 1992, 2036). Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn in der dienstlichen Stellungnahme der abgelehnte Richter auch im Nachhinein und nach reiflicher Überlegung an seiner Äußerung festhält (vgl. dazu Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2003 – L 11 AR 49/03 AB –, juris Rn. 8). Entgleisungen, grobe Unsachlichkeiten, bissige Ironie, rein gefühlsmäßig wertendende, herabwürdigende oder beleidigende Äußerungen begründen die Besorgnis der Befangenheit. Dies gilt dabei sowohl für schriftliche wie auch mündliche Bemerkungen, wobei den schriftlichen Äußerungen in der Regel stärkeres Gewicht beizumessen ist (vgl. dazu Stackmann, Münchener Kommentar zur ZPO § 42 ZPO Rn. 35). Hier können sogar Randbemerkungen eines Richters in einer den Beteiligten offenliegenden Gerichtsakte bewertet werden (vgl. hierzu OLG Naumburg in JW 1933, 2020), wenn diese sich ausschließlich und einseitig gegen den Antragsteller richten (vgl. dazu Stackmann, Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, Rn. 26). Dabei begründet auch die Bezichtigung eines Beteiligten ohne hinreichende Begründung einer vorsätzlichen Täuschungshandlung oder einer Straftat eine Besorgnis der Befangenheit (vgl. dazu Gräbener in beck-online Grosskommentar, GesamtHrsg: Gsell/Otte/Schmidt/Winter, Hrsg: Schmidt, Stand: 15.01.2026, § 42 ZPO Rn. 84.1 unter Hinweis auf OLG Koblenz, Beschluss vom 19.05.2009, 4 W 150/09, NJW-RR 2009, 1653, 1654). Der Ablehnungsantrag ist in der Regel begründet, wenn sich nicht erschließt, wie die konkreten Umstände einen Straftatverdacht ergeben könnten (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 60 SGG Rn. 8 m). Dem Antragsteller kommt ein durch § 194 Abs. 3 StGB gewährleisteter strafrechtlicher Ehrenschutz von Hoheitsträgern zugute und er kann gemäß §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen (vgl. dazu BVerfG, NJW 2006, 3769, 3771 — „Babycaust -; BGH, NJW 2006, 601 f, OLG Köln, Urteil vom 24. Januar 2012 — 15 U 160/11 Rn. 26). Des Weiteren führen zur Befangenheit dienstlich herabsetzende und unnötigerweise negativ wertende Äußerungen jeder Art und Unsachlichkeiten bei der Vorbefassung (vgl. dazu Stackmann, Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, Rn. 26). Die Meinungsfreiheit des Richters kollidiert mit dem in § 39 DRiG geregelten Zurückhaltungsgebot, welches die Unabhängigkeit des Richters sichern soll. Dazu gehört aber auch die Neutralität des Richters. Der Richter muss sich mit seinen Meinungsäußerungen grundsätzlich zurückhalten, um die Gefahr zu meiden als parteilich zu erscheinen (vgl. dazu Stackmann, Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, Rn. 26). Denn der betroffene Beteiligte wird und darf solche Äußerungen regelmäßig dahin verstehen, dass der Richter zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht gewillt ist (vgl. LSG NordrheinWestfalen, Beschluß vom 16. 6. 2003 - L 11 AR 49/03 AB).
Die Last der Glaubhaftmachung trägt nach der Regelung des § 44 Abs. 2 ZPO der Ablehnende (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 26.09.2025, 19 U 2796/24, juris Rn. 25). Die Ablehnungsgründe sind vom Gericht in ihrer Gesamtheit zu würdigen. In Zweifelsfällen ist dem Ablehnungsgesuch stattzugeben. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 42 Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu dazu SG Karlsruhe, Beschluss vom 10.06.2020, S 13 SF 1259/20 AB, S 12 SB 3599/19 Rn. 40).
b.
Gemessen hieran liegen zur Überzeugung der Kammer Gründe vor, die geeignet sind, das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten RiSG XXX zu begründen, zumindest aber berechtigte Zweifel hieran aufkommen zu lassen.
Der RiSG XXX hat in den Entscheidungen zu den Eilverfahren z.B. im Verfahren S 12 AY 1381/25 ER die gebotene Zurückhaltung verlassen und einseitig und ausschließlich zu Lasten des Antragstellers diesem gegenüber unsachliche Bemerkungen getätigt. Er hat sich auch nicht mehr - wie zuvor - ausschließlich im Konjunktiv geäußert, sondern im Beschluss vom 21.07.2025 und seiner dienstlichen Stellungnahme zum hiesigen Befangenheitsgesuch eindeutig seine Rechtsauffassung und Meinung gegenüber dem Antragsteller kundgetan. Die Formulierung auf Seite 31: „für den Fall einer dergestalt (auf den Betrug der in ihrem Gastland ohne Arbeit…. hilflosen Menschen auf der Flucht) ausgerichteten Verwaltungspraxis“ steht für sich. Ebenso ist auf Seite 26 zu lesen: „Hierzu erhielt der Antragsgegner den durch ihn selbst im Bescheid vom 31.10.2023 hervorgerufenen Irrtum des Antragstellers nachträglich absichtlich aufrecht“. Damit macht er gerade deutlich, dass er von Betrug seitens des Antragstellers ausgeht. Für das Gericht erschließt sich auch nicht, inwiefern hier ein sachlicher Bezug zum Fall besteht. Auch die folgende Passage scheint der 14. Kammer aus dem Zusammenhang gerissen und ohne Bezug zum vorliegenden Fall: „Insoweit kann sich der Antragsteller mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf zwei voneinander unabhängige Rechtsgrundlagen stützen: höchstwahrscheinlich kann er höhere Leistungen wegen seiner Beitragspflichten gegenüber den beiden Beigeladenen wohl gemäß § 34 SGB X i.V.m. § 242 BGB analog i.V.m. § 263 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2 Ziff. 3 und 4, Abs. 5 StGB aufgrund einer deliktischen Haftung der unteren Asylbewerberleistungsbehörde für ihre – in Fällen des Endes einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und der nachfolgenden Anschlussversicherung – allem Anschein nach ständig betrugsähnliche Vorgehensweise gegenüber Asylbewerbern beanspruchen [siehe hierzu später unter II. b) 2.2)]“ (Seite 23). Diese Ausführungen stellen sich vom Standpunkt eines juristisch nicht vorgebildeten Lesers als Tatsachenbehauptung dar, die der RiSG XXX als hinreichend gesichert ansieht (vgl. dazu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 19.05.2009, - 4 W 150/09, NJW-RR 2009, 1653, 1654). Dabei reichen auch unsachliche Bemerkungen zu den Ausführungen des Antragstellers, wenn diese sich ausschließlich und einseitig gegen den Antragsteller richten. RiSG XXX führt in seiner Entscheidung vom 21.07.2025 einseitig aus:
·
„mutmaßlich betrügerische Vorgehensweise gezielt von Amts wegen auf Kosten eines primärgeschädigten Asylbewerbers und der sekundär- bzw. tertiärgeschädigten Kranken- und Pflegekasse bereichern sowie den getäuschten Menschen auf der Flucht in Deutschland in wirtschaftliche Not bringen will." (Seite 24).
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„solange die täuschende Asylbewerberleistungsbehörde dem Asylbewerber ankündigungswidrig gar keine Geldleistungen für die hernach geschuldeten Versicherungsbeiträge gewährt und die beiden Kassen ihre Beitragsforderungen gegenüber dem mittellosen Flüchtling nicht vollstrecken können. Eine Asylbewerberleistungsbehörde darf sich nicht bewusst die fehlenden Sprach- und Rechtskenntnisse der in ihrer Obhut stehenden Personen zunutze machen, um den untauglichen Versuch zu unternehmen, sich eigener Sozialleistungspflichten zu entziehen“ (Seite 25).
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„Dass diese Vorgehensweise des Antragsgegners […], sondern einen kühl kalkulierten Rechtsbruch darstellte, schlussfolgert das Gerichts aus den stets prompten und gradlinigen Reaktionen des Antragsgegners, der seine wirtschaftlichen Interessen zulasten des Antragstellers sowie zulasten anderer Flüchtlinge im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners bis zum heutigen Datum (21.07.2025) ausnahmslos konsequent und nachdrücklich so weiterverfolgte, als beträfe sein Verwaltungshandeln keinen leibhaftigen Mitmenschen mit echten Bedürfnissen, sondern nur einen lästigen Kostenfaktor." und „bricht er weiterhin wissentlich und willentlich einfach trotzdem das Gesetz" (Seite 27).
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„und der seinerseits deshalb wohl im Landkreis X behördlich zu erwartenden Diskriminierung. Menschen wie ihm dürfte seitens des Antragsgegners auch künftig ein exekutiver Ungehorsam gegenüber dem Gesetz drohen, solange solche Rechtsbrüche der unteren Aufnahmebehörde…“, „um seine eklatant und bewusst rechtswidrigen Leistungsentscheidungen vordergründig gesetzmäßig erscheinen zu lassen“ (Seite 29).
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„bei deren Bearbeitung der Antragsgegner zwar zunächst auf die ihm eigene betrügerisches Weise durch irreführende schriftliche Initiativ-Auskünfte“ (Seite 31).
Im Beschluss vom 21. Juli 2025 im Verfahren S 12 AY 1347/25 ER) führte RiSG XXX aus:
·
„Hierzu täuschte der Antragsgegner den Antragsteller und seine Ehefrau absichtlich wiederholt über die seitens des behördlichen Antragsgegners von Anfang an fehlende Absicht, Beitragspflichten leistungserhöhend anzuerkennen, und bedrohte den Antragsteller und seine Frau überdies rechtswidrig mit der Versagung von Asylbewerberleistungen, obschon die Behörde schon in Ermangelung einer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht mitnichten berechtigt gewesen wäre, den Menschen auf der Flucht Leistungen nach dem AsylbLG zu versagen“ (Seite 28).
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„…den Antragsteller und seine Ehefrau mittels einer dem Antragsgegner unter den gegebenen Umständen nicht erlaubten Drohung rechtswidrig unter Druck gesetzt, um ihn zu den für ihn und die Beigeladenen nachträglich ungünstigen Vermögensdispositionen zu veranlassen.“ (Seite 29).
Hier wird einseitig zu Lasten des Beklagten und hiesigen Antragstellers dargelegt, das dieser betrügen würde oder „betrugsähnlich“ vorgehe, wohingegen von der Klägerseite als „hilflose Menschen auf der Flucht“, ohne Arbeit, Einkommen, Sprach- und Rechtskenntnisse berichtet wird, was ein vollständiges Ungleichgewicht in der Ausdrucksweise darlegt und letztlich die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem hiesigen Antragsteller begründet. Hier ist für die Vorsitzende der 14. Kammer durchaus nachvollziehbar, das bei dem Antragsteller der Eindruck entsteht, der Vorsitzende der 12. Kammer sei in dem Thema und seinen Gedankengängen derart gefangen, dass ihm eine objektive Sichtweise und eventuell auch eine Umkehr seiner richterlichen Meinungsbildung, für welche auch nach Auffassung der hiesigen Kammervorsitzenden ein Berufsrichter in jedem Stadium des Verfahrens zumindest offen sein muss, nicht mehr möglich ist (vgl. dazu auch Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 10.06.2020, S 13 SF 1259/20 AB; S 12 SB 3599/19, juris Rn. 55). Die Entscheidungen des Vorsitzenden der 12. Kammer z.B. im Verfahren S 12 AY 1152/25 ER vom 21.07.2025 erweisen sich in ihrer tatsächlichen Art als unsachlich und der Entscheidungsabfassung eines objektiven neutralen Richters nicht mehr angemessen.
Wenn sich der Vorsitzende der 12. Kammer dazu verhält, das sich hierzulande „ein sog. autoritärer Legalismus durchsetzt, bei dem die freiheitlich-demokratische und sozialstaatliche sowie weltoffene Grundordnung unter dem Deckmantel ihres vorgeblichen Fortbestehens sukzessive auf Kosten der ärmsten und andersgläubigen Mitmenschen zu einem rechtspopulistisch unterformten und willkürlich geführten Polizeistaat erodiert“, um damit eine außerordentlich lange Frist zu begründen, geht das an der Sache vorbei und ist zumindest geeignet, den Anschein einer unsachlichen inneren Einstellung des hier abgelehnten Richters zu erwecken. Dies wird noch bestätigt, durch Passagen wie diese: „Denn wegen eben dieser Rückkehr eines in Teilen bereits jetzt unmenschlichen Autoritarismus, wegen der fortschreitend institutionalisierten Ausländerfeindlichkeit, wegen der mutmaßlich systematischen Entrechtung von Menschen aus muslimisch geprägten Herkunftsländern durch die Asylbewerberleistungsverwaltung im Landkreis X und wegen der diesbezüglichen zu erwartenden Duldung strafbarer Handlungen seitens des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg bedürfen staatlich diskriminierte und in ihrer Menschenwürde verletzte Mitmenschen wie der Antragsteller eines umso effektiveren und mithin fast acht Monate währenden einstweiligen Rechtsschutzes vor der ihnen hier drohenden staatlichen Behandlung. Unter Berücksichtigung all dessen ist es im vorliegenden Einzelfall der Beteiligten sachangemessen, die vorläufige Leistungsverpflichtung des Antragsgegners ausnahmsweise bis zum 31.12.2025 anzuordnen.“ Dabei erschließt sich nicht, wie der Vorsitzende der 12. Kammer zu einer solchen Annahme kommt. Von einer systematischen Entrechtung von Menschen aus muslimisch geprägten Herkunftsländern durch die Asylbewerberleistungsverwaltung im Landkreis X ist der Kammervorsitzenden nichts bekannt. Wieso dies dann auch noch von dem RiSG herangezogen wird, um eine Frist zu verlängern, stößt diesseits auf Unverständnis. Insoweit ist dieser Sachzusammenhang zu seiner Entscheidung ebenfalls nicht eingänglich. Im Übrigen ergibt sich aus der Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, L 7 AY 2466/25 ER-B zum Verfahren S 12 AY 1381/25 ER ein gutes Beispiel, wie man sachlich mit der hiesigen Problematik in Diskurs gehen kann.
Daran ändert auch nichts, das er in dem hier zugrunde liegenden Verfahren S 12 AY 2114/25 unter Seite 109 ff. einen Aufsatz angefügt hat und den Vermerk angebracht hat, dieser neue Aufsatz vom 04.12.2025 stützt die Rechtsansicht des Beklagten und hiesigen Antragstellers, weil er damit nicht eindeutig zu erkennen gegeben hat, das er nunmehr auch diesem Aufsatz folgt und dementsprechend entscheiden wird und sich damit auch nicht distanziert hat von seinen vorherigen Betrugsvorwürfen gegenüber dem hiesigen Antragsteller und damit von seinen vorherigen Entscheidungen in anderen Verfahren. Im Übrigen könnte ein Richter um eine Ablehnung wegen Befangenheit zu vermeiden, dann immer im Anschluss an das Befangenheitsgesuch demjenigen, der es eingelegt hat, Recht geben und sich so einer Ablehnung wegen Befangenheit selbst entziehen. Denn nur wenn der RiSG sein Verhalten durch eine distanzierende Rücknahme desselben und/oder eine sofortige und auf Eigeninitiative beruhende Entschuldigung revidiert, ist die Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen (vgl. dazu Gräbener, beckonline.Grosskommentar, GesamtHrsg: Gsell/Otte/Schmidt/Winter, Hrsg: Schmidt, Stand: 15.01.2026, § 42 ZPO Rn. 86). Hieran fehlt es jedoch.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 2 SGG; vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2017, - L 9 R 1736/16, juris Rn. 28).