Rechtsprechung / Sozialgericht Kassel
Sozialgericht Kassel Urteil vom 11.10.2017 – S 7 R 173/16
ECLI:DE:SGKASSE:2017:1011.S7R173.16.00
Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 24. Februar 2025, L 5 R 215/23, Urteil
nachgehend BSG Kassel, 26. Juni 2025, B 5 R 48/25 B, unzulässig verworfen, Beschluss
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 15.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2017 bis 28.02.2018 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VI.
Der 1970 geborene Kläger stellte bei der Beklagten am 31.10.2014 einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach eigenen Angaben hatte er in der Zeit vom 21.06.1999 – 20.06.2001 eine Umschulungsmaßnahme zum Zerspanungsmechaniker unter Kostenträgerschaft der Arbeitsagentur Kassel absolviert. Nach seinen Angaben war er sich wegen Bandscheibenoperationen in den Jahren 2001 und 2004, einer Fuß-Heber-Parese rechts, seelischer Störungen, eines Schlaf-Apnoe-Syndromes und wegen Schlafstörungen für erwerbsgemindert. Darüber hinaus leide er an Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine, an einem dekompensierten Tinnitus beidseits sowie einer Einschränkung der linken Hand. Er legte den Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales vom 09.01.2014 über einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 vor. Die Beklagte zog medizinische Unterlagen über den Kläger seit dem Jahre 2009 hinzu, darunter den Rehabilitations-Entlassungsbericht der Klinik am Park vom 09.11.2010, Unterlagen über einen Unfall am Arbeitsplatz nach Sturz vom Gabelstapler im Oktober 2013 (Unterlagen der Berufsgenossenschaft Holz und Metall BV Erfurt), den Entlassungsbericht des Vitos Klinikums Kurhessen vom 21.05.2015 über den stationären Aufenthalt des Klägers dort vom 29.01. – 10.03.2015, den Rehabilitations-Entlassungsbericht der Strandklinik St. Peter-Ording vom 21.05.2015 über den dortigen stationären Aufenthalt des Klägers vom 08.04. – 05.05.2015 sowie einen ärztlichen Befundbericht des Dr. D., Facharzt für Allgemeinmedizin vom 20.07.2015. Ferner zog die Beklagte ein medizinisches Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. (Untersuchung am 18.11.2015) vom 18.11.2015 zum Verfahren hinzu. Sie gab ferner ein weiteres Gutachten bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. G. in Auftrag, der den Kläger am 01.02.2016 untersuchte und sein Gutachten am 13.02.2016 vorlegte. Beide Sachverständige hielten den Kläger für wenigstens 6 Stunden arbeitstäglich unter qualitativen Einschränkungen für einsatzfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Mit Bescheid vom 15.03.2016 lehnte die Beklagte sodann den Antrag des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab, da eine Erwerbsminderung nach ihren Feststellungen (bestehende Restbeschwerden nach Bandscheibenoperation L4/L5 und L5/S1 mit Fuß-Heber-Schwäche rechts, Belastungsminderung des linken Handgelenkes bei posttraumatischer Handgelenksarthrose) nicht gegeben sei. Mit seinem Widerspruch mit Schreiben vom 06.04.2016 wandte sich der Kläger insbesondere gegen die Feststellungen des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen, die nicht geeignet seien, sein Leistungsvermögen zutreffend einzuschätzen. Dieser habe sich erkennbar nicht mit dem Akteninhalt auseinandergesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück, da er nicht im Sinne von § 43 SGB VI erwerbsgemindert sei, so dass der angefochtene Bescheid zutreffend ergangen sei.
Hiergegen richtet sich die am 16.06.2016 bei dem Sozialgericht Kassel erhobene Klage.
Das Gericht hat von Amts wegen medizinische Befundberichte angefordert (Dr. D., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 12.09.2016; J., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 14.09.2016; Dr. K. vom 21.10.2016 und Dr. L., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29.11.2016).
Es hat sodann ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Psychiatrie, Dr. M. in Auftrag gegeben, der den Kläger am 15.02.2017 persönlich untersucht und befragt und sein Sachverständigengutachten am 06.03.2017 erstellt hat. Hierin ist er zu der Feststellung gelangt, der Kläger sei nur noch in der Lage, weniger als drei Stunden arbeitstäglich unter den allgemeinen Bedingungen des Arbeitsmarktes leichte Tätigkeiten zu verrichten. Dieses Leistungsvermögen bestünde seit Rentenantragstellung. Das Gericht hat zur Kritik der Beklagten am Sachverständigengutachten eine Leistungsbeurteilung eine ergänzende Stellungnahme des Gerichtssachverständigen nach Aktenlage vom 26.05.2017 eingeholt, in welcher er unter Zurückweisung der Einschätzung des ärztlichen Dienstes der Beklagten an seiner Leistungsbeurteilung festgehalten hat.
Der Kläger ist der Auffassung, dass mit dem Sachverständigengutachten des Dr. M. erwiesen sei, dass er seit Rentenantragstellung in vollem Umfang erwerbsgemindert sei mit einem in der Folge bestehenden Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Rentenantragstellung Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser, Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie folgt, beraten durch ihren ärztlichen Dienst, der Leistungsbeurteilung des gerichtlichen Sachverständigen nicht und hält an ihrer Auffassung fest, wonach ein vermindertes Leistungsvermögen in rentenmaßgeblichem Umfang bei dem Kläger nicht vorliegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsatz vom 07.08.2017 (Beklagte) und vom 29.08.2017 (Kläger) mit einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil der Kammer ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten mit ihren Schriftsätzen vom 07.08.2017 und 29.08.2017 der gesetzlichen Vorgabe entsprechend ihr Einverständnis hierzu erteilt hatten.
Die Klage ist nur teilweise begründet, denn der Kläger hat einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, jedoch nur befristet für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 28.02.2018 (§ 102 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die Kammer ist davon überzeugt, dass das Vorliegen eines auf weniger als drei Stunden arbeitstäglich herabgesunkenen Leistungsvermögens mit der Untersuchung durch den Gerichtssachverständigen Dr. M. am 15.02.2017 erwiesen ist, sodass ein Anspruch auf befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB VI ab dem siebten Monat (§ 101 Abs. 1 SGB VI) nach dem erwiesenem Eintritt der Erwerbsminderung im Februar 2017 besteht. Der Anspruch besteht jedoch nur auf befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Ablauf des 28.02.2018, weil nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, mit einer Behebung der Leistungsminderung bis zu diesem Zeitpunkt zu rechnen ist. Eine Behebung der Leistungsminderung ist daher nicht unwahrscheinlich, so dass eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung nicht in Betracht kommt (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI).
Im Übrigen (somit für die Zeit vor dem 1.9.2017 und nach dem 28.2.2017) ist die Klage nicht begründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung für diese Zeiträume zusteht.
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind der Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI zufolge Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI haben Versicherte bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Vorversicherungszeit und Wartezeiterfüllung, § 43 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGB VI) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI dann, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls ab dem 01.03.2017 bei dem Kläger – wie oben ausgeführt – vor. Insbesondere liegen auch die sog. besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor. Denn nach der vom Sozialgericht von der Beklagten angeforderten Auskunft aus dem Versicherungsverlauf des Klägers sind bei durchgehendem Sozialleistungsbezug nach dem SGB II die Vorbelegungszeiten des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt, da der Kläger in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung im Februar 2017 drei Jahre an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach seinem Versicherungsverlauf aufweist. Auch ist die allgemeine Wartezeit im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II von fünf Jahren erfüllt. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ergibt sich aus den von der Beklagten übersandten Versicherungsverläufen vom 04.07.2016 und vom 27.9.2017 (Schriftsätze vom 04.07.2016, Bl. 13 ff. Gerichtsakte, und vom 27.9.2017, Bl. 150 ff Gerichtsakte).
Der Kläger ist voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB VI. Denn er ist wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit (mehr als sechs Monate) außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auch nur mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Leistungsbeurteilung ergibt sich schlüssig aus dem Sachverständigengutachten des Gerichtssachverständigen Dr. M., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 06.03.2017 nach Untersuchung des Klägers am 15.02.2017. Entgegen der Kritik der Beklagten hat der Sachverständige hier unter ausführlicher Anamneseschilderung (Bl. 10 – 14 des Gutachtens) bei dem Kläger eine schwere depressive Episode neben einem Tinnitus, einem Alkoholmissbrauch, einem Zustand nach Bandscheibenoperation L4/S1, einem Rezidiv-Prolaps L5/S1, einer Spinalkanalstenose L3 – S1 sowie weiteren Erkrankungen diagnostiziert. Hierbei hat er der depressiven Episode einen erwerbsmindernden Dauereinfluss zugewiesen, sodass der Kläger nur noch in der Lage sei, weniger als drei Stunden arbeitstäglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auch nur leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Hierzu hat er ausgeführt, es liege eine schwere depressive Episode vor, die bereits zu einer stationären Behandlung sowie zu ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen geführt haben. Die schwere depressive Symptomatik führe zur Leistungseinschätzung eines derzeit aufgehobenen Leistungsvermögens. Hingegen verbleibe die Begutachtung im November 2015 durch den von der Beklagten beauftragten Facharzt für Psychiatrie, Dr. E., in der Anamnese bei einer kurzen Symptomschilderung bei Unterstellung von Aggravation und Simulation, was jedoch aufgrund des ausgeprägten depressiven Krankheitsbildes des Klägers zu verneinen sei. Auch unter Berücksichtigung des aktuellen Tagesablaufes des Klägers und der intensiven psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung sei die depressive Symptomatik nachvollziehbar und begründe ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen.
Die Kammer hält diese Leistungseinschätzung des Gerichtssachverständigen für schlüssig. Die hiergegen von der Beklagten geäußerte Kritik in der Stellungnahme ihres sozialmedizinischen Dienstes, der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. N. nach Aktenlage vom 02.05.2017, wird den Einschätzungen und Feststellungen im gerichtlichen Sachverständigengutachten nicht gerecht. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger soziale Kontakte pflege, sich zwei Vereinen angeschlossen habe und die Auffassung vertrete, seine gesundheitlichen Einschränkungen würden ihn bei einem möglichen Besuch einer Meisterschule nicht stören, gelangt die Beklagte hierbei zu der Einschätzung, dem Sachverständigengutachten sei in der Leistungseinschätzung nicht zu folgen. Warum die Diagnose einer schweren depressiven Störung im Sachverständigengutachten nicht nachvollziehbar sein solle, vermag die Kammer aus der Stellungnahme der Beklagten nicht zu schließen. Hierbei ist anzuführen, dass bei dem Kläger bereits im Vorfeld intensive psychiatrische Behandlungen und eine stationäre Rehabilitation in der Strandklinik St. Peter-Ording vom 08.04.2015 ä- 05.05.2015 (Entlassungsbericht vom 21.05.2015) durchgeführt wurden. Zwar wurde dem Kläger nach dem vorliegenden Entlassungsbericht damals noch für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt trotz der diagnostizierten schweren depressiven Episode ein Leistungsvermögen von wenigstens 6 Stunden für leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen zugemutet, dennoch stützen die Feststellungen im Rehabilitationsergebnis und im Rehabilitationsverlauf die Einschätzungen des Sachverständigen. Dieser hat in seiner ergänzenden Stellungnahme nach Aktenlage zur Kritik der Beklagten vom 26.05.2017 die Kritik zurückgewiesen, die Kammer folgt der Einschätzung des Sachverständigen und hat ihr keine weiteren Erwägungen anzuschließen.
Ist hiernach erwiesen, dass zum Untersuchungszeitpunkt durch den Sachverständigen am 15.02.2017 ein auf weniger als drei Stunden arbeitstäglich herabgesunkenes Leistungsvermögen des Klägers vorliegt, so vermochte sich die Kammer jedoch nicht davon zu überzeugen, dass vor diesem Zeitpunkt bereits ein vermindertes Leistungsvermögen des Klägers als nachwiesen anzusehen ist. Hierzu hat der Kläger auch mit Hilfe des medizinischen Sachverständigengutachtens den vollen Beweis nicht führen können.
Es erscheint zwar denkbar und möglich, dass bei dem Kläger auch bereits vor Februar 2017 eine Erwerbsminderung vorgelegen haben könnte. Es verbleiben für die Zeit vor der Untersuchung durch den Gerichtssachverständigen Dr. M. am 15.2.2017 Zweifel für den Eintritt eines Leistungsfalles vor dieser Untersuchung, da die vorliegenden Gutachten und Entlassungsberichte noch von einem erhaltenen Leistungsvermögen von wenigstens sechs Stunden ausgegangen sind, auch wenn sich hierbei schon die Diagnose einer schweren depressiven Episode zeigte. Auch durch die retrospektive Auffassung des Gerichtssachverständigen Dr. M. ist somit im vorliegenden Fall der volle Beweis zur Überzeugung des Gerichtes nicht erbracht, da seine Einschätzung retrospektiv aufgrund der eigenen medizinischen Erfahrungen die Vorbefunde nicht vollständig entkräften kann. Beide Einschätzungen scheinen der Kammer möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, so dass der Nachweis nicht geführt ist. Damit ist der Kläger vor der Untersuchung durch den Gerichtssachverständigen am 15.2.2017 noch nicht als rentenmaßgeblich erwerbsgemindert zu betrachten. Der vollständige Beweis (Nachweis) für das Vorliegen einer Rentenberechtigung ist aber erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. BSGE 6, 144). Die insoweit im vorliegenden Falle nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verbleibenden Zweifel stehen der Annahme eines solchen sog. Vollbeweises entgegen. Diese Kriterien sind vorliegend nicht erfüllt. Denn der Rehabilitations-Entlassungsbericht der Strandklinik St. Peter-Ording führt zwar zu einer schweren depressiven Episode – wie vom Gerichtssachverständigen gleichfalls nunmehr festgestellt – aus, erachtet dem Kläger jedoch noch wenigstens 6-stündige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für zumutbar, sodass auch unter Berücksichtigung der übrigen Erkrankungen des Klägers auf orthopädischem und HNO-fachärztlichem Gebiet, die als quantitativ nicht erwerbsmindernd eingeschätzt werden müssen, der Nachweis eines bereits vor Februar 2017 rentenmaßgeblich vermindertem Leistungsvermögens nicht möglich ist.
Die Rente ist befristet. Die Befristung ergibt sich aus der Vorschrift des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wonach Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet werden. Nach Satz 2 der Vorschrift erfolgt die Befristung für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn.
Liegt damit ein im Februar 2017 auf weniger als drei Stunden arbeitstäglich herabgesunkenes Leistungsvermögen zur Überzeugung der Kammer im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB VI bei dem Kläger vor, so hat er nur Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 01.09.2017, da die Rente wegen Erwerbsminderung nur befristet zu gewähren ist. Denn gemäß § 101 Abs. 1 SGB VI wird eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Der Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit war im Februar 2017, wie durch das Untersuchungsergebnis des Gerichtssachverständigen erwiesen. Damit beginnt die befristete Erwerbsminderungsrente des Klägers wegen voller Erwerbsminderung erst mit Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Laufe des Februar 2017, somit am 01.09.2017.
Ein Anspruch auf unbefristete Rente nach § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI besteht hingegen nicht. Nach dieser Vorschrift werden Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Bei dem Kläger ist jedoch von einer Unwahrscheinlichkeit der Behebung der Erwerbsminderung nicht auszugehen. Vielmehr ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten des Dr. M. vom 06.03.2017 ebenso schlüssig, wie seine Leistungsbeurteilung, dass Behandlungsmöglichkeiten und damit eine Behebungsmöglichkeit für die zeitliche Leistungsminderung des Klägers besteht. Denn der Gerichtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 06.03.2017 ausgeführt, unter zutreffender Medikation, weiterer psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung, z.B. durch Schlafentzug, Licht-Therapie oder eine Elektro-Krampftherapie, ggf. auch unter stationären psychiatrischen Bedingungen, z.B. in einer Universitätsklinik, sei eine Besserung des psycho-pathologischen Befundes wahrscheinlich, sodass auch wieder eine Erwerbsfähigkeit im besten Falle zu erreichen sei. Seiner Einschätzung nach sollte so die Leistungsminderung des Klägers innerhalb von 12 Monaten behoben werden können. Damit ist eine Unwahrscheinlichkeit der Behebung der Leistungsminderung des Klägers nicht erwiesen im Sinne von § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI, sodass es beim Grundsatz der Befristung der Erwerbsminderungsrente nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI verbleibt.
Da der Gerichtssachverständige – wie bereits ausgeführt – binnen eines Zeitraumes von 12 Monaten – eine prognostische Behebung der Erwerbsminderung des Klägers für wahrscheinlich gehalten hat, ist mit dieser schlüssigen Prognose auch die Kammer davon überzeugt, dass Behandlungsmöglichkeiten innerhalb dieses Zeitraumes bestehen, die zu einer Behebung der Erwerbsminderung des Klägers führen können. Die Rente ist daher für den Zeitraum nach der Untersuchung des Sachverständigen im Februar 2017 zu befristen. Damit ergibt sich wegen der im Februar 2017 als nachgewiesen anzusehenden Erwerbsminderung des Klägers ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für die Zeit vom 01.09.2017 bis zum 28.02.2018 (Ende des prognostizierten Behebungszeitraumes durch den Gerichtssachverständigen - 12 Monate nach der Untersuchung im Februar 2017). Ergänzend und nur am Rande ist auszuführen, dass nach der unverbindlichen Rentenauskunft der Beklagten bei dem Kläger eine Erwerbsminderungsrente von ca. 530,00 Euro zu erwarten sein dürfte (Rentenauskunft vom 04.07.2016: Damals 524,76 Euro nach Berechnung der Beklagten), sodass bei ggf. bestehendem Bezug von Leistungen nach SGB II eine wirtschaftliche Auswirkung nicht eintreten dürfte, da der Kläger Leistungen nach dem SGB II bezogen hat.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet, da ein weitergehender Anspruch des Klägers auf Erwerbsminderungsrente nicht erwiesen ist.
Eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten entspricht angesichts der erst im Laufe des Klageverfahrens eingetretenen und erwiesenen Erwerbsminderung nicht der Billigkeit im Sinne von § 193 Abs. 1 SGG. Der Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum von lediglich 6 Monaten rechtfertigt keine Kostenerstattung durch die Beklagte, da der Kläger mit seiner Klage ursprünglich die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente in unbefristeter Form erstrebt hat. Dieses würde bei dem 1970 geborenem Kläger noch einen Rentenbezug von 20 Jahren ausmachen, sodass der Anspruch auf Rente für ein halbes Jahr nicht nennenswert ins Gewicht fällt. Zudem ist die Leistungsminderung erst im Laufe des Klageverfahrens und nicht zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidungen der Beklagten eingetreten.
Die Berufung gegen dieses Urteil ergibt sich aus § 143 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.