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Sozialgericht Kassel Urteil vom 26.09.2022 – S 3 AS 239/20, S 3 AS 243/20, S 3 AS 245/20

ECLI:DE:SGKASSE:2022:0926.S3AS239.20.00

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 10. Dezember 2025, L 6 AS 461/22, Urteil

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nunmehr noch über die abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch und Erstattung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum vom 01.03.2017-31.08.2017, den 01.09.2017-28.02.2018 und den 01.09.2018-28.02.2019.

Die Kläger stehen seit März 2017 bei dem Beklagten im Leistungsbezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ihnen wurde aufgrund ihrer Bewilligungs- und Weiterbewilligungsanträge für die o.g. Bewilligungszeiträume Leistungen stets im Rahmen der vorläufigen Bewilligung gewährt (Bescheide vom 23.08.2017, 28.02.2018 und 29.08.2019).

Sie wurden nach Ablauf der jeweiligen Bewilligungszeiträume stets aufgefordert, Unterlagen/Nachweise vorzulegen, so dass abschließend über den Leistungsanspruch entschieden werden kann, etwa, die abschließenden EKS, vollständige Nachweise zu allen bezifferten Betriebseinnahmen und -ausgaben sowie Kontoauszüge für den jeweiligen Zeitraum (Schreiben vom 23.08.2017, 28.02.2018, 29.08.2018). Im Rahmen der weiteren Sachaufklärung forderte der Beklagte von den Klägern mit Schreiben vom 01.03.2019 für die streitigen Bewilligungszeiträume die Vorlage der Anlagen EKS soweit nicht erfolgt und unter anderem vollständige Belege/Nachweise zu allen Positionen der geltend gemachten Beträge (Einnahmen und Ausgaben) sowie eine Zuordnung der Belege zu den Positionen der EKS. Diese Schreiben erhielten folgende Rechtsfolgenbelehrung:

„Kommen Sie oder die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Ihrer Nachweispflicht nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß bis zum vorgenannten Termin nach, werde ich die Leistungsansprüche nur für die Monate und nur in der Höhe abschließend festsetzen, in welcher die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch auch nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird dann mit der Folge der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand. Diese Rechtsfolge beruht auf § 41a Abs. 3 S. 3 u. 4 SGB II und betrifft alle der Bedarfsgemeinschaft vorläufig bewilligten Leistungen, deren Voraussetzungen nicht nachgewiesen wurden. Bitte halten Sie den Termin in Ihrem eigenen Interesse ein. Sollte Ihnen die fristgemäße Vorlage der Unterlagen nicht möglich sein, so setzen Sie sich bitte vor Ablauf der Frist mit Ihrem Sachbearbeiter/Ihrer Sachbearbeiterin in Verbindung, damit geprüft werden kann, ob Ihnen eine Fristverlängerung eingeräumt werden kann.“

Hieraufhin legten die Kläger drei Aktenordner mit Belegen für den Zeitraum von Januar 2018 bis August 2018 und ab September 2018 vor.

Unter dem 12.08.2019 richtete der Beklagte an den Kläger ein Schreiben mit unter anderem folgenden Wortlaut: „den mit Schreiben vom 22.03.2019 eingereichten Unterlagen zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sind zwei Darlehensverträge beigefügt. Die Verträge sind bezeichnet mit "Erweiterung des Darlehensvertrages". Datum der Verträge sind 01.10.2018 und 01.03.2019. Den vorliegenden Erklärungen zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (EKS) - abschließend als auch Prognose - sind unter Punkt 6 der Anlage keine Darlehen zu entnehmen. Ich bitte Sie daher zunächst um Vorlage der ursprünglichen Darlehensverträge in Kopie und Erklärung warum die Darlehen nicht in der abgegebenen EKS angegeben wurden. Bitte geben Sie auch an, welche Betriebsausgaben mit den Darlehen getätigt wurden. Gemäß § 3 Abs. 3 S. 4 Alg Il-Verordnung sind Ausgaben nicht abzusetzen, soweit der Leistungsträger für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem SGB II erbracht hat oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu deren Finanzierung betriebliche Darlehen aufgenommen hat. Gemäß § 3 Abs. 3 S. 5 Alg Il-Verordnung gilt dies auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt wurden. Sinn dieser Regelung ist, dass schon der Zufluss nicht als Einnahme berücksichtigt wird; in diesem Fall soll auch die Ausgabe nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Gleichzeitig gebe ich die mit o.g. Schreiben eingereichte Anlage EKS zurück und bitte Sie, diese ergänzt um die maßgebliche Jahreszahl und Unterschrift wieder einzureichen.“

Mit vier Schreiben (06.08.2018, 31.10.2018, 12.12.2018 und 20.02.2019) beantragten die Kläger die abschließende Leistungsfeststellung für das Jahr 2017.

Durch vier Bescheide vom 09.12.2019 setzte der Beklagte in der abschließenden Festsetzung des Leistungsanspruchs diesen für den gesamten streitigen Zeitraum auf null fest. Zur Begründung führte er unter anderem folgendes aus:

-„Sie wurden am 23.08.2017 aufgefordert, bis zum 31.10.2017 fehlende Unterlagen einzureichen. Trotz dieser Aufforderung haben Sie folgende Unterlagen bisher nicht eingereicht: -abschließende Anlage EKS für den Zeitraum 01.03.2017 bis 31.08.2017, -vollständige Kontoauszüge für den Zeitraum 01.03.2017 bis 31.08.2017.

Daher ist festzustellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand (§41 a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II).

- Sie wurden am 28.02.2018 aufgefordert, bis zum 30.04.2018 fehlende Unterlagen einzureichen. Trotz dieser Aufforderung haben Sie folgende Unterlagen bisher nicht eingereicht: -abschließende Anlage EKS mit den tatsächlichen Angaben zu den Betriebseinnahmen und -ausgaben für den Zeitraum 01.09.2017 bis 28.02.2018 -vollständige Kontoauszüge aller Girokonten für den Zeitraum 01.09.2017 bis 28.02.2018 -vollständige Nachweise zu allen bezifferten Betriebseinnahmen und -ausgaben in geordneter Form (die Belege sind den Positionen der EKS zuzuordnen).

Daher ist festzustellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand (§41 a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II).

- Sie wurden am 29.08.2018 aufgefordert, bis zum 31.10.2018 fehlende Unterlagen einzureichen. Trotz dieser Aufforderung haben Sie folgende Unterlagen bisher nicht eingereicht: -abschließende Anlage EKS mit den tatsächlichen Angaben für den Zeitraum 01.03.2018 bis 31.08.2018, -vollständige Kontoauszüge aller Konten für den Zeitraum 01.03.2018 bis 31.08.2018 Anlage EK von Herrn A., A.

Daher ist festzustellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand (§41 a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II).

- Sie wurden am 01.03.2019 aufgefordert, bis zum 18.03.2019 fehlende Unterlagen einzureichen. Trotz dieser Aufforderung haben Sie folgende Unterlagen bisher nicht eingereicht: -abschließende EKS für den Zeitraum 01.09.2018 bis 28.02.2019 sowie vollständige Nachweise und Belege zu ALLEN Positionen der geltend gemachten Beträge. Die Nachweise sind durch Kennzeichnung (z.B. Bl August für einen Beleg Wareneinkauf im August) den Angaben der EKS zugeordnet prüffähig einzureichen.

Vollständige Kontoauszüge aller Konten für den Zeitraum 01.08.2018 bis 28.02.2019 Daher ist festzustellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand (§41 a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II).“

Durch weitere 16 Bescheide vom 11.12.2019 forderte der Beklagte die Erstattung von Arbeitslosengeld 2 von den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft für den streitigen Zeitraum in Höhe von insgesamt 24.317,90.

Hiergegen richteten sich die Widersprüche vom 13.01.2020, die unter anderem damit begründet wurden, dass seinerzeit keine ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungen erteilt worden wären. Weiterhin hätte der Leistungsanspruch nicht materiellrechtlich abgelehnt werden dürfen, sondern der Beklagte hätte den Sachverhalt auf sonstige Weise ermitteln müssen. Schließlich seien die Hinweise, dass Unterlagen nicht vorgelegen hätten schlicht falsch.

Durch Widerspruchsbescheid vom 09.04.2020 wies die Beklagte die Widersprüche zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, auch aus der Erklärung des Bevollmächtigten vom 03.04.2020 lasse sich wiederum nicht entnehmen, warum die beiden verbleibenden Darlehensverträge vom 01.03.2017 und vom 01.10.2018 entgegen der insoweit ausdrücklichen und allgemeinverständlich formulierten „Hinweise für Selbständige“ zur vorläufigen und abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft im Bewilligungszeitraum keine Aufnahme in die vom Vertreter der Bedarfsgemeinschaft jeweils erstellten Anlagen „EKS“ gefunden haben. Weder sei dort die Aufnahme von Darlehen erwähnt, noch Beträge, die zur Tilgung der Darlehen eingesetzt wurden, berücksichtigt. Auch aus den für das letzte Quartal 2017 und das erste Quartal 2018 vorgelegten Kontoauszügen gehe nur eine am 07.02.2018 getätigte Überweisung an J. H. hervor. Weitere Zahlungen an den Darlehensgeber seien daraus nicht ersichtlich. Die Vorlage aller Darlehensverträge sowie die Zuordnung der einzelnen Belege zu den vorgelegten Einkommenserklärungen (EKS) sei aber zwingend erforderlich gewesen, weil der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft iSv. § 38 SGB II im Rahmen seiner Anhörung zu diversen - im Übrigen anonymen Betrugsvorwürfen „besorgter Nachbarn“ seinerzeit bereits mit Schreiben vom 20.01.2018 mehrfache Handlungen zur Verschleierung seiner tatsächliche Einkünfte und Ausgaben während des aufstockenden Bezuges von steuerfinanzierten Fürsorgeleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingeräumt, diese als „üblen Scherz“ bezeichnet und insoweit um eine „milde Strafe“ gebeten hatte.

Die Mitwirkungsobliegenheiten iSd § 41a Abs. 2 Satz 2 umfassten insbesondere die Angabe aller für die Leistung erheblichen Tatsachen einschließlich der Zustimmung zur Erteilung erforderlicher Auskünfte durch Dritte, die unverzügliche Mitteilung wesentlicher Änderungen sowie die Angabe von Beweismitteln und die Vorlage von Beweisurkunden bzw. die Zustimmung hierzu. Bei Selbständigen betreffe dies insbesondere Angaben, Auskünfte und Nachweise zu den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben (vgl. BT-Drs. 18/8041, S. 53). Diese Mitwirkungsobliegenheiten träfen nach dem Wortlaut des § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II die Vertreter der Bedarfsgemeinschaften iSv § 38 SGB II und die mit diesen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen gleichermaßen (vgl. O. Loose in Holm, SGB II, § 41a Rz. 78, Stand XI 2017).

Da Nachweise über Einkommen und Ausgaben Selbständiger im Rahmen der Amtsermittlung nach § 20 SGB X ohne Mitwirkung deren Mitwirkung nicht ermittelbar seien (vgl. Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, § 41a Rz. 46 ff.) sei der Wortlaut des § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II auch nicht als Ermessensnorm abgefasst, sondern habe eine gebundene abschließende (negative) Entscheidung über den materiell rechtlichen Anspruch auf Leistungen nach §§ 19 ff. SGB II zur Folge (vgl. Kemper in Eicher/Luik, SGB 11,4. Aufl. 2017 § 41a Rz. 48).

Sofern der Leistungsanspruch nach materiellem Recht für alle Kalendermonate des im Falle einer vorläufigen Festsetzung maßgebenden 6-monatigen Bewilligungszeitraums für Selbständige und deren in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen hur einheitlich festgestellt werden kann (vgl. § 3 Alg ll-V), habe sich die abschließende ablehnende Entscheidung in Gestalt einer „Null-Festsetzung“ jeweils auf den gesamten Bewilligungszeitraum zu erstrecken (vgl. BT-Drs. 18/8041, S. 53). Angesichts der materiell-rechtlichen Verknüpfung (sog. „horizontale“ Berechnungs- oder Bedarfsanteilsmethode) der Individualansprüche in einer Bedarfsgemeinschaft könne sie sich auch auf diejenigen Leistungsbegehrenden auswirken, deren Verhältnisse geklärt sind (vgl. Kallert in Gagel, SGB II, § 41a Rz.86, Stand XII/2017).“

Hiergegen richten sich die Klagen vom 20.04.2020. Zur Begründung tragen die Kläger insbesondere vor, die Begründung der Bescheide seien nicht tragfähig. Die komplette Buchführung für 2017 bis März 2019 habe sich drei Monate bei dem Beklagten befunden. Die Rechtsfolgenbelehrung sei nicht rechtswirksam. Eine wirksame Beantragung einer abschließenden Entscheidung durch die Kläger liege nicht vor. Selbst wenn sie vorliegen würde, dürfe eine nachteilige Entscheidung in diesem Fall nicht ergehen. Im Übrigen würden die Anträge zurückgenommen. Sämtliche Darlehensverträge seine vorgelegt worden.

Die Kläger beantragen,

die Bescheide vom 09.12.2019 und 11.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis 28.02.2018 und die Zeit vom 01.09.2018 bis 28.02.2019 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in gesetzlichem Umfang zu gewähren, mindestens indessen in Höhe des vorläufig festgestellten Leistungsanspruchs.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Beklagte ist der Meinung, dass die Belege, nicht wie gefordert, geordnet bezogen auf die streitigen Zeiträume eingereicht wurden. Auch eine vollständige Vorlage der Kontoauszüge liegen nicht vor. Mit Schreiben vom 12.08.2019 seien die Darlehensverträge angefordert worden, ebenso wie eine Erklärung, welche Betriebsausgaben mit den Darlehen getilgt worden seien. Eine Reaktion hierauf sei nicht erfolgt. Deshalb seien die Unterlagen zurückgegeben worden, da eine Prüfung nicht habe erfolgen können. Eine Rücknahme der Anträge auf abschließenden Feststellung sei nicht mehr möglich.

Durch Beschlüsse vom 16. Oktober 2020 hat das Gericht das Verfahren mit dem Aktenzeichen S 3 AS 239/20 mit den Verfahren S 3 AS 240/20, S 3 AS 247/20, S 3 AS 251/20, S 3 AS 255/20 und S 3 AS 259/2, das Verfahren S 3 AS 241/20 mit den Verfahren S 3 AS 242/20, S 3 AS 249/20, S 3 AS 254/20, S 3 AS 257/20 und S 3 AS 261/20, das Verfahren mit dem Aktenzeichen S 3 AS 243/20 mit den Verfahren S 3 AS 244/20, S 3 AS 248/20, S 3 AS 252/20, S 3 AS 256/20 und S 3 AS 260/20 und das Verfahren mit dem Aktenzeichen S 3 AS 245/20 mit den Verfahren S 3 AS 246/20, S 3 AS 250/20, S 3 AS 253/20, S 3 AS 258/20 und S 3 AS 262/20 verbunden.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2020 hat das Gericht die Verfahren S 3 AS 239/20, S 3 AS 241/20, S 3 AS 243/20 und S 3 AS 245/20 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Verfahrens S 3 AS 239/20 verbunden. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Klageanspruch insoweit Leistungen für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 31.08.2018 betroffen waren, anerkannt (S 3 AS 241/20). Die Kläger haben das Anerkenntnis insoweit angenommen und den Rechtsstreit S 3 AS 241/20 für erledigt erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten; weiterhin wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Leistungsakte des Beklagten, der Gegenstand der Entscheidung war.

Entscheidungsgründe

Die Klagen, über die gemäß § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), gemeinsam zu verhandeln und zu entscheiden waren, sind, soweit sie sich nicht durch in dem Verfahren S 3 AS 241/20 angenommene Anerkenntnis erledigt haben (§ 101 Abs. 2 SGG), zulässig aber unbegründet.

Die Bescheide vom 09.12.2019 und 11.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2020 sind rechtmäßig. Die Kläger werden hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte hat die für den Zeitraum vom 01.03.2017-31.08.2017, den 01.09.2017-28.02.2018 und den 01.09.2018-28.02.2019 streitigen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Recht auf null festgesetzt und die Erstattung überzahlter Leistungen im Rahmen der vorläufigen Bewilligung von den Klägern gefordert.

Nach § 41a Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) in der hier ab dem 01.08.2016 anzuwendenden Fassung entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Leistung beantragt. Nach Satz 2 sind die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebende Personen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen, die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Nach Satz 3 setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden, wenn die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nachkommen. Satz 4 bestimmt, dass für die übrigen Kalendermonate festgestellt wird, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand, Abs. 5 S. 1 der Vorschrift bestimmt, dass für den Fall in dem innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Abs. 3 ergeht, die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt gelten. Nach Satz 2 Nr. 1 gilt dies nicht, wenn die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt hat. Nach Abs. 6 S.1 der Vorschrift sind die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Nach Satz 3 sind Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, zu erstatten. Das gilt auch im Fall des Absatzes 3 Satz 3 und 4.

Der Beklagte war vorliegend berechtigt die Leistungen in allen noch streitigen Bewilligungszeiträumen abschließend festzustellen.

Dies folgt für die Zeiträume vom 01.03.2017 bis 31.08.2017 und 01.09.2017 bis 28.08.2018 aus den Anträgen der Kläger vom 09.08.2018, 31.10.2018, 12.12.2018 und 20.02.2019. Insoweit geht die Kammer mit dem Beklagten davon aus, dass aufgrund der Anträge auf abschließende Feststellung die Fiktion von § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II nicht greift, wie sich aus S.2 Nr. 1 der Vorschrift ergibt.

Diese Anträge konnten von den Klägern auch nach Erlass der Bescheide vom nicht mehr zurückgenommen werden (vgl. allgemein Spellbrink in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (vormals Kasseler Kommentar) GesamtHrsg: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, Stand: 01.12.2020, § 16 SGB I, Rz.24).

Für den Zeitraum vom 01.09.2018-28.02.2019 ergibt sich dies aus § 41a Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 41 Abs. 5 S. 1 SGB II.

Für die gesamten streitigen Zeiträume vom 01.03.2017-31.08.2017, den 01.09.2017-28.02.2018 und den 01.09.2018-28.02.2019 hat der Beklagte zu Recht nach § 41a Abs. 3 S. 4 SGB II festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.

Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die ausführlichen Gründe des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 09.04.2020 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG).

Der Beklagte hat sodann für diese Zeiträume auch zu Recht die Erstattung überzahlter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 41a Abs. 6 S. 3 SGB II von den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gefordert.

Die Klage konnte deswegen keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Zulässigkeit der Berufung folgt aus § 143 SGG.