Rechtsprechung / Sozialgericht Kassel
Sozialgericht Kassel Beschluss vom 19.06.2023 – S 6 AS 111/17
ECLI:DE:SGKASSE:2023:0619.S6AS111.17.00
Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 15. Oktober 2024, L 6 AS 426/22, Beschluss
nachgehend BSG Kassel, 13. Oktober 2025, B 4 AS 243/24 BH, unzulässig verworfen
Tenor
Der Beklagte hat 30 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Gründe
Der zulässige Antrag auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Klägers durch den Beklagten ist teilweise begründet.
Gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders beendet wird als durch Urteil.
Das SGG bindet die Kostenentscheidung nicht an den Ausgang des Verfahrens (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Sozialgerichtsgesetz Kommentar, 13. Auflage 2020, § 193 Rn. 1a m.w.N., 12). Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen. Es müssen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.
Maßgebend für die Entscheidung sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage.
Danach gilt, dass im Falle unstreitiger Erledigung derjenige die Kosten zu tragen hat, der im Falle streitiger Entscheidung nach summarischer Prüfung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt der Erledigung unterlegen wäre. Bei Ungewissheit kommt Teilung in Betracht (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Sozialgerichtsgesetz Kommentar, 13. Auflage 2020, § 193 Rn. 13 m.w.N.; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage, § 193 SGG (Stand: 26.05.2021) Rn. 41).
Maßgebend für die Entscheidung ist aber auch das „Veranlassungsprinzip“.
Danach gilt, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der den Anlass für den Rechtsstreit gegeben hat. Deshalb gilt es auch immer zu prüfen, ob es sich um einen von vorneherein vermeidbaren oder überflüssigen Prozess gehandelt hat und wem dieser gegebenenfalls zur Last zu legen ist.
Kommt etwa der Leistungsträger seiner Amtsermittlungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend nach und werden im Gerichtsverfahren Tatsachen aufgrund von Ermittlungen des Gerichts festgestellt, die, wenn sie bereits vom Leistungsträger ordnungsgemäß geprüft worden wären und von diesem hätten geprüft werden können, zu einer anderen als der angefochtenen Entscheidung geführt hätten, sind dem Leistungsträger die Kosten des Rechtsstreits unabhängig von dem Umfang des Obsiegens des Leistungsberechtigten aufzuerlegen. Gleiches gilt im umgekehrten Fall, wenn der Leistungsberechtigte seine Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend erfüllt.
Bleibt bei der unstreitigen Beendigung des Rechtsstreits offen, ob der Leistungsträger Anlass für den Rechtsstreit gegeben hat, weil beispielsweise nicht festgestellt werden kann, wann der Leistungsfall eingetreten ist, und kann sich der Leistungsberechtigte jedoch letztendlich mit seinem ursprünglichen Begehren, wenn auch erst ab einem anderen als dem beantragten Zeitpunkt beziehungsweise erst nach Klageerhebung, durchsetzen, entspricht es in Abwägung der beiden eingangs dargestellten Ermessensgesichtspunkte (Erfolgs- und Veranlassungsprinzip) im Allgemeinen billigem Ermessen eine Kostenquotelung vorzunehmen.
Ändert sich die Rechtslage aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach der Klageerhebung, sind selbst bei einem Erfolg des Leistungsberechtigten dem Leistungsträger wegen des Überwiegens des Veranlassungs- gegenüber dem Erfolgsgesichtspunkt im Rahmen der Ermessensabwägung im Allgemeinen keine Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (zum Ganzen LSG Hessen, Beschluss vom 18.02.2003 -L 12 B 89/02 RJ-). Dies gilt insbesondere, wenn der Leistungsträger der Veränderung unverzüglich nach Kenntnis Rechnung trägt. Wenn sich die Verhältnisse erst während des Rechtsstreits geändert haben, kann aber auch eine teilweise Kostenerstattung in Betracht kommen (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Sozialgerichtsgesetz Kommentar, 13. Auflage 2020, § 193 Rn. 12 c f. m.w.N.).
Auch sind die Gründe für die Erledigung zu betrachten.
Bei einer Klagerücknahme kann es darauf ankommen, ob der Kläger aus freien Stücken auf die Weiterführung verzichtet hat, was dafürspricht, ihn mit den Kosten zu belasten oder ob der Beklagte durch die Erfüllung des Begehrens die Erledigung herbeigeführt hat, was dafürspricht, ihm die Kosten aufzuerlegen. Letzteres wird nicht in Betracht kommen, wenn die Klage unzulässig gewesen ist und nicht immer bei Ermessensentscheidungen (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG Sozialgerichtsgesetz Kommentar, 13. Auflage 2020, § 193 Rn. 13, 13b jeweils m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist es vorliegend billig, dass der Beklagte 30 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen hat.
Zwar hat der Beklagte letztlich den streitgegenständlichen Erstattungsbescheid aufgehoben und damit das Begehren des Klägers erfüllt, aber im Falle streitiger Entscheidung wäre der Kläger, da die Beschwer beziehungsweise das Rechtsschutzbedürfnis durch die Aufhebung des streitgegenständlichen Erstattungsbescheides entfallen ist, im Zeitpunkt der Erledigung, das heißt der Rücknahme der Klage in der mündlichen Verhandlung, unterlegen.
Weiterhin hat nach Erklärung und Versicherung an Eides statt, dass der Kläger von seinem Bruder finanziell nicht unterstützt wird, durch beide der Beklagte letztlich mit Bescheid vom 15.11.2022 den Bescheid vom 10.01.2017 über die Erstattung aufgehoben. Die Erklärung und Versicherung an Eides statt ist jedoch erst im Klageverfahren, nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden. Der hiesige Prozess hätte somit gegebenenfalls vermieden werden können.
Außerdem hat der Beklagte auf die Erklärung und Versicherung an Eides statt, welche am 22.05.2018 bei Gericht eingegangen und am nächsten Tag weitergesandt worden ist, bereits am 25.05.2018 reagiert und die Herausnahme des berücksichtigten Einkommens des Bruders und den Erlass entsprechender Änderungsbescheide angekündigt. Im Sinne der Ökonomie und Übersichtlichkeit sollte eine vollständige Umsetzung jedoch erst erfolgen, sobald in zwei Parallelverfahren eine weitere Sach- und Rechtsfrage geklärt worden ist.
Nachdem diese nicht hat geklärt werden können und der Kläger ein Vergleichsangebot des Beklagten, das nur die Herausnahme des berücksichtigten Einkommens beinhaltet hat, nicht angenommen hat, hat der Beklagte erst auf Bitten des Gerichts mit einiger Verzögerung, da er die Kostenfrage noch hat klären wollen, den streitgegenständlichen Erstattungsbescheid aufgehoben.
Zwar kann dem Beklagten der Gedanke der Ökonomie und Übersichtlichkeit nicht zum Nachteil gereichen, aber die zögerliche Bescheidaufhebung. Daraufhin hätte es ohnehin noch einer Erledigungserklärung des Klägers bedurft und die Kostenfrage wäre nur auf Antrag durch Beschluss entschieden worden oder ohne Erledigungserklärung des Klägers durch Urteil.
Letztlich hat der Kläger auf einen ersten schriftlichen Hinweis des Gerichts hin über den Entfall der Beschwer beziehungsweise des Rechtsschutzbedürfnisses, die Klage nicht zurückgenommen, sondern erst auf einen zweiten in der mündlichen Verhandlung hin.
Dies alles zugrunde gelegt ist es vorliegend billig, dass der Beklagte 30 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen hat.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen nach § 172 Abs. 3 SGG.