Rechtsprechung / Sozialgericht Kassel
Sozialgericht Kassel Urteil vom 18.09.2025 – S 7 AS 166/21
ECLI:DE:SGKASSE:2025:0918.S7AS166.21.00
Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 13. Januar 2026, L 6 AS 488/25, Beschluss
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit stehen Leistungen für digitale Endgeräte.
Die Klägerin zu 1 beantragte für ihre Kinder – die Klägerinnen zu 2 und 3 – Leistungen zur Anschaffung von Notebooks, Druckern, Tintenpatronen und Papier (Antrag vom 15.2.2021). Die Klägerin zu 1 machte geltend, dass diese Ausstattung während Schulschließungen aufgrund der Pandemie erforderlich sei. Der Beklagte lehnte den Antrag mangels Hilfebedürftigkeit ab (Ablehnungsbescheid vom 17.2.2021; Widerspruchsbescheid vom 12.4.2021).
Die Klägerinnen haben am 16.4.2021 Klage erhoben.
Sie tragen vor, dass neben den beantragten Gegenständen auch ein Internetzugang erforderlich sei. Sie nehmen Bezug auf Unterlagen zur Höhe der Unterkunftskosten. Die Schule habe keine Geräte zur Verfügung gestellt. Die Geräte seien niemals angeschafft worden, da die hierfür erforderlichen Geldmittel gefehlt hätten.
Die Klägerinnen beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.2.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.4.2021 zu verurteilen, den Klägerinnen zu 2 und 3 jeweils 200 Euro für einen Drucker und Tinte sowie 600 Euro für einen Computer und je 30 Euro für einen Internetzugang zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat die Akten des Beklagten beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg, weil der Bedarf für digitale Endgeräte nicht mehr besteht, sodass er durch Leistungen nachträglich nicht mehr gedeckt werden könnte.
1. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 17.2.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.4.2021.
2. Die Sachentscheidungsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagte statthaft.
3. Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Mehrbedarfe ist § 21 Abs. 6 SGB II. Voraussetzung ist danach ein unabweisbarer auch einmaliger Bedarf, der auf andere Weise nicht gedeckt werden kann.
4. Die Kammer lässt dahinstehen, ob die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen, namentlich die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II gegeben sind. Weiter kann dahinstehen, ob der Anspruch auf Mehrbedarfe – der nicht unabhängig von den Regelbedarfen geltend gemacht werden kann – nicht bereits durch einen Ablehnungsbescheid für Leistungen nach dem SGB II bindend abgelehnt wurde.
Jedenfalls handelt es sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf, der nicht auf andere Weise gedeckt werden kann. Denn die Klägerinnen verlangen Leistungen für die Beschaffung von digitalen Endgeräten mit der Begründung, dass diese für den Schulbesuch während der Pandemie erforderlich seien. Allerdings sind die Beschränkungen aufgrund der Pandemie mittlerweile beendet und die Geräte sind jedenfalls jetzt nicht mehr erforderlich. Selbst wenn die Geräte in der Vergangenheit zur Ermöglichung des Schulbesuchs erforderlich gewesen wären, so könnte die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit an dieser Bedarfslage rückwirkend nichts mehr ändern. Es entspricht der Rechtsprechung des BSG, dass nicht mehr vorhandene Bedarfe auch nachträglich nicht mehr zu decken sind (BSG vom 26.8.2008 – B 8 SO 26/07 R, SozR 4-1300 § 44 Nr. 15, SozR 4-3530 § 2 Nr 1 Nr. 23).
Erwägungen des effektiven Rechtsschutzes stehen dem nicht entgegen. Denn die Klägerinnen hätten ein Eilverfahren anstrengen können, um ihre ggf. bestehenden Ansprüche zu sichern. Die Kammer betont, dass der hier angeführte Grundsatz, dass nicht mehr bestehende Bedarfe nachträglich nicht zu decken sind, nur für die nicht pauschalierten Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II gelten. Für die pauschalierten Regelbedarfe gilt dies ausdrücklich nicht.
Leistungen nach § 28 SGB II bestehen ebenfalls nicht. Dies allein schon deshalb, weil es sich um Sachleistungen handelt. Sind Leistungen verauslagt worden, besteht ein Kostenerstattungsanspruch nach § 30 SGB II. Werden dagegen bestehende Bedarfe nicht gedeckt, bzw. Angebote nicht wahrgenommen, besteht weder ein Kostenübernahme- noch ein Kostenerstattungsanspruch. Insoweit gelten die zu den Mehrbedarfen ausgeführten Gründe entsprechend.
Fragen der Aktivlegitimation können hier dahinstehen.