Rechtsprechung / Sozialgericht Kassel
Sozialgericht Kassel Beschluss vom 22.01.2026 – S 8 AS 24/26 ER
ECLI:DE:SGKASSE:2026:0122.S8AS24.26ER.00
Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 17. Februar 2026, L 6 AS 93/26 B ER, Beschluss
Tenor
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2 Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der am 22.01.12026 beim Sozialgericht Kassel wortwörtlich gestellte Antrag der Antragstelleinnen,
1. den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung heute noch unverzüglich zu verpflichten, die für den Monat November 2025 vorgenommenen rechtswidrigen Einkommensanrechnungen unverzüglich aufzuheben,
2. die zu Unrecht einbehaltenen Leistungen in Höhe von über 800 € sofort auszuzahlen.
3. die Leistungen in gesetzlicher Höhe auszuzahlen/zu gewähren,
ist wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig,
Die Antragstellerinnen hatten ihr Anliegen bereits im vor dem Sozialgericht unter dem Az.: S 7 AS 207/25 ER anhängigen Verfahren verfolgt.
Der Beschluss der 7. Kammer vom 23.12.2025, mit dem einstweiliger Rechtsschutz abgelehnt worden ist, wurde den Antragstellerinnen mit Postzustellungsurkunde vom 30.12.2025 zugestellt. Die Rechtshängigkeit endet mit Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig; Sozialgerichtsgesetz, SGG, 14. Auflage, Rn. 4).
Der erneute Antrag vom 22.01.2026 auf einstweiligen Rechtsschutz ist wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, § 202 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Im Übrigen wird hinsichtlich der Begründetheit zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf den Beschluss der 7. Kammer vom 23.12.2025 in dem Verfahren S 7 AS 207/25 ER verwiesen. Es steht den Antragstellerinnen frei, gegen diesen Beschluss Beschwerde zum hessischen Landessozialgericht zu erheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.