Rechtsprechung / Sozialgericht Kiel
Sozialgericht Kiel Gerichtsbescheid vom 22.06.2023 – S 44 KR 33/23
ECLI:DE:SGKIEL:2023:0622.S44KR33.23.00
Verfahrensgang
nachgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10. Senat, 28. Mai 2024, L 10 KR 115/23, Urteil
nachgehend BSG, 16. Juli 2024, B 12 KR 24/24 AR, Beschluss
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückzahlung seiner Beiträge zur Krankenversicherung.
Er ist seit dem 1. April 2007 gesetzlich pflichtversichert bei der Beklagten.
Der Kläger hat am 3. März 2023 Klage bei dem Sozialgericht Kiel erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er von der Beklagten die Rückzahlung aller Zwangsbeiträge ab Erhebung einer Klage gegen die ... B.-B. vom 15. Februar 2021 in dem Verfahren S 17 R 30/21 begehre. Ihm sei die Pflegestufe 1 zugesprochen worden, die ihm bis heute unterschlagen werde. Ihm werde ärztliche Versorgung verweigert, da er krankheitsbedingt keinen Mundschutz tragen könne. Ihm werde trotz seiner Hinweise keine Befreiung gewährt. Er leide unter einer Herzerkrankung und sei zwischenzeitlich zwölfmal schwer gestürzt, ohne dass er ärztliche Versorgung erhalten habe. Da ihm die Zwangsversicherungsbeiträge abgezogen worden seien, er aber keinerlei Gegenleistung erhalten habe, fordere er diese gezahlten Beiträge zurück.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, ihm die seit dem 15. Februar 2021 zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass die Klage zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig sei, weil das sozialgerichtliche Vorverfahren noch nicht durchgeführt worden sei. Der Kläger habe bisher weder eine Beitragserstattung bei der Beklagten beantragt noch Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid erhoben. Zudem sei der Beklagten das Klageverfahren S 17 R 30/21 nicht bekannt. Sie werte das Vorbringen des Klägers vom 1. März 2023 sinngemäß als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit Verfügung vom 18. April 2023 hat das Gericht die Beteiligten davon unterrichtet, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erwogen werde, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zuvor gehört worden sind.
Die Klage ist unzulässig. Der Kläger begehrt der Sache nach die Erstattung von Beiträgen nach § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 2. Hs. Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach darf der Versicherungsträger Ansprüche auf Einnahmen nur erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden. Für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs auf Erstattung der Beiträge bedarf es eines Antrages bei der zuständigen Behörde. Im Falle einer Ablehnung sind gemäß § 78 SGG vor Erhebung einer Anfechtungsklage und/oder Verpflichtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Der Kläger hat einen entsprechenden Antrag bisher nicht bei der Beklagten gestellt. Dementsprechend wurde auch das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.