Rechtsprechung / Sozialgericht Kiel

Sozialgericht Kiel Beschluss vom 01.08.2024 – S 9 AL 3/24 ER

ECLI:DE:SGKIEL:2024:0801.S9AL3.24ER.00

Orientierungssatz

1. Nach § 2 Abs. 4 S. 2 AÜG verlängert sich die Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung um ein weiteres Jahr kraft Gesetzes, wenn die Erlaubnisbehörde die Verlängerung nicht vor Ablauf des Jahres ablehnt.(Rn.21)

2. Voraussetzung hierzu ist, dass der Verlängerungsantrag rechtzeitig drei Monate vor Ablauf des Jahres gestellt wird.(Rn.22)

3. Für eine über die gesetzliche Jahresfrist des § 2 Abs. 4 S. 3 AÜG hinausgehende Erteilung der Erlaubnis gibt es keine Rechtsgrundlage.(Rn.25)

Verfahrensgang

nachgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat, 5. September 2024, L 3 AL 95/24 B ER, Beschluss

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung für den Zeitraum vom 24. März 2024 bis zum 23. März 2025 vorläufig zu verlängern.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

3. Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass die Antragsgegnerin die bis zum 23. März 2024 befristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung mit Bescheid vom 20. Dezember 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2024 entzog und begehrt die Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bis zur Entscheidung der Hauptsache (S 9 AL 47/24).

2

Die Antragstellerin ist ein litauisches Unternehmen, das in der Branche der Verkehrsdienstleistungen tätig ist, u.a. im Bereich des LKW-Transportgeschäftes. Es wird Arbeitnehmerüberlassung ausgeübt, auch in Zusammenarbeit mit Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin seit 17. Mai 2021, jeweils befristet auf ein Jahr, die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die letzte befristete Erlaubnis hatte Gültigkeit bis zum 23. März 2024 (vgl. Bescheid vom 22. Februar 2023).

3

Nach einer diesbzgl. Anhörung widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. Dezember 2023 die mit Bescheid vom 22. Februar 2023 befristet verlängerte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜB) für die Zukunft, da die Antragstellerin gegen die Regelungen über die Ausländerbeschäftigung verstoßen habe. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit sei in dieser Konstellation auf Null reduziert und die Erlaubnis zwingend zu widerrufen.

4

Am 23. Dezember 2023 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2023, stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Widerrufsentscheidung, beantragte hilfsweise eine vorläufige befristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und stellte einen Verlängerungsantrag.

5

Mit Bescheid vom 16. Januar 2024 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Mit Bescheid vom 14. Juni 2024 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid als unbegründet zurück.

6

Die Antragstellerin hat am 17. Juli sowohl Klage am Sozialgericht Kiel erhoben als auch einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes anhängig gemacht. Sie wendet sich zum einen gegen die Widerrufsentscheidung und begehrt zum anderen die Verlängerung der Erlaubnis um ein Jahr – im einstweiligen Rechtsschutzverfahren befristet bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.

7

Zur Begründung trägt sie insbesondere ausführlich vor, dass und weshalb sie keine ausländerrechtlichen Bestimmungen verletzt habe.

8

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

9

1. die aufschiebende Wirkung der Klage (S 28 AS 47/24) anzuordnen,

10

2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Verlängerung der Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (S 28 AS 47/24) vorläufig zu erteilen.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

12

die Anträge abzulehnen.

13

Zur Begründung beruft sie sich insbesondere auf die Ausführungen in dem streitbefangenen Widerrufsbescheid.

14

Der Kammer lagen bei der Entscheidung die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens sowie des Hauptsacheverfahrens S 28 AS 47/24 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Unterlagen Bezug genommen.

II.

15

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen.

16

Ob ein Rechtschutzbedürfnis besteht, bestimmt sich danach, ob die Klageerhebung/Antragstellung erforderlich war, weil der Kläger/Antragsteller seine Rechte nicht auf einfachere Weise verwirklichen kann und die Klage/der Antrag nicht aus anderen Gründen unnütz ist. Ein Rechtschutzbedürfnis ist nicht gegeben, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers/Antragstellers unzweifelhaft nicht verbessern würde (Keller in Meier-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Auflage, vor § 51 Rn. 16a). Dies ist vorliegend der Fall.

17

Auch wenn die Widerrufsentscheidung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG mangels Ausübung von Ermessen rechtswidrig ist, entfaltet sie doch keine unmittelbare Rechtswirkung mehr; die Antragsgegnerin erteilte mit Bescheid vom

18

22. Februar 2023 eine Erlaubnisverlängerung nur bis zum 23. März 2024. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage würde zumindest den aktuellen Geschäftsbetrieb der Antragstellerin nicht verbessern: Die Nachwirkung des § 2 Abs. 4 Satz 4 AÜG (ggfls. i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 AÜG) gilt sowohl im Fall der Nichtverlängerung als auch im Fall des Widerrufs. Zudem erreicht die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren bereits vorrangig durch Verlängerung der Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung für den Zeitraum vom 24. März 2024 bis zum 23. März 2025, die unter Berücksichtigung der Rechtswidrigkeit der Widerrufsentscheidung vorläufig zu erteilen ist.

19

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, das heißt die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen das Vorliegen eines Anordnungsanspruches, also eines rechtlichen Anspruches auf die begehrte Maßnahme. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung sind sowohl der Anordnungsgrund, als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

20

Anhand dieses Maßstabes hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg; insbesondere ist ein Anordnungsanspruch gegeben.

21

Nach § 2 Abs. 4 Satz AÜG verlängert sich die Erlaubnis um ein weiteres Jahr, wenn die Erlaubnisbehörde die Verlängerung nicht vor Ablauf des Jahres ablehnt. Diese Verlängerungswirkung kraft Gesetzes tritt in der vorliegenden Konstellation ein; klarstellend war die Antragsgegnerin durch das Sozialgericht zur weiteren befristeten Verlängerung der Erlaubnis zu verpflichten.

22

Die Antragstellerin beantragt am 23. Dezember 2023 die Verlängerung der bis zum 23. März 2024 befristet erteilten Erlaubnis. Damit stellte sie den Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 4 Satz 2 AÜG rechtzeitig drei Monate vor Ablauf des Jahres. Eine Entscheidung über den Antrag traf die Antragsgegnerin nicht. Mit der Entscheidung über den Widerruf der Erlaubnis vom 22. Februar 2022 (mit Bescheid vom 20. Dezember 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2024) ist keine Entscheidung über den Verlängerungsantrag getroffen. Dies folgt schon darauf, dass der Widerrufsbescheid vom 20. Dezember 2023 vor Antragstellung am 23. Dezember 2023 erfolgte, dass der Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2024 nach Ablauf des Jahres erfolgte und dass beide Bescheide – ebenso wie die Ablehnung des Antrages auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 16. Januar 2024 – zur Frage des Verlängerungsantrages keine Ausführungen enthalten. Sie befassen sich allein mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Erlaubnis vom 22. Februar 2022.

23

Die Prüfung des Verlängerungsantrages hätte der Antragsgegnerin z.B. die Möglichkeit eingeräumt, eine erneute befristete Verlängerung mit einer Auflage nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AÜG zu versehen.

24

Auch einen Anordnungsgrund hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht: Dass der Antragstellerin durch die fehlende Verlängerung der Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung – auch unter Beachtung der Nachwirkung nach § 2 Abs. 4 Satz 4 AÜG – geschäftliche Nachteile dadurch entstehen, dass keine neuen Verträge geschlossen, und auch die bestehenden Geschäftsbeziehungen nur noch abgewickelt werden können, ist offenkundig.

25

Eine über die gesetzliche Frist nach § 2 Abs. 4 Satz 3 AÜG hinausgehende vorläufige Erteilung der Erlaubnis – wie von der Antragstellerin beantragt bis zur Entscheidung der Hauptsache – scheidet aus; hierfür sind weder eine Rechtsgrundlage noch ein Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersichtlich.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das anteilige Obsiegen der Antragstellerin mit Blick auf die von ihr formulierten Anträge bzw. das Antragsbegehren.

27

Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist abschließend der Streitwert auf 5.000,00 EUR festzusetzen. Die Antragstellerin führt dieses Verfahren nicht als Versicherte, Leistungsempfängerin oder Behinderte, sondern als Arbeitgeberin. Daher gehört sie nicht zu dem Personenkreis, der nach § 183 SGG von Kosten für das gerichtliche Verfahren vor den Sozialgerichten befreit ist. Die Kostenpflichtigkeit dieses Verfahrens ergibt sich aus § 197a SGG. Die Kosten richten sich nach dem GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt das Gericht diesen nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Dies gilt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend (vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG i.V.m. § 86b SGG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Dieser Tatbestand nach § 52 Abs. 2 GKG liegt vor. Vorliegend begehrt die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Widerruf der Erlaubnis bzw. die befristete Erteilung einer neuen Erlaubnis. Eine konkrete Bestimmung des Streitwertes scheidet bei diesem Begehren aus.