Rechtsprechung / Sozialgericht Kiel
Sozialgericht Kiel Beschluss vom 20.01.2025 – S 1 R 3/24 ER
ECLI:DE:SGKIEL:2025:0120.S1R3.24ER.00
Verfahrensgang
nachgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 7. Senat, 12. Februar 2025, L 7 R 11/25 B ER, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der vom Antragsteller am 30. November 2024 gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Rentenauszahlung so pünktlich vorzunehmen, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann,
ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsanspruch ist dann gegeben, wenn dem Antragssteller ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die Gewährung der begehrten Leistung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zusteht. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn es dem Antragssteller unter Abwägung aller Interessen nach den Umständen des Einzelfalles nicht zuzumuten ist, eine Entscheidung in der Hauptsachte abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Es obliegt mithin dem Antragsteller, substantiiert und nachvollziehbar das Vorliegen der begründenden Voraussetzungen sowie das Drohen wesentlicher Nachteile bei einer Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung darzulegen und dass er keine andere zumutbare Möglichkeit hat, die Nachteile einstweilen zu vermeiden oder zu kompensieren (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Dezember 2020, L 4 AS 465/20 B ER, RN. 43).
Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es bereits an der für den einstweiligen Rechtsschutz notwendigen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Ein Anordnungsgrund ist nur dann glaubhaft gemacht, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Antragsteller bei einem Abwarten des Ausgangs eines Hauptsachverfahrens unzumutbare Nachteile entstünden. Ein solcher Nachteil liegt insbesondere dann vor, wenn der Antragsteller konkret in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist. Eine existenzielle Notlage ist für die Kammer nicht erkennbar. Die Kammer sieht auch keinen Anordnungsgrund aufgrund eines drohenden Verlustes der Unterkunft. Allein der Vortrag des Antragstellers, dass es aufgrund verspäteten Rentenzahlung seine Miete nur unpünktlich einzahlen könne, weshalb er mit einer Wohnungskündigung rechnen müsse, genügt nicht, um eine konkrete Existenzbedrohung glaubhaft zu machen. Nachweise dafür, dass eine Wohnungskündigung konkret droht, sind seitens des Antragstellers – trotz diesbezüglicher gerichtliche Aufforderung – nicht beigebracht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.