Rechtsprechung / Sozialgericht Koblenz

Sozialgericht Koblenz Urteil vom 15.03.2005 – S 10 RA 373/03

ECLI:DE:SGKOBLE:2005:0315.S10RA373.03.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 8.439,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen anlässlich einer Nachversicherung, wobei insbesondere noch streitig ist, ob die geltend gemachten Säumniszuschläge der 4-jährigen oder der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen.

2

Anlässlich eines Versorgungsausgleichsverfahrens für die Versicherte bemerkte die zuständige Oberfinanzdirektion K im Jahre 2002, dass für die Versicherte bisher noch keine Nachversicherung durchgeführt worden war.

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Die Versicherte absolvierte zwischen dem 01.05.1984 und dem 31.03.1987 den juristischen Vorbereitungsdienst als Beamtin auf Widerruf im Land Rheinland-Pfalz. Sie wurde mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes aus dem Beamtenverhältnis entlassen und am 01.06.1992 erneut in das Beamtenverhältnis berufen.

4

Mit Schreiben vom 13.01.2003 teilte die Oberfinanzdirektion mit, dass der Nachversicherungsbeitrag unter Berücksichtigung der Dynamisierungsfaktoren in Höhe von 52.654,69 Euro zur Zahlung angewiesen werde.

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Mit Bescheid vom 28.05.2003 forderte die Beklagte von dem Kläger Säumniszuschläge in Höhe von 8.439,00 Euro nach § 24 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ab dem 01.01.1995.

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Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, dass § 24 Abs. 1 SGB IV im Nachversicherungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar sei.

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Dieser Auffassung schloss sich die Beklagte nicht an und die Widerspruchsstelle wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2003 zurück.

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Hiergegen erhob der Kläger am 26.11.2003 Klage vor dem Sozialgericht.

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Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Forderung der Säumniszuschläge verjährt sei, da die vierjährige Verjährungsfrist und nicht etwa die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 SGB IV anwendbar sei. Ein irgendwie geartetes vorsätzliches Verhalten sei ihm nicht vorzuwerfen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 28.05.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2003 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie vertritt die Auffassung, dass die 30-jährige Verjährungsfrist anwendbar sei, da der Kläger mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe und verweist hierfür auf ein Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 16.02.2001, Az.: S 9 RA 323/99.

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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Beklagte hat vom Kläger mit Bescheid vom 28.05.2003 zu Recht Säumniszuschläge in Höhe von 8.439,00 Euro gefordert.

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Streitig ist zwischen den Beteiligten nur noch, ob hinsichtlich der erhobenen Säumniszuschläge Verjährung (§ 25 SGB IV) eingetreten ist. Dass im Fall einer Nachversicherung durch die Regelung der §§ 181 ff SGB VI die Anwendbarkeit der §§ 24, 25 SGB IV nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird, hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 12.02.2004, Az.: B 13 RI 28/03 R, bestätigt. Dieser Rechtsauffassung hat sich der Kläger nunmehr angeschlossen, auch das Gericht folgt ihr.

19

Dass die Nachversicherungsbeiträge für die Versicherte nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst am 31.03.1987 ab dem 01.04.1987 fällig waren, ist ebenso wenig streitig, wie die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge. Auch hier sind Fehler nicht erkennbar oder vorgetragen. Die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Nachversicherungsbeiträge wurde vom Kläger nicht erhoben.

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Auch die Säumniszuschläge wurden von der Beklagten zu Recht gefordert.

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Anwendbar ist hier der am 01.01.1995 eingeführte § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach sind für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen, auf 100,00 DM nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.

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Zwar sind die Nachversicherungsbeiträge bereits vor der Einführung des § 24 SGB IV fällig geworden, da bis zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keine Säumniszuschläge nach dem bis dahin geltenden Recht erhoben wurden, ist für die weitere Säumnis § 24 in der Fassung ab dem 01.01.1995 anzuwenden. Dies hat die Beklagte getan und Säumniszuschläge ab dem 01.01.1995 gefordert. Die Berechnung selbst lässt Fehler ebenfalls nicht erkennen, solche sind auch nicht vorgetragen.

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Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Anspruch auf Zahlung der Säumniszuschläge nicht verjährt. Die Verjährung richtet sich nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Die darin beschriebene 30-jährige Verjährungsfrist ist auch auf Nebenforderungen (Säumniszuschläge) anzuwenden, wenn der ihnen zugrunde liegende Beitragsanspruch vorsätzlich vorenthalten wurde, einer vorsätzlichen Vorenthaltung, auch der Nebenforderung, bedarf es nicht.

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Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV verjähren Ansprüche auf vorsätzlich enthaltene Beiträge in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

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Für die Annahme der 30-jährigen Verjährung reicht es aus, wenn der Beitragspflichtige die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. Entscheidend kommt es im vorliegenden Fall somit darauf an, ob der so beschriebene bedingte Vorsatz oder nur eine so genannte bewusste Fahrlässigkeit bei dem Kläger vorlag, weil Letzteres zur Anwendbarkeit der 4-jährigen Verjährung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV führt, womit die Beiträge und die damit im Zusammenhang stehenden Säumniszuschläge bereits verjährt wären, was wiederum unstreitig und offensichtlich ist, da die Säumniszuschläge erst im Jahr 2003 gefordert wurden, wohingegen die Nachversicherungsbeiträge bereits im Jahr 1987 fällig waren.

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Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Handelnde mit der möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und auf den Nichteintritt vertraut („es wird schon nichts passieren“). Bedingter Vorsatz ist demgegenüber anzunehmen, wenn der Erfolgseintritt als nicht ganz fern liegend erkannt und aus Bedenkenlosigkeit in Kauf genommen wird. Der Kläger wusste, dass bei dem Ausscheiden aus dem juristischen Vorbereitungsdienst grundsätzlich die Nachversicherung durchzuführen war, wenn keine Aufschubtatbestände vorlagen. Diese Kenntnis wird auch nicht bestritten, von ihr kann auch ohne weiteres ausgegangen werden, da die Nachversicherung eine typische und ständig wiederkehrende Folge der Beendigung des juristischen Vorbereitungsdienstes war und ist und somit allen damit befassten Mitarbeitern bekannt war. Da somit die Nachversicherungspflicht bekannt war und im vorliegenden Fall für die Versicherte keine Aufschubtatbestände ersichtlich waren, wusste der Kläger, dass die Nachversicherung durchzuführen ist. Wenn er bei dieser Kenntnis die Nachversicherung nicht durchführt, hat er die Nichtentrichtung der Beiträge aus Bedenkenlosigkeit in Kauf genommen und gerade nicht auf den Nichteintritt vertraut, denn er musste davon ausgehen, dass die Nachversicherung eben nicht mehr durchgeführt wird, wenn der Vorgang einfach nicht weiterbearbeitet wird. Ein Wiederaufgreifen des Vorgangs zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt rein zufällig, wie hier anlässlich eines Versorgungsausgleichsverfahrens.

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Dem Kläger ist damit bedingter Vorsatz vorzuwerfen, womit die 30-jährige Verjährungsfrist anwendbar ist. Die Säumniszuschläge sind daher nicht verjährt.

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Die Klage ist nach alledem abzuweisen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG), die Festsetzung des Streitwerts aus § 13 Gerichtskostengesetz (GKG).