Rechtsprechung / Sozialgericht Koblenz
Sozialgericht Koblenz Urteil vom 02.08.2006 – S 2 U 215/04
ECLI:DE:SGKOBLE:2006:0802.S2U215.04.0A
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das schädigende Ereignis vom 13.02.2004 als Arbeitsunfall festzustellen und zu entschädigen ist.
Der 1955 geborene Kläger ist als selbständiger Gas-, Wasser-, Heizungs- und Sanitärinstallateurmeister bei der Beklagten ab 07.05.1996 freiwillig als Unternehmer versichert gewesen. Im Jahr 2003 geriet er in Beitragsrückstand. Die Beklagte mahnte mit Schreiben vom 28.05.2003 den zwischenzeitlich aufgelaufenen Beitragsrückstand an und wies den Kläger darauf hin, dass sein Versicherungsschutz erlöschen werde, wenn er die rückständigen Beiträge nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist zahle. Die Zahlungsfrist verstrich fruchtlos. Mit Abfindungsbescheid vom 15.07.2003 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass seine freiwillige Versicherung beendet sei.
Am 13.02.2004 erlitt der Kläger auf dem Weg zu einer Baustelle einen Verkehrsunfall, bei dem er sich Beinbrüche, eine Lungenquetschung, ein stumpfes Bauchtrauma, eine Halswirbelsäulendistorsion und multiple Prellungen zuzog. Er meldete der Beklagten diesen Unfall und begehrte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Mit Bescheid vom 12.03.2004 lehnte die Beklagte es ab, das schädigende Ereignis vom 13.02.2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht mehr freiwillig gesetzlich unfallversichert gewesen sei, weil seine freiwillige Versicherung nach § 51 Abs. 2 ihrer Satzung wegen des Beitragsrückstandes erloschen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, die Beiträge zur freiwilligen Unternehmerversicherung seien über die Kreissparkasse A regelmäßig eingezogen worden.
Die Beklagte wies ihn schriftlich darauf hin, dass in der Tat zunächst der Beitragseinzug im Wege einer Einzugsermächtigung erfolgt sei. Zwei Mal sei es jedoch nicht möglich gewesen, die Beiträge einzuziehen, weil das angegebene Konto nicht gedeckt gewesen sei. Darüber sei der Kläger mit Schreiben vom 13.06.2002 Mitteilung gemacht worden. Mit Schreiben vom 28.05.2003 sei er auch schriftlich an die Zahlung der rückständigen Beiträge unter Hinweis auf das ansonsten eintretende Erlöschen des Versicherungsschutzes hingewiesen worden. Wegen der rückständigen Beiträge sei am 23.09.2003 das Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden. Am 29.01.2004 sei dann der Beitragsrückstand per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgeglichen worden.
Mit Bescheid vom 24.06.2004 wies sie den Widerspruch des Klägers, der von ihm aufrechterhalten worden war, als unbegründet zurück.
Mit der am 20.07.2004 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er räumt ein, dass er mit Beiträgen in Verzug geraten sei, verweist jedoch darauf, dass die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.213,20 € per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Februar 2004 eingezogen habe. Es habe deshalb keinen Beitragsrückstand mehr bestanden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das schädigende Ereignis vom 13.02.2004 als Arbeitsunfall festzustellen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass es sich bei den per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingezogenen Beiträgen um solche aus zurückliegenden Zeiträumen vor Erlöschen des freiwilligen Versicherungsschutzes gehandelt haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt sowie die Leistungsakten der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.03.2004 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24.06.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
§ 26 Siebtes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) enthält die grundsätzliche Regelung, dass die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach Eintritt eines Arbeitsunfalles Leistungen erbringen müssen. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Gemäß § 2 SGB VII sind u. a. kraft Gesetzes Beschäftigte versichert. Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger als selbständiger Handwerksmeister nicht.
Gemäß § 3 SGB VII kann sich die Versicherung kraft Satzung auch auf Unternehmer und ihrem im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten beziehen. Diese Vorschrift findet auf den Kläger mangels entsprechender Satzungsbestimmung in der einschlägigen Satzung der Beklagten ebenfalls keine Anwendung.
Gemäß § 6 SGB VII können sich Unternehmer und ihrem im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten zudem auf schriftlichen Antrag freiwillig versichern. Der Kläger zählte zu der zuletzt genannten Berufsgruppe und war ab 07.05.1996 bei der Beklagten als Unternehmer freiwillig gesetzlich unfallversichert. Gemäß § 6 Abs. 2 SGB VII beginnt eine freiwillige Versicherung mit dem Tag, der dem Tag des Antrags folgt. Sie erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen 2 Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Die Beiträge des Klägers zu seiner freiwilligen Unternehmerversicherung wurden von der Beklagten zunächst im Bankeinzugsverfahren entsprechend einer ihr erteilten Einzugsermächtigung eingezogen. Diese Art der Beitragszahlung schlug im Jahr 2002 zwei Mal wegen fehlender Kontodeckung fehl. Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 13.06.2002 mit, dass er sich mit zwei Beiträgen im Rückstand befinde, weil das von ihm angegebene Konto, auf das sich ihre Einzugsermächtigung beziehe, keine Deckung aufgewiesen habe. Auf diese Mitteilung reagierte der Kläger nicht. Unter dem 28.05.2003 mahnte die Beklagte dann schriftlich die rückständigen Beiträge an und wies den Kläger darauf hin, dass kraft Gesetzes die Versicherung bei Nichtzahlung der rückständigen Beiträge erlöschen werde. Auch auf diese Mahnung der Beklagten reagierte der Kläger nicht, so dass die Beklagte schließlich mit Abfindungsbescheid vom 15.07.2003 die Beendigung des Versicherungsschutzes feststellte, und zwar zum 15.07.2003. Daraus folgt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalles nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Dieser Versicherungsschutz konnte auch durch die nachträgliche Begleichung der Beitragsrückstände nicht wieder aufleben. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, dass der Kläger eine Neuanmeldung vorgenommen hätte. Allerdings wäre diese so lange unwirksam geblieben, bis der rückständige Beitrag entrichtet worden wäre. Der Kläger hat weder vorgetragen, dass er sich vor dem schädigenden Ereignis vom 13.02.2004 bei der Beklagten erneut zur freiwilligen Unternehmerversicherung angemeldet hat noch sind dafür Anhaltspunkte ersichtlich.
Aus alledem folgt, dass zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses vom 13.02.2004 Versicherungsschutz aufgrund einer freiwilligen Unternehmerversicherung des Klägers bei der Beklagten nicht mehr bestand. Die Beklagte ist demzufolge nicht verpflichtet, ihm wegen des streitigen Verkehrsunfalls Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Klage war demzufolge abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).